{"id":"bgbl1-1991-38-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":38,"date":"1991-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/38#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_38.pdf#page=10","order":7,"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie über strukturelle Anpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Haushaltsbegleitgesetz 1991 - HBeglG 1991)","law_date":"1991-06-24T00:00:00Z","page":1314,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1314                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte\nsowie über strukturelle Anpassungen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Haushaltsbegleitgesetz 1991 - HBeglG 1991)\nVom 24. Juni 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           sätze anpassen, soweit die Anpassung nicht bereits auf-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-\nschen Republik zulässig war oder ist. Die Erklärung nach\nSatz 1 muß dem Kreditnehmer bis zum 30. September\nArtikel 1                           1991 zugegangen sein. Die Bestimmung der Leistung ist\nnach billigem Ermessen zu treffen. Der Kreditnehmer kann\nÄnderung                            den Kreditvertrag innerhalb von sechs Monaten von dem\ndes Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes                   Zugang der Erklärung an kündigen.\n(2) Kreditinstitute können gleichzeitig mit der Erklärung\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-        nach Absatz 1 Satz 1 durch einseitige Erklärung gegen-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1          über dem Kreditnehmer bestimmen, daß bei Krediten, die\nS. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G      aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokra-\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August      tischen Republik bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom             sind, die Zins- und Tilgungsmodalitäten zum 1. Juli 1991\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1112), wird wie     an die dann bestehenden marktüblichen Modalitäten\nfolgt geändert:                                               angepaßt werden. Der Kreditnehmer hat innerhalb von\nzwei Monaten von dem Zugang der Erklärung nach\n1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        Absatz 1 Satz 1 an das Recht, von dem Kreditinstitut die\nNeufassung der Zins- und Tilgungsmodalitäten im Rah-\na) In Satz 1 werden nach den Worten „bis zu 75 v. H.\"\nmen der von dem Kreditinstitut üblicherweise für den Neu-\ndie Worte ,, , im Jahr 1991 bis zu 100 v. H.,\" einge-\nabschluß von Kreditverträgen angebotenen Bedingungen\nfügt.\nzu verlangen. Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag\nb) In Satz 2 werden nach den Worten „bis zu 37,5          kündigen innerhalb von sechs Monaten\nV. H.\" die Worte '\" im Jahr 1991 bis zu 50 V. H.,\"\n- nach dem Zugang der Erklärung nach Satz 1 oder,\neingefügt.\n- wenn das Kreditinstitut der vom Kreditnehmer nach\n2. In § 1O Abs. 2 wird nach Satz 6 folgender Satz ange-          Satz 2 verlangten Vertragsanpassung nicht innerhalb\nfügt:                                                        eines Monats zustimmt.\n„Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 werden den          (3) Das Kreditinstitut und der Kreditnehmer können\nLändern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-          Abweichendes vereinbaren.\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1991\n(4) Absatz 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Kredite zu\n800 Millionen Deutsche Mark und 1992 1 400 Millionen\nvergünstigten Bedingungen an junge Eheleute nach der\nDeutsche Mark für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und\nVerordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom\nNr. 5 Satz 1 sowie 1991 und 1992 jeweils insgesamt\n24. April 1986 (GBI. 1 Nr. 15 S. 244) in ihrer jeweils gelten-\n400 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vorhaben\nden Fassung.\nnach § 2 Abs. 1 und § 11 zur Verfügung gestellt.\"\n§2\nArtikel 2                              Für die in § 1 Abs. 4 genannten Kredite übernimmt der\nBund gegenüber den Kreditinstituten die Marktzinsen.\nGesetz                             § 1 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nüber die Anpassung\nvon Kreditverträgen an Marktbedingungen                                                §3\nsowie über Ausgleichsleistungen\nan Kreditnehmer                             (1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nbezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften\nKredite zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung\n§ 1\nvon privatem Wohnraum gewährt wurden, erhalten die\n(1) Kreditinstitute können den Zinssatz für Kredite, die in Kreditnehmer für diese Kredite auf Antrag befristete Zins-\nder Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30. Juni        zuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach § 1 Abs. 1\n1990 gewährt worden sind, durch einseitige Erklärung          Satz 1 zugegangen ist. Zinszuschüsse berechnen sich auf\ngegenüber dem Kreditnehmer mit Wirkung zum 3. Oktober         Jahresbasis nach dem Darlehensbetrag, der der Zinsbe-\n1990 an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktzins-        rechnung der Kreditinstitute zugrunde liegt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                1315\n(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere                                      §7\nsolche,· die nach der Verordnung über die Finanzierung\nvon Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von                 (1) Die Zinszuschüsse sind von dem Land zu zahlen, in\nprivatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBI. 1 Nr. 34           dem die Baumaßnahme durchgeführt wurde. Zinszu-\nS. 351) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder den in§ 20    schüsse, die von einem Land gezahlt worden sind, werden\ndieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt        ihm vom BuAd in Höhe von 60 vom Hundert erstattet.\nwurden.                                                         (2) Der Anspruch des Kreditnehmers auf Zahlung des\n§4                             Zinszuschusses ist durch einen Antrag bei dem Kredit-\ninstitut geltend zu machen, mit dem der Kreditvertrag\n(1) Soweit für die in § 3 bezeichneten Kredite am          besteht.\n30. Juni 1990 aufgrund von Rechtsvorschrift oder vertragli-\ncher Vereinbarung keine Zinsen zu zahlen waren, belau-\n§8\nfen sich die Zinszuschüsse vom 3. Oktober 1990 bis zum\n30. Juni 1991 auf 8 Prozent und vom 1. Juli 1991 bis zum                        Erlöschen von Zinsen\n31. Dezember 1992 auf 4,5 Prozent.                                              aus an Grundstücken\ngesicherten $chuldverhältnissen,\n(2) Soweit diese Kredite am 30. Juni 1990 mit bis zu                       die vor dem 28. Juni 1948\n1 Prozent jährlich zu verzinsen waren, belaufen sich die                            entstanden sind\nZinszuschüsse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum\n30. Juni 1991 auf 6 Prozent und vom 1. Juli 1991 bis zum         ( 1) Rückständige Zinsen aus Darlehen und sonstigen\n31. Dezember 1992 auf 2,5 Prozent.                            Forderungen, die durch Grundpfandrechte an in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bele-\n(3) Soweit diese Kredite am 30. Juni 1990 mit mehr als    genen Grundstücken gesichert sind und auf Schuldverhält-\n1 Prozent bis zu 3 Prozent jährlich zu verzinsen waren,      nissen beruhen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden\nbelaufen sich die Zinszuschüsse vom 3. Oktober 1990 bis       sind, sind für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erlo-\nzum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent.                              schen, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften gestundet\nwurden. Hat der Schuldner eine solche Zinsforderung\n§5                             nach dem 30. Juni 1990 erfüllt, hat er einen Anspruch auf\n(1) Natürliche Personen, denen in dem in Artikel 3 des     Rückerstattung.\nEinigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von              (2) Absatz 1 gilt für die Zinsen aus den dort bezeichne-\nRechtsvorschriften Kredite für den Neubau, die Moderni-       ten Grundpfandrechten entsprechend.\nsierung, die Instandsetzung oder den Kauf von Eigenhei-\nmen gewährt wurden (Kreditnehmer), erhalten für diese\n§9\nKredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen\ndie Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist. § 3                         Erlöschen von Zinsen\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                       aus Aufbaukrediten an private. Vermieter\n(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere            (1) Rückständige Zinsen aus Darlehen, die durch Kredit-\nsolche, die nach der Verordnung über den Neubau, die          institute der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nModernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen             Republik an private Vermieter von Wohn- und Gewerbe-\n- Eigenheimverordnung - vom 31. August 1978 (GBI. 1           raum vergeben wurden und die durch Aufbaugrundschul-\nNr. 40 S. 425) oder den in § 15 Abs. 2 dieser Verordnung      den oder Aufbauhypotheken an in dem in Artikel 3 des\ngenannten Rechtsvorschriften gewährt wurden.                  Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grund-\nstücken gesichert sind, sind für den Zeitraum bis zum\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für natürliche Personen, die 30. Juni 1990 erloschen, soweit sie fällig oder durch\nvon· sozialistischen Genossenschaften, kooperativen Ein-      gesetzliche Vorschriften gestundet wurden.\nrichtungen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft\noder volkseigenen Betrieben errichtete Eigenheime über-          (2) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.\nnommen haben und durch Rechtsvorschrift in bestehende         Sind für rückständige Zinsen weitere Grundpfandrechte\nKreditverträge eingetreten sind.                              eingetragen worden, so erlöschen auch diese.\n(3) Bestetit die Aufbaugrundschuld oder Aufbauhypo-\n§6                             thek an Hausgrundstücken oder Gebäuden, die sowohl\n(1) Soweit für die in § 5 bezeichneten Kredite am          eigen- als auch fremdgenutzt wurden, so erlöschen die in\n30. Juni 1990 keine Zinsen zu zahlen waren, belaufen sich     Absatz 1 und 2 genannten Zinsen zu dem Anteil, der dem\ndie Zinszuschüsse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis         Anteil der räumlich und zeitlich fremdgenutzten Fläche\nzum 31. Dezember 1990 auf 5 Prozent und vom 1. Januar         entspricht.\n1991 bis zum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent.\n(2) Sofern diese Kredite mit 1 Prozent jährlich zu verzin-\nsen waren, werden vom 3. Oktober 1990 bis zum                                           Artikel 3\n31 . Dezember 1990 Zinszuschüsse in Höhe von 2 Prozent\ngeleistet.\nÄnderung\ndes Postverfassungsgesetzes\n§ 6a\nDie Ersetzung der in den §§ 3 und 5 bezeichneten              § 63 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni\nKredite durch andere Finanzierungsmittel berührt den          1989 (BGBI. 1 S. 1026), das durch Anlage I Kapitel XIII\nAnspruch des Kreditnehmers auf Zinszuschüsse nicht.           Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages","1316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des             Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,          Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-\n1120) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:            Holstein im Verhältnis ihrer Anteile nach Absatz 2\nSatz 2 übernommen.\"\n,,(1) Die Deutsche Bundespost zahlt dem Bund bis zum\n31. Dezember 1993 eine Ablieferung in Höhe von 10 vom\nHundert der Betriebseinnahmen. Im Jahr 1993 wird die        2. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nAblieferung nach Satz 1 um den Betrag von 300 Millionen         „Die Aufteilung in den West- und den OstanteH ist im\nDM gemindert. Für das Jahr 1994 zahlt die Deutsche              Verhältnis der Einwohnerzahlen der jeweiligen Länder\nBundespost eine Ablieferung in gleicher Höhe wie 1993           vorzunehmen.\"\nund für das Jahr 1995 eine Ablieferung von 60 vom Hun-\ndert der im Jahre 1993 gezahlten Ablieferung.\"               3. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Die aus § 1 Abs. 3 resultierenden Mehr- und Minder-\nArtikel 4                            einnahmen bleiben dabei ebenso wie der gemäß § 1\nAbs. 2 Satz 2 nach der Einwohnerzahl zu verteilende\nÄnderung\nBeitrag der Länder unberücksichtigt.\"\ndes Personenbeförderungsgesetzes\n4. In § 11 a Abs. 3 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1991 \"\n§ 45 a Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der       durch die Jahreszahl „1992\" ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990\n(BGBI. 1 S. 1690) wird aufgehoben.\n5. In§ 13 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nund folgende Worte angefügt:\nArtikel 5\n,,sind diese nicht rechtzeitig verfügbar, die vom Statisti-\nÄnderung                              schen Bundesamt zuletzt festgestellten Einwohner-\ndes Gesetzes über die Errichtung                     zahlen.\"\neines Fonds „Deutsche Einheit\"\nArtikel 7\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung                                 Änderung\neines Fonds „Deutsche Einheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI.                  des Bundeskindergeldgesetzes\n1990 II S. 518, 533), geändert durch Anlage I Kapitel IV\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages\nDas Bundeskindergeldgesetz in· der Fassung der Be-\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nkanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet H\n966), wird wie folgt gefaßt:\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August\n„Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar     1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n1991 als besondere Unterstützung den Ländern Branden-        23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1093), wird\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-              wie folgt geändert:\nAnhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung\nihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese        1. § 11 wird wie folgt geändert:\nLänder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des\njeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der         a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c\nEinwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das                eingefügt:\nGrundgesetz. bisher schon galt, verteilt.\"                            ,,(2a) Für die Berücksichtigung von Einkünften aus\nnichtselbständiger Arbeit, die keiner staatlichen\nBesteuerung unterlagen oder die nur nach ausländi-\nArtikel 6\nschem Steuerrecht, und zwar abschließend ohne\nÄnderung                                   Festsetzungsbescheid der Steuerbehörde, zu be-\ndes Gesetzes über den Finanzausgleich                          steuern waren, ist von deren Bruttobetrag auszuge-\n. zwischen Bund und Ländern                             hen; hiervon werden abgezogen\n1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pausch-\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund                    betrages (§ 9a Nr. 1 des Einkommensteuer-\nund Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom                        gesetzes),\n28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch              2. die darauf entfallenden Lohn- und Kirchen-\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des                  steuern oder steuerähnlichen Abgaben,\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\n3. Vorsorgeaufwendungen bis zu dem nach Ab-\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nsatz 2 Nr. 2 maßgeblichen Höchstbetrag,\n(BGBI. 1990 II S. 885, 966), wird wie folgt geändert:\n4. Unterhaltsleistungen an Kinder nach .Absatz 2\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:                             Nr. 3 Buchstabe a oder entsprechend dieser\n,,(3) Die Anteile der Länder Bremen und Saarland am                Vorschrift bis zu dem Betrag von je 9200 DM an\nLänderbeitrag zur Finanzierung des Fonds „Deutsche                  sonstige unterhaltsberechtigte Personen.\nEinheit\" nach Absatz 2 Satz 2 werden für die Jahre                 (2b) Für die Berücksichtigung von Einkünften, die\n1991 bis 1994 von den Ländern Baden-Württemberg,                nur nach ausländischem Steuerrecht, und zwar","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                  1317\nabschließend durch Festsetzungsbescheid der             tember 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S. 1487), das nach Artikel 3\nSteuerbehörde, zu besteuern waren, gelten die           Nr. 9 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Ver-\nAbsätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle      bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nder darin genannten Vorschriften die entsprechen-       1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1241) mit einer Maßgabe\nden Vorschriften des ausländischen Steuerrechts         fortgilt, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und\ntreten. Kann die Anwendung des Satzes 1 wegen           folgende Worte angefügt:\nder Unterschiede zwischen dem ausländischen             „die Schuldverschreibungen sind an jeder inländischen\nSteuerrecht und dem Einkommensteuergesetz nicht\nBörse zur amtlichen Notierung zugelassen.\"\nerfolgen, ist abweichend von Satz 1 als Einkommen\nder Betrag anzusetzen, der die Bemessungsgrund-\nlage für die im Einzelfall festgesetzte tarifliche Ein-\nkommensteuer ist; hiervon werden die darauf entfal-\nlenden Einkommen- und Kirchensteuern sowie                                        Artikel 9\nUnterhaltsleistungen nach Absatz 2 Nr. 3 Buch-\nstabe a abgezogen.                                                               Regelung\nzu § 4 Abs. 1 Satz 3\n(2c) Einkünfte und Abzüge in ausländischer Wäh-\ndes Artikels 8 der Anlage 1\nrung sind nach dem Mittelkurs der anderen Wäh-\nrung, der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende              des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990\nSeptember des nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen\nKalenderjahres amtlich festgestellt ist, in Deutsche       § 4 Abs. 1 Satz 3 des Artikels 8 der Anlage I des\nMark umzurechnen. § 8 Abs. 2 Satz 5 gilt entspre-       Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer\nchend.\"                                                 Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der\nBundesrepublik Deutschland una der Deutschen Demo-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „zwar\"\nkratischen Republik in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-\ndie Worte „mit Ausnahme der in Absatz 2 a genann-\nzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 550) ist mit\nten Einkünfte\" eingefügt.\nfolgender Maßgabe anzuwenden;                             -\n2. In § 44d wird folgender Absatz 8 angefügt:                   Für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen gilt der am\nzweiten Geschäftstag vor dem Beginn einer Zinsperiode in\n,,(8) Ein Berechtigter, der einen Wohnsitz oder seinen     Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte\ngewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Eini-        und auf der Telerate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichte\ngungsvertrages genannten Gebiet hat, erhält zu dem           Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und\nihm für 1991 für ein erstes Kind nach § 1OAbs. 1 Satz 1      Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotie-\nzustehenden Kindergeld einen Zuschlag von 15 Deut-           rungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für\nsche Mark monatlich, es sei denn, daß ihm auch für ein       eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.\nweiteres Kind Kindergeld zusteht.\"\nArtikel 8\nÄnderung                                                        Artikel 10\ndes Gesetzes über die Errichtung                                             Inkrafttreten\ndes Ausgleichsfonds Währungsumstellung\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wir-\nIn § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung         kung vom 1. Januar 1991, in Kraft. Artikel 2, 8 und 9 treten\ndes Ausgleichsfonds Währungsumstellung vom 13. Sep-             am 1. Juli 1991, Artikel 7 Nr. 1 am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}