{"id":"bgbl1-1991-38-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":38,"date":"1991-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_38.pdf#page=6","order":6,"title":"Gesetz über die zwanzigste Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1991 - KOVAnpG 1991)","law_date":"1991-06-21T00:00:00Z","page":1310,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1310                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nüber die zwanzigste Anpassung\nder Leistungen nach ·dem Bundesversorgungsgesetz\n(KOV-Anpassungsgesetz 1991 - KOVAnpG 1991)\nVom 21. Juni 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       um 60 vom Hundert          von 442 Deutsche Mark,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         um 70 vom Hundert          von 61 O Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert          von 739 Deutsche Mark,\nArtikel 1                                    um 90 vom Hundert          von 885 Deutsche Mark,\nbei Erwerbsunfähigkeit     von 998 Deutsche Mark.\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                         digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),                     einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n10. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2644), wird wie folgt ge-                  um 50 und 60 vom Hundert\nändert:                                                                                              um 38 Deutsche Mark,\num 70 und 80. vom Hundert\num 48 Deutsche Mark,\n1. In § 14 wird die Zahl „216\" .durch die Zahl „227\"                    um 90 vom Hundert und\nersetzt.\nbei Erwerbsunfähigkeit um 60 Deutsche Mark.\"\n2. In § 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „27 bis 176\"             b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Bezeichnung „28 bis 185\" und in Satz 2 die                 ,, Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-\nZahl „2,706\" durch die Zahl „2,842\" ersetzt.                         kannten Schädigungsfolgen gesundhe.itlich außer-\ngewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatli-\n3. In § 21 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 18c Abs. 6\"                che Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\ndurch die Angabe ,,§ 18c Abs. 5\" ersetzt.                            Stufen gewährt wird:\nStufe 1                       114 Deutsche Mark,\n4. In§ 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „325\" durch die               Stufe II                      234 Deutsche Mark,\nZahl „341\" und in Satz 2 die Zahl „883\" durch die Zahl               Stufe III                     354 Deutsche Mark,\n,,928\" ersetzt.                                                      Stufe IV                      473 Deutsche Mark,\nStufe V                       588 Deutsche Mark,\n5. In § 30 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgentjer Satz                      Stufe VI                      709 Deutsche Mark.\"\neingefügt:\n„Bis zur Angleichung der Löhne und Gehälter in dem           8. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nin Artikel 3 des Ein.igungsvertrages genannten Gebiet              ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\nan diejenigen im übrigen Bundesgebiet sind bei der              einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\njährlichen Ermittlung des Durchschnittseinkommens\num 50 oder 60 vom Hundert          610 Deutsche Mark,\ndie amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundes-\num 70 oder 80 vom Hundert          739 Deutsche Mark,\namtes für das Bundesgebiet nach dem Stand vom\num 90 vom Hundert                  885 Deutsche Mark,\n2. Oktober 1990 heranzuziehen; entsprechendes gilt\nbei Erwerbsunfähigkeit             998 Deutsche Mark.\"\nfür die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-,\nVergütungs- oder Lohngruppen des Bundes.\"\n9. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\n6. § 30 Abs. 6 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:             ,,34 841\" durch die Zahl „36 479\" ersetzt.\n,, ; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n10. In§ 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „104\" durch die\nZahl „109\" ersetzt.\n7. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n11. § 35 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\na) In Absatz 1 werden in Satz f die Zahl „402\" durch\nrente 'bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\ndie Zahl „422\" und in Satz 2 die Worte „684, 970,\num 30 vom Hundert           von 190 Deutsche Mark,             1 249, 1 620 oder 1 996 Deutsche Mark\" durch die\num 40 vom Hundert            von 258 Deutsche Mark,             Worte „718, 1 019, 1 312, 1 702 oder 2 097 Deut-\num 50 vom Hundert            von 349 Deutsche Mark,             sche Mark\" ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                 1311\nb) In Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:              18. In § 4 7 Abs. 1 werden die Zahl „280\" durch die Zahl\n11               11                 11\n„ Entstehen vorübergehend Kosten für fremde                ,,294 und die Zahl „391 durch die Zahl „411 ersetzt.\nHilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflege-\nperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens     19. In § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nsechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen,                ,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn\ndaß dem Beschädigten die pauschale Pflegezu-                der Beschädigte die Ansprüche nur deshalb nicht\nlage in derselben Höhe wie vor der vorübergehen-            geltend machen konnte, weil er vor dem 1 . Januar\nden Entstehung der Kosten verbleibt.\"                       1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n12. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 290\"              Gebiet hatte.\"\ndurch die Zahl „2 405\" und die Zahl „ 1 146\" durch die\nZahl „ 1 204\" und in Absatz 3 die Zahl „2 290\" durch       20. § 51 wird wie folgt geändert:\ndie Zahl „2 405\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Zahl „ 770\" durch die Zahl\n13. In § 40 wird die Zahl „568\" durch die Zahl „597\"                      ,,809\" und die Zahl „537\" durch die Zah1 „564\"\nersetzt.                                                             ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Zahf „ 141\" durch die Zahl\n14. In § 40a Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz                       ,, 148\" und die Zahl „ 104\" durch die Zahl „ 109\"\neingefügt:                                                           ersetzt.\n,,Das gleiche gilt, wenn der Verstorbene diese Ansprü-         c) In Absatz 3 werden die Zahl „436\" durch die Zahl\nche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er                 ,,458\" und die Zahl „318'' durch die Zahl „334\"\nvor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder                          ersetzt.\ngewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artiket 3 des Eini-\ngungsvertrages genannten Gebiet hatte.\"                   21. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 290\" durch die Zahl\n,,2 405\" und die Zahl „ 1 146\" durch die Zahl „ 1 204\"\n15. § 40b wird wie folgt geändert:                                  ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     22. Dem § 66 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Witwe eines Beschädigten, der hilflos im        ,,§ 118 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nSinne des§ 35 Abs. 1 war, erhält einen Pflege-       findet entsprechende Anwendung.\"\nausgleich, wenn sie den Beschädigten wäh-\nrend ihrer Ehe länger als 20 Jahre gepflegt\nhat.\"\nArtikel 2\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nÜbergangsvorschrift\n„Als Pflegezeit zählen die Kalendermonate, in       zu den §§ 19 und 20 Bundesversorgungsgesetz\ndenen der Beschädigte während der Ehe in-\nfolge der Schädigung mindestens in einem der       (1) Den Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des\nStufe II entsprechenden Umfang hilflos im        Einigungsvertrages genannten Gebiet werden alle Auf-\nSinne des § 35 Abs. 1 war oder der Beschä-      wendungen nach den §§ 19 und 20 des Bundesversor-\ndigte infolge der Schädigung blind war.\"         gungsgesetzes pauschal erstattet, die für Leistungen ent-\nstanden sind, die für Berechtigte mit Wohnsitz oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet in der Zeit vom\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 erbracht wor-\nden sind. Satz 1 gilt für die Allgemeine Ortskrankenkasse\n„Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr     Berlin und andere Krankenkassen, soweit sich ihre\nder über 20 Jahre hinausgehenden Pflegezeit      Zuständigkeiten auf dieses Gebiet erstrecken, entspre-\n0,5 vom Hundert des im Zeitpunkt des Lei-        chend.\nstungsbeginns geltenden Betrags der Pflege-\nzulagestufe, nach der der Beschädigte jeweils       (2) Für das Jahr 1991 wird ein Pauschalbetrag von\nAnspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem     50 Millionen Deutsche Mark festgesetzt. Er verändert sich\nUmfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1     für die Jahre 1992 und 1993 um den Vomhundertsatz, um\n11\nentsprochen hätte.                               den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                    jeweils für den Anspruchsmonat Juli des Vorjahres in dem\nGebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor\n„Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird      dem Beitritt gegolten hat, im Jahresvergleich verändert\njährlich mit dem in § 56 Satz 1 bestimmten       hatte; der so veränderte Pauschalbetrag verändert sich um\nVomhundertsatz angepaßt; dabei ist§ 15 Satz 2    den Vomhundertsatz, um den sich die Ausgaben für Lei-\nzweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.     11\nstungen der Krankenkassen nach§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5\ndes Fünften Buches ·Sozialgesetzbuch jeweils im ersten\n16. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „628\" durch die Zahl „660\"    Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres in\nersetzt.                                                   dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nverändert haben. Mit dem Pauschalbetrag sind die in Ab-\n17. In § 46 werden die Zahl „ 160\" durch die Zahl „ 168\"       satz 1 genannten Aufwendungen der Krankenkassen ab-\n11\nund die Zahl „300 durch die Zahl „315\" ersetzt.            gegolten.","1312                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung      31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nzahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband,          vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1039),\nder sie für die in Absatz 1 genannten Krankenkassen in       wird wie folgt geändert:\nEmpfang nimmt. Für die Jahre 1992 und 1993 werden sie\nin Teilbeträgen zum Ende eines jeden Kalendervierteljah-     1. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nres gezahlt. Solange die in Absatz 2 Satz 2 genannten\nVergleichsdaten noch· nicht vorliegen, werden Abschlags-        a) In Satz 1 .zweiter Halbsatz wird das Wort „D-Züge\"\nzahlungen nach der Höhe des Vorjahresbetrages gelei-                durch die Worte „D- und IR-Züge\" ersetzt.\nstet. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge im Ein-        b) In Satz 5 Nr. 2 wird das Wort „Jugendwohlfahrts-\nvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkas-                  geset?:\" durch die Worte „Achten Buch Sozial-\nsen; die Verteilung soll sich nach der Zahl der versiche-           gesetzbuch\" ersetzt.\nrungspflichtigen Rentner in den einzelnen Krankenkassen\nrichten. Zugrunde zu legen sind dabei die Zahlen jeweils    2. In§ 61 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „und D-Zügen\"\narri 1. Juli in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages         durch die Worte ,,, D- und IR-Zügen\" ersetzt.\ngenannten Gebiet.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen                              Artikel 7\nfür Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende\nAnwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen.                                    Maßgaben\nzum Elften Abschnitt\ndes Schwerbehindertengesetzes\nArtikel 3\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                 Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,\n§ 88 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung      1550), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachge-\nder Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1S. 842),        biet E Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom\ndas zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990          31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\n(BGBI. 1 S. 2907) geändert worden ist, wird wie folgt       vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1039), gilt\ngeändert:                                                   in dem. in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet mit folgenden Maßgaben:\n1. In Absatz 5 werden Satz 2 Nr. 1 und der letzte Satz      1. § 59 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\ngestrichen.\na) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sind\nInhaber gültiger Schwerstbeschädigtenausweise\n2. In Absatz 7 Satz 2 wird Nummer 1 gestrichen.                    der Stufen III und IV im Sinne der Anlage I Kapitel\nVIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a\nArtikel 4                                Doppelbuchstabe bb des Einigungsvertrages vom\nÄnderung des Zlvildlenstgesetzes                      31. August 1990 von Unternehmern, die öffent-\nlichen Personenverkehr betreiben, in der Zeit vom\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-             1. Mai bis zum 31. Dezember 1991, von der Deut-\nchung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt geän-           schen Reichsbahn gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 in der\ndert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember                Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991, gegen Vor-\n1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:                   zeigen eines solchen Ausweises im Nahverkehr im\nSinne des § 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern.\n1. In§ 51 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Satz,,§ 81 bleibt          Die Sätze 2 bis 1O gelten für diese Ausweise nicht.\nunberührt.\" gestrichen.                                    b) Absatz 2 gilt in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezem-\nber 1991 auch für die Begleitperson der Inhaber\n2. § 81 wird gestrichen.                                           gültiger Schwerstbeschädigtenausweise der Stufe IV\nund die mitgeführten Gegenstände der unter Buch-\nArtikel 5                                stabe a genannten Inhaber von Schwerstbeschä-\nÄnderung des Opferentschädigungsgesetzes                     digtenausweisen.\nc) Absatz 3 gilt auch für die durch die unentgeltliche\nIn § 10a Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Ent-               Beförderung nach Buchstaben a und b entstehen-\nschädigung für Opfer von Gewalttaten in der Fassung der            den Fahrgeldausfälle.\nBekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1), das\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 2. Wertmarken zu einem Ausweis für Schwerbehinderte\nS. 1211) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 48           nach § 59 Abs. 1 werden in der Zeit vom 1. April bis\nAbs. 1 Satz 1 und 2\" durch die Worte,,§ 48 Abs. 1 Satz 1,       zum 31. Dezember 1991 gegen Entrichtung eines\n5 ·und 6\" ersetzt.                                              Betrages von 30 Deutsche Mark für ein Jahr und\n15 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben; im\nArtikel 6                             Falle der Rückgabe   wird·ein Betrag von 2,50  Deutsche\nMark pro Monat erstattet, sofern der zu erstattende\nÄnderung des Schwerbehindertengesetzes                   Betrag 7 ,50 Deutsche Mark nicht unterschreitet.\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der           3. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes nach § 62\nBekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,            Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist die Zahl der in dem Land am\n1550), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sach-       31. Dezember 1991 in Umlauf befindlichen gültigen\ngebiet E Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom          Schwerstbeschädigtenausweise der Stufen III und IV","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                   1313\nzuzüglich 20 vom Hundert zu acht Zwölftein hinzuzu-     2. In der Klammer tritt an die Stelle .des Begriffs „D-Züge\"\nzählen, wobei die Schwerstbeschädigtenausweise der          die Angabe „D- und IR-Züge\".\nStufe IV, deren Inhaber das 6. Lebensjahr vollendet\nhaben, doppelt gezählt werden.                            (2) Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Ausweisverord-\nnung Schwerbehindertengesetz kann ·aufgrund der ein-\n4. Die nach § 4 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen        schlägigen Ermächtigungsvorschriften des Schwerbehin-\ngemäß § 67 auch die am 31 . Dezember 1991 in Umlauf     dertengesetzes durch Rechtsverordnung geändert\nbefindlichen gültigen Schwerstbeschädigtenausweise      werden.\nder Stufen III und IV getrennt nach den einzelnen\nStufen.\nArtikel 9\n5. Nümmern 1, 3 und 4 gelten auch im Land Berlin nach\ndem Gebietsstand bis zum 3. Oktober 1990.                                         Inkrafttreten\n(1) Artikel 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13,\nArtikel 8                          16 bis 18 und 20 bis 22 sowie Artikel 6 und 8 treten am\n1. Juli 1991 in Kraft.\nÄnderung\nder Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz                (2) Artikel 7 Nr. 1 und 3 bis 5 tritt mit Wirkung vom 1. Mai\n1991 in Kraft.\n(1) Die Ausweisverordnung Schwerbehinderten.gesetz\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1984            (3) Artikel 7 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 1991 in\n(BGBI. l S. 509), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes     Kraft.\nvom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1516), wird wie folgt geän-\ndert:                                                         (4) Artikel 1 Nr. 5, 14 und 19 sowie Artikel 2 bis 4 treten\nmit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\nDas in der Anlage zur Ausweisverordnung abgedruckte\nMuster 6 wird wie folgt geändert:                             (5) Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in\nKraft.\n1. An die Stelle der Worte „und D-Zügen\" treten die Worte      (6) Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b und Nr. 15 sowie\n,,D- und IR-Zügen\".                                     Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. April 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juni 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}