{"id":"bgbl1-1991-38-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":38,"date":"1991-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_38.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (AFG u. a. ÄndG)","law_date":"1991-06-21T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1306                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nGesetz\nzur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher\nund anderer sozialrechtlicher Vorschriften\n(AFG u. a. ÄndG)\nVom 21. Juni 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              des Zehnten Buches SozialgesetLbuch zurückzuneh-\nmen, so hat dies mit Wirkung für die Vergangenheit zu\ngeschehen.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                   6. § 128 b wird wie folgt geändert:\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                   In Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 128 Abs. 2 und 8\"\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des             durch die Verweisung,,§ 128a Abs. 2 und 3\" ersetzt.\nGesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 790), wird wie\nfolgt geändert:                                                 7. §· 134 Abs. 4 Satz 4 wird aufgehoben.\n1. § 19 wird wie folgt geändert:\n8. In§ 229 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 19 Abs. 1\na) Absätze 1 a bis 1 c werden aufgehoben.                     Satz 5\" durch die Verweisung ,,§ 19 Abs. 1 Satz 6\"\nersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, Er kann für einzelne Berufs- und Personen-          9. Nach § 238 wird folgende Vorschrift eingefügt:\ngruppen durch Rechtsverordnung Ausnahmen von\nAbsatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen.\".                                                  ,,§ 239\nc) In Absatz 5 werden die Worte „der Absätze 1 bis               Sind auf Grund von Verwaltungsakten nach § 128\n1 c\" durch die Worte „des Absatzes 1\" ersetzt.            oder § 134 Abs. 4 Satz 4 Arbeitslosengeld, Arbeits-\nlosenhilfe oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenver-\nsicherung und Rentenversicherung erstattet worden,\n2. In § 49 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a wird der zweite\nsind die Verwaltungsakte· zurückzunehmen; wenn\nHalbsatz wie folgt gefaßt:\n1. der Arbeitgeber dieses bis zum 30. Juni 1992\n,,Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-\nbeantragt und\ngesetzes gelten als ein Arbeitgeber\".\n2. die Voraussetzungen für die Erstattungspflicht\n. 3. In § 62c Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „ 10\" durch die              nicht vorlagen oder der Arbeitgeber nachweist, daß\nZahl „8\" ersetzt.                                                 der Arbeitnehmer statt des Arbeitslosengeldes\noder der Arbeitslosenhilfe eine andere Soziallei-\nstung beanspruchen konnte oder die Vqrausset-\n4. § 128 wird aufgehoben.\nzungen eines der im Rahmen des § 128 geltenden\nBefreiungstatbestandes vorlagen.\n5. § 128a wird wie folgt gefaßt:\nSoweit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Bei-\n,,§ 128a                             träge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Ren-\n(1) Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit        tenversicherung nicht erstattet worden sind, gelten die\ndem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen              auf der Grundlage des § 128 ergangenen Verwal-\nTätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet der       tungsakte als aufgehoben.\"\nbisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich\ndas Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen für die        10. Nach § 239 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nZeit gezahlt worden ist, in der diese Beschränkung\nbesteht. §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entsprechend.                                    ,,§ 240\nDas Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstattet,             § 62c Abs. 1 Satz 3 ist in der bis zum 30. Juni 1991\nmuß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf              geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der\ndie Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung             Teilnehmer vor dem 1. Juli 1991 in die Maßnahme\nanrechnen lassen.                                             eingetreten ist.\"\n(2) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu\nerstatten ist, schließt dies die auf diese Leistung ent-  11. § 242c wird aufgehoben.\nfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und\nRentenversicherung ein.                                   12. § 242f Abs. 7 wird aufgehoben.\n(3) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstat-\ntungsanspruch geltend gemacht worden ist, nach § 44       13. § 242g Abs. 2 wird aufgehoben.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                1307\n14. § 249c wird wie folgt geändert:                                  vom 1. Juli 1991 an geltenden Fassung nicht anzu-\nwenden.\"\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) In den Absätzen 4 und 6 werden die Worte            17. Nach § 249e wird folge.nde Vorschrift eingefügt:\n„30. Juni 1991\" durch die Worte „31. Dezember                                    ,,§ 249f\n1992\" ersetzt.\n( 1) Anspruch auf Altersübergangsgeld nach § 249 e\nc) Nach Absatz 8 wird eingefügt:                            hat abweichend von § 249 e Abs. 1 und 2 auch der\n,,(Ba) Zeiten, in denen der Arbeitslose vor dem        Arbeitnehmer, der\n3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungs-       - das 55. Lebensjahr vollendet,\nvertrages genannten Gebiet mehr als kurzzeitig\n- auf Grund einer nach der Vorruhestandsverordnung\nselbständig tätig war, gelten als· Zeiten einer die\nvom 8. Februar 1990 (GBI. 1Nr. 7 S. 42) mit seinem\nBeitragspflicht    begründenden     Beschäftigung;\nArbeitgeber at?geschlossenen Vereinbarung vor\n§ 249b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Arbeitsförde-\ndem 3. Oktober 1990 in den Vorruhestand getreten\nrungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36\nist und\nS. 403) ist entsprechend anzuwenden. Diese Zei-\nten begründen einen Anspruch auf Lohnersatzlei-          - Vorruhestandsleistungen von der Bundesanstalt für\nstungen nach diesem Gesetz, wenn die selbstän-              Arbeit nach Anlage II Kapitel . VIII Sachgebiet E\ndige Tätigkeit nicht nur vorübergehend aufgegeben           Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom\nworden ist. Bei der Feststellung des für die Bemes-         31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210) nur\nsung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts               deshalb nicht erhält, weil die Altersgrenze nach § 2\nist für die nach Satz 1 zu berücksichtigende Zeit           der Vorruhestandsverordnung vom 8. Februar 1990\ndas Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 zugrunde zu            (GBI. 1 Nr. 7 S. 42) vor dem 3. Oktober 1990 nicht\nlegen. Für Ansprüche, die im Jahre 1990 entstan-            erreicht wurde.\nden sind, ist bei der Anwendung des§ 111 für die\n(2) Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts ist\nZeit vor dem 1. Januar 1991 die Leistungsverord-\n§ 112 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni\nnung vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2064)\n1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) anzuwenden; das Arbeits-\nund die Leistungsgruppe A, bei der Neufestset-\nentgelt ist zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991\nzung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 die\ngemäß § 249 c Abs. 13 anzupassen.\"\nzu Beginn des Jahres 1991 auf der Lohnsteuer-\nkarte eingetragene Lohnsteuerklasse zugrunde zu\nlegen. Eine Verminderung der Leistung ist ausge-    18. Nach § 249f wird folgende Vorschrift eingefügt:\nschlossen. Mehraufwendungen, die der Bundes-                                     ,,§ 249g\nanstalt für Arbeit durch diese Regelung entstehen,\nerstattet der Bund; Verwaltungskosten werden                Für Ansprüche nach diesem Gesetz findet das Bun-\nnicht erstattet.\"                                        desvertriebenengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565,\n1807), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sach-\n15. In § 249 d wird die Nummer 1O aufgehoben.                   gebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\n16. § 249 e wird wie folgt geändert:                            Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 918), auch auf Personen Anwendung, die vor\na) In Absatz 1 werden die Worte „Tage des Wirksam-          dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3\nwerdens des Beitritts an\" durch die Worte „3. Okto-      des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren stän-\nber 1990\" und die Worte „des 57. Lebensjahres\"           digen Aufenthalt hatten.\"\ndurch die Worte „des 55. Lebensjahres\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b werden vor den\nArtikel 2\nWorten „auf Grund eines Anspruchs\" die Worte\n,,nach dem 30. Juni 1991 \" eingefügt.                                         Änderung\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte „936          Das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1\nTage\" durch die Worte „ 1 560 Tage\" ersetzt.  Nr. 36 S. 403), das nach Anlage II Kapitel VIII Sach-\ngebiet E Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom\nbb) In Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3 gestri-    31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nchen.                                         vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1209) mit\ncc) In Nummer 3 werden die Worte „57. Lebens-       Änderungen und Maßgaben fortgilt, wird wie folgt ge-\njahr\" durch die Worte „55. Lebensjahr\"        ändert:\nersetzt.\n1. § 63 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 9 wird gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Worte „30. Juni 1991\" durch\ne) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                         die Worte „31. Dezember 1991\" ersetzt.\n,,(11) § 249e in der vor dem 1. Juli 1991 gelten-\nb) Satz 9 wird wie folgt gefaßt:\nden Fassung ist auf Ansprüche auf Altersüber-\ngangsgeld, die vor diesem Tag entstanden sind,             „Teilnehmer, die während der Teilnahm,e an einer\nweiterhin anzuwenden; insoweit ist § 249e in der           ganztägigen Weiterbildungsmaßnahme Kurzarbei-","1308                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil l\ntergeld nach Satz 1 oder Satz 7 bezogen haben,              Hundert, ab 1. Juli 1991 einen Zuschuß in Höhe von\nerhalten, sobald sie die Voraussetzungen für die            fünfzig vom Hundert, in den Fällen des § 63 Abs. 5 bis\nGewährung von Kurzarbeitergeld nicht mehr erfül-            zum 31. Dezember· 1991 einen Zuschuß in Höhe von\nlen, bis zur Beendigung der Maßnahme Unterhalts-            einhundert vom Hundert seiner Aufwendungen.\"\ngeld mindestens in Höhe des zuletzt bezogenen\nKurzarbeitergeldes; für die Berechnung des Unter-\nhaltsgeldes ist in den Fälfen des Satzes 1 § 68                                  Artikel 3\nAbs. 4 Satz 1, in den Fällen des Satzes 7 § 44                Änderung der Reichsversicherungsordnung\nAbs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582) maßgebend; Bemes-            § 1395 b der Reichsversicherungsordnung in der im\nsungsentgelt ist das Arbeitsentgelt, nach dem das        Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1,\nKurzarbeitergeld zuletzt bemessen worden ist; § 44      veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nAbs. 4 bis 7 des Arbeitsförderungsgesetzes vom           Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBt. 1S. 1065)\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582) gilt entsprechend.\"      geändert worden ist, wird aufgehoben.\nc) Folgende Sätze 12 bis 15 werden angefügt:\n,, Das Arbeitsamt soll vorrangig Kurzarbeitergeld-                                Artikel 4\nBeziehern mit einem Arbeitsausfall von mindestens         Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\nder Hälfte der Arbeitszeit die Teilnahme an Maßnah-\nmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder           § 117 b des Angestetltenversicherungsgesetzes in der\nUmschulung oder zur Verbesserung der Vermitt-           im Bundesgesetzblatt Teil HI, Gtiederungsnummer 821-1,\nlungsaussichten während des Arbeitsausfalles an-        veröffentlichten bereinigten Fassung. das zuletzt durch\nbieten. Weigert sich der Kurzarbeitergeld-Bezieher      Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1065)\ntrotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichti-      geändert worden ist, wird aufgehoben.\ngen Grund, an der angebotenen Maßnahme teil-\nzunehmen, so tritt eine Sperrzeit (§§ 70, 119 des\nArtikel 5\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969,\nBGBI. 1 S. 582) ein. Arbeitsrechtliche Leistungen,             Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\ndie der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld zahlt, sind\n§ 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes in der im\nauf das Kurzarbeitergeld anzurechnen, soweit die\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1 , ver-\nSumme aus den arbeitsrechtlichen Leistungen und\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\ndem Kurzarbeitergeld fünfundsiebzig vom Hundert\nkel 83 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\ndes ausgefallenen Arbeitsentgelts (§ 68 Abs. 4\n(BGBI. l S. 2261) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nSatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1969, BGBI. 1S. 582) übersteigt; das gilt nicht, wenn\nder Kurzarbeitergeld-Bezieher während des                                         Artikel 6\nArbeitsausfalles an einer beruflichen Bildungsmaß-\nnahme teilnimmt. Die Frist für den Bezug des Kurz-                               Änderung\narbeitergeldes nach Satz 1 und 2 wird bis zum                        des Arbeiterrentenversicherungs-\n31. Dezember 1991 verlängert (§ 67 Abs. 2 Nr. 3                            Neuregelungsgesetzes\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990,           Artikel 2 § 7 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\nGBI. 1 Nr. 36 S. 403).\"                            '    regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten\n2. In § 91 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „31. Dezember        Fassung, das zule.tzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n1991\" durch die Worte „31. Dezember 1992\" ersetzt.         6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1065) geändert worden ist, wird\naufgehoben.\n3. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „vor dem\n30. Juni 1991\" durch die Worte „bis zum 31. Dezember                                  Artikel 7\n1992\" ersetzt.                                                                       Änderung\ndes Angestelltenversicherungs-\n4. § 163 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                     Neuregelungsgesetzes\n„Der Zuschuß beträgt in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis          Artikel 2 § 7 c des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nzum 30. Juni 1991 fünfundsiebzig vom Hundert, in der        lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nZeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 fünfzig vom     rungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nHundert, in den Fällen des § 63 Abs. 5 bis zum              sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai\n31. Dezember 1991 einhundert vom Hundert des auf            1991 (BGBI. 1 S. 1065) geändert worden ist, wird auf-\ndas Arbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 entfallen-      gehoben.\nden Beitrages nach dem jeweils geltenden Beitragssatz\nder Krankenversicherung.\"                                                             Artikel 8\nÄnderung\n5. § 166 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           des Knappschaftsrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes\n„Die Arbeitsverwaltung gewährt dem Arbeitgeber auf\nAntrag in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni           Artikel 2 § 4 a des Knappschaftsrentenversicherungs-\n1991 einen Zuschuß in Höhe von fünfundsiebzig vom           Neuregetungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, ·den 27. Juni 1991                                1309\nGliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten           Reichsknappschaftsgesetzes für das Entfallen der\nFassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 7 des Gesetzes vom          Erstattungspflicht nachweist,\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist,\n2. in den Fällen des § 1395 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsver-\nwird aufgehoben.\nsicherungsordnung, § 117 b Abs. 1 Satz 2 des Ange-\nstelltenversicherungsgesetzes oder § 140 b Abs. 1 Satz 2\nArtikel 9                              des Reichsknappschaftsgesetzes der Arbeitgeber\nnachweist, daß die Voraussetzungen eines Befreiungs-\nÜbergangsregelung                            tatbestandes nach § 1395 b Abs. 2 der Reichsversiche-\nSind auf Grund von Verwaltungsakten nach§ 1395b der           rungsordnung, § 117 Abs. 2 des Angestelltenversiche-\nReichsversicherungsordnung, § 117 b des Angestellten-           rungsgesetzes oder § 140 Abs. 2 des Reichsknapp-\nversicherungsgesetzes oder § 140 b des Reichsknapp-             schaftsgesetzes vorgelegen haben, und\nschaftsgesetzes Aufwendungen für ein Altersruhegeld         der jeweils betroffene Arbeitgeber die Rücknahme bis zum\nnach § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,          30. Juni 1992 beantragt. Soweit Aufwendungen für ein\n§ 25 Abs. 2 des· Angestelltenversicherungsgesetzes oder     Altersruhegeld nicht erstattet worden sind, gelten die auf\n§ 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes erstattet        Grund des § 1395 b der Reichsversicherungsordnung,\nworden, sind die Verwaltungsakte zurückzunehmen, wenn       § 117 b des Angestelltenversicherungsgesetzes oder\n§ 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes ergangenen\n1. in den Fällen des § 1395 b Abs. 1 Satz 1 der Reichsver-  Verwaltungsakte als aufgehoben.\nsicherungsordnung, § 117 b Abs. 1 Satz 1 des Ange-\nstelltenversicherungsgesetzes oder § 140 b Abs. 1\nSatz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes die Voraus-\nsetzungen für die Erstattung nicht vorgelegen haben                                Artikel 10\noder nachträglich entfallen sind oder der Arbeitgeber\nInkrafttreten\neine der Voraussetzungen des § 1395 b Abs. 4 der\nReichsversicherungsordnung, § 117b Abs. 4 des Ange-        Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Artikel 1\nstelltenversicherungsgesetzes oder § 140 b Abs. 4 des    Nr. 18 tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Juni 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundes mini s t er für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}