{"id":"bgbl1-1991-38-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":38,"date":"1991-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/38#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_38.pdf#page=40","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung","law_date":"1991-06-20T00:00:00Z","page":1344,"pdf_page":40,"num_pages":8,"content":["1344                     ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung\nVom 20. Juni 1991\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des§ 15 Satz 1, der§§ 16-und 17 Abs, 3\nSatz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\n§ 11 der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBI. I\nS. 4), die durch die Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1198) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Außerkrafttreten\" ge-\nstrichen .\n2. Satz 2 wird gestrichen .\n_Artikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20 . Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                            1345\nZweite Verordnung\nüber besoldungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)\nVom 21. Juni 1991\nAuf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in                                  §3\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991\n(BGBI. 1 S. 293) verordnet die Bundesregierung:                       Bemessung der sonstigen Bezüge\nfür erstmalig· Ernannte\n(1} Für die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3 Bundesbesol-\n§ 1\ndungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit\nAnwendungsbereich                       Anspruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben\nFür Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkraft- der Absätze 2 bis 5.\ntreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver-    (2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend;\nwendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesol-      jedoch erhöht sich der Anwärtergrundbetrag um 12 Deut-\ndungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung           sche Mark.\n(§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonderen\nRechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser         (3) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes\nVerordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in   über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in\nden Fällen einer vorübergehenden Verwendung im übri-       der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom\ngen Bundesgebiet.                                          23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch\nArtikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2218), wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem\n§2                             Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden\nBemessung der Dienstbezüge                   Bezüge gewährt.\nfür erstmalig Ernannte\n(4) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des\n(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer     Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für\nerstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet      Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in\nwerden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundesbe-    der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom\nsoldungsgesetz) 60 vom Hundert der für das bisherige       23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch\nBundesgebiet geltenden Dienstbezüge; hierbei gelten die    Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1\nEinstufungen nach den Anlagen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt      S. 1093), beträgt ·13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäf-\nauch, wenn eine frühere Ernennung keinen Anspruch auf\ntigte Beamte 6,50 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Geset-\nDienstbezüge begründet hat.\nzes ist nicht anzuwenden.\n(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind\nfür die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 ·         (5) Das Urlaubsgeld nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes\nSatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit die            in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom\nBezüge im Beitrittsgebiet zugestanden haben, Zeiten seit   15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert\ndem 1. Juli 1991 zu berücksichtigen.                       durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1","1346                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nS. 1072), beträgt 300 Deutsche Mark. Voraussetzung für        vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet gelten-\nden Anspruch im Jahre 1991 ist, daß der Berechtigte seit      den Dienstbezüge gewährt. Die Bemessungsgrundlage\ndem 3. Oktober 1990 ununterbrochen bei einem öffentlich-      beträgt 70 vom Hundert, wenn der Beamte, Richter oder\nrechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesol-         Soldat täglich an seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurück-\ndungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbil-        kehrt oder ihrn dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbe-\ndungsverhältnis gestanden hat. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des           hörde kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das\nUrlaubsgeldgesetzes ist für den Anspruch auf Urlaubsgeld      Besoldungsrecht zuständigen Ministers einen höheren\nim Jahre 1991 nicht anzuwenden.                               Zuschuß festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer\nherausgehobenen Funktion geboten erscheint.\n§4                                  (2) Absatz 'i gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-\nZuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge               und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen\ndauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter-\nBeamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol-       schiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2\ndung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisheri-    und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich\ngen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzun-          nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde. Der\ngen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuß in        Unterschiedsbetrag verringert sich um 30 vom Hundert,\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen            wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1. Satz 2 vorliegen.\nnach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige\nBundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Dies gilt auch für\nErnennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung.                                             §7\nBesoldungsordnungen\n§5\n(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen\nZulage für die Wahrnehmung\nSchulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1\neiner höherwertigen Funktion Im Beitrittsgebiet\ndieser Verordnung. Nimmt ·ein. Beamter die Funktion des\n(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen        Leiters einer Schule oder des ständigen Vertreters des\nBundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet      Leiters einer Schule wahr, erhält er für die Dauer der\nfür mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach         Wahrnehmung eine Zulage. Die Zulage wird in Höhe des\nden Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der          Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für\nStellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen ver-       seine Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die\nliehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahrneh-       Besoldungsgruppe g~währt, der das höherwertige Amt\nmung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies          zugeordnet ist. Die Zulage gehört unter den Voraussetzun-\ngilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen     gen des § 46 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu\nwird.                                                         den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.\n(2) Die· Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschieds-        (2) Für Ämter im Bereich der Bundesbesoldungsord-\nbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und             nung B und der Bundesbesoldungsordnung R gelten\ndem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem          ergänzend Anlagen 2 und 3.\nder wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt, ent-               (3) Bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die\nspricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei\nVorschriften des Hochschulrahmengesetzes gelten das\nBesoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3\nBundesbesoldungsgesetz und die zur Regelung der\noder einer entsprechenden Besoldungsgruppe.\nBesoldung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfäh,igen Dienst-    besonderen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften die-\nbezügen                                                       ser Verordnung nicht für Hochschullehrer, wissenschaftli-\nche und künstlerische Mitarbeiter im Hochschulbereich,\na) nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung,         denen noch kein Amt verliehen war. Dies gilt entsprechend\nwenn sich das verliehene Amt und die wahrgenom-          für den Anwendungsbereich der Vorbemerkungen Nr. 2\nmene Funktion um eine Besoldungsgruppe unterschei-       und Nr. 20 zu den Bundesbesoldungsordnungen· A und B\nden,                                                     und bis zur Neuordnung des Fachschul- und Ingenieur-\nb) nach. vierjähriger zulageberechtigender Verwendung,        schulbereichs für die an diesen Einrichtungen beschäftig-\nwenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungsgrup-       ten Lehrkräfte.\npen unterscheiden.\n(4) Für die Anwendung der Bundesbesoldungsordnung\nDie Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unter-          R auf Staatsanwälte entsprechen\nschiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den\nRuhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Nummer         1. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht die Staats-\n3 a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B               anwaltschaft bei dem Kreisgericht, sofern diese nach\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.                                     dem Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden\nist, und die Staatsanwaltschaft ~ei dem Bezirksgericht;\n§6                               2. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die\nGeneralstaatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht, in\nZuschuß bei vorübergehender Verwendung                     dessen Bezirk sich der Sitz der Landesregierung befindet.\nIm bisherigen Bundesgebiet\nDie Staatsanwaltschaften bei den Kreisgerichten, die vor\n(1) In den Fällen des§ 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehalt- Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden sind,\nfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-         gelten als Zweigstellen der Staatsanwaltschaften bei den\nschen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von 85          Bezirksgerichten.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, deti 27. Juni 1991                                    1347\n§8                                 setzt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für\nden Bereich der Krankenversicherung der Bundesminister\nHöchstgrenzen für die Zuordnung                    für Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-\nder Ämter der kommunalen Wahlbeamten auf Zelt                   minister des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren\n(1) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten           Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen\nauf Zeit der Gemeinden (Bürgermeister) dürfen nach sach-          obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen\ngerechter Bewertung wie folgt eingestuft werden:                  fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berück-\nsichtigen.\nBei einer Größenordnung                       in Besoldungsgruppe\nbis zu       1 000 Einwohnern               A 11 oder A 12                                     § 11\nbis zu        2 000 Einwohnern               A 12 oder A 13                             Dlenstbekleidung\nbis zu       5 000 Einwohnern               A 13oder A 14            für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nbis zu 1O 000 Einwohnern                     A 14oder A 15\nAbweichend von § 70 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-\nbis zu 15 000 Einwohnern                     A 15oderA 16\nsetzes wird Beamten des gehobenen und höheren Polizei-\nbis zu 20 000 Einwohnern                     A 16oderB 2           vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz mit Anspruch auf\nbis zu 30 000 Einwohnern                     B 2oderB 3            Besoldung nach § 2 auch die Dienstbekleidung, die .~icht\nbis zu 40 000 Einwohnern                     B 3oderB 4            zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, in einer Uber-\nbis zu 60 000 Einwohnern                     B 4oderB 5            gangszeit bis zum 31. Dezember 1993 unentgeltlich\nbis zu 100 000 Einwohnern                    B 5oderB 6            bereitgestellt, soweit dies nicht bereits vor der Ernennung\nbis zu 250 000 Einwohnern                    B 7oderB 8            geschehen ist. In diesen Fällen entfällt die Zahlung des\nbis zu 500 000 Einwohnern                    B 8oderB 9            einmaligen Bekleidungszuschusses; die Entschädigung\nüber 500 000 Einwohner                       B 9 oderB 10.         für die besondere Abnutzung der Dienstkleidung wird bis\nzum 31. Dezember 1993 nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2\n(2) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten            gelten für Verwaltungsbeamte des gehobenen und höhe-\nauf Zeit der Landkreise (Landräte) dürfen nach sachge-             ren Dienstes im Bundesgrenzschutz, soweit sie zum\nrechter Bewertung wie folgt eingestuft werden:                     Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können,\nBei einer Größenordnung                       in Besoldungsgruppe\nentsprechend.\nbis zu      50 000 Einwohnern                    B2oderB3                                      § 12\nbis zu      75 000 Einwohnern                    B 3 oder B 4\nÜbergangsvorschrift\nbis zu     150 000 Einwohnern                    B4oderB 5\nüber       150 000 Einwohner                     B 5oderB6.           (1) Beamten, Richtern oder Soldaten, deren Nettobe-\nzüge nach Entstehung des Anspruchs auf Besoldung nach\n(3) Für die Höhe der Besoldung der kommunalen Wahl-            Maßgabe dieser Verordnung geringer sind als diejenigen,\nbeamten auf Zeit gilt§ 2 Abs. 1 entsprechend. Soweit die           die ihnen am Tage vor der Entstehung dieses Anspruchs\nbisher für die Wahrnehmung der Funktion gezahlten                  in ihrem Dienstverhältnis oder im Arbeitnehmerverhältnis\nBezüge günstiger sind, wird zusätzlich ein Betrag in Höhe          im öffentlichen Dienst zugestanden haben, wird eine Ein-\ndes jeweiligen Unterschieds gezahlt. Das Besoldungs-               malzahlung in Höhe des Dreizehnfachen d~s monatlichen\ndienstalter ist auf den Ersten des Monats festzusetzen, in         Unterschiedsbetrages gewährt. § 3 der Ubergangszah-\ndem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat.                   lungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1982),\ngeändert durch die Verordnung vom 27. November 1978\n(4) Im übrigen gilt die Kommunalbesoldungsverordnung           (BGBI. 1 S. 1831 ), ist zur Ermittlung des Unterschieds-\ndes Bundes vom 7. April 1978 (BGBI. 1 S. 468), wobei§ 4            betrages entsprechend anzuwenden.\nentsprechend anzuwenden ist.\n(2) Die Erste Besoldungs-Übergangsverordnung vom\n4. März 1991 (BGBI. 1S. 622) ist rückwirkend zum 3. Okto-\n§9                                 ber 1990 anzuwenden, soweit dies für die Anspruchsbe-\nrechtigten günstiger ist.\nBewertungsrahmen\n(3) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991\nFür die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu            kann abweichend von § 3 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-\nden Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des                 gesetzes die Auszahlung bis zum Ende des jeweiligen\ngehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile            Monats vorgenommen werden, wenn der rechtzeitigen\nan der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse in         Auszahlung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen-\nvergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen Bun-           stehen.\ndesgebiet zu berücksichtigen.                                         (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem\nBundesminister der Finanzen für eine Übergangszeit bis\n§ 10\nzum 31 . Dezember 1993 abweichend von § 69 Abs. 1 und.\nDienstordnungsmäßig Angestellte                    2 des Bundesbesoldungsgesetzes Sonderregelungen\nüber die Dienstbekleidung für Soldaten und über Leistun-\n(1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten ·Gesetzes zur\ngen an wehrdienstbeschädigte Soldaten treffen.\nVereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\nin Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173)\nsind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden.                                                 § 13\n(2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die                    Ermächtigung zur Bekanntmachung\nArtikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Verein-              Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich\nheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in                nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der\nBund und · Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält,                Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes","1348                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\njeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im        1. mit Wirkung vom 1. Januar 1991 § 1; dies gilt nicht für\nBundesgesetzblatt bekanntzumachen.                              die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 erfaßten Beamten,\nRichter und Soldaten,\n2. mit Wirkung vom 1 .. April 1991 § 3 Abs. 2; gleichzeitig\n§ 14                               wird § 3 Abs. 7 der Ersten Besoldungs-Übergangsver-\nordnung vom 4. März 1991 (BGBI. 1 S. 622) aufgeho-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                    ben,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.       3. § 12 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung dieser\nGleichzeitig tritt die Erste Besoldungs-Übergangsverord-        Verordnung.\nnung außer Kraft.\n(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft                1993 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                                                 1349\nAnlage ·t\nÄmter\nfür Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen\nBesoldungsgruppe A 1O                                                                     Lehrer    3\n)\nLehrer 1) 2) 3)                                                                                 als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-\nsen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -\nals Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-\nsen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schute -                                  Sonderschullehrer 2) 4 )\nals Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -                                        als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Son-\nLehrer 2)                                                                                       derschule -\nals Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheo-                                 1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.\nretischen Unterricht an einer beruflichen Schule -                                2) Als Eingangsamt.\n3) Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach § 10 der Verordnung des\nMinisterrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. J Nr. 63 S. 1584) oder einer\n1)   Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.                                  entsprechenden landesrechtlichen Regelung.\n2) Als Eingangsamt.                                                                       4) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von\n3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.                                                mindestens vier Studienjahren.\nBesoldungsgruppe A 11                                                                     Besoldungsgruppe A 13\nLehrer 1)2)                                                                               Direktor an einer polytechnischen Oberschule                      1\n)\nals Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-                                   als der ständige Vertreter des Leiters einer polytechni-\nsen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -                                        schen Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nals Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -                                        lern -\nLehrer      1 3 4 5\n) ) ) )                                                                      Sonderschulkonrektor            1\n)\nals Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-                                   als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-\nsen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -                                        schule\nfür lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern,\nLehrer 3) 6 )                                                                                   für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu\n-    als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -                                        90 Schülern -\n2\nStudienrat        )\n1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.\n2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß\nals Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 1O an\nder Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienst-       einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-\nzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.              denden Unterricht an einer beruflichen Schule -\n3) Als Eingangsamt.\n4)   In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium              als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen\nnach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990                  Unterricht an einer beruflichen Schule -\n(GBI. 1 Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung\nerfolgreich abgeschlossen haben.\nZweiter Konrektor 1)\n5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\n6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehr-                an einer polytechnischen Oberschule mit mehr als\namt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei\nStudienjahren.                                                                             540 Schülern -\n1) Erhält eine Amtszulage nach der Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 1~ des Bundes-\nBesoldungsgruppe A 12                                                                        besoldungsgesetzes.\n1 2\n2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die sich minde-\nLehrer       ) )                                                                             stens drei Jahre im Beamtenverhältnis als Diplomlehrer oder Diplomingenieur-\npädagoge, davon mindestens ein Jahr in den im Funktionszusatz genannten Funk-\nals Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an                               tionen oder an einem Gymnasium, bewährt haben.\neiner allgemeinbildenden Schule -\nals Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an                              Besoldungsgruppe A 14\neiner allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-\ndenden Unterricht an einer beruflichen Schule -                                   Direktor an einer beruflichen Schule                 1\n)\nals Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen                                      als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen\nUnterricht an einer beruflichen Schule -                                                Schule mit mehr als 80 Schülern -","1350                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDirektor an einer erweiterten polytechnischen Oberschule                   Sonderschulrektor 2)\n-     als der ständige Vertreter des Leiters einer erweiterten             -     als Leiter einer Sonderschule\npolytechnischen Oberschule -                                               für lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,\nfür sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern -\nDirektor an einer polytechnischen Oberschule\n-     als der ständige Vertreter des Leiters einer polytech-            1) Die Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt\nnischen Oberschule mit mehr als 360 Schülern -                          entsprechend.\n2)    Erhält eine Amtszulage nach der Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 14 des Bundes-\nDirektor einer polytechnischen Oberschule                                        besoldungsgesetzes.\n-     als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit               Besoldungsgruppe A 15\nbis zu 360 Schülern -\nDirektor einer beruflichen Schule\nSonderschulkonrektor\n-     als der Leiter einer beruflichen Schule -\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-\nschule                                                            Direktor einer erweiterten polytechnischen Oberschule\nfür lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,\nfür sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern -                      als der Leiter einer erweiterten polytechnischen Ober-\nschule -\nSonderschulrektor\nDirektor einer polytechnischen Oberschule\nals der Leiter einer Sonderschule\nfür lernbehinderte mit bis zu 180 Schülern,                                 als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit\nfür sonstige Sonderschüler mit bis zu 90 Schülern -                         mehr als 360 Schülern -\nAnlage 2\nÄmter\nin Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 3                                                        Besoldungsgruppe B 8\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek                                      Staatssekretär 1) 2 )\n-     als Leiter der Deutschen Bücherei in Leipzig -                       -     bei einer obersten Landesbehörde -\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen 8 7, 8 9, 8 10.\nals Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-              2) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.\nführung der Landesversicherungsanstalt Branden-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt,\nThüringen -                                                       Besoldungsgruppe B 9\nStaatssekretär 1) 2)\nBesoldungsgruppe B 4                                                          -     bei einer obersten Landesbehörde -\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, 8 8, 8 10.\nals Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-              2) An Stelle der Amtsbezeichnung .Staatssekretär\" kann auch die Amtsbezeichnung\nführung der Landesversicherungsanstalt Sachsen -                        .Ministerialdirektor\" verliehen w81'den.\nBesoldungsgruppe B 7                                                       Besoldungsgruppe B 10\nStaatssekretär 1) 2 )                                                      Staatssekretär ) 2)       1\n-     bei einer obersten Landesbehörde -                                   -     bei einer obersten Landesbehörde -\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, 8 9, B 10.                   1)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7. B 8, B 9.\n2)    Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.                              2)    In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                                                           1351\nAnlage 3\nÄmter für Richter\nBesoldungsgruppe R 1                                                                        3) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nlen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt; soweit nicht in\nRichter am Bezirksgericht 1 )                                                                   Besoldungsgruppe R 6.\n4) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-\nRichter am Kreisgericht                                                                         planstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident\ndie Dienstaufsicht führt; erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der\nBesoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Fußnote.3 zu Besoldungsgruppe R 3\nDirektor des Kreisgerichts               2\n)\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.\n1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe R 2.                                               Besoldungsgruppe R 4\n2)  An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen: erhält nach fünfjähriger Tätigkeit im\nrichterlichen Dienst eine Amtszulage nach der Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe R 1          Direktor des Kreisgerichts 1)\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.\nPräsident des Bezirksgerichts 2)\nBesoldungsgruppe R 2                                                                        Vizepräsident des Bezirksgerichts 3 )\nRichter am Bezirksgericht 1)\nt) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nRichter am Kreisgericht                                                                        len der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt.\n2) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen der Gerichte, über die der\nals weiterer aufsichtführender Richter 2)                                                Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe R 6 oder R 8.\n3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.\nals der ständige Vertreter eines Direktors 3 )\nDirektor des Kreisgerichts 4 )                                                              Besoldungsgruppe R 5\nVizepräsident des Bezirksgerichts                    5\n)\nDirektor des Kreisgerichts                1\n)\nPräsident des Bezirksgerichts 2)\n1) Nach achtjähriger Tätigkeit im richterlichen Dienst.\n2) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen und\nauf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine   1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-\nRichterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.                              ste!len der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt.\n3) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen, soweit nicht in der Besol-          2) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-\ndungsgruppe R 3.                                                                            stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht in\n4)\nBesoldungsgruppe R 6 oder R 8.\nAn einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11\nund mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe\nR 2 des Bundesbesoldungsgesetzes; soweit nicht in den Besoldungsgruppen R 3,             Besoldungsgruppe R 6\nR 4, R 5 oder R 6.\n5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder        Direktor des Kreisgerichts 1)\nR 4 eine Amtszulage nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe R 2 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes.\nPräsident des Bezirksgerichts 2 ) 3 )\nBesoldungsgruppe R 3                                                                        1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-\nplanstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt.\nRichter am Kreisgericht 1)                                                                  2) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-\nplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht\nDirektor des Kreisgerichts 2 )                                                                 in Besoldungsgruppe R 8.\n3) An einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der Präsident\ndie Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt.\nPräsident des Bezirksgerichts 3 )\nVizepräsident des Bezirksgerichts 4 )                                                       Besoldungsgruppe R 8\nPräsident des Bezirksgerichts 1)\n1) Als der ständige Vertreter eines Direktors in der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.\n2) An einem Gericht mit bis _zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nlen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt, sofern sich seine      1) An einem Gericht mit über 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der Präsident die\nDienstaufsicht auch auf Richter erstreckt.                                                  Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt."]}