{"id":"bgbl1-1991-38-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":38,"date":"1991-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/38#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_38.pdf#page=38","order":1,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden","law_date":"1991-06-11T00:00:00Z","page":1342,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["1342                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden\nVom 11. Juni 1991\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-                   in Nummer 11 die Worte „sowie zur Wahrnehmung\ngesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) verord-                bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-\nnet der Bundesminister des Innern:                                    bereich der Reichsbahndirektion Halle\",\nin Nummer 12 die Worte „sowie zur Wahrnehmung\nArtikel 1                                    bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-\nbereich der Reichsbahndirektionen Dresden und\nDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-\nErfurt\".\ndesgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1\nS. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom               i)   In Nummer 13 werden die Worte „sowie zur Wahr-\n3. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2417), wird wie folgt geändert:            nehmung bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständig-\nkeitsbereich der Reichsbahndirektion Berlin\" ge-\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:\nstrichen und folgender Satz angefügt:\na) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufgaben\"\n„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 29c des\ndie Worte „unbeschadet des § 3a\" eingefügt.\nLuftverkehrsgesetzes ist im Land Berlin auf den Teil\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Lörrach\" ersetzt durch              des Landes begrenzt, in dem das Grundgesetz vor\ndie Worte „Weil am Rhein\".                                     dem 3. Oktober 1990 nicht galt.\"\nc) In Nummer 3 werden die Worte „in der Gemeinde\nLosheim, Verbandsgemeinde Hellenthal\" ersetzt\ndurch die Worte „im Ortsteil Losheim der Gemeinde      2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\nHellenthal\".                                                                         ,,§ 3a\nd) In Nummer 4 werden die Worte „der Gemeinde -                  Die Grenzschutzämter sind im Rahmen der ihnen\nLosheim, Verbandsgemeinde Hellenthal\" ersetzt             obliegenden bahnpolizeilichen Aufgaben wie folgt ört-\ndurch die Worte „des Ortsteils Losheim der                lich zuständig:\nGemeinde Hellenthal\".\n1 . das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Schwerin im\ne) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                                Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektion\n,,7. das Grenzschutzamt Flensburg in den Ländern               Schwerin,\nHamburg und Schleswig-Holstein,\".                    2. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Berlin im\nf) In Nummer 8 wird nach den Worten „des Landes                   Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen\nHessen\" der letzte Halbsatz gestrichen.                        Berlin und Dresden,\ng) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                           3. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Halle im\nZuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen\n„9. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main in den                  Erfurt und Halle.\"\nRegierungsbezirken Darmstadt und Gießen des\nLandes Hessen,\".\nh) In den Nummern 10 bis 12 werden gestrichen:\nArtikel 2\nin Nummer 1O die Worte „sowie zur Wahrnehmung\nbahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in\nbereich der Reichsbahndirektion Schwerin\",             Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1991\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei"]}