{"id":"bgbl1-1991-37-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":37,"date":"1991-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_37.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz über die Einführung eines Wohngeldsondergesetzes für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet, die Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften sowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"1991-06-20T00:00:00Z","page":1250,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["1250                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nüber die Einführung eines Wohngeldsondergesetzes\nfür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte· Gebiet,\ndie Änderung des Wohngeldgesetzes\nund anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften\nsowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 20. Juni 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         § 3 Antragberechtigte\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           §  4 Familienmitglieder\n§  5 Miete\n§  6 Belastung\nArtikel 1\n§  7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung\nGesetz\nüber Sondervorschriften                                               zweiter Teil\nfür die vereinfachte Gewährung von Wohngeld                                   Einkommensermittlung\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet                          § 8 Familieneinkommen\n§ 9 Begriff des Jahreseinkommens\n(Wohngeldsondergesetz - WoGSoG)\n§ 1O Ermittlung des Jahreseinkommens\n§ 11 Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-\n1n ha lts übers lc ht\npflichtungen\nErster Tell\nAllgemeine Grundsätze                                               Dritter Teil\nAllgemeine Ablehnungsgründe\n§ 1 Geltungsbereich, Zweck des Wohngeldes\n§ 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs                   §12","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                               1251\nVierter Tell                      Kosten für Wärme und Warmwasser (§ 21) gewährt.\nBewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes           Satz 1 gilt nicht,\n§ 13   Antrag                                                 1 . wenn § 12 anzuwenden ist oder\n§ 14   Auskunftspflicht                                       2. wenn und solange Wohngeld nach Maßgabe der Anla-\n§ 15   Entscheidung über den Antrag                               gen 1 bis 10 oder des Fünften Teils des Wohngeld-\n§ 16  Bewilligungszeitraum                                        gesetzes für diesen oder anderen Wohnraum gewährt\n§ 17  Zahlung des Wohngeldes                                      wird.                               ·\n§ 18  Erhöhung des Wohngeldes\n§3\n§ 19  Wegfall des Wohngeldanspruchs\n§ 20   Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen                       Antragberechtigte\nVerfahren\n(1) Wer eine Miete oder ein mietähnliches Nutzungsent-\ngelt für Wohnraum zu entrichten· hat, ist für einen Miet-\nfünfter Teil\nzuschuß antragberechtigt. Dies gilt auch für Bewohner von\nZuschlag für Wärme und Warmwasser\nWohnraum im eigenen Wohngebäude mit mehr als zwei\n§ 21                                                          Wohnungen und in Gebäuden, deren Wohn- und Nutz-\nSechster Teil                       fläche überwiegend zu gewerblichen oder anderen beruf-\nErstattung des Wohngeldes                    lichen Zwecken genutzt wird.\n§22                                                              (2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt, wer\nSiebenter Teil                      für den eigengenutzten Wohnraum die Belastung aufzu-\nWohngeld-Statistik                    bringen hat.\n§23                                                              (3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt,\nAchter Tell                        wer einen Anspruch auf die Einräumung der Eigennutzung\nSchlußvorschrlften\nhat und für den von ihm genutzten Wohnraum bereits die\nBelastung aufbringt.\n§ 24 Durchführungsvorschriften\n(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fami-\n§ 25 Gesetzeskonkurrenz\nlienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand\n§ 26 Überleitungsvorschrift\nantragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses\nGesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der\nAnlagen 1 bis 5\nAntragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für\ndie zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. Ein\nzum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Fami-\nlienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.\n§4\nErster Teil                                            Familienmitglieder\nAllgemeine Grundsätze                           (1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind\nder Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:\n§ 1                            1. der Ehegatte,\nGeltungsbereich, Zweck des Wohngeldes                  2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten           und dritten Grades in der Seitenlinie,\nGebiet wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis ein-          3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte\nschließlich 31. Dezember 1993 zur wirtschaftlichen Siche-         zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,\nrung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf\n4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-\neinen vor dem 1. Februar 1993 gestellten Antrag nach\neltern.\nMaßgabe dieses Gesetzes Wohngeld als Zuschuß zu den\nAufwendungen für den Wohnraum sowie zu den Kosten                (2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des\nfür Wärme und Warmwasser gewährt. Die Vorschriften            Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und\ndes Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntma-            Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen\nchung vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1S. 13), geändert durch       eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohn-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1             raum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise\nS. 1250), über Wohngeld für Empfänger von Leistungen          gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.\nder Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge (Fünfter Teil) blei-\nben unberührt.                                                   (3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-\nhalt, wenn. sie vorübergehend abwesend sind.\n§2\n§5\nArt und Umfang des Wohngeldanspruchs\nMiete\nWohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu\nberücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maß-          (1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für\ngabe der Anlagen 1 bis 5 für den Wohnraum sowie zu den        die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von","1252                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nMietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen ein-                                     §9\nschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.\nBegriff des Jahreseinkommens\n(2) Außer Betracht bleiben                                     Zum Jahreseinkommen rechnen:\n1. Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie auf\nBrennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-\ndes Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-              betrieb und aus selbständiger Arbeit,\ngungsanlagen entfallen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der       2. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit,\nWohngeldverordnung in der Fassung des § 18 der            3. Arbeitslosen-, Unterhalts- und Übergangsgeld,\nWohngeldverordnung (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 20. Juni 1991 - BGBI. 1 S. 1250) ist entsprechend     4. Renten, mit Ausnahme der Grundrenten nach dem\nanzuwenden;                                                   Bundesversorgungsgesetz,\n2. bei möbliertem Wohnraum 20 vom Hundert des Entgel-           5. von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Dritten\ntes nach Absatz 1.                                            empfangener Unterhalt.\n(3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der                               § 10\nMiete der Mietwert des Wohnraums. Der Mietwert ist nach\n§ 8 der Wohngeldverordnung zu ermitteln.\nErmittlung des Jahreseinkommens\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die\nEinnahmen zugrunde zu legen, die nach den im Zeitpunkt\n§6                                der Antragstellung bekannten Daten im Bewilligungszeit-\nBelastung                             raum zu erwarten sind. Zu erwarten sind Einnahmen, die\nauf der Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung\n(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela-       bekannten Daten verläßlich ermittelt werden können.\nstung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.\n(2) Soweit die Höhe der in § 9 Nr. 1 genannten Einkünfte\n(2) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind Zinsen und     weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden\nTilgungen für Darlehen zu berücksichtigen, die der Finan-       kann, ist ein Jahreseinkommen von 12 000 Deutsche Mark\nzierung der in § 12 Abs. 1 der Wohngeldverordnung               anzusetzen. Von den Einnahmen nach § 9 Nr. 2 wird ein\ngenannten Zwecke gedient haben. Die Belastung aus der           Betrag in Höhe von 25 vom Hundert abgezogen.\nBewirtschaftung ist nach § 14 Abs. 2 der Wohngeldverord-\nnung zu bemessen.                                                  (3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1\nmaßgebenden Zeitraum anfallen, aber einem anderen\nZeitraum zuzurechnen sind, sind so zu behandeln, als ob\n§7                                sie während des anderen Zeitraums angefallen wären.\nZu berücksichtigende Miete oder Belastung\n§ 11\n(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete                                Aufwendungen\noder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6        zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen\nergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 außer Betracht\nbleibt.                                                            Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden Auf-\nwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflich-\n(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer          tungen wie folgt abgesetzt:\nBetracht, als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen\nunentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen          1. bis zu 200 Deutsche Mark monatlich für ein zum Haus-\nist. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung            halt rechnendes Familienmitglied, das auswärts unter-\ndie auf diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete oder            gebracht ist,\nBelastung, wird das Entgelt in voller Höhe abgesetzt.           2. bei einer nicht zum Haushalt rechnenden Person\nAuf das Entgelt ist § 5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.\na) bis zu 750 Deutsche Mark monatlich für einen\ngeschiedenen oder dauemd getrennt lebenden\nEhegatten. Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit oder\nAufhebung der Ehe,\nzweiter Teil                               b) bis zu 300 Deutsche Mark monatlich für eine son-\nEinkommensermittlung                                 stige Person.\n§8\nFamilieneinkommen                                                  Dritter Teil\n(1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist                       Allgemeine Ablehnungsgründe\nder Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haus-\nhalt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden                                     § 12\ntritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahresein-\nkommen.                                                           Wohngeld wird nicht gewährt:\n(2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses           1. wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohn-\nGesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.               geld gewährt wird;","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                               1253\n2. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit                                       § 16\nbenutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorüber-\nBewilligungszeitraum\ngehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3).\n(1) Das Wohngeld wird für zwölf Monate bewilligt (Bewil-\nligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum -kann unter-\nVierter Teil                       schritten werden, wenn dies nach den Umständen des\nBewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes              Einzelfalles erforderlich ist.\n(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am. Ersten des\n§ 13                           Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die\nVoraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst\nAntrag\nin einem späteren Monat ein oder wird der Antrag nur im\n(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberech-    Hinblick auf die in einem späteren Monat eintretende Erhö-\ntigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu rich-    hung der Miete oder Belastung gestellt, so beginnt der\nten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilli-   Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.\ngungszeitraums wiederholt werden. Wird der Wiederho-\n(3) Wird das Wohngeld nach § 18 Abs. 2 rückwirkend\nlungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufen-\nden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des    bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten\nzweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als      des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Be-\nZeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 10.              lastung berücksichtigt werden darf.\n(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 beginnt der\n(2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.                      Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats,\n1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1\n§ 14                                Nr. 1 des Wohngeldgesetzes beantragt oder die Prü-\nAuskunftspflicht                           fung eines Anspruchs auf solche Leistungen von Amts\nwegen eingeleitet worden ist, sofern Leistungen nach\n(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes           dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes nicht gewährt\nes erfordert, sind                                                 werden,                      ·\n1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden         2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem\nFamilienmitglieder,                                          Fünften Teil des Wohngeldgesetzes eingestellt worden\n2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten               ist,                             ·\nWohnraum gemeinsam bewohnen,                            3. für den nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes\nverpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Ein-       zu Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,\nnahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende            wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der\nUmstände zu geben.                                            Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.\n(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes\nes erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten                                  § 17\nund der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet,                         Zahlung des Wohngeldes\nder zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsver-\nhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst         (1) Das Wohngeld wird an den . Antragberechtigten\nAuskunft zu geben.                                            gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit\nschriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder,\n(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zustän- wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des\ndigen· Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete         Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an\nsowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nut-           eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder\nzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben,       an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der\nwenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es           Mietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der\nerfordert.\nAntragberechtigte hiervon zu unterrichten.\n(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflich-       (2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.\ntigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches     Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungs-\nSozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.                     abschnitt) gezahlt werden.\n§ 15\n§ 18\nEntscheidung über den Antrag\nErhöhung des Wohngeldes\n(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag\nauf Wohngeld.                                                    (1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum\n(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich    1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-\nmitzuteilen.                                                       der erhöht oder\n(3) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung dar-     2: die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um\nüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die Zeit           mehr als 15 vom Hundert erhöht oder\nnach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden       3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert\nkann'.                                                             verringert oder","1254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4. die bei der Bemessung des Zuschlags für Wärme und        Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warmwasser-\nWarmwasser zu berücksichtigende Wohnfläche. um          versorgungsanlagen entfallen:\nmehr als 15 vom Hundert erhöht oder die Heizungsart\nHeizungsart\ngeändert (§ 21 ),\nEinzel-                Fern-\nso wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies                                                 Zentral-\nZeitraum             raum-                heizung\nheizung\nzu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. Über einen nach                                       heizung\ndem 31. Januar 1993 gestellten Antrag ist nach den Vor-                                               Deutsche Mark\nschriften des Wohngeldgesetzes zu entscheiden.\n1. Oktober 1991\n(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete                                                1,80       2,50\nbis 30. September 1992         1,00\noder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht, so\nwird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt,\n1. Oktober 1992\nfür den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder                                         0,70       1,30       1!80\nbis 30. September 1993\ndie erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend\nzu bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht überstei-\n1. Oktober 1993\ngen, um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der                                                .0,80       1,20\nbis 31 . Dezember 1993         0,40\nAnspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des\nauf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Bela-\nstung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird .       Bei der Bemessung des Zuschlags. bleibt die Wohnfläche\n. Über einen nach dem 31. Januar 1993 gestellten Antrag ist   insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt,\nnach dem jeweils geltenden Recht zu entscheiden.            der einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum\nGebrauch überlassen ist. Der für Femheizung maßge-\n§ 19                            bende Betrag gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der\nbeheizten Räume mit Stadt- oder Erdgas oder mit elektri-\nWegfall des Wohngeldanspruchs\nscher Speicherheizung beheizt wird; sonst gilt der für\n(1) Wird der Wohnraum, für den Wohng~ld bewilligt ist,   Zentralheizung maßgebende Betrag. Der sich ergebende\nvor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum         Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.\nHaushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so         . (2) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden Absatzes\nentfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungs-           ist eine Sammelheizung, bei der an einer Stelle des\nabschnitt an.                                               Gebäudes oder der Wohnung. ein Wärmeträger erwärmt\n(2) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der  wird und an die .Wohn- und Schlafräume angeschlossen\nAntragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf     sind.\nWohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zah-\nlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbe-\nsechster Teil\nnen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt\nder Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilli-                      Erstattung des Wohngeldes\ngungszeitraums.\n(3) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-                                   § 22\nrung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt      Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird\noder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.       ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.\n§ 20\nBeschränkung der Berufung                                           Siebenter Teil\nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren                                   Wohngeld-Statistik\n(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem\nGesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-                                § 23\ngerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie\n(1) Über die Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie\nin dem Urteil zugelassen ist.\nüber die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der\n(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist      Wohngeldempfänger, die für die Beurteilung der Aus-\n§ 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.            wirkungen dieses Gesetzes erforderlich sind, ist bis\neinschließlich 31. Dezember 1993 eine Bundesstatistik\ndurchzuführen.\nFünfter Teil                           (2) Erhebungsmerkmale sind\nZuschlag für Wärme und Warmwasser                  1. Art (§ 2 Satz 1) und Höhe des monatlichen, nach\nMaßgabe der Anlagen 1 bis 5 gezahlten Wohngeldes;\n§ 21                            2. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbs-\nleben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der zum\n(1) Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung(§ 7)\nHaushalt rechnenden Familienmitglieder;\nwird vor Anwendung der Anlagen 1 bis 5 je Quadratmeter\nWohnfläche um folgenden Zuschlag zu den Kosten für          3. die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger nach\nWärme und Warmwasser erhöht (Wohnkosten), soweit                 Heizungsart (§ 21 Abs. 1), Größe der Wohnung, Höhe\ndiese auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf           der monatlichen Miete oder Belastung (§ 7) und des","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                                 1255\nmonatlichen Zuschlags zu den Kosten für Wärme und                                 Achter Teil\nWarmwasser (§ 21) sowie die Gemeinde;\nSchlußvorschriften\n4. das monatliche Familieneinkommen (§ 8).\n(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der aus-                                    § 24\nkunftspflichtigen Stelle.                                                    Durchführungsvorschriften\n(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen         Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nWohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 1\noder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger            bis 5 an eine Änderung der Vorschriften über den höchst-\nsowie der in § 14 bezeichneten Personen enthalten oder       zulässigen Mietzins anzupassen.\neinen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeld-\nnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit                                 § 25\ndem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden\nist (Absatz 5), zu löschen.                                                      Gesetzeskonkurrenz\n(1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des\n(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 wird\n§ 7 a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das\njährlich für den Monat Dezember durchgeführt. Die statisti-\nWohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes\nschen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt        nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für\ndie erhobenen Angaben unverzüglich zur Verfügung.            einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grund-\n(6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem   wehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des\nAuswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfän-           Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter gewährt;\nger nach Absatz 2 sind dem Statistischen Bundesamt           § 19 bleibt unberührt.\njährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums         (2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a\nfür Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für       Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende\ndiesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haus-       Anwendung findet.\nhalte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe\nzusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummern auch                (3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmit-\nder fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde über-        glieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Aus-\nmittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine        bildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\nOrganisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisa-   oder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem\ntorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu       Grunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwen-\ntrennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Per- den. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungs-\nsonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst     berechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen\nbesonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ist Wohngeld\ngewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1         für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbil-\nverwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben       dung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilli-\ndürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.       gungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; § 19\nbleibt unberührt.\n(7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-\nter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statisti-                                   § 26\nschen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes\nÜberleitungsvorschrift\nzur Verfügung.\n(1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften\n(8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-       dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch\nkunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld      nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum\nzuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und      Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin\nder in § 14 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewil-     geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem\nligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im      Recht zu bewilligen.\nRahmen der Erhebungsmerkmale.\n(2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses\n(9) Der Antragsteller ist über die Verwendung der auf     Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschie-\nGrund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohn-          den, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes\ngeldstatistik und die Möglichkeit der Übermittlung nach      auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils\nAbsatz 6 Satz 2 zu belehren.                                 bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.","1256                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nAnlage 1\nMonatliches Wohngeld f~r Alleinstehende\n40      60      80       100       120      140      1.60      200       240     280       320       360\n1~                    bis\n60\nbis\n80\nbis\n100\nbis\n120\nbis\n140\nbis\n160\nbis\n200\nbis\n240\nbis\n280\nbis\n320\nbis\n360\nbis\n400\n0- 400         34      51      68        86       103      120      147       181       216     251       286       321\n400- 500          24      40      56        73        89      106      131       164       196     229       262       295\n500- 600          13      28      43        58        74       90      113       145       176     207       238       269\n600- 700                  14      28        43        58       72        95      124       154     184       213       243\n700- 800                          13        27        41       55        76      105       133     161       188       216\n800- 900                                    12        25       38       58        84       111     137       163       189\n900-1000                                                       21        39        64       88     112       137       161\n1000-1100                                                                 20       42        65      87       110       132\n1100-1200                                                                           20        41      62       82       103\n1200-1300                                                                                     17     35        54        73\n1300-1400                                                                                                       26       43\n1400-1500                                                                                                                 12\n1500-1600\n1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden\npauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.\n2) Der zwölfte Teil des Jahreseinkommens(§ 9) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.\nAnlage 2\nMonatliches Wohngeld für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern\n~\n40     60     80   100   120    140      160   180   200    240       280    320 360    400       440    480\nbis   bis     bis  bis    bis    bis      bis   bis   bis    bis       bis   bis  bis    bis       bis   bis\n60     80     100  120   140    160      180   200   240    280       320    360 400    440       480    520\n0- 600       27     43     59   76     92    109      125   142   167    201       234   267  301    334       367   401\n600- 700        15     31     46   62     78      94     110   126   150    182       214   247  279    311       343   375\n700- 800               16     31   46     61      76       92  108   131    162       194   225  256    287       318   350\n800- 900                      14   28     43     58        73    88  111    141       172   202  232    263       293   323\n900-1000                           16     30     45       59     74    95   124       153   182  211    240       269   298\n1000-1100                                  17      31       45    59    80   107       135   163  190    218       245   273\n1100-1200                                          16       29    42    62     89      116   143  169    195       221   248\n1200-1300                                                   13    26    45     70        96  121  147    172       197   222\n1300-1400                                                               27     51        75    99 123    147       172   196\n1400-1500                                                                      31       54     77 100    123       145   168\n1500-1600                                                                      11        33    54   76     97      119   140\n1600-1700                                                                                11    31  51      72        92  112\n1700-1800                                                                                           27     45        64    83\n1800-1900                                                                                                  19        37    54\n1900-2000                                                                                                                  25\n2000-2100\n1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden\npauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.\n2) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991          1257\nnoch Anlage 1\n400      440       480\nbis       bis     und\n440       480     mehr\n355       390      425\n328       361      394\n300       331      363\n272       302      331\n244       272      300\n215       241      267\n186       210      235\n155       178      200\n124       145      165\n92      111      130\n60        77       94\n27        42       57\n20\nnoch Anlage 2\n520    560       600\nbis    bis      und\n560    600      mehr\n434    468      501\n408    440      472\n381    412      443\n353    384      414\n327    356      385\n301    328      356\n274    300      326\n247    272       297\n220    244       268\n191    214       237\n162    183       205\n132    152       173\n102    121       140\n72     89      107\n41     57        74\n10     25       40","1258                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 3\nMonatliches Wohngeld für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern\n~\n40    60     80    100    120   140    160    180     200   220   240    280   320    360   400    440\nbis   bis    bis   bis    bis   bis     bis   bis     bis   bis    bis    bis   bis    bis   bis    bis\n60    80     100   120    140   160    180    200     220   240   280    320   360    400   440    480\n0- 800      10    26     42    58     74    90     107   123     140   157    182    215  248     281   314    348\n800- 900             12     27    42     58    73      90   106     122   138    162    194  227     259   291    323\n900-1000                    15    30     45    60      76     91    107   122    146    177  208     239   270    301\n1000-1100                          20     34    48      63     78      93  108    131    161   191    221   251    281\n1100-1200                                 22    36      51     65      80    94   116    145  174     203   232    260\n1200-1300                                 11    24      38     52      66    80   101    129  157     184   212    240\n1300-1400                                       12      26     39      52    66    86    113  139     166   193    219\n1400-1500                                                13    26      39    51    71     96  122     148   173    199\n1500-1600                                                      12      25    37    55     80  104     129   153    178\n1600-1700                                                              11    22    40     63    87    110   133    157\n1700-1800                                                                          24     47    69     91,  113    136\n1800-1900                                                                                 30    51     72    93    115\n1900-2000                                                                                  13   33     53    73     93\n2000-2100                                                                                        15    34    53     72\n2100-2200                                                                                               15   33     51\n2200-2300                                                                                                     12    29\n2300-2400\n2400-2500\n2500-2600\n2600-2700\n1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden\npauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.\n2) Das monatliche Familieneinkommen(§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991          1259\nnoch Anlage 3\n480  520   560 600  640     680   720\nbis  bis  bis  bis  bis    bis  und\n520  560  600  640  680     720  mehr\n381  414  447  481  514    547   580\n355  388  420  452  484    517   549\n332  364  395  426  457    4ß8   519\n311  341  371  401  431    461   491\n289  318  347  376  405    434   463\n268  296  323  351  379    407   434\n246  273  299  326  353    379   406\n224  250  275  301  326    352   377\n202  227  251  276  300    325   349\n180  204  227  250  274    297   320\n158  180  203  225  247    269   292\n136  157  178  199  220    242   263\n113  133  153  173  194    214   234\n91  110  129  148  167    186   204\n68   86  104  122  140    157   175\n46   62    79  96  112    129   146\n23   39    54  70   85    101   116\n15   29  44   58      72    87\n17   31      44    57\n15    28","1260                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 4\nMonatliches Wohngeld für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern\n~\n40    60     80    100    120   140    160    180     200    220  240    260    280   320   360    400\nbis   bis    bis   bis    bis   bis     bis   bis      bis   bis   bis    bis   bis   bis    bis    bis\n60    80     100   120    140   160    180    200     220    240  260    280  . 320   360   400    440\n0- 800      18    35     52    69     86   103     120   138      155   173   190    208   234   269   304    339\n800- 900             26     42    58     75     91    108   125      142   159   176    193   219   253    287   321\n900-1000             15     31    47     63     78     95   111      128   145   161    178   203   236    269   303\n1000-1100                    23    38     54     69     85   101      117   133   149    166   190   222   255    287\n1100-1200                    15    30     45     59      75    90     106   122   138    153   177   209    240    272\n1200-1300                          22     36     50     65     80       95  111   126    141   164   195    225    256\n1300-1400                          13     27     40     55     70      84     99  114    129   151   181    211   241\n1400-1500                                 18     31     45     59       73    88  102    117   138   167    196   225\n1500-1600                                        21     35     49      63     77   91    105   126   154    182   210\n1600-1700                                        12     24     38      52     65   79     92   113   140    167    194\n1700-1800                                               14     27      41     54   67     80   100   126    152    178\n1800-1900                                                      17      30     42   55     68     87  112    137    163\n1900-2000                                                               19    31   43     55     74    98   123    147\n2000-2100                                                                     19   31     43     61    84   108    131\n2100-2200                                                                           19    30     48    70     93   116\n2200-2300                                                                                  18    34    56     78   100\n2300-2400                                                                                        21    42     63    84\n2400-2500                                                                                              28     48     69\n2500-2600                                                                                              14     34    53\n2600-2700                                                                                                     19     37\n2700-2800                                                                                                            21\n2800-2900\n2900-3000\n3000-3100\n3100-3200\n3200-3300\n3300-3400\n3400-3500\n1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden\npauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.\n2) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991         1261\nnoch Anlage 4\n440   480  520 560  600     640   680  720  760   800  840\nbis  bis  bis  bis  bis    bis   bis  bis   bis  bis  und\n480   520  560 600  640     680   720  760  800   840  mehr\n374  409  445  480  515    550   585  620   655  690   725\n356  390  424  458  492    527   561  595   629  663   697\n336  369  403  436  469    502   536  569   602  636   669\n320  352  384  417  449    482   514  546   579  611   644\n303  335  366  398  429    461   492  524   555  587  ·618\n287  317  348  379  409    440   471  501   532  562   593\n270  300  330  360  389    419   449  479   508  538   568\n254  283  312  341  369    398   427  456   485  514   543\n238  265  293  321  349    377   405  433   461  489   517\n221  248  275  302  329    357   384  411   438  465   492\n205  231  257  283  309    336   362  388   414  441   467\n188  213  239  264  289    315   340  365   391  416   441\n171  196  220  245  269    294   318  343   367  392   416\n155  179  202  226  249    273   296  320   344  367   391\n138  161  184  206  229    252   275  297   320  343   365\n122  144  165  187  209    231   253  275   296  318   340\n105  126  147  168  189    210   231  252   273  294   315\n89  109  129  149  169    189   209  229   249  269   289\n72    91 110  129  149    168   187  206   225  245   264\n55    74   92 110  128    147   165  183   202  220   238\n39    56   73  91  108    126   143  160   178  195   213\n22    38   55  72   88    105   121  138   154  171   187\n21   37  52   68      83    99 115   130  146   162\n18  33   48      62    77   92  107  121   136\n13   27      41    55   69   83    97  111\n20    33   46   59    72   85\n11   23   35    47   59\n11   23   34","1262                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 5\nMonatliches Wohngeld für einen Haushalt mit fünf und mehr Familiemnitgliedem\n(1) Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit fünf und mehr Familienmitgliedern\n1~      0-1000\n1000-1100\n1100-1200\n60\nbis\n80\n22\n14\n80\nbis\n100\n38\n30\n23\n100\nbis\n120\n54\n46\n38\n120\nbis\n140\n71\n62\n53\n140\nbis\n160\n87\n78\n69\n160\nbis\n180\n103\n93\n84\n180\nbis\n200\n120\n110\n100\n200\nbis\n220\n137\n126\n116\n220\nbis\n240\n154\n143\n132\n240\nbis\n260\n171\n160\n149\n260\nbis\n280\n189\n176\n165\n280\nbis\n300\n206\n193\n181\n300\nbis\n320\n223\n210\n198\n320\nbis\n360\n360\n248 282\n235 268\n222 255\nbis\n400\n400\nbis\n440\n317\n302\n287 ·\n1200-1300              15    30     45    60      75    90   106     122   138    154    170  186     209 · 241    273\n1300-1400                    22     37    51      66    80     96    111   127    142    158  173     197 228      259\n1400-1500                     15    28    42      56    71     86    101   116    131    146  161     184 214      244\n1500-1600                           20    34      47    61     76     90   105    120    134  149     171 200      230\n1600-1700                           12    25      38    51     65     80     94   108    123  137     158 187      216\n1700-1800                                 16      28    41    -55     69     83    97    111  125     146 173      201\n1800-1900                                         19    32     45     59     72    86     99  113     133 160      187\n1900-2000                                         10    22     35     48     61    74     87  100     120 146      172\n2000-2100                                               12     25     37     50    63     76    88    107 133      158\n2100-2200                                                      15     27     39    51     64    76     94 119      144\n2200-2300                                                              16    28    40     52    64     82 105      129\n2300-2400                                                                    17    29     40    52     69    92    115\n2400-2500                                                                           17    28    39     56    78    100\n2500-2600                                                                                  16   27     43    65     86\n2600-2700                                                                                       15     30    51     71\n2700-2800                                                                                               17   37     57\n2800-2900                                                                                                    24     43\n2900-3000                                                                                                    10     28\n3000-3100                                                                                                           14\n3100-3200\n3200-3300\n3300-3400\n3400-3500\n3500-3600\n3600-3700\n3700-3800\n3800-3900\n3900-4000\n1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden\npauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.\n2) Das monatliche Familieneinkommen(§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.\n(2) Bei einem Haushalt mit sechs und mehr Familien-\nmitgliedern gilt die Tabelle für fünf Familienmitglieder mit\nfolgenden Maßgaben:\n1. Es ist von einem monatlichen Familieneinkommen aus-\nzugehen, das sich für das sechste und jedes weitere\nFamilienmitglied um je 400 Deutsche Mark ermäßigt.\n2. Bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung\nvon mehr als 1 000 Deutsche Mark wird für jede weite-\nren angefangenen 40 Deutsche Mark der Wert der\nvorletzten Spalte um den entsprechenden Wert der\nletzten Spalte erhöht.\n3. Bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monatlichen\nFamilieneinkommen von mehr als 4000 Deutsche Mark\nwird für jede weiteren angefangenen 100 Deutsche\nMark der nach Anwendung der Nummern 1 und 2 sich\n· ergebende Betrag um 20 Deutsche Mark vermindert.\nWohngeld unter 10 Deutsche Mark wird nicht gewährt.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                 1263\nnoch Anlage 5\nStei-\n440 480 520  560    600    640    680   720    760    800     840  880 920   960    ge-\nbis bis  bis bis    bis    bis    bis   bis    bis    bis     bis  bis bis   und  rungs-\n480 520 560  600    640    680    720   760    800    840     880  920 960   mehr\nbetrag\n351 385 419  453    487    522    556   590    624    658     692  727 761   795   34\n335 368 402  435    468    502    535   568    602    635     669  702 735   769    34\n320 352 385  417    450    483    515   548    580    613     645  678 711   743   32\n305 336 368  400    432    464    495   527    559    591     622  654 686   718    32\n290 320 351  382    413    444    475   506    537    568     599  630 661   692   31\n274 305 335  365    395   425     455   486    516    546     576  606 636   667   31\n259 289 318  347    377   406    435    465    494    524     553  582 612   641    29\n244 273 301  330    358   387    416    444    473    501     530  558 587   616    29\n229 257 284  312    340   368    396    423    451    479     507  534 562   590    28\n214 241 268  295    322   349    376    403    430    457     484  511 537   564    27\n199 225 251  277    303   329    356    382    408    434     460  487 513   539    26\n183 209 234  260    285   310    336    361    386    412     437  463 488   513    25\n168 193 217  242    267   291    316    340    365    389     414  439 463   488    25\n153 177 201  224    248   272    296    319    343    367     391  415 438   462   24\n138 161 184  207    230   253    276    299    322    345     368  391 414   437   23\n123 145 167  189    211   233    256    278    300    322     344  367 389   411   22\n107 129 150  171    193   214    236    257    278    300     321  343 364   385    21\n92 113 133  154    174   195    216    236    257    277     298  319 339   360   21\n77  97 116  136    156   176     196   215    235    255     275  294 314   334   20\n62  81 100  119    138   157    175    194    213    232     251  270 289   308    19\n46  64   83 101    119    137    155   174    192    210     228  246 265   283    18\n31  48   66  83    101   118     135   153    170    188     205  222 240   257    17\n16  32   49  66     82     99   115    132    148    165     182  198 215   231    16\n16   32  48     64     79     95   111    127    143     158  174 190   206    16\n15  30     45     60     75    90    105    120     135  150 165   180    15\n12     27     41     55    69     83     98     112  126 140   154    14\n21     35    48     62     75      88  102 115   129    14\n15    27     40     53      65   78  90   103    13\n18     30      42   54  65    77    12\n19   30  41    52    11\n16    26    10","1264                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nArtikel 2                              b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                                ,,2. wenn und solange dem Mieter oder mietähn-\nund anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften                                 lich Nutzungsberechtigten bereits Wohngeld\nnach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10, nach\n§ 32 für anderen Wohnraum oder nach dem\n(1) Neuntes Gesetz\nWohngeldsondergesetz für diesen oder ande-\nzur Änderung des Wohngeldgesetzes\nren Wohnraum gewährt wird.\"\nDas Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Jahuar 1991 (BGBI. 1 S. 13) wird wie\nfolgt geändert:                                                 5. In § 32 werden\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                             ,,(1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechts-\n„Satz 1 gilt nicht, wenn § 18 anzuwenden ist oder                  verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 1 für\nwenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Geset-                  das Land oder für nach Mietenstufen zusammen-\nzes oder nach dem Wohngeldsondergesetz (Artikel 1                  gefaßte Gemeinden des Landes festgelegten Vom-\ndes Gesetzes vom 20. Juni 1991 - BGBI. 1S. 1250) für               hundertsatz der im Sinne des Bundessozialhilfe-\ndiesen oder anderen Wohnraum gewährt wird.\"                        gesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen\nfür die Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum\nhandelt, bemessen und auf volle Deutsche Mark\n2. § 29 wird wie folgt geändert:                                       gerundet. Eine Vergütung für die Überlassung von\nMöbeln ist von den Aufwendungen von Wohnraum\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      abzusetzen. Ist hierfür ein besonderer Betrag nicht\n„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                    angegeben, sind von den in Satz 1 genannten\ngenannten Gebiet ist über einen nach dem                       Aufwendungen 80 vom ·Hundert zu berücksichti-\n30. September 1991 gestellten Antrag nach den                  gen.\",\nVorschriften des Wohngeldsondergesetzes zu ent-\nb) in Absatz 5 die Worte „nicht mehr vorliegen\" durch\nscheiden.\"\ndie Worte „entfallen sind\" ersetzt und\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nc) dem Absatz 6 folgender Satz angefügt:\n„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n„Satz 1 gilt entsprechend für die Antragfrist nach\ngenannten Gebiet ist über einen nach dem\n§ 16 Abs. 4 des Wohngeldsondergesetzes.\"\n30. September 1991 gestellten Antrag nach den\nVorschriften des jeweils geltenden Rechts zu ent-\nscheiden.\"                                             6. In § 33 wird die Verweisung ,, , die§§ 39 und 41\" durch\ndie Verweisung „und § 41 \" ersetzt.                ·\n3. In § 30 werden folgender Absatz 4 eingefügt und der\nbisherige Absatz 4 zu Absatz 5:                            7. In § 35 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Worte\n,,(4) Wird nach dem Antrag auf Wohngeld eine                 „die Unterkunft\" durch die Worte „den Wohnraum\nSozialleistung zur Deckung des Lebensunterhalts               (§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2)\" ersetzt.\noder der Miete oder der Belastung bewilligt, bei deren\nBemessung das Wohngeld als Einnahme nicht zu\n8. § 39 wird gestrichen.\nberücksichtigen ist, hat die Wohngeldstelle einen\nErstattungsanspruch nach dem Zehnten Buch des\nSozialgesetzbuchs, soweit bei Anrechnung der               9. In § 40 werden folgender Absatz 2 eingefügt und der\nSozialleistung als Einnahme der Wohngeldanspruch              bisherige Absatz 2 zu Absatz 3.\nsich verringert oder entfällt. Satz 1 gilt entsprechend,\nwenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Geset-               ,,(2) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nzes gewährt worden ist.\"                                      genannten Gebiet über einen Antrag auf Wohngeld\nnach den §§ 23 und 29 dieses Gesetzes bis zum\n30. September 1991 noch nicht entschieden, so ist\n4. § 31 wird wie folgt geändert:                                  das Wohngeld bis zum 30. September 1991 nach\ndiesem Gesetz, für die darauf folgende Zeit nach dem\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                            Wohngeldsondergesetz zu bewilligen. Wird der\n,,(2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich      Antrag nur im Hinblick auf die nach dem 30. Septem-\nNutzungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft             ber 1991 eintretende Erhöhung der Miete oder Be-\nlebende Ehegatte oder minderjährige unverhei-             lastung gestellt, so ist das Wohngeld nur nach dem\nratete Angehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 keine           Wohngeldsondergesetz zu bewilligen.\"\nder in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungen,\ngelten auch diese Personen als Empfänger der\nHilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Mieter      10. In § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2. eingefügt:\noder mietähnlich Nutzungsberechtigte selbst keine         ,,Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungs-\nLeistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält,             berechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen\njedoch sein Ehegatte.\"                                    Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                              1265\n11. § 42 wird wie folgt geändert:                                                   Wohngeldes zu berücksichtigen-\nden Höchstbeträge für Miete und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            Belastung nach § 2 der Überlei-\naa) In Nummer 1 wird der bisherige Satz 4 ge-                                tungsverordnung zum Wohngeld-\nstrichen.                                                               gesetz (ÜVWoGG);\nf) die Wohnverhältnisse der Wohn-\nbb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt und die                                 geldempfänger nach Ausstattung\nbisherige Nummer 2 wird Nummer 3:                                       (§ 2 ÜVWoGG), Größe und Jahr\n„2. § ·29 Abs. 1 Satz 1 vom 1. Februar 1993                             der Bezugsfertigkeit der Woh-\nbis 31. Dezember 1994 mit folgender                               nung, Höhe dermonatlichen Miete\nNummer 4 anzuwenden:                                              oder Belastung (§ 7) und des\nmonatlichen Zuschlags zu den\n„4. die bei der Bemessung des Zuschlags\nKosten für Wärme und Warm-\nfür Wärme und · Warmwasser zu\nwasser, öffentl_ict,er Förderung der\nberücksichtigende Wohnfläche um\nWohnung, Grund der Antrag-\nmehr als 15 vom Hundert erhöht oder\nberechtigung (§ 3) sowie die\ndie Heizungsart geändert (§ 42 Abs. 3\nund 4),\".\"                                                   Gemeinde;\".\ncc) In der neuen Nummer 3 wird § 32 Abs. 1 wie                       b) Nummer 2 gilt vom 1. Oktober 1991 bis\nfolgt gefaßt:                                                       31. Dezember 1994 mit folgenden\nMaßgaben:\n,,(1) Das Wohngeld beträgt 60 vom Hundert\nder im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes                          aa) Die Erhebungsmerkmale nach\nanerkannten laufenden Aufwendungen für die                              den Buchstaben b und c gelten in\nUnterkunft, soweit es sich um Wohnraum han-                             folgender Fassung:\ndelt und soweit diese Regelung nicht durch                              ,,b) Höhe. des monatlichen Wohn-\nRechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 5                                      geldes nach § 32 Abs. 1 Satz 1\naufgehoben und ein abweichender Vomhun-                                      und Satz 2 sowie nach Satz 3\ndertsatz bestimmt wird. Bei möbliertem Wohn-                                 und Satz 4; Zahl .der zur Haus-\nraum sind 80 vom Hundert der in Satz 1                                       haltsgemeinschaft(§ 31 Abs. 1\ngenannten Aufwendungen zu berücksichtigen.                                   Satz 1 Nr. 1) oder Wohn-\nFür laufende Leistungen für Heizung wird das                                 und · Wirtschaftsgemeinschaft\nWohngeld nach folgendem. Vomhundertsatz                                      (§ 32 Abs. 3) rechnenden Per-\nder Aufwendungen bemessen:                                                   sonen;\nZeitraum\nVomhundert~                            c) die tatsächlichen und die\nsatz                                  anerkannten laufenden monat-\n1. Oktober 1991                                                          lichen Aufwendungen für den\nWohnraum (§ 32 Abs. 1 Satz 1\nbis 30. September 1992             50\nund Satz 2) sowie die laufen-\n1. Oktober 1992                                                          den monatlichen Aufwendun-\nbis 30. September 1993             40                                    gen für Heizung und die ein-\nmaligen Aufwendungen für\n1. Oktober 1993                                                          Heizung (§ 32 Abs. 1 Satz 3\nbis 31. Dezember 1994              30                                    und Satz 4);\"\nbb) Nach dem Buchstaben e wird der\nDas Wohngeld nach Satz 1 und 2 wird bei                                 Punkt durch einen Strichpunkt\neinmaligen Leistungen für Heizung entspre-                              ersetzt und folgendes Erhebungs-\nchend Satz 3 erhöht. Das für einmalige Lei-                             merkmal f angefügt:\nstungen für Heizung gewährte Wohngeld ist                               ,,f) Betrag des im Berichtszeit-\nbei Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 1 ·nicht zu                                raum für laufende und ein-\nberücksichtigen. Der sich insgesamt erge-                                    malige Leistungen für Hei-\n. bende Betrag wird auf volle Deutsche Mark                                    zung .(§ 32 Abs. 1) gezahlten\ngerundet.\"                                                                   Wohngeldes sowie die Hei-\nzungsart (§ 42 Abs. 3).\"\ndd) Folgende Nummer 4 wird eingefügt und die\nbisherige Nummer 3 wird Nummer 5:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,4. § 35 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzu-\nwenden:                                           aa) Nummer 4 wird gestrichen;\na) In ·Nummer 1 gelten vom 1. Februar             bb) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie ,folgt\n1993 bis 31. Dezember 1994 die Erhe-               gefaßt:\nbungsmerkmale nach den Buchstaben e                „4. die Vorschriften des Absatzes· 1 Nr. 1\nund f in folgender Fassung:                            sowie der.vorstehenden Nummern 1 bis 3\n,,e) die Heizungsart (§ 42 Abs. 3)                     mit den zugehörigen Rechtsverordnungen\nsowie die bei der Berechnung des                  aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des","1266                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nEinigungsvertrages genannten Gebiet die                                       ,,§ 18\nEinkommen und Mieten mit denen im übri-                             Überleitungsregelungen\ngen Bundesgebiet vergleichbar sind;\".             aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\ncc) Die Nummer 6 wird Nummer 5, die Nummer 7                 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten ,\nwird Nummer 6.\nGebiet ist§ 6 Abs. 1 Satz 1 in folgender Fassung anzu-\ndd) In der neuen Nummer 6 werden die Worte              wenden:\n„Absatz 1 Nr. 3\" und „Nummer 6\" ·durch die         ,,Sind die in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichne-\nWorte „Absatz 1 Nr. 5\" und „Nummer 5\"              ten Kosten, Zuschläge und Vergütungen oder bei Einzel-\nersetzt.                                           raumheizung die Kosten. der Brennstoffe und der elektri-\nschen Energie in der Miete enthalten, ohne daß ein beson-\nc) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:                derer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in\n,,(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages       § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete\ngenannten Gebiet wird die zu berücksichtigende           Betriebskosten oder bei Einzelraumheizung die Kosten der\nMiete oder Belastung (§ 7) vor Anwendung der             Brennstoffe und der elektrischen Energie. im einzelnen\nAnlagen 1 bis 10 je Quadratmeter Wohnfläche um           nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-\nfolgenden Zuschlag zu den Kosten für Wärme und           keiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst\nWarmwasser erhöht, soweit diese auf Brennstoffe          folgende Pauschbeträge abzusetzen:\nund elektrische Energie oder auf Kosten des              1. als Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie auf\nBetriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-                  Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten\ngungsanlagen entfallen:                                       des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-\ngungsanlagen entfallen, je Quadratmeter Wohnfläche\nHeizungsart\nfolgende monatliche Beträge:\nEinzel-\nraum-\nZentral-    Fern-       a) bei Einzelraumheizung               1 ,50 Deutsche Mark;\nZeitraum\nheizung    heizung\nheizung                          b) bei Zentralheizung\nDeutsche Mark                  (§ 42 Abs. 4 WoGG)                 2,30 Deutsche Mark;\nc) bei Fernheizung                     3,00 Deutsche Mark.\n1. Februar 1993                                        2. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5 Deut-\nbis 30. September 1993      0,70      1,30      1,80        sche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohn-\nraum von einer Person benutzt wird, oder 1O Deutsche\n1. Oktober 1993                                             Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum\nbis 31. Dezember 1994       0,40     0,80       1,20        von zwei oder mehr Personen benutzt wird;\n3. für Vergütungen. für die Überlassung von\nBei der Bemessung des Zuschlags bleibt die                    a) Kühlschränken               8 Deutsche Mark monatlich,\nWohnfläche insoweit außer Betracht, als sie auf               b) Wasch-\nWohnraum entfällt, der einem anderen unentgelt-                   maschinen                 12 Deutsche Mark monatlich.\"\nlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist.\nDer für Fernheizung maßgebende Betrag gilt auch,\n(3) Änderung\nwenn mehr als die Hälfte der beheizten Räume mit\nder Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz\nStadt- oder Erdgas oder mit elektrischer Speicher-\nheizung beheizt wird; sonst gilt der für Zentral-            § 6 der Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz\nheizung maßgebende Betrag. Der sich ergebende            vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2830) wird gestrichen.\nBetrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.\n(4) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden                                       Artikel 3\nAbsatzes ist eine Sammelheizung, bei der an einer\nStelle des Gebäudes oder der Wohnung ein                    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nWärmeträger erwärmt und an die Wohn- und                     Die durch Artikel 2 Abs; 2 geänderte Vorschrift der\nSchlafräume angeschlossen sind.                          Wohngeldverordnung kann auf Grund der Ermächtigung\n(5) In. dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages       des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 des\ngenannten Gebiet ist von dem nach den §§ 9 bis 17        Wohngeldgesetzes in Verbindung mit diesem Artikel durch\nermittelten Familieneinkommen vom 1. Februar             Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.\n1993 bis zum 30. Juni 1995 ein Freibetrag von\n1 200 Deutsche Mark und für das zweite und jedes                                      Artikel 4\nweitere Familienmitglied im Sinne des § 4 Abs. 1\nein Freibetrag von jeweils 300 Deutsche Mark im          Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nJahr abzusetzen.\"\nArtikel II § 1 Nr. 14 des Sozialgesetzbuchs -Allgemeiner\nTeil - vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990\n(2) Änderung der Wohngeldverordnung                      (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt\nDer Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-            gefaßt:\nmachung vom 19. April 1991 (BGBI. 1S. 1006) wird folgen-        ,, 14. das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsonder-\nder § 18 angefügt:                                                     gesetz,\".","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                             1267\nArtikel 5                                                  Artikel 6\nNeufassung des Wohngeldgesetzes                                         Inkrafttreten '\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und         Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nStädtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes         1. Oktober 1991 in Kraft. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4\nohne die Anlagen 1 bis ·1O in der. ab 1. Oktober 1991    Buchstabe a, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 bis ·Nr. 8\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-          und Nr. 1O tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nmachen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juni 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Adam-Schwaetzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1268                                     Bundesgesetzblatt, JahrQana 1991. TAil t\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nVom 14. Juni 1991\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 6            c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte\nAbs. 3 und § 8 des Gesetzes über die Statistik des grenz-             ,,oder Puttgarden\" durch die Worte ,, , Puttgarden,\nüberschreitenden Warenverkehrs in der im Bundesgesetz-                Rostock, Saßnitz oder Warnemünde\" ersetzt.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, verordnen der Bundesminister für         4. § 25 wird wie folgt geändert:\nWirtschaft und der Bundesminister der Finanzen:\nIn Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte „oder\nPuttgarden\" durch die Worte ,,, Puttgarden, Rostock,\nArtikel 1                              Saßnitz oder Warnemünde\" ersetzt.\nDie Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989            5. § 29 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1S. 203), geändert durch Verordnung vom 20. No-            In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte „oder\nvember 1989 (BGBI. 1 S. 2042), wird wie folgt geändert:           Puttgarden\" durch die Worte ,,, Puttgarden, Rostock,\nSaßnitz ·oder Warnemünde\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „und außerhalb des      6. § 30. wird wie folgt geändert:\nWährun9sgebietes der Mark der Deutschen Demokrati-             In Absatz 1 Nr. 16 werden die Worte „oder Puttgarden\"\nsehen Republik\" gestrichen.                                    durch die Worte ,, , Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder\nWarnemünde\" ersetzt.\n2. § 19 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz. 2 werden die Worte „oder im Währungs-, 7. Abschnitt I in der Befreiungsliste wird wie folgt ge-\ngebiet de·r Mark der Deutschen Demokratischen Repu-            ändert:\nblik\" gestrichen.                                              In Nummer 46 werden die Worte „oder Puttgarden\"\ndurch die Worte ,, , Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder\n3. § 24 wird wie folgt geändert:                                  Warnemünde\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c\nwerden jeweils die Worte „oder Grenzkontrollstelle\"\ngestrichen.\nArtikel 2\nb) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte\n,, ; Ausgangszollstelle ist auch die Grenzkontroll-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstelle\" gestrichen.                                     Kraft.\nDer Bundesrat hat, zugestimmt.\nBonn, den 14. Juni 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh.eo Waigel","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                             1269.\nErste Verordnung\nüber die Erhöhung der Grundmieten\n(Erste Grundmletenverordnung - 1. GrundMV)\nVom 17. Juni 1991\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur werden, wenn die Wohnflächenberechnung nach den\nRegelung der Miethöhe vom.18. Dezember 1974 (BGBI. 1 §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vorliegt.\nS. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II·\n(2) Bei Wohnungen, die am 2 .. Oktober 1990 mit Bad\nNr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\noder Zentralheizung ausgestattet waren, sowie bei\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nWohnungen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwoh-\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) angefügt worden ist,\nnern erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um jeweils\nverordnet die Bundesregierung:\n0, 15 Deutsche Mark. Der Betrag verringert sich jeweils\num 0, 15 Deutsche Mark bei Wohnungen mit Außen-WC\n§ 1                               sowie bei Wohnungen, die nicht in sich abgeschlossen\nsind.\nHöchstzulässiger Mietzins\n(3) Bei Abschluß eines Mietvertrages darf der höchst-\n(1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in      zulässige Mietzins nicht überschritten werden.\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebier für\nWohnraum am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften              (4) Eine zu Lasten des Mieters abweichende Verein-\nergab, wird zum 1. Oktober 1991 um 1,00 Deutsche Mark        barung ist insoweit unwirksam.\nje Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht. Soweit die\nMieterhöhung nach Satz 1 nicht auf der Grundlage der                                     §2\nWohnfläche nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-\nInkrafttreten\nnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2178) erklärt wird, kann        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\neine Neuberechnung der Grundmietenerhöhung verlangt          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Adam-Schwaetzer"]}