{"id":"bgbl1-1991-37-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":37,"date":"1991-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/37#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_37.pdf#page=29","order":4,"title":"Verordnung zur Aufhebung postbankrechtlicher Vorschriften","law_date":"1991-06-18T00:00:00Z","page":1277,"pdf_page":29,"num_pages":25,"content":["Nr. 37 :-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                1277\n_Verordnung\nzur Aufhebung postbankrechtllcher Vorschriften\n· Vom 18. Juni 1991\nAuf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni\n1989 (BGBI. 1S. 1026), unter Berücksichtigung der in Anlag~ 1Kapitel XIII Sach~\ngebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. .\n1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundesminister für\nPost und Telekommunikation:\nArtikel 1\nAufhebung der Postscheck-An~,rdnung\nDie Postscheck-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1Nr. 9 S. 102), zuletzt\ngeändert .durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2944), wird aufgehoben.\nArtikel 2\nAufhebung der Postspargiro-Anordnung\nDie Postspargiro-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1Nr. 8 S. 87), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2944), wird aufgehoben.\nArtikel 3\nAufhebung der Postsparkassenordnung\nDie Postsparkassenordnung vom 31. Oktober 1983 (GBI. 1 Nr. 38 S. 429),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2944), wird aufgehoben.\nArtikel 4 .\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli· 1991 in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilting","1278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nVerordnu.ng\nzur Änderung fernmeldebenutzungsrechtlicher Vorschriften\nfür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\nVom 18. Juni 1991\nAuf Grund des§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026), unter\nBerücksichtigung der in Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A Abschnitt m Nr. 1 Buchstabe b des Eini-\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundesminister für Post und\nTelekommunikation:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernsprech-Anordnung\nDie Fernsprech-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 11        ·s. 133), die zuletzt durch die Anord-\nnung vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 813) geändert worden ist und gemäß Anlage II Kapitel XIII\nSachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1229) mit Maßgaben fortgilt, wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§3\nTeil nehinerverhältnis\nFür das Teilnehmerverhältnis gelten die§§ 361 bis 401 der Telekommunikationsordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1761), die zuletzt durch Verordnung\nvom 26. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 504) geändert worden ist, entsprechend, soweit nachfolgend\nkeine abweichenden Regelungen getroffen sind.\"\n2. Die §§ 6 und 7 Abs. 1 werden aufgehoben.\n3. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Für das zusammenschalten gelten die§§ 9 und 13 der Telekommunikationsordnung und\ndie Übergangsvorschriften zu den§§ 9 und 13 der Telekommunikationsordnung entsprechend.\"\n4. In§ 23 Abs. 3 wird das Wort „XP-Gespräche\" durch das Wort „P-Gespräche\" ersetzt.\n5. § 25 Abs. 4 wird aufgehoben.\n6. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „Staatsgespräche\" durch die Worte „dringende Staatsgespräche\"\nund das Wort „Seefunkgespräche\" durch die Worte „gewöhnliche Staatsgespräche\" ersetzt.\n7. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                      1279\n8. § 29 wird wie folgt gefaßt:\n,,§29\nStaatsgespräche\n( 1) Staatsgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Staatsangelegenheiten beziehen. Sie\nkönnen nur von besonders dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- oder Landesbehörden\noder von besonders dazu ermächtigten Personen geführt werden.\n(2) Gewöhnliche Staatsgespräche werden ausschließlich für Verbindungen in das Ausland\nbereitgestellt.\"\n9. § 31 wird aufgehoben.\n10. In § 33 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „XP-Gespräche\" durch das Wort „P-Gespräche\" er-\nsetzt.\n11. § 34 wird wie folgt geändert:\na)    In der Überschrift wird das Wort „XP-Gespräche\" durch das Wort „P-Gespräche\" ersetzt.\nb)    In Absatz 1 werden das Wort „XP-Gespräch\" durch das Wort „P-Gespräch\" ersetzt und die\nWorte „von der Deutschen Post\" gestrichen.\nc)    In Absatz 3 wird das Wort „XP-Gespräch\" durch das Wort „P-Gespräch\" ·ersetzt.\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\ne) In Absatz 6 wird das Wort „XP-Gespräch\" durch das Wort „P-Gespräch\" ersetzt.\n12. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a)   für die Zeit, in der die Fernsprechanlagen aus wichtigen technischen oder betrieblichen\nGründen oder aus Gründen des öffentlichen Wohles vorübergehend in vollem Umfang\nstillgelegt worden sind(§ 384Abs._ 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung),\"\nb) Absatz 12 wird aufgehoben.\n13. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1)  Für Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gelten die§§ 445 bis 448 der Telekommu-\nnikationsordnung.\"\n14. § 53 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 53\nÜbergangsvorschriften\nDie Befreiung von der Zahlung der Grundgebühr für einen Hauptanschluß gemäß§ 50 Abs. 12\nder Fernsprech-Anordnung in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung wird übergangsweise\nbis zur Anderung des Teilnehmerverhältnisses weiter gewährt.\"\n15. § 54 wird aufgehoben.","1280                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil I_\n16. Die Anlage zur Fernsprech-Anordnung wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt„ 1. Hauptanschlüsse\" wird wie folgt geändert:\naa)  Die Bemerkung zu Nummer 1101 wird die Bemerkung 1 zu Nummer 1101 und wie\nfolgt gefaßt:\n„ 1.   Die Grundgebühr schließt bei Hauptanschlüssen ohne Nebenanschlüsse (einfache\nHauptanschlüsse) die Überlassung eines Fernsprechapparates in Standardausfüh-\nrung ein. Sofern an Stelle des Fernsprechapparates in Standardausführung ein\nFernsprechapparat besonderer Art überlassen wird, finden die Zuschläge gemäß\nAbschnitt 3 Anwendung.\"\nbb)  Nach der Bemerkung 1 zu Nummer 1101 wird folgende Bemerkung 2 eingefügt:\n,,2.   übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 1991 je Hauptanschluß eine Grund-\ngebühr von 24, 70 DM erhoben.\"\ncc)  Nummer 1403 wird einschließlich zugehöriger Überschrift wie folgt gefaßt:\n„Abschlag von der Grundgebühr\n1403           für Zeitgemeinschaftsanschlüsse mit ständiger Er-\nreichbarkeit                                                    5,00\".\ndd)  Nach der Bemerkung zu Nummer 1403 werden folgende Nummern 1404, 1406, 1407\nund 1409 einschließlich zugehöriger Bemerkungen eingefügt:\n„1404          für Zweieranschlüsse                                              4,00\n1406           für Viereranschlüsse                                              4,00\n1407           für Zehneranschlüsse                                             15,00\nZu Nr. 1403, 1404, 1406 und 1407:\nNeue Zeitgemeinschafts-, Zweier-, Vierer- und Zeh-\nneranschlüsse werden nur überlassen, wenn an ihrer\nStelle kein Einzelanschluß geschaltet werden kann. Es\nbesteht kein Anspruch auf Neueinrichtung oder Bei-\nbehaltung dieser Anschlußarten.\n1409           für Hauptanschlüsse zur Sozialgebühr                              5,00\nZu Nr. 1409:\n1. Der Abschlag nach Nr. 1409 wird gewährt, wenn\ndie Voraussetzungen des § 83 Abs. 10 der Tele-\nkommunikationsordnung erfüllt werden.\n2. Der Abschlag nach Nr. 1409 wird neben den Ab-\nschlägen nach Nr. 1403, 1404, 1406 und 1407\ngewährt.\"\nee)  In Nummer 1408 werden die Worte „Gebührenimpulsen zum Zwecke der Gebührener-\nfassung\" durch die Worte „Zählimpulsen zu Registriereinrichtungen\" ersetzt und die\nBetragsangabe „5,90\" durch die Betragsangabe„ 1,00\" ersetzt.\nb) Abschnitt. ,,2. Nebenstellenanlagen\" wird wie folgt geändert:\naa)  In Vorbemerkung 1 wird die Ziffer 3 mit zugehörigem Text gestrichen..\nbb)  In Abschnitt „2.1.3. Nebenanschlüsse\"· wird die Nummer 2603 aufgehoben.\ncc)  In Abschnitt „2.2.3. Nebenanschlüsse\" wird die Nummer 2603 aufgehoben.\ndd)  Abschnitt „2.3. Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen, die von Berech-\ntigten instandgehalten werden\" wird aufgehoben.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                   1281 -\nc)      In Abschnitt „3.1. Gebühren für von der Deutschen Post überlassene Fernsprechapparate be-\nsonderer Art\" werden nach der Bemerkung zu Nummer 3008 folgende Nummern 3010 bis\n3012 eingefügt:\n„3010           Fernsprechapparat Alpha ferro quick                                   0,91\n3011            Fernsprechapparat Alpha ferro ta·st                                   2,70\n3012            Fernsprechapparat FeApt O162                                         3,30\"\nd) Abschnitt „4.3. Gebühren für schnurlose Fernsprechapparate'~ wird aufgehoben.\ne) Abschnitt „6. Einrichtungs- und Anderungsgebühren\" erhält die aus der Anlage 1 zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nf)     Abschnitt „7. Orts- und. Ferngespräche\" erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung\nersichtliche Fassung.\ng) Abschnitt „8. Gespräche mit zusätzlichen Leistungen\" erhält die aus der Anlage 3 zu dieser\nVerordnung ersichtliche Fassung.\nh) In Abschnitt „9.12. Sonstige Leistungen\" wird die Nummer 01 mit den zugehörigen Bemer-\nkungen aufgehoben.                                                      ·\nArtikel 2\nÄnderung der Telex-Anordnung\nDie Telex-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 12 S. 166), die zuletzt durch die Anordnung\nvom 23. April 1990 (GBI. 1 Nr. 28 S. 269) geändert worden ist und gemäß Anlage II Kapitel XIII Sachge-\nbiet C Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\n_Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1229) mit einer Maßgabe fortgilt, wird wie\nfolgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3\nTeilnehmerverhältnis .\nFür das Teilnehmerverhältnis gelten die §§ 361 bis 401 der Telekommunikationsordnung ent-\nsprechend, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.\"\n2. § 7 Abs. 1 und§ 9 Abs. 5 Satz 2 werden aufgehoben.\n3_ § 23 Abs. 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n,,a) für die Zeit, in der die Telex-Anlagen aus wich~igen technischen oder betrieblichen Grün-\nden oder aus Gründen des öffentlichen Wohles vorübergehend in vollem Umfang stillgelegt\nworden sind(§ 384Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung),\"\n4. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,( 1)  Für Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gelten die §§ 445 bis 448 der Telekommu-\nnikationsordnung.\"\n5. Die§§ 26 und 27 werden aufgehoben.","1282                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1991, Teil 1\n6. Die Anlage zur Telex-Anordnung wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt „ 1.2. Einrichtungsgebühren\" wird wie folgt geändert:\naa)    In Bemerkung 1 zu Nummer 03 werden in Satz 2 die Worte „auf dem Grundstück er-\nforderliche Erd- und Pflasterarbeiten sowie Maste und ·ihre Aufstellung, die Arbeiten\nbei der Herstellung besonderer Erder, das Herausführen von Leitungen aus einem Ge-\nbäude in ein anderes Gebäude auf demselben Grundstück und\" gestrichen.\nbb)   Nummer 04 wird einschließlich zugehöriger Bemerkung gestrichen.\nb) Abschnitt „2.1. Telex-Hauptanschluß\" wird wie folgt geändert:\naa)    In Nummer 7601 werden die Worte „mit elektromechanischem Fernschreiber\" ge-\nstrichen und die Betragsangabe„ 70,00\" durch die Betragsangabe „80,00\" ersetzt.\nbb)    Nummer 7602 wird wie folgt gefaßt:\n„ 7602         Wartungsgebühr für einen zweiten Fernschreiber                   35,00\"\ncc)    Bemerkung 3 ·zu Nummer 7601 und 7602 wird aufgehoben.\nc)  Abschnitt „3. Schreibgebühren (für 50 Baud)\" wird geändert in „3 Verbindungsgebühren\n(für 50 Baud)\" und wird wie aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.\nArtikel 3\nÄnderung der Telegramm-Anordnung\nDie Telegramm-Anordnung vom 28. Febn,1ar 1986 (GBI. 1Nr. 12 S. 173), die durch die Anordnung vom\n20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 817) geändert worden ist und gemäß Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet C\nAbschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt geändert:        ·\n1. § 15 wird aufgehoben.\n2. § 27 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 27\nSchadenersatz\nFür Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Bundespost TELEKOM ge!ten die §§ 445 bis\n448 der Telekommunikationsordnung.\"\nArtikel 4\nÄnderung der Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen\nDie Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmelde-\nverkehr und für das Überlassen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986 (Sonderdruck Nr. 1268\nS. 9 des Gesetzblattes), die gemäß Anlage II Kapitel XHI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 des Einigungs-\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1229) mit einer Maßgabe fortgilt, wird wie folgt geändert:       ·\n1. Dem§ 1 Abs. 1 wird folgender Satz ~ngefügt:\n„Diese Anordnung gilt nicht für die Überlassung von Übertragungswegen im internationalen\nFernmeldeverkehr.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25~·Juni 1991                 1283\n2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Für das Teilnehmerverhältnis gelten die§§ 361 bis 401 der Telekommunikationsordnung\nentsprechend,I\nsoweit  nachfolgend  keine abweichenden   Regelungen   getroffen sind.\",\n3. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.\n4. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 14\nSchadenersatzpflicht\nFür Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gelten die§§ 445 bis 448 der Telekommunika-\ntionsordnung.\"\nArtikel 5\nAnwendungsvorschrift .\nSoweit in den vorstehenden Artikeln auf Vorschriften der Telekommunikationsordnung verwiesen\nwird, gelten diese Vorschriften unbeschadet des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Postverfassungsgesetzes\nvom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S.· 1026) vorgesehenen Außerkrafttretens der Telekommunikationsordnung.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","1284                           Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1\nNr.                           Gegenstand                            Gebühr\nDM\n6   Einrichtungs-. Änderungs- und Übernahmegebühren\nVorbemerkungen\n1. Einrichtungsgebühren\nFür das Einrichten von Hauptanschlüssen werden An-\nschlußgebühren, für übrige Einrichtungen sonstige Ein-\nrichtungsgebühren nach Abschnitt 6.1 erhoben.\n2. Anderungsgebühren\nFür die Anderung bestehender Fernsprechanlagen auf\nWunsch des Teilnehmers (Einrichtung, Aufhebung oder\nVerlegung von Fernsprechstellen, Anschaltung oder An-\nkopplung von Zusatzeinrichtungen, Auswechslung von\nAnschaltedosen und Schaffung der Voraussetzungen\nzur Übermittlung von Zählimpulsen zu Registrierein-\nrichtungen beim Teilnehmer) werden Anderungsge-\nbühren nach Abschnitt 6.2 erhoben.\n3. Übernahmegebühren\nFür die Übernahme vorhandener Fernsprechanlagen\nwerden Übernahmegebühren nach Abschnitt 6.3 erho-\nben.\n6.1 Einrichtungsgebühren\nAnschlußgebühren\n01       je Hauptanschluß                                             65,00\nZu Nr. 01:\n1. Die Anschlußgebühr stellt den Kostenbeitrag für den\nAnschluß an das Fernsprechnetz dar~ Sie umfaßt auch\ndie Aufwendungen für den Leitungsabschnitt ein-\nschließlich der Einführung sowie bei Hauptanschlüssen\nohne Nebenanschlüsse (einfache Hauptanschlüsse) die\nerste Fernsprechstelle.\n2. Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche des\nTeilnehmers entstehen, werden zusätzlich nach· Auf-\nwand berechnet.\nSonstige Einrichtungsgebühren\nZusätzlich zur Anschlußgebühr wird erhoben\n02       für jede weitere Anschlußdose                                30,00\n03        für einen 2. Fernsprechapparat mit oder ohne Wechsel-\nschalter                                                     30,00\n04        für einen Wecker                                            30,00\nZu Nr. 01 bis 04:\n1.    Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 02 bis 04 werden\nnach Aufwand berechnet:\n1.1 Herausführen von Teilnehmerleitungen aus ejnem\nGebäude auf demselben Grundstück einschließlich\nder gegebenfalls notwendigen Maste und ihrer Auf-\nstellung sowie Erd- und Pflasterarbeiten\n1.2 Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche\ndes Teilnehmers entstehen","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                1285\nnoch Anlage 1\nNr.                          Gegenstand                               Gebühr\nDM\n1.3 Wartezeiten, die vom Teilnehmer verschuldet werden\n2.    In Verbindung mit Arbeiten nach Nr. 01 bis 04 wird\nnicht besonders berechnet:\n2.1 Anbringen einer langen Anschlußschnur\n2.2 Anbringen eines zweiten Hörers\n2.3 Anbringen eines Gebührenanzeigers\n2.4 Schaffung der Voraussetzungen zur Übermittlung\nvon Zählimpulsen zu Registriereinrichtungen beim\nTeilnehmer\n05       Einrichtungen, die nicht unter Nr. 01 bis 04 aufgeführt sind,\nwerden nach Aufwand berechnet.\n1. Für Fernsprechanschlüsse, die nach Nr. 05 zu berechnen\nsind, gelten dieselben Berechnungsgrundsätze wie in\nden Bemerkungen zu Nr. 01 bis 04.\n2. Für vergleichbare Leistungen werden die entsprechen-\nden Gebühren nach Nr. 01 bis 04 berechnet.\n6.2 Anderungsgebühren\nAnderung des Hauptanschlusses\n06       Verlegung der ersten Fernsprechstelle                          65,00\n07       Anderung der ersten Fernsprechstelle (Anschlußdose oder\nFernsprechapparat)                                             65,00\n08       Schaffung der Voraussetzungen zur Übermittlung von\nZählimpulsen zu Registriereinrichtungen beim Teilnehmer        65,00\nZu Nr. 06 bis 08:\n1.    Für Anderungen nach Nr. 06 bis 08 wird nur einmal\neine Gebühr von 65,00 DM je betroffenen Hauptan-\nschluß erhoben, sofern mehrere Anderungen gleich-\nzeitig durchgeführt werden.\n2.    Mehraufwendungen, die· durch besondere Wünsche\ndes Teilnehmers entstehen, werden zusätzlich nach\nAufwand berechnet.\n3.    In Verbindung mit Ander_ungen nach Nr. 06 bis 08\nwird nicht besonders berechnet: .\n3.1 Anbringen einer langen Anschlußschnur\n3.2 Anbringen eines zweiten Hörers\n3.3 Anbringen eines Gebührenanzeigers\nSonstige Anderungen\nEinrichtung oder Verlegung von Zusatzeinrichtungen,\nwenn damit Leitur„gsverlegungen verbunden sind\n09       für jede weitere Anschlußdose                                  30,00\n10       für einen 2. Fernsprechapparat mit oder ohne Wechsel-\nschalter                                                       30~00\n11       für einen Wecker                                               30,00","1286                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nnoch Anlage 1\nNr.                              Gegenstand                           Gebühr\nDM\nZu Nr. 09 bis 11:\n1.    Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 09 bis 11 werden\nnach Aufwand berechnet:\n1.1 Herausführen von Teilnehmerleitungen aus einem\nGebäude auf demselben Grundstück einschließlich\nder gegebenfalls notwendigen Maste und ihrer Auf-\nstellung sowie Erd- und Pflasterarbeiten\n1.2 Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche\ndes Tei Inehmers entstehen\n1.3 Wartezeiten, die vom Teilnehmer verschuldet werden\n12         Aufhebung von Zusatzeinrichtungen nach Nr. 09 bis 11, je\nEinrichtung                                                   15,00\nEinrichtung oder Auswechslung von Zusatzeinrichtungen,\nwenn damit keine Leitungsverlegungen verbunden sind\n13         Anbringen einer langen Anschlußschnur                         15,00\n14         Anbringen eines zweiten Hörers                                15,00\n15         Anbringen eines Gebührenanzeigers                             15,00\n16         Auswechseln eines Fernsprechapparates                       · 15,00\nZu Nr. 13 bis 16:\n1.    Die Gebühren werden auch berechnet, wenn die An-\nderungen im Zusammenhang mit Arbeiten nach Nr.\n09 bis 11 ausgeführt werden.\n2. Werden mehrere Änderungen nach Nr. 13 bis 16\ngleichzeitig ausgeführt, so werden erhoben:\n2.1 für die erste Änderung eine Gebühr von 15,00 DM\n2.2 für jede weitere Änderung eine Gebühr von 5,00 DM\n17         Änderungen, die nicht unter Nr. 06 bis 16 a·ufgeführt sind,\nwerden nach Aufwand berechnet.\n6.3 Übernahmegebühren\n18         ü bernahme von Fernsprechanschlüssen,\nje Fernsprechanschluß                                         65,00\nZu Nr. 18:\n1. Die Übernahmegebühren werden auch dann berech-\nnet, wenn Fernsprechanlagen ganz oder teilweise von\neinem früheren Anschluß her vorhanden sind und wie-\nderverwendet werden.\n2. Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche des\nTeilnehmers entstehen, werden zusätzlich nach Auf-\nwand berechnet.\n3. In Verbindung mit der Übernahme nach Nr. 18 werden\nÄnderungen ,an der ersten Fernsprechstelle nach Ab-\nschnitt 6.2 Nr. 06 bis 08 nicht besonders berechnet.\n4. Für weitere Änderungen auf Wunsch des Teilnehmers\nwerden die Änderungsgebühren nach Abschnitt 6.2\nNr. 09 bis 17 zusätzlich erhoben.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991            1287\nAnlage2\nNr.                            Gegenstand                             Gebühr\nDM\n7    Orts- und Ferngespräche\nVorbemerkungen\n1. Für die Höhe der Verbindungsgebühren von Orts- und\nFerngesprächen nach Abschnitt 7.1 und 7.2 sind die von\nder Zähleinrichtung der Vermittlungsstelle für jeden\nHauptanschluß erfaßten Gebühreneinheiten maßge-\nbend.\n2. Für Inlandsverbindungen im Selbstwählferndienst wird\njeweils bis zur Einführung des entfernungsabhängigen\nTarifs nach Abschnitt 7.2.2 der netzabhängige rarif\nnach Abschnitt 7.2.1 entsprechend dem jeweiligen Auf-\nbau des Fernsprechnetzes weiter erhoben.\n3. übergangsweise bis zur Einführung des entfernungsab-\nhängigen Tarifs nach Abschnitt 7.2.2 wird in den Zonen\nII und III des netzabhängigen Tarifs nach Abschnitt 7.2.1\nNr. 04 und OS der harmonisierte· Tarif nach Abschnitt\n7.2.1 Nr. 06 erhoben, sobald die Deutsche Bundespost\nTELEKOM die erforderlichen Voraussetzungen geschaf-\nfen hat.\n4. Für Auslandsverbindungen werden bis zur Einführung\ndes Tarifs im Selbstwählferndienst nach Abschnitt 7.2.3\nund des Tarifs im handvermittelten Ferndienst nach Ab-\nschnitt 7.3.2 übergangsweise die Gebühren nach dem\n,,Gebührenbuch für den Fernmeldedienst der Deut-\nschen Demokratischen Republik• weiter erhoben.\n5. Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Einführung des\na) harmonisierten Tarifs nach Abschnitt 7.2.1,\nb) entfernungsabhängigen Tarifs nach Abschnitt 7.2.2,\nc) Tarifs für Auslandsverbindungen im Selbstwählfern-\ndienst nach Abschnitt 7.2.3,\nd) Tarifs für Auslandsverbindungen im handvermittel-\nten Ferndienst nach Abschnitt 7.3.2\nbestimmt die Deutsche Bundespost TELEKOM; maß-\ngebend sind die bestehenden technischen Vorausset-\nzungen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten, das\nFernsprechnetz technisch anzupassen und in notwendi;.\ngem Umfang auszubauen.\n7. 1 Ortsgespräche\nGebühr für jede zustande gekommene Fernsprechverbin-\ndung\n01        Von Fernsprechstelien der Teilnehmer                           0,23\n02        von öffentlichen Fernsprechstellen                             0,30\nZu Nr. 01 und 02:\n1. Gespräche mit Entstörungs-, Auskunfts- und Nachfrage-\nstellen in Angelegenheiten des Fernsprechverkehrs so-\nwie Anmeldungen von Ferngesprächen beim Fernamt\nsind gebührenfrei.","1288                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nnoch Anlage 2\nNr.                             Gegenstand                              Zeiteinheiten\nNormal-   Billig-\ntarif    tarif\n~ekunden Sekunden\n2. Gespräche mit Verwaltungsdienststellen der Deutschen\nBundespost TELEKOM (z. B. Abrechnungsstelle für Fern-\nmeldegebühren, Anmeldestelle) sind gebührenpflichtig\n(innerhalb des Ortsnetzes Ortsgesprächsgebühr; aus\nanderen Ortsnetzen Ferngesprächsgebühr, wenn nichts·\nanderes bestimmt ist).                             ·\n3. Für Verbindungen vom östlichen Teil Berlins in den\nwestlichen Teil Berlins werden Gebühren für Ortsge-\nspräche nach Nr. 01 und 02 erhoben.\n7.2   Ferngespräche im Selbstwählferndienst\n7.2.1 Inlandsverbindungen mit netzabhängigem Tarif\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach\na) der Bereichszugehörigkeit (Zonet\nb) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.\n03          Zonel\nFerngespräche zwischen Ortsnetzen des eigenen Knoten-\nvermittl ungsstellenbereichs und den festgelegten Ortsnet-\nzen der angrenzenden Knotenvermittlungsstellenbereiche        60        60\n04          Zone II\nFerngespräche über die Grenze der Zone I hinaus zwischen\nOrtsnetzen des eigenen und den festgelegten Ortsnetzen\nder angrenzenden Hauptvermittlungsstellenbereiche bzw.\nBereiche von Hauptknotenvermittlungsstellen                   20        30\n05          Zone III\nFerngespräche über die Grenze der Zone II hinaus              10        15\nHarmonisierter Tarif\n06          Zone II und Zone III                                          21        42\nZu Nr. 03 bis 06:\n1. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit\nder Entgegennahme des Anrufs bei dem angerufenen\nAnschluß oder der öffentlichen Fernsprechstelle. Die\nVerbindungszeit endet, sobald die Verbindung ge-\ntrennt wird.\n2. Fur jede angefangene Zeiteinheit wird von der Zählein-\nrichtung der Vermittlungsstelle eine -Gebühreneinheit\nerfaßt. Aus technischen Gründen können die Zeiteinhei-\nten um bis zu 10 % von den unter Nr. 03 bis 06 angege-\nbenen Werten abweichen.\n3. Die Gebühreneinheit beträgt 0,23 DM. Die Summe der\nerfaßten Gebühreneinheiten kann aus technischen\nGründen um eine Gebühreneinheit größer sein, als es\nder Summe der Zeiteinheiten entspricht.\n4. Gebühren für Ferngespräche, die von Münzfernspre-\nchern aus geführt werden, werden auf volle 0, 10 DM\naufgerundet.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                       1289\nnoch Anlage 2\nNr.                             Gegenstand                                 Zeiteinheiten\nNormal-   Billig-\ntarif    tarif\nSekunden Sekunden\n5. Der Normaltarif gilt von 08.00 bis 18.00 Uhr, der Billigta-\nrif von 18.00 bis 08.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen\nund bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sowie\nam 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarif auch in der\nZeit von 08.00 bis 18.00 Uhr.\n6. Die Zeiteinheiten des harmonisierten Tarifs nach Nr. 06\nwerden abweichend von den Zeiteinheiten nach Nr. 04\nund 05 angewandt, sobald die Deutsche Bundespost TE-\nLEKOM die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen\nhat.\n7.2.2 Inlandsverbindungen mit entfernungsabhängigem Tarif\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach\na) der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\nb) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.\n07         Regionalzone                                                      60       120\nFerngespräche mit einer Tarifentfernung zwischen den\nOrtsnetzen von höchstens SO km (Regionalwählverbindun-\ngen)\n08         Weitzone                                                          21        42\nFerngespräche mit einer Tarifentfernung zwischen den\nOrtsnetzen von mehr als 50 km (Weitwählverbindungen)\nZu Nr. 07 und 08:\n1. Der entfernungsabhängige Tarif wird erhoben, sobald\ndie Deutsche Bundespost TELEKOM die erforderlichen\nVoraussetzungen geschaffen hat.\n2. Für die Ermittlung der Tarifentfernung gilt§ 187 der Te-\nlekommunikationsordnung.\n3. Die Bemerkungen 1 bis 5 zu Nr. 03 bis 06 des Abschnittes\n7.2.1 sind anzuwenden.\n7.2.3 Auslandsverbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach\na) der Tarifzone,\nb) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.\n09         Tarifzone 1                                                       12        16\nAndorra, Belgien, Dänemark, Färöer, Frankreich, Gri~chen-\nland, Großbritannien (Vereinigtes Königreich), Insel Man,\nIrland, Italien, Kanalinseln, Liechtenstein, Luxemburg, Mo-\nnaco, Niederlande, Nordirland (Vereinigtes Königreich),\nÖsterreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweiz, Spanien,\nTschechoslowakei, Vatikanstadt","1290                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nnoch Anlage 2\nNr.                            Gegenstand                                Zeiteinheiten\nNormal-   Billig-\ntarif    tarif\nSekunden Sekunden\n10      Tarifzone 2                                                      10,667   10,667\nÄgypten, Albanien, Algerien, Bulgarien, Finnland, Gibral-\ntar, Island, Israel, Jordanien, Jugoslawien, Libanon, Libysch-\nArabische Dschamahirija, Malta, Marokko, Norwegen, Ru-\nmänien, Schweden, Syrien (Arabische Republik), Türkei,\nTunesien, UdSSR (Orte westlich des 40. geographischen\nLängengrades), Ungarn, Zypern\n11      Tarifzone 3                                                      4,420    4,420\nAfghanistan, Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jung-\nferninseln, Angola, Anguilla, Antigua und Barbuda, Äqua-\ntorialguinea, Argentinien, Aruba, Ascension, Äthiopien,\nAustralien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Be-\nlize, Benin, Bermuda, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien,\nBritische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Burl<ina Faso,\nBurundi, Chile, China, China (Taiwan), Cookinseln, Costa\nRica, Cöte d'lvoire, Dominica, Dominikanische Republik,\nDschibuti, Ecuador, EI Salvador, Falklandinseln (Malwinen),\nFidschi, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Fran-\nzösische Süd- und Antarktisgebiete, Gabun, Gambia, Gha-\nna, Grenada, Grönland, Guadeloupe, Guam, Guatemala,\nGuinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Hong-\nkong, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen,\nKaimaninseln, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,\nKatar, Kenia, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Kongo, Korea\n(Demokratische Volksrepublik), Korea (Republik), Kuba,\nKuwait, Laotische Demokratische Volksrepublik, Lesotho,\nLiberia, Macau, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven,\nMali, Marianen, Marshallinseln, Martinique, Mauretanien,\nMauritius, Mayotte, Mexiko, Midway, Mikronesien, Mon-\ngolei, Montserrat, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nauru,\nNepal, Neukaledonien, Neuseeland, Nicaragua, Niederlän-\ndische Antillen, Niger, Nigeria, Niue, Oman, Pakistan,\nPalau, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philip-\npinen, Pitcairn, Puerto Rico, Reunion, Ruanda, Salomonen,\nSambia, Samoa, Säo Tome und Principe, Saudi-Arabien,\nSenegal, Seschellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur,\nSomalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Helena, St. Lucia,\nSt. Pierre und Miquelon, St. Vincent und die Grenadinen,\nSudan, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tansania, Thailand,\nTogo, Tokelau, Tonga, Trinidad und Tobago, Tristan da\nCunha, Tschad, Turks- und Caicosinseln, Tuvalu, UdSSR\n(Orte östlich des 40. geographischen Längengrades), Ugan-\nda, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische\nEmirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Wake, Wallis und\nFutuna, Westsahara, Zaire, Zentralafrikanische Republik","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991\nnoch Anlage 2\nNr.                             Gegenstand                                   Gebühr\nDM\nZu Nr. 09 bis 11:\n1. Sofern die Deutsche Bundespost TELEKOM die Voraus-\nsetzungen geschaffen hat, werden Auslandsferng.esprä-\nche in den aufgeführten Verkehrsbeziehungen bereit-\ngestellt und die Zeiteinheiten nach Nr. 09 bis 11 erfaßt.\n2. Die Bemerkungen 1 bis 4 zu Nr. 03 bis 06 des Abschnittes\n7.2.1 gelten entsprechend.\n3. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit kann aus tech-\nnischen Gründen bereits während des Wählvorganges\nbeginnen.\n4. In der Tarifzone 1 gilt in den Verkehrsbeziehungen nach\nGriechenland, Italien, Portugal, San Marino, Spanien\nund Vatikanstadt der Normaltarif montags bis freitags\nin der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr und der Billigtarif in\nder übrigen Zeit. In allen anderen Verkehrsbeziehungen\nder Tarifzone 1 gilt der Normaltarif montags bis freitags\nin der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr und der Billigtarif in\nder übrigen Zeit.\n7.3   Ferngespräche im handvermittelten Ferndienst·\n7.3.1 Inlandsverbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach\na) der Bereichszugehörigkeit (Zone),\nb) der Gesprächsart,\nc) der Verbindungszeit.\n12         Gewöhnliche Gespräche                                          Gebühr nach\nAbschnitt 7.2.1\nNr. 03 bis 06\nZu Nr. 12:\nWerden gewöhnliche Gespräche trotz der Möglichkeit des\nSelbstwählferndienstes beim Fernamt angemeldet, so stellt\ndieses die Verbindung her unter Berechnung der doppel-\nten Gebühren.\n13         Notgespräche                                                   gebührenfrei\nZu Nr. 13:\nFür Verbindungen, die als Notgespräche angemeldet und\ngeführt werden, ohne daß die Voraussetzungen nach § 28\nhierfür gegeben sind (Mißbrauch), wird die zehnfache Ge-\nbühr für ein gewöhnliches Gespräch nach Abschnitt 7.2.1\nNr. 03 bis 06 erhoben.\n14         Dringende Staatsgespräche                                       Doppelte Ge-\nbühr nach Ab-\nschnitt 7.2.1\nNr. 03 bis06\n15         FI uggespräche                                                  Doppelte Ge-\nbühr nach Ab-\nschnitt 7.2. 1\nNr. 03 bis06","1292                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nnoch Anlage 2\nNr.                               Gegenstand                               Gebühr\nDM\n16           Blitzgespräche                                             Zehnfache Ge-\nbühr na.ch Ab-\nschnitt 7.2.1\nNr. 03 bis 06\nZu Nr. 16:\nDie Gebühr wird erhoben, wenn die Verbindung innerhalb\nvon 20 Minuten hergestellt ist. Nach Überschreitung der 20\nMinuten werden Gebühren für ein dringendes Gespräch\ngleicher Dauer erhoben. Nach Überschreiten von 90 Minu-\nten werden Gebühren für ein gewöhnliches Gespräch\ngleicher Dauer erhoben.\n17           Dring.ende Gespräche                                       Doppelte Ge-\nbühr nach Ab-\nschnitt 7 .2. 1\nNr. 03 bis 06\nZu Nr. 17:\nDie Gebühr wird erhoben, wenn die Verbindung innerhalb\nvon 90 Minuten hergestellt ist. Nach Überschreiten der\n90 Minuten werden Gebühren für eine gewöhnliches Ge-\nspräch gleicher Dauer erhoben.\nZu Nr. 12 bis 17:\n1. Für jede Verbindung im handvermittelten Ferndienst ist\ndie Gebühr für die Verbindungsdauer zu berechnen,\nwenn nichts anderes bestimmt ist. Der Beginn der Ge-\nbührenpflicht wird gemäß§ 26 festgelegt.\n2. Die Gebühr wird auch erhoben für Ferngespräche, die\ngemäß § 22 Abs. 3 getrennt oder in der Gesprächsdauer\nbeschränkt worden sind.\n3. Die Gebühr wird zu dem Gebührensatz berechnet, der\nfür den Beginn des Gespräches gültig ist.\n7.3.2 Auslandsverbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach\na) der Tarifzone,\nb) der Gesprächsart,\nc) der Verbindungszeit.\n19           Tarifzone 1                                                      8,40\n20           Tarifzone 2                                                      9,00\n21            UdSSR (Orte östlich des 40. geographischen Längengrades)       14, 10\n22           Tarifzone 3 (ohne Orte der UdSSR östlich des 40. geogra-        15,00\nphischen Längengrades)\nZu Nr. 19 bis 22:\n1. Die Tarifzonen ent~prechen den Tarifzonen nach Ab-\nschnitt 7.2.3 für Auslandsverbindungen im Selbstwähl-\nferndienst.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991             1293\nnoch Anlage 2\nNr.                      Gegenstand                           Gebühr\nDM\n2. Für gewöhnliche Gespräche, gewöhnliche Staatsge-\nspräche und Notgespräche werden die Verbindungsge-\nbühren nach Nr. 19 bis 22 entsprechend der jeweiligen\nTarifzone erhoben. Für Gespräche, die als Notgespräche\nangemeldet und geführt werden, ohne daß die Voraus-\nsetzungen hierfür gegeben sind, ist die doppelte Ver-\nbindungsgebühr zu entrichten.\n3. Für dringende Gespräche und für dringende Staatsge-\nspr.äche werden die doppelten Verbindungsgebühren\nnach Nr. 19 bis 22 entsprechend der jeweiligen Tarif-\nzone erhoben.\n4. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit\nder Entgegennahme des Anrufs bei dem angerufenen\nAnschluß im Ausland. Die Verbindungszeit endet, so-\nbald die Verbindung getrennt wird.\n5. Für Verbindungen mit einer Verbindungszeit bis zu drei\nMinuten werden die Gebühren nach Nr. 19 bis 22 erho-\nben. Für Verbindungen von mehr als drei Minuten\nDauer wird für jede angefangene Minute ein Drittel der\nGebühren nach Nr. 19 bis 22 erhoben.","1294                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nAnlage3\nNr.                            Gegenstand                                Gebühr\nDM\n8    Gespräche mit zusätzlichen Leistungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach\na) der Tarifzone,\nb) der Gesprächsart,\nc) der Verbindungszeit.\nFür Gespräche mit zusätzlichen Leistungen werden minde-\nstens Gebühren für eine Verbindungszeit von drei Minuten\nberechnet.\n8. 1 P-Gespräche\n01        Inlandsverbindungen                                          Gebühr nach\nAbschnitt 7.3.1\n02        Auslandsverbindungen                                         Gebühr nach\nAbschnitt 7 .3.2\nZu Nr. 01 und 02:\n1. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, so-\nbald Anmelder und die vom Anmelder bestimmte Per-\nson miteinander verbunden werden. Die Verbindungs-\nzeit endet, sobald die Verbindung getrennt wird.\n2. Für Verbindungen mit einer Verbindungszeit bis zu drei\nMinuten werden die Gebühren nach Nr. 01 oder 02 ent-\nsprechend der jeweiligen Tarifzone erhoben. Für Ver-\nbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für\njede angefangene Minute ein Drittel der Gebühren\nnach Nr. 01 oder 02 entsprechend der jeweiligen Tarif-\nzone erhoben.\n3. Die Gebühren werden auch erhoben, sofern die Verbin-\ndungen gemäß § 22 Abs. 3 getrennt oder in der Verbin-\ndungsdauer beschränkt worden sind.\n4. Für P-Gespräche innerhalb eines Ortsnetzbereiches\n(Ortsdienst) werden keine Verbindungsgebühren nach\nNr. 01 erhoben.\nZuschlag für die Übermittlung der Gesprächsanmeldung an\nden Bestimmungsort und für die Benachrichtigung der\nvom Anmelder bestimmten Person\n03        im Ortsdienst                                                     0,60\nZu Nr. 03:\n1. Die Gebühr wird fällig, sobald der Bote entsandt wor-\nden ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Be-\nnachrichtigung der vom Anmelder bestimmten Person\nunterblieben ist.\n2. Die vom Anmelder bestimmte Person hat keine Ortsge-\nsprächsgebühr zu entrichten, wenn sie sich mit der Be-\nnachrichtigungskarte bei einer öffentlichen Fernsprech-\nstelle oder bei einer anderen Dienststelle der Deutschen\nBundespost TELEKOM meldet.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                   1295\nnoch Anlage 3\nNr.                           Gegenstand                              Gebühr\nDM\nim Ferndienst\n04       Inlandsverbindungen\nZonel                                                           0,60\nZone II                                                         0,60\nZone III                                                        0,90\nZu Nr. 04:\nDie Gebühr wird fällig, sobald das Fernamt die Gesprächs-\nanmeldung weitergegeben hat. Die Gebühr wird nicht er-\nhoben, wenn die Benachrichtigung der vom Anmelder be-\nstimmten Person unterblieben ist.·\n05       Ausl andsverbi nd u ngen                                        5,00\n8.2 R-Gespräche\n06       Inlandsverbindungen                                        Gebühr nach\nAbschnitt 7 .3. 1\nZu Nr. 06:\n1. R-Gespräche im Inland werden nur für Verbindungen in\nden Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen so-\nwie dem östlichen Teil Berlins bereitgestellt.\n2. Lehnt der sich Meldende die Übernahme der Gebühren\nab und wird die Verbindung deshalb nicht hergestellt,\noder beantwortet der Anmelder bei betriebsfähiger Lei-\ntung den Anruf nicht, so hat der Anmelder die Gebühr\ngemäß Abschnitt 8.1 Nr. 04 zu entrichten.\n3. Werden R-Gespräche trotz der Möglichkeit des Selbst-\nwählferndienstes beim Fernamt angemeldet, so wird\ndie doppelte Verbindungsgebühr berechnet.\n07       Auslandsverbindungen                                       Gebühr nach\nAbschnitt 7.3.2\nZu Nr. 06 und 07:\n1. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, wenn\ndie Bereitschaft zur Übernahme der Gebühren erklärt\nwird. Die Verbindungszeit endet, sobald die Verbin-\ndung getrennt wird.\n2. Für Verbindungen mit einer Verbindungszeit bis _zu drei\nMinuten werden die Gebühren nach Nr. 06 oder 07 ent-\nsprechend der jeweiligen Tarifzone erhoben. Für Ver-\nbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für\njede angefangene Minute ein Drittel der Gebühren\nnach Nr. 06 oder 07 entsprechend der jeweiligen Tarif-\nzone erhoben.\n3. Die Gebühren werden auch erhoben, sofern die Verbin-\ndungen gemäß§ 22 Abs. 3 getrennt oder in der Verbin-\ndungsdauer beschränkt worden sind.\n08       Zuschlag für Auslandsverbindungen                                5,00","1296                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nnoch Anlage 3\nNr.                            Gegenstand                               Gebühr\nDM\nZu Nr. 08:\nBei ankommenden R-Gesprächen mit einer bestimmten\nPerson wird der Zuschlag für Auslandsverbindungen nur\neinmal berechnet.\n8.3 Abonnementsgespräche\nGebühren für die Zeit von\n09         18.00 bis 08.00 Uhr die Hälfte                           der Gebühr für\n08.00 bis 18.00 Uhr das Doppelte                         gewöhnliche\n10\nGespräche\ngleicher Dauer\nnach Abschnitt\n7.3.1 Nr.12\nZu Nr. 09 und 10:\n1. Abonnementsgespräche werden ausschließlich für Ver-\nbindungen in den Bundesländern Brandenburg, Meck-\nlenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nThüringen sowie dem östlichen Teil Berlins bereitge-\nstellt.\n2. Die Gebühren werden nach der Anzahl der vereinbar-\nten Tage ermittelt. Der Betrag wird durch Vervielfa-\nchung der gerundeten Gebühr für das Einzelgespräch\nberechnet.\n3. Ist eine Verbindung durch den Anmelder nicht oder\nnicht voll ausgenutzt worden, wird kein Ausgleich ge-\nwährt.\n4. Ist eine Verbindung ohne Verschulden des Anmelders\nvorzeitig unterbrochen worden oder nicht zustande ge-\nkommen, wird ein Ausgleich gewährt.\n5. Wenn der Ausgleich nicht möglich war oder vom An-\nmelder nicht angenommen wurde, wird auf Antrag die\nGebühr für das einzelne nicht zustande gekommene\nGespräch erstattet.\n6. Erstreckt sich ein Abonnementsgespräch wegen verspä-\nteter Bereitstellung in eine andere Gebührenzeit, so\nverändert sich die Gebühr nicht.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                     1297\nAnlage4\nNr.                            Gegenstand                                    Gebühr\nNormal-  Billig-\ntarif    tarif\nDM       DM\n3     Verbindungsgebühren (für 50 Baud)\n3.1   Verbindungsgebühren ohne Zusatzleistungen\n3.1.1 Selbstwählverbindungen\nDie Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach\na) der Tarifzone,\nb) der Verbindungszeit.\nInlandsverbindungen\n20         Nahverkehr                                                      0,40   0,133\nVerbindungen zwischen Anschlüssen oder öffentlichen Te-\nlexstellen eines Zentralvermittlungstellenbereiches\n21         Weitverkehr                                                     0,60   0, 133\nVerbindungen zwischen Anschlüssen oder öffentlichen Te-\nlexstellen verschiedener Zentralvermittlungstellenbereiche\nAuslandsverbindungen\n22         Tarifzone 1                                                     0,80    0,80\nVerbindungen nach Andorra, Belgien, Dänemark, Färöer,\nFrankreich, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Nieder-\nlande, Österreich, Polen, Schweiz, Tschechoslowakei\n23         Tarifzone 2                                                     1,00     1,00\nVerbindungen nach Albanien, Algerien, Bulgarien, Finn-\nland, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien (Vereinigtes\nKönigreich), Insel Man, Irland, Island, Italien, Jugoslawien,\nKanalinseln, Libysch-Arabische Dschamahirija, Malta, Ma-\nrokko, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Norwegen,\nPortugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Spanien, Tür-\nkei, Tunesien, UdSSR, Ungarn, Vatikanstadt, Zypern\n24         Tarifzone 3                                                     2,40     2,40\nVerbindungen nach Australien, Israel, Kanada, Kokosin-\nseln, Libanon, Norfolkinseln, Singapur, Vereinigte Staaten\n(ohne Alaska und Hawaii), Weihnachtsinseln\n25         Tarifzone 4                                                     4,00    4,00\nVerbindungen nach Afghanistan; Amerikanische Jungfern-\ninseln, Angola, Anguilla, Antigua und Barbuda, Aquatori-\nalguinea, Argentinien, Aruba, Athiopien, Bahamas, Bah-\nrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Bermuda, Bhu-\ntan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Britische Jungferninseln,\nBrunei Darussalam, Burkina Faso, Burundi, Chile, China,\nChina (Taiwan), Cookinseln, Costa Rica, Cöte d'lvoire, Do-\nminica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Falk-\nlandinseln (Malwinen), Fidschi, Französisch-Guayana, Fran-\nzösisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada,","1298                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nnoch Anlage 4\nNr.                          Gegenstand                                   Gebühr\nNormal-  Billig-\ntarif    tarif\nDM       DM\nGrönland, Guadeloupe, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau,\nGuyana, Haiti, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien,\nIrak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kaimaninseln,\nKamerun, Kap Verde, Katar, Kenia, Kiribati, Kolumbien,\nKongo, Korea (Demokratische Volksrepublik), Korea (Re-\npublik), Kuba, Kuwait, Lesotho, Liberia, Macau, Madagas- ·\nkar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln,\nMartinique, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mexiko,\nMikronesien, Mongolei, Montserrat, Mosambik, Myanmar,\nNamibia, Nauru, Nepal, Neukaledonien, Neuseeland,\nNicaragua, Niederländische Antillen, Niger, Nigeria, Oman,\nPakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philip-\npinen, Puerto Rico, Reunion, Ruanda, Salomonen, Sambia,\nSamoa, Säo Tome und Principe, Saudi-Arabien, Senegal,\nSeschellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka,\nSt. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Pierre und Miquelon, St.\nVincent und die Grenadinen, Sudan, Südafrika, Suriname,\nSwasiland, Syrien (Arabische Republik), Tansania, Thailand,\nTogo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschagosin-\nseln, Turks- und Caicosinseln, Tuvalu, Uganda, Uruguay, Va-\nnuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Verei-\nnigte Staaten (nur Alaska und Hawaii), Vietnam, Wallis und\nFutuna, Zaire, Zentralafrikanische Republik\n26      Tarifzone 5                                                     4,80    4,80\nVerbindungen nach Ägypten, Amerikanisch-Samoa, EI Sal-\nvador, Guam, Marianen, Panama\nZu Nr. 20 bis 26:\n1. Die Verbindungsgebühren nach Nr. 20 bis 26 werden je\nMinute Verbindungsdauer erhoben und stets dem anru-\nfenden Telex-Teilnehmer in Rechnung gestellt.\n2. Die Gebühren werden je Verbindung auf volle 0, 10 DM\naufgerundet und können aus technischen Gründen um\n0, 10 DM höher sein, als es der Verbindungszeit ent-\nspricht.\n3. Der Normaltarif gilt von 08.00 bis 18.00 Uhr, der BiUigta-\nrif von 18.00 bis 08.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen\nund bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sowie\nam 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarifauch in der\nZeit von 08.00 bis 18.00 Uhr.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                1299\nnoch Anlage 4\nNr.                             Gegenstand                               Gebühr\nDM\n3.1.2 Handvermittelte Verbindunge11\nAuslandsverbindungen\n27         Tarifzone 1                                                      2,40\n28         Tarifzone 2                                                      3,00\n29         Tarifzone 3                                                     19,80\n30         Tarifzone 4                                                     24,00\n31         Tarifzone 5                                                     24,00\n32         Verbindungen nach Ascension, Kambodscha, Komoren,\nLaotische Demokratische Volksrepublik, Niue, St. Helena         24,00\nZu Nr. 27 bis 32:\n1. Die Tarifzonen nach Nr. 27 bis 31 entsprechen den Tarif-\nzonen nach Abschnitt 3.1.1 Nr. 22 bis 26 für Selbstwähl- ·\nverbindungen.\n2. Sofern in den Tarifzonen 1 bis 5 handvermittelte Ver-\nbindungen bereitgestellt werden, werden Gebühren\nnach Nr. 27 bis 31 erhoben.\n3. Für handvermittelte Verbindungen mit einer Verbin-\ndungszeit bis zu drei Minuten werden Gebühren nach\nNr. 27 bis 32 erhoben. Für Verbindungen von mehr als\ndrei Minuten Dauer wird für jede angefangene Minute\nein Drittel der Gebühren nach Nr. 27 bis 32 erhoben.\n3.2   Zusatzgebühr für die Benutzung einer öffentlichen Telex-\nStelle\n33         für die erste halbe Stunde                                       5,00\n34         für jede weitere angefangene Viertelstunde                       2,50\nZu Nr. 33 und 34:\n1. Die Gebühren werden zusätzlich zu den Gebühren nach\nAbschnitt 3.1 Nr. 20 bis 32 erhoben.\n2. Die Gebühren werden auch dann erhoben, wenn in der\nöffentlichen Telex-Stelle durch die Deutsche Bundes-\npost TELEKOM ein Lochstreifen für den Benutzer herge-\nstellt wird. Werden die Fernschreiben oder Lochstreifen\nvom Benutzer selbst übermittelt bzw. hergestellt, er-\nmäßigen sich die Gebühren um die Hälfte.\n3.3   Zusatzgebühr für Rundschreiben\n35         Schaltgebühr je angeschalteten Anschluß                          0,80\nZur Nr. 35:\nDie Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren nach\nAbschnitt 3.1 Nr. 20 bis 32 erhoben.","1300                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV)\nVom 19. Juni 1991\nAuf Grund der                                                                         §4\n- Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1              Renten aus der Rentenversicherung\nBuchstabe c Satz 2 des Einigungsvertrages vom\nDie Renten aus der Rentenversicherung werden\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-\ndadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991\nzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,        ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert\n1046) und der                                            erhöht wird.                                   ·\n- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                                 §5\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1213) und § 42 Abs. 2 des               Renten aus der Unfallversicherung\nGesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni           Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle\n1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486)                              und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetre-\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      ten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten\nnung und auf Grund der                                      Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kin-\nderzuschläge zu Unfallrenten.\n- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8\nBuchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1213) und                                  §6\n§ 19 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni                         Kriegsbeschädigtenrenten\n1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) und der\nKriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt,\n- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9   daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpas-\nBuchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August        sungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom        Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrech-\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1216)          nung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente\nverordnet die Bundesregierung:                              (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf\ndie angepaßte Rente anzuwenden.\n§ 1\nBezugsgröße\n§7\nDie Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialge-                Auswirkungen auf den Sozialzuschlag\nsetzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1 750 DM monatlich.       Die sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Erhöhungsbe-\nträge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.\n§2\nBeitragsbemessungsgrenze\n§8\nDie Beitragsbemessungsgrenze beträgt in dem in Arti-                   Renten mit Zusatzversorgung\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli\n1991 3 400 DM monatlich.                                       (1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf\ngleichartige :zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betra-\n§3                              ges angerechnet, um den sie zusammen mit den bisheri-\ngen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätz-\nGrundsatz für die Rentenanpassung                lichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden\nDie in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genann-       Grenzwert überschreiten.\nten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der       (2) Die Grenzwerte betragen für\nRenten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die\nRenten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschä-     1. Versicherte                                   1 500DM,\ndigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach   2. Witwen oder Witwer                              900DM,\nden §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht\n3. Vollwaisen                                      600DM,\nfür die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten\nLeistungen.                                                 4. Halbwaisen                                      450DM.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                               1301\n§9                              anzupassen. Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum\nRentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze fol-\nRenten mit Sonderversorgung\ngende Prozentsätze:\n(1) Renten, die wegen Bezugs einer Sonderversorgung             Arbeitsjahre                 Prozentsatz\nnicht anzugleichen waren, werden nach den Bestimmun-\n51 und mehr                       14, 1-8\ngen des Ersten und zweiten Abschnitts des Rentenanglei-\nchungsgesetzes angeglichen und nach den Bestimmun-                    50                           13,13\ngen der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser                    49                           11,89\nVerordnung angepaßt.                                                  48                           10,79\n(2) Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni              47                            9,50\n1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1                  46                            8,35\nergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt. Die Nachzah-                  45                            7,01\nlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt,               44                            5,81\nsoweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten\n43                            4,41\nhaben.\n42                            3,16\n§ 10                                         41                            1,71\nBerechnung der in der Zeit                              40                            0,39\nvom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991                         39                            0,59\nentstehenden Rentenansprüche                            unter 39                         0,00\naus -der Rentenversicherung\nIn der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991                                § 11\nentstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maß-                           Inkrafttreten\ngebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der 1. Ren-\ntenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}