{"id":"bgbl1-1991-37-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":37,"date":"1991-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/37#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_37.pdf#page=21","order":2,"title":"Erste Verordnung über die Erhöhung der Grundmieten (Erste Grundmietenverordnung - 1. GrundMV)","law_date":"1991-06-17T00:00:00Z","page":1269,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                             1269.\nErste Verordnung\nüber die Erhöhung der Grundmieten\n(Erste Grundmletenverordnung - 1. GrundMV)\nVom 17. Juni 1991\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur werden, wenn die Wohnflächenberechnung nach den\nRegelung der Miethöhe vom.18. Dezember 1974 (BGBI. 1 §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vorliegt.\nS. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II·\n(2) Bei Wohnungen, die am 2 .. Oktober 1990 mit Bad\nNr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\noder Zentralheizung ausgestattet waren, sowie bei\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nWohnungen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwoh-\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) angefügt worden ist,\nnern erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um jeweils\nverordnet die Bundesregierung:\n0, 15 Deutsche Mark. Der Betrag verringert sich jeweils\num 0, 15 Deutsche Mark bei Wohnungen mit Außen-WC\n§ 1                               sowie bei Wohnungen, die nicht in sich abgeschlossen\nsind.\nHöchstzulässiger Mietzins\n(3) Bei Abschluß eines Mietvertrages darf der höchst-\n(1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in      zulässige Mietzins nicht überschritten werden.\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebier für\nWohnraum am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften              (4) Eine zu Lasten des Mieters abweichende Verein-\nergab, wird zum 1. Oktober 1991 um 1,00 Deutsche Mark        barung ist insoweit unwirksam.\nje Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht. Soweit die\nMieterhöhung nach Satz 1 nicht auf der Grundlage der                                     §2\nWohnfläche nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-\nInkrafttreten\nnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2178) erklärt wird, kann        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\neine Neuberechnung der Grundmietenerhöhung verlangt          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Adam-Schwaetzer","1270                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Umlage von ·eetrlebskosten auf die Mieter\n(Betrlebskosten-Umlageverordnung - BetrKostUV)\nVom 17. Juni 1991\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur             (3) Bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen\nRegeiung der Miethöhe.vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 1        nach erstmaliger Bestimmung eines Umlegungsmaßsta-\nS. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II  bes nach Absatz 2 kann der Vermieter durch Erklärung\nNr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in          gegenüber den Mietern für künftige Abrechnungszeit-\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September      räume einen anderen geeigneten Maßstab nach den §§ 3\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) angefügt worden ist,       bis 9 insbesondere dann bestimmen, wenn durch bauliche\nverordnet die Bundesregierung:                               Änderungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung von\nBetriebskosten möglich wird.\n§ 1\nUmlegung und Vorauszahlung von Betriebskosten                                          §3\n(1) Für Wohnraum, der sich in dem in Artikel 3 des          Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung\nEinigungsvertrages genannten Gebiet befindet und des-\nsen höchstzulässiger Mietzins sich am 2. Oktober 1990           (1) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der\naus Rechtsvorschriften ergab, kann der Vermieter             Wasserversorgung und der Entwässerung sind zunächst\nBetriebskosten nach den Vorschriften dieser Verordnung       die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht\ndurch schriftliche Erklärung anteilig auf Mieter umlegen.    mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammen-\nhängt.\n(2) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes verein-\nbaren, kann der Vermieter für die Betriebskosten Voraus-        (2) Die verbleibenden Kosten dürfen\nzahlungen in angemessener Höhe verlangen. Über die           1. nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder\nVorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.\n2. nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen\n(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,          Wasserverbrauch Rechnung trägt,\ngehen ihre Vorschriften rechtsgeschäftlichen Bestimmun-      umgelegt werden.\ngen vor, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\ngetroffen worden sind. Im übrigen ist eine zu Lasten des\nMieters von den Vorschriften dieser Verordnung abwei-                                    §4\nchende Vereinbarung insoweit unwirksam.                         Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung\n(4) Soweit bei Anwendung .dieser Verordnung die              (1) Die Kosten des Betriebs zentraler Heiz- und Warm-\nUmlage der Betriebskosten auf der Grundlage der Wohn- wasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig\nfläche erklärt wird und die Wohnfläche nicht gemäß den gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,\n§§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der auch aus zentralen Heiz- und Warmwasserversorgungs-\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 anlagen, sind wie folgt umzulegen:                                     ,\n(BGBI. 1 S. 2178) berechnet wurde, kann nach Vorliegen\nder Wohnflächenberechnung gemäß den §§ 42 bis 44 der         1.  die Kosten  der Versorgung mit Wärme  nach  der Wohn-\nZweiten Berechnungsverordnung verlangt werden, daß ab            fläche  oder dem   umbauten  Raum;   es darf  auch die\nder nächstfolgenden Abrechnung die Betriebskosten auf            Wohnfläche   oder  der umbaute  Raum    der  beheizten\nGrund dieser Wohnflächenberechnung umgelegt werden. -            Räume    zugrundegelegt werden;\n2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der\n(5) Betriebskosten sind die in der Anlage aufgeführten\nWohnfläche· oder einem Maßstab, der dem Warm-\nKosten.\nwasserverbrauch in sonstiger Weise Rechnung trägt.\n§2\nUmlegungsmaßstäbe                            (2)  Die  Verordnung   über Heizkostenabrechnung     ist\nanzuwenden, soweit - dies in Anlage I Kapitel V Sach-\n(1) Der Vermieter kann Betriebskosten nach einem mit gebiet D Abschnitt III Nr. 10 des-Einigungsvertrages vom\nallen Mietern vereinbarten Maßstab anteilig auf die Mieter 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1007) bestimmt ist.\numlegen.\n(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserver-\n(2) Soweit keine Vereinbarung mit den Mietern getroffen sorgung nach Absatz 1 sind bis zu einem Betrag von\nworden ist, kann der Vermieter die Betriebskosten nach 3,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monat-\nden §§ 3 bis 9 umlegen. Die Wahl zwischen mehreren lich umlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf\ndanach zugelassenen Umlegungsmaßstäben bleibt dem 2,60 De'utsche Mark, wenn nur Heizkosten umgelegt\nVermieter überlassen.                                        werden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 25. Juni 1991                                1271\n§5                              nach dieser Verordnung wirksam wird, um den ausgewie-\nKosten des Betriebs                      senen Betrag.\neiner zentralen Brennstoffversorgungsanlage              (2) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins nicht\nDie Kosten des Betriebs einer zentralen Brennstoffver-   gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt dieser sich von\nsorgungsanlage dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch      dem Zeitpunkt· an, zu dem die Umlegung von · Betriebs-\numgelegt werden.                                            kosten nach dieser Verordnung wirksam wird,\n§6                              1. um 0,40 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche\nmonatlich, wenn Kosten der Versorgung mit Wärme,\nAufzugskosten                             und um weitere 0, 12 Deutsche Mark, wenn auch\n( 1)' Die Kosten des Betriebs eines Personen- oder           Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach dieser\nLastenaufzugs dürfen nach dem Verhältnis der Wohn-              Verordnung umgelegt werden, höchstens jedoch um\nflächen umgelegt werden.                                        50 vom Hundert des am 2. Oktober 1990 zulässigen\nMietzin_ses,\n(2) Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung\nausgenommen werden.                                         2. um zehn vom Hundert dieses Mietzinses ausschließlich\nder Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warm-\nwasser; wenn andere als die in Nummer 1 bezeichne-\n§7\nten Betriebskosten umgelegt werden.\nKosten einer Breitbandverteilanlage\nDie Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabel-                                § 11\nnetz verbundenen privaten Verteilanlage dürfen nach dem ·                     Übergangsvorschriften\nVerhältnis der Wohnflächen umgelegt werden. Die laufen-\nden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse          (1) Betriebskosten dürfen nicht nach dieser Verordnung\ndürfen jedoch nur zu gleichen Teilen auf die angeschlosse- umgelegt werden, soweit sie auf die Zeit vor dem 1. Okto-\nnen Wohnungen umgelegt werden.                              ber 1991 entfallen.\n(2) Wird die Erklärung über die Umlegung von Betriebs-\n§8                              kosten bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an\nKosten maschineller Wascheinrichtungen             die Betriebskosten nach den dafür maßgebenden Rechts-\nvorschriften entstehen, so wird sie frühestens von diesem\nDie Betriebs- und Instandhaltungskosten maschineller     Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf beruht,\nWascheinrichtungen dürfen nur auf die Benutzer der Ein-     daß die Betriebskosten rückwirkend entstanden sind. wirkt\nrichtung umgelegt werden. Der Umlegungsmaßstab muß          sie im Rahmen des Absatzes 1 auf den Zeitpunkt der\ndem Gebrauch Rechnung tragen.                               Entstehung der Betriebskosten zurück, sofern der Ver-\nmieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach\n§9                              Kenntnis von der Entstehung der Kosten abgibt.\nUmlegungsmaßstab bei sonstigen Betriebskosten               (3) Im übrigen richtet sich die Umlegung von Betriebs-\nkostenerhöhungen nach§ 4 Abs. 2 und 3, die Herabset-\nSoweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist,\nzung des Mietzinses bei einer Ermäßigung der Betriebs-\nsind die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohn-\nkosten nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung\nflächen umzulegen.\nder Miethöhe.\n§ 10\nAnrechnung bisheriger Betriebskosten                                          § 12\nInkrafttreten\n(1) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins gesondert\nausgewiesen waren, ermäßigt sich der Mietzins von_ dem        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nZeitpunkt an, zu dem die Umlegung der Betriebskosten        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Adam-Schwaetzer","1272                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 5)\nAufstellung der Betriebskosten\nBetriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigen-             Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung\ntümer (Erbbauberechtigten) durch das· Eigentum (Erbbau-             sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und\nrecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßi-                des Betriebsraums;\ngen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit,              oder\nder Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des\nGrundstücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie              c) der eigenständig gewerblichen Liefe-\nüblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar            rung von Wärme, auch aus Anlagen im\ngetragen werden:                                                    Sinne des Buchstabens a;\nhierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung\n1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grund-                   und die Kosten des Betriebs der zugehörigen\nstücks                                                         Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;\nHierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch               oder\nnicht die Hypothekengewinnabgabe.\nd) de r Re i n i g u n g u n d Wart u n g v o n Eta -\n2. Die Kosten der Wasserversorgung                                genheizungen;\nhierzu gehören die Kosten der Beseitigµng von\nHierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,\ndie Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten              Wasserablagerungen und Verbrennungsrückstän-\nden in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen\nder Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten\ndes Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungs-              Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebs-\nanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage ein-                sicherheit und der damit zusammenhängenden\nschließlich der Aufbereitungsstoffe.                           Einstellung durch einen Fachmann sowie die\nKosten der Messungen nach dem Bundes-Immis-\n3. Die Kosten der Entwässerung                                    sionsschutzgesetz.\nHierzu gehören die Gebühren für die Haus- und\nGrundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs\neiner entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und       5. Die Kosten  '\ndie Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.           a) des Betriebs der zentralen Warm-\nwasse rve rsorgu ngsan I ag e;\n4. Die Kosten\nhierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung\na) des Betriebs der zentralen Heizungs-                        entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort\nanlage einschließlich der Abgasanlage;                      bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der\nhierzu gehören die Kosten der verbrauchten                  Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buch-\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des             stabe a;\nBetriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Über-             oder\nwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen\nPrüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs-         b) der eigenständig gewerblichen Liefe-\nsicherheit einschließlich der Einstellung durch             rung von Warmwasser, auch aus Anla-\neinen Fachmann, der Reinigung der Anlage· und               gen im Sinne des Buchstabens a;\ndes Betriebsraums, die Kosten der Messungen                 hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des\nnach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die                 Warmwassers und die Kosten des Betriebs der\nKosten der Anmietung oder anderer Arten der                 zugehörigen ·Hausanlagen entsprechend Num-\nGebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Ver-             mer 4 Buchstabe a;\nbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwen-               oder\ndung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung\neinschließlich der Kosten der Berechnung und Auf-        c) der Reinigung und Wartung von Warm-\nteilung;                                                    wassergeräten;\noder                                                        hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von\nWasserablagerungen und Verbrennungsrückstän-\nb) des Betriebs der zentralen Brennstoff-                      den im Innern der Geräte sowie die Kosten der\nve rsorg u ngsan lag e;                                     regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft\nhierzu gehören die Kosten der verbrauchten                  und Betriebssicherheit und der damit zusammen-\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des             hängenden Einstellung durch einen Fachmann.","Nr. 37 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                                 1273\n6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warm-               12. Die Kosten der Schornsteinreinigung\nwasserversorgungsanlagen                    '\nHierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge-\na) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend                  benden Gebührenordnung, soweit sie nicht ~ereits als\nNummer 4 Buchstabe a und entsprechend Num-                 Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt\nmer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt        sind.\nsind;\n13. · Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung\noder\nHierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche-\nb) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von\nrung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm;. und Was-\nWärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und\nserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtver-\nentsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort\nsicherung für ~as Gebäude,· den Öltank und den Auf-\nbereits berücksichtigt sind;\nzug.\noder\n14. Die Kosten für den Hauswart\nc) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm-\nwasserversorgungsanlagen entsprechend Num-                 Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und\nmer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2,               alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erb-\nsoweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.         bauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit\ngewährt, soweit ·diese nicht die Instandhaltung,\n7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Perso-                Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen\nnen- oder Lastenaufzuges                                      oder die Hausverwaltung betrifft.\nHierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die              Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden,\nKosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwa-            dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Num-\nchung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prü-            mern 2 bis 1O nicht angesetzt werden.\nfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit\neinschließlich der Einstellung durch einen Fachmann      15. Die Kosten\nsowie die Kosten der Reinigung der Anlage.                    a) des Betriebs der Gemeinschafts-\nAntennenanlage;\n8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr                     hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und\nHierzu gehören die für die öffentliche Straßenreini-               die Kosten der regelmäßigen., Prµfung ihrer\ngung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder                 Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung\ndie Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnah-               durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt\nmen.                                                               für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende\n· Antennenanlage;\n9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-                       oder\nbekämpfung\nb) des Betriebs der mit einem Breitband-\nZu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten                 kabelnetz verbundenen privaten Ver-\nfür die Säuberung der von den Bewohnern gemein-                    teilanlage;\nsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure,                    hierzu gehören die Kosten entsprechend Buch-\nTreppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahr-                    stabe a, ferner die laufenden ·monatlichen Grund-\nkorb des Aufzuges.\ngebühren für Breitbandanschlüsse.\n10. Die Kosten der Gartenpflege                             16. Die Kosten des            Betriebs    der   maschinellen\nHierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch              Wascheinrichtung\nangelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von          Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die\nPflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen            Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der\neinschließlich der Erneuerung von Sand und der                maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung\nPflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem           ihrer Betriebsbereitschaft und· Betriebssicherheit\nnicht öffentlichen Verkehr dienen.                            sowie die Kosten der Wasserversorgung entspre-\nchend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berück-\n11. Die Kosten der Beleuchtung                                    sichtigt sind.\nHierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außen-\nbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewoh-      17. Sonstige Betriebskosten\nnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zu-                Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genann-\ngänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Wasch-             ten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten\nküchen.                                                       von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.","1274                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSiebenunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht·\nVom 18. Juni 1991\nAuf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445,\n2448) in Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. ·Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet\nder Bundesminister für Gesundheit und auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2875), wird die Anlage wie folgt geändert:\nFolgende Positionen werden angefügt:\nEnde der\nl-fd. Nr.                                        Bezeichnung                                      Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n682      Amezlnlummetllsulfat und seine Salze                                                     1. Juli 1996\n4-Amino-6-methoxy-1-phenylpyridaziniummethylsulfat\n683      Azosemld und seine Salze                                                                 1. Juli 1996\n2-Chlor-5-(1 H-tetrazol-5-yt)-N4-2-thenylsulfanilamid\n684      Cefodlzim und seine Satze                                                                1. Juli 1996\n(6R, 7R)-7-[2-(2-Amino-4-thiazotyt)glyoxylamido]-3-(5-carboxymethyl-4-methyl-\n2-thiazolylthiomethyl)-8-oxo-4-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure-\n12-(Z)-( O-methyloxim)\n685      Daplprazol und seine Satze                                                                1. Juli 1996\n· 5,6, 7,8-Tetrahydro-3-[2-(4-o-totyl-1-piperazinyl)ethyl][1,2,4]triazolo[4,3-a]pyridin\n686      Dopexamln und seine Salze                                                                 1. Juli 1996\n4-{ 2-(6-(Phenethylamino)hexylamino]ethyl}brenzcatechin ·\n687      Felblnac und seine Salze                                                                  1. Juli 1996\n4-Biphenylylessigsäure\n- zur topischen Anwendung -\n688      Fentlconazol und seine Satze                                                              1. Juli 1996\n(RS)-1-{ 2,4-Dichtor-(3[4-(phenylthio)benzyloxy]phenethyl} imidazol\n- zur topischen Anwendung -\n689      Fusldlnsäure und ihre Salze                                                               1. Juli 1996\n(17Z)-3a, 11 a, 16ß-Trihydroxy-29-nor-8a,9ß, 13a, 14ß-dammara-17(20),24-dien-\n21-säure-16-acetat\n- zur Anwendung am Auge -\n690      D-Galactose                                                                               1. Juli 1996\n- zur intravenösen Anwendung -\n691      ldarublcln und seine Salze                                                                1. Juli 1996\n(7S,9S)-9-Acetyl-7-(3-amino-2,3,6-tridesoxy-a-L-lyxo-hexopyranosyloxy)-\n7,8,9, 10-tetrahydro-6,9, 11-trihydroxy-5,12-naphthacenchinon                ·\n692      Lactltol                                                                                  1. Juli 1996\n4-O-ß-O-Gatactopyranosyl-D-glucitol\n693      Moclobemld und seine Salze ·                                                              1. Juli 1996\n4-Chlor-N-(2-morpholinoethyl)benzamid\n694      Moxonldln und seine Salze                                                                 1. Juli 1996\n4-Chlor-N-(4,5-dihydro-2-imidazolyl)-6-methoxy-2.;methyl-5-pyrimidinamin","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                          1275\nEnde der\nLfd. Nr.                                       Bezeichnung                               Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n695      Norfloxacin und seine Salze                                                       1. Juli 1996\n1-Ethyl-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxo-7-(1-piperazinyl)-3-chinolincarbonsäure\n- zur Anwendung am Auge -\n696      Ofloxacln und seine Salze                                                         1. Juli 1996\n(± -9-Fluor-2,3-dihydro-3-methyl-10-( 4-methyl-1-piperazinyl)-7-oxo-7H-\npyrido[1,2,3-de][1,4]benzoxazin-6-carbonsäure\n- zur Anwendung am Auge -\n697      Oxatomld und seine Salze                                                          1. Juli 1996\n1-(3-(4-Benzhydryl-1-piperazinyl)propyl]-1 H-benzimidazol-2(3H)-on\n698    · Qulnaprll und seine Salze                                                         1. Juli 1996\n(S)-2-{ (S)-2-(( S)-1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropylaminoJpropionyl }-1,2,3,4-\ntetrahydro-3-isochinolincarbonsäure\n699      Remoxiprid und seine Salze                                                        1. Juli 1996\n(S)-3-Brom-N-(1-ethyl-2-pyrrolidinylmethyl)-2,6-dimethoxybenzamid\n700       Sulbactam und seine Salze                                                         1. Juli 1996\nPenicillansäure-S, S-dioxid\n701       Tolclclat und seine Salze                                                         1. Juli 1996\n0-(1 ,2,3,4-Tetrahydro-1,4-methanonaphthalin-6-yl)-m,N-dimethylthiocarbanilat\n702       Zorublcin und seine Salze                                                         1. Juli 1996\n(2S,4S)-N'-{1-[4-(3-Amino-2,3,6.;tridesoxy-a-L-lyxo~hexopyranosyloxy)-\n1,2,3,4,6, 11-hexahydro-2,5, 12-trihydroxy-7-methoxy-6, 11-dioxo-2-naphthace=\nnyl]ethyliden} benzohydrazid\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}