{"id":"bgbl1-1991-37-10","kind":"bgbl1","year":1991,"number":37,"date":"1991-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/37#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-37-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_37.pdf#page=52","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV)","law_date":"1991-06-19T00:00:00Z","page":1300,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["1300                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV)\nVom 19. Juni 1991\nAuf Grund der                                                                         §4\n- Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1              Renten aus der Rentenversicherung\nBuchstabe c Satz 2 des Einigungsvertrages vom\nDie Renten aus der Rentenversicherung werden\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-\ndadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991\nzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,        ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert\n1046) und der                                            erhöht wird.                                   ·\n- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                                 §5\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1213) und § 42 Abs. 2 des               Renten aus der Unfallversicherung\nGesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni           Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle\n1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486)                              und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetre-\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      ten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten\nnung und auf Grund der                                      Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kin-\nderzuschläge zu Unfallrenten.\n- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8\nBuchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1213) und                                  §6\n§ 19 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni                         Kriegsbeschädigtenrenten\n1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) und der\nKriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt,\n- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9   daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpas-\nBuchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August        sungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom        Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrech-\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1216)          nung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente\nverordnet die Bundesregierung:                              (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf\ndie angepaßte Rente anzuwenden.\n§ 1\nBezugsgröße\n§7\nDie Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialge-                Auswirkungen auf den Sozialzuschlag\nsetzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1 750 DM monatlich.       Die sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Erhöhungsbe-\nträge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.\n§2\nBeitragsbemessungsgrenze\n§8\nDie Beitragsbemessungsgrenze beträgt in dem in Arti-                   Renten mit Zusatzversorgung\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli\n1991 3 400 DM monatlich.                                       (1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf\ngleichartige :zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betra-\n§3                              ges angerechnet, um den sie zusammen mit den bisheri-\ngen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätz-\nGrundsatz für die Rentenanpassung                lichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden\nDie in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genann-       Grenzwert überschreiten.\nten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der       (2) Die Grenzwerte betragen für\nRenten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die\nRenten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschä-     1. Versicherte                                   1 500DM,\ndigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach   2. Witwen oder Witwer                              900DM,\nden §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht\n3. Vollwaisen                                      600DM,\nfür die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten\nLeistungen.                                                 4. Halbwaisen                                      450DM.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991                               1301\n§9                              anzupassen. Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum\nRentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze fol-\nRenten mit Sonderversorgung\ngende Prozentsätze:\n(1) Renten, die wegen Bezugs einer Sonderversorgung             Arbeitsjahre                 Prozentsatz\nnicht anzugleichen waren, werden nach den Bestimmun-\n51 und mehr                       14, 1-8\ngen des Ersten und zweiten Abschnitts des Rentenanglei-\nchungsgesetzes angeglichen und nach den Bestimmun-                    50                           13,13\ngen der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser                    49                           11,89\nVerordnung angepaßt.                                                  48                           10,79\n(2) Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni              47                            9,50\n1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1                  46                            8,35\nergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt. Die Nachzah-                  45                            7,01\nlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt,               44                            5,81\nsoweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten\n43                            4,41\nhaben.\n42                            3,16\n§ 10                                         41                            1,71\nBerechnung der in der Zeit                              40                            0,39\nvom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991                         39                            0,59\nentstehenden Rentenansprüche                            unter 39                         0,00\naus -der Rentenversicherung\nIn der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991                                § 11\nentstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maß-                           Inkrafttreten\ngebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der 1. Ren-\ntenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}