{"id":"bgbl1-1991-36-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":36,"date":"1991-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_36.pdf#page=2","order":8,"title":"Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)","law_date":"1991-06-12T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Vermeidung von Verpackungsabfällen\n(Verpackungsverordnung - VerpackV)\nVom 12. Juni 19q1\nAuf Grund des§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2         - umweltgefährdend entsprechend § 3a Abs. 2 des\nSatz 3 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes vom 27. August              Chemikaliengesetzes\n1986 (BGBI. 1 S. 1410) verordnet die Bundesregierung              sind, wie Pflanzenschutz-, Desinfektions- oder Schäd-\nnach Anhörung der beteiligten Kreise:\nlingsbekämpfungsmittel, Lösemittel, Säuren, Laugen,\nMineralöle oder Mineralölprodukte;\n2. die auf Grund anderer Rechtsvorschriften besonders\nAbschnitt 1                               entsorgt werden müssen.\nAbfallwirtschaftliche Ziele,                                               §3\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen\nBegriffsbestimmungen\n§ 1                                 (1) Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind\nAbfallwirtschaftliche Ziele                   1. Transportverpackungen:\n(1) Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die          Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich Paletten,\nstoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzu-        Kartonagen, geschäumte Schalen, Sehrumpffolien und\nstellen.                                                          ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transport-\nverpackungen sind und die dazu dienen, Waren auf\n(2) Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermei-           dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber vor Schä-\nden, daß Verpackungen                                             den zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit\n1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des                des Transports verwendet werden.\nFüllgutes und auf das zur Vermarktung unmittelbar        2. Verkaufsverpackungen:\nnotwendige Maß beschränkt werden,                             geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllun-\n2. so beschaffen sein müssen, daß sie wiederbefüllt wer-          gen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen,\nden können, soweit dies technisch möglich und zumut-          Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen,\nbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen         Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder ähn-\nVorschriften ist,                                             liche Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum\nTransport oder bis zum Verbrauch der Waren ver-\n3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen\nwendet werden. Verkaufsverpackungen im Sinne der\nfür eine Wiederbefüllung nicht vorliegen.\nVerordnung sind auch Einweggeschirr und Einweg-\nbestecke.\n§2\n3. Umverpackungen:\nAnwendungsbereich\nBlister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen,\n(1) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt, wer         die dazu bestimmt sind, als zusätzliche Verpackung um\ngewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-            Verkaufsverpackungen\nmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich            a) die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedie-\ndes Abfallgesetzes                                                    nung zu ermöglichen oder\n1. Verpackungen oder Erzeugnisse herstellt, aus denen             b) die Möglichkeit des Diebstahls zu erschweren oder\nunmittelbar Verpackungen hergestellt werden (Herstel-             zu verhindern oder\nler) oder\nc) überwiegend der Werbung zu dienen.\n2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittel-\nbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in          (2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung\nVerpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe,     sind geschlossene und überwiegend geschlossene\nin Verkehr bringt (Vertreiber).                          Behältnisse wie Beutel, Dosen, Flaschen, Kartons,\nSchläuche aus Materialien jeder Art für flüssige Lebens-\n(2) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der    mittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nVersandhandel.                                               Bedarfsgegenständegesetzes, die zum Verzehr als Ge-\n(3) Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine       tränke bestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir.\nAnwendung auf Verpackungen                                      (3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung\n1 . mit Resten oder Anhaftungen von Stoffen oder Zuberei-    sind Behältnisse, die nach Gebrauch einer mehrfachen\ntungen, die                                              erneuten Verwendung zum gleichen Zweck zugeführt\nwerden.\n- gesundheitsgefährdend entsprechend § 1 Nr. 6 bis\n15 der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerk-          (4) Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers\nmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Che-      ist das Gebiet des Landes anzusehen, in dem die Waren in\nmikaliengesetz oder                                   Verkehr gebracht werden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991                                  1235\n(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist der       barer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurückzunehmen.\nKäufer, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht     Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der\nmehr weiter veräußert.                                         Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher\nWaren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für\nVertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2\nbeschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Ver-\nAbschnitt 11                           packungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr\nbringt.\nRücknahme- und Verwertungspflichten\n(1 a) Der Versandhandel ist verpflichtet, gebrauchte Ver-\nkaufsverpackungen ohne Kosten für den Endverbraucher\n§ 4\nzurückzunehmen, zum Beispiel durch geeignete Rück-\nRücknahmepflichten                        gabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endver-\nfür Transportverpackungen                       braucher. In der Warensendung und in den Katalogen ist\nauf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen.\nHersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportver-\npackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und einer                 (2) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von\nerneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung          Vertreibern nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpak-\naußerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen,        kungen zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung\nes sei denn, der Endverbraucher verlangt die Übergabe          oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffent-\nder Waren in der Transportverpackung; in diesem Fall           lichen Abfallentsorgung zuzuführen. Diese Verpflichtung\ngelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufs-       beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und\nverpackungen entsprechend. Verpackungen, die sowohl            Größe sowie auf Verpackungen solcher Waren, welche die\nals Transportverpackung als auch als Verkaufsverpackung        jeweiligen Hersteller und Vertreiber in Verkehr bringen.\nverwendet werden, sind als Verkaufsverpackung zu\nbehandeln.                                                        (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1, 1 a und 2 entfal-\nlen für solche Hersteller und Vertreiber, die sich an einem\nSystem beteiligen, das flächendeckend im Einzugsgebiet\n§5\ndes nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmä-\nRücknahmepflichten                        ßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim\nfür Umverpackungen                         Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers in\nausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang zu\n(1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten,\ndieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt. Die-\nsind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endver-\nses System ist auf vorhandene Sammel- und Verwer-\nbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem\ntungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften,\nEndverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur\nVerkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Ent-         in deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen. Die\nAbstimmung ist Voraussetzung für die Feststellung nach\nfernen und zur kostenlosen Rückgabe der Umverpackung\n.Satz 6. Die Belange der entsorgungspflichtigen Körper-\nzu geben, es sei denn, der Endverbraucher verlangt die\nschaften sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die\nÜbergabe der Ware in der Umverpackung; in diesem Fall\ngelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufs-       entsorgungspflichtigen Körperschaften können die Über-\nverpackungen entsprechend.                                     nahme beziehungsweise Mitbenutzung der Einrichtungen,\ndie für die Sammlung und Sortierung von Materialien der\n(2) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst     im Anhang zu dieser Verordnung genannten Art erforder-\nentfernt, muß er an der Kasse durch deutlich erkennbare        lich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Daß\nund lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der End-       ein solches System flächendeckend eingerichtet ist, stellt\nverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Ver-        die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landes-\nkaufsstelle gehörenden Gelände die Möglichkeit hat, die        behörde oder die von ihr bestimmte Behörde auf Antrag\nUmverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen            durch Allgemeinverfügung fest, die öffentlich bekannt-\nund zurückzulassen.                                            zugeben ist. Die Freistellung nach Satz. 1 wird vom Zeit-\npunkt der öffentlichen Bekanntmachung an wirksam. Wird\n(3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle  der Antrag vor dem 1. Januar 1993 gestellt, so genügt für\noder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände             die Freistellung bis zum 1 . März 1993 der Nachweis, daß\ngeeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpak-              ein System eingerichtet ist, das eine regelmäßige Erfas-\nkungen für den Endverbraucher gut sichtbar und gut             sung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endver-\nzugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine Getrennthaltung     braucher oder in der Nähe des Endverbrauchers gewähr-\neinzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies        leistet.\nohne Kennzeichnung möglich ist. Der Vertreiber ist ver-\npflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung               (4) Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung\noder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffent-        nach Absatz 3 Satz 6 widerrufen, sobald und soweit sie\nlichen Abfallentsorgung zuzuführen.                            feststellt, daß die im Anhang zu dieser Verordnung\ngenannten Anforderungen nicht eingehalten werden. Sie\nmacht den Widerruf ebenfalls öffentlich bekannt. Sie kann\n§6                                den Widerruf auf bestimmte Stoffarten beschränken,\nRücknahmepflichten                         soweit nur für diese die im Anhang zu dieser Verordnung\nfür Verkaufsverpackungen                       genannten Erfassungs-, Sortierungs- und Verwertungs-\nquoten nicht erreicht werden. § 6 Abs. 1, 1 a und 2 findet\n(1) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher     am ersten Tage des auf die Bekanntmachung des Wider-\ngebrauchte Verkaufsverpackungen in oder in unmittel-           rufs folgenden sechsten Kalendermonats Anwendung.","1236                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Der Versandhandel wird von seiner Verpflichtung       nicht unter den im Jahre 1991 im Einzugsgebiet bestehen-\nnach Absatz 1 a frei, wenn er sich an den nach Absatz 3      den ·Anteil, unabhängig davon aber insgesamt im Gel-\nSatz 1 eingerichteten Systemen beteiligt.                    tungsbereich des Abfallgesetzes nicht unter 72 vom Hun-\ndert sinkt; bei Mehrwegverpackungen für pasteurisierte\nKonsummilch beträgt der entsprechende Anteil 17 vom\nHundert. Die Bundesregierung entscheidet drei Jahre\nAbschnitt III\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung über die notwend_ige\nRücknahme- und Pfanderhebungspflichten                 Erhöhung und Differenzierung der Mehrweganteile.\nfür Getränkeverpackungen sowie für Verpackungen                 (3) Die Bundesregierung gibt die nach Absatz 2 erhebli-\nfür Wasch- und Reinigungsmittel                  chen Mehrwegverpackungsanteile jeweils bis zum 30. Juni\nund Dispersionsfarben                      jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt. Ist danach der\nAnteil der Mehrwegverpackungen unter die in Absatz 2\n§7                             genannten Vomhundertsätze gesunken, so wird zu dem\nersten Tage des auf die Bekanntmachung folgenden sech-\nPfanderhebungspflicht                      sten Kalendermonats eine erneute Erhebung über die\nfür Getränkeverpackungen                     nach Absatz 2 erheblichen Mehrwegverpackungsanteile\nVertreiber, welche flüssige Lebensmittel in Getränkever-  durchgeführt. Auch diese Erhebung wird im Bundesanzei-\npackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, mit           ger bekanntgemacht. Liegt auch bei dieser erneuten Erhe-\neinem Füllvolumen ab 0,2 1abgeben, sind verpflichtet, von    bung der Anteil der Mehrwegverpackungen unter den in\nihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von 0,50 DM ein-            Absatz 2 genannten Vomhundertsätzen, findet § 7 vom\nschließlich Umsatzsteuer je Getränkeverpackung zu erhe-      ersten Tage des auf die letzte Bekanntmachung folgenden\nben. Für Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen         sechsten Kalendermonats Anwendung.\nsind, beträgt das Pfand mindestens 0,50 DM einschließlich\nUmsatzsteuer; ab einem Füllvolumen von .1,5 1 ist ein                                     § 10\nPfand von mindestens 1,00 DM einschließlich Umsatz-\nsteuer zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren                                Beschränkung\nVertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den         der Rücknahme- und Pfanderstattungspflichten\nEndverbraucher zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei            Vertreiber in einem Einzugsgebiet, in dem die §§ 7 und 8\nRücknahme der Verpackungen (§ 6 Abs. 1 und 2) zu             Anwendung finden, können die Rücknahme und die\nerstatten.                                                   Pfanderstattung für solche Verpackungen verweigern, r:lie\naus Einzugsgebieten stamm.en, in denen eine Freistellung\n§8                              nach § 6 Abs. 3 erfolgt ist. Zur Unterscheidung können sie\nPfanderhebungspflichten für Verpackungen               ihre Verpackungen zusammen mit Pfandmarken aus-\nvon Wasch- und Reinigungsmitteln                  geben oder auf andere Weise kenntlich machen.\nsowie von Dispersionsfarben\n§ 7 gilt entsprechend für Verpackungen\nAbschnitt IV\n1. für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2\nAbs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes mit                          Ordnungswidrigkeiten,\neinem Füllvolumen ab 0,2 1, ausgenommen Weichver-                Übergangs- und Schlußbestimmungen\npackungen und kartongestützte Weichverpackungen.\nin denen Wasch- oder Reinigungsmittel zum Nachfül-\n§ 11\nlen in Verkehr gebracht werden,\nBeauftragung Dritter\n2. für Dispersionsfarben mit einer Füllmasse ab 2 kg. In\ndiesem Falle beträgt das Pfand 2,00 DM.                     Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung der\nin dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedie-\n§9                              nen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstat-\ntung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfol-\nBefreiung von Rücknahme- und Pfandpflichten              gen.\n- Schutz der Mehrwegsysteme\n§ 12\n(1) Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung, sofern im\nEinzugsgebiet des letzten Vertreibers ein System nach § 6                       Ordnungswidrigkeiten\nAbs. 3 eingerichtet ist und die für die Abfallwirtschaft        Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des\nzuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr            Abfallgesetzes handelt, -wer vorsätzlich oder fahrlässig\nbestimmte Behörde dies durch Allgemeinverfügung fest-\ngestellt hat. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.                  1.   entgegen § 4 Transportverpackungen nicht nach\nGebrauch zurücknimmt oder nicht einer erneuten Ver-\n(2) Für Verpackungen für die Getränke Bier, Mineral-           wendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb\nwasser, Quellwässer, Tafelwässer, Trinkwässer und Heil-           der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt,\nwässer, Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Frucht-\n2.   entgegen § 5 Abs. 1 Umverpackungen nicht entfernt\nsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und Erfrischungs-\nund dem Endverbraucher auch keine Gelegenheit\ngetränke ohne Kohlensäure, Wein (ausgenommen Perl-,\nzum Entfernen von Umverpackungen gibt,\nSchaum-, Wermut- und Dessertweine) gilt die Freistellung\nnach Absatz 1 nur solange, wie der Anteil für Mehrwegver-    3.   entgegen § 5 Abs. 2 die dort bezeichneten Hinweise\npackungen dieser Getränke im jeweiligen Einzugsgebiet             nicht gibt,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991                                1237\n4.   entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht gut                                    § 13\nsichtbar oder gut zugänglich bereitstellt,                                      Inkrafttreten\n5.   entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Umverpackungen nicht\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der§§ 5 bis 10 und\neiner erneuten Verwendung oder einer stofflichen Ver-\ndes § 12 Nr. 2 bis 8 am 1. Dezember 1991 in Kraft. § 5\nwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung\nund § 12 Nr. 2, 3, 4 und 5 treten am 1. April 1992, § 6\nzuführt,\nAbs. 1, 1 a, 2, 4 und 5 sowie die §§ 7 bis 9 und § 12\n6.   entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1           Nr. 6, 7 und 8 treten am 1. Januar 1993 in Kraft. § 6 Abs. 3\nVerkaufsverpackungen nicht zurücknimmt,                 und der Anhang zu § 6 Abs. 3 und § 10 treten am Tage\n6 a. entgegen§ 6 Abs. 1 a gebrauchte Verkaufsverpackun-      nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.\ngen nicht zurücknimmt,\n§ 14\n7.   entgegen§ 6 Abs. 2 Satz 1 zurückgenommene Ver-\nkaufsverpackungen nicht einer erneuten Verwendung                             Außerkrafttreten\noder einer stofflichen Verwertung außerhalb der           Die Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhe-\nöffentlichen Abfallentsorgung zuführt oder              bung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen vom\n8.   entgegen§ 7, auch in Verbindung mit§ 8, ein Pfand       20. Dezernber 1988 (BGBI. 1 S. 2455) tritt am 1„ Januar\nnicht erhebt oder nicht erstattet.                      1993 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nAnhang\n(zu § 6 Abs. 3)\nDie zuständige Behörde trifft die Feststellung nach § 6 Abs. 3, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:\n1. Allgemeine Anforderungen\nEs ist mit geeigneten Systemen sicherzustellen, daß Verpackungen beim Endverbraucher (Holsysteme) oder in der\nNähe des Endverbrauchers durch Container oder andere geeignete Sammelbehältnisse (Bringsysteme) oder durch eine\nKombination beider Systeme erfaßt und anschließend sortiert und stofflich verwertet werden. Dabei sind die bestehen-\nden Systeme der kommunalen Gebietskörperschaften einzubeziehen. Mit den Systemen nach Satz 1 sind die nach\n- Ziffer II festgelegten Erfassungsquoten,\n- Ziffer III festgelegten Sortierungsquoten und die nach\n- Ziffer IV festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung\nzu erreichen.","1238                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1, Quantitative Anforderungen an Erfassungssysteme\nEs müssen im Jahresmittel im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 4) vom Antragsteller mindestens folgende tatsächlich erfaßte\nAnteile, jeweils bezogen auf das gesamte Aufkommen an Verpackungsmaterialien im Einzugsgebi.et in Gewichtsprozent\nnachgewiesen werden:\nam 1. Januar 1993\nMaterial\nGlas                              60  %\nWeißblech                         40  %\nAluminium                         30  %\nPappe, Karton                    30  %\nPapier                           30  %\nKunststoff                       30  %\nVerbunde                          20  %\nIn der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1995 gelten die für die einzelnen Verpackungsmaterialien angegebenen\nQuoten als erfüllt, wenn mindestens 50 % der insgesamt anfallenden Verpackungsmaterialien tatsächlich erfaßt werden.\nAb 1. Juli 1995 sind für die einzelnen Verpackungsmaterialien folgende Anteile nachzuweisen:\nMaterial\nGlas                              80  %\nWeißblech                         80  %\nAluminium                         80  %\nPappe, Karton                     80  %\nPapier                            80  %\nKunststoff                        80  %\nVerbunde                          80  %\nDie Bundesregierung gibt alle drei Jahre, erstmals bis zum 31. August 1992, auf der Grundlage geeigneter Erhebungen,\nbezogen auf das jeweilige Einzugsgebiet, das auf jeden Einwohner im Mittel entfallende Aufkommen an gebrauchten\nVerpackungen, aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien und Pro-Kopf-Verbrauch, im Bundesanzeiger bekannt.\nDer Nachweis der tatsächlich erfaßten Anteile· ist 1993 und 1994 vom Antragsteller bis zum 1. März des jeweiligen\nJahres, ab 1995 bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, auf der Grundlage der Einwohnerstatistik für das\nEinzugsgebiet(§ 3 Abs. 4) und des von der Bundesregierung bekanntgemachten Pro-Kopf-Aufkommens an gebrauchten\nVerpackungen zu erbringen.\n111. Quantitative Anforderungen an Sortieranlagen\nVon den im Einzugsgebiet(§ 3 Abs. 4) erfaßten Verpackungen müssen im Jahresmittel mindestens folgende Stoffarten\nin stofflich verwertbarer Qualität in Gewichtsprozent aussortiert werden:\nMaterial                          am 1 . Januar 1993              am 1. Juli 1995\nGlas                                     70 %                             90 %\nWeißblech                                65 %                             90 %\nAluminium                                60 %                             90 %\nPappe, Karton                            60 %                             80 %\nPapier                                   60 %                             80 %\nKunststoff                               30 %                             80 %\nVerbunde                                 30 %                             80 %\nDie Sortierungsquoten sind vom Antragsteller in überprüfbarer Form zu den in Ziffer II genannten Terminen nachzu-\nweisen.\nStofflich nicht verwertbare Sortierreste sind den Trägern der öffentlichen Abfallentsorgung als Gewerbeabfall zu\nüberlassen.\nAls stofflich nicht verwertbare Sortierreste gelten nur Stoffe, die\n- nicht mit Hilfe manueller oder maschineller Sortierung in stofflich verwertbare Fraktionen zerlegt werden können,\n- durch andere als die ursprünglichen Füllgüter oder durch verpackungsfremde Stoffe verschmutzt oder kontaminiert\nsind,\n- keine Verpackungsbestandteile sind.\nIV. Anforderungen an die Wertstoffverwertung\nDie nach Ziffer III aussortierten Wertstoffmengen sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Der Antragsteller hat in\nüberprüfbarer Form zu den in Ziffer II genannten Terminen Nachweise zu erbringen, daß eine stoffliche Verwertung der\naussortierten Wertstoffe gewährleistet ist.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991                1239\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 13. Juni 1991\nAuf Grund des§ 4 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350) verordnet der Bundes-\nminister der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 379) wird wie folgt geändert:\nIn § 14 Abs. 1 Nr. 2 und in § 15 Abs. 1 wird jeweils der Betrag „810 Deutsche\nMark\" durch den Betrag „ 1 235 Deutsche Mark\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juni 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1240                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Landwlrtschaftsförderungsverordnung\nVom 13. Juni 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen\nLandwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) verordnet der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen:\nArtikel 1\n§ 2 a der Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1\nS. 1472), die durch die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 990) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2 a\nFür die Jahre 1990 und 1991 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur\nFörderung der bäuerlichen Landwirtschaft genannte einheitliche Betrag je Hektar\nder landwirtschaftlich genutzten Fläche jeweils 90 Deutsche Mark.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991                              1241\nfünfundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 13. Juni 1991\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3      die Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2827),\nund 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976         wird die Anlage um folgende Positionen ergänzt:\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des     „Blsoprolol\nVierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes      und seine Salze\nvom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in\nFebuprol\nVerbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanz-\nlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der     Meclofenaminsäure\nBundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem       und ihre Salze\nBundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für   - zur Anwendung bei Tieren -\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung         Somatorelin\ndes Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungs-        und seine Salze\npflicht:                                                    Zinkoxid\nzur oralen Anwendung bei Menschen\nArtikel 1                          - ausgenommen in Tagesdosen bis zu 25 mg Zink-\".\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-\nArtikel 2\nmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juni 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","1242                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ferienreiseverordnung\nVom 13. Juni 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs-           A 9/    Berliner Ring (Abzweig Leipzig/ Autobahndrei-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-     E 51    eck Potsdam) bis Anschlußstelle München-\nnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der                Schwabing\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986           A 10    Berliner Ring\n(BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, verordnet der\nBundesminister für Verkehr:                                     A 13/   Abzweig Lübbenau/Autobahndreieck Lübbe-\nE 55    nau - bis Abzweig Dresden/Autobahndreieck\nDresden\nArtikel 1\nA 13/   Autobahnkreuz Schönefeld bis Abzweig Lüb-\nDie Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBI. 1          E 36/   benau/Autobahndreieck Lübbenau\nS. 774), zuletzt geändert durch die Verordnung vom              E 55\n21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt ge-\nändert:                                                         A 45    von Anschlußstelle Dortmund-Süd über West-\nhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis\nSeligenstädter Dreieck\n1. Die Aufzählung der Streckenverbote in § 1 Abs. 2 wird\nwie folgt gefaßt: -                                          A 61    von Autobahnkreuz Meckenheim über Auto-\nbahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck\n„A 1    von Autobahnkreuz Leverkusen-West über\nHockenheim\nWuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis\nAnschlußstelle Wildeshausen-West und von            A 81    von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahn-\nBremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade, von                   kreuz Herrenberg\nBuchholzer Dreieck bis Horster Dreieck              A 92    von Autobahndreieck München-Feldmoching\nA 2J     von Autobahnkreuz Oberhausen bis Berlin                     bis Anschlußstelle Oberschleißheim\nE 30    (Abzweig Magdeburg/Autobahndreieck Werder)          A 93    von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle\nA3       von Oberhausener Kreuz über Autobahndrei- -                 Reischen hart\neck Heumar bis Anschlußstelle Köln-Königs-          A 99    von Autobahndreieck München-Feldmoching\nforst, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter                über Autobahnkreuz München-Nord bis Auto-\nKreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg                            bahnkreuz München-Brunnthal\nA 4/    Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndrei-           A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschluß-\nE 40    eck Heumar und vom Kirchheimer Dreieck bis                  stelle Blumenthal\nDresden (Abzweig Dresden/Autobahndreieck\nDresden)                                            A 831   von Anschlußstelle Stuttgart-Vaihingen     bis\nAutobahnkreuz Stuttgart\nA5      von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt,\nKarlsruhe bis Anschlußstelle Offenburg              A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle\nWaltenhofen\nA6      von Anschlußstelle Schwetzingen-Hockenheim\nbis Autobahnkreuz Weinsberg                         A 995 von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahn-\nkreuz München-Brunnthal\nA7      von Anschlußstelle T arp bis Anschlußstelle\nHamburg-Schneisen-Nord von Abzweig A 250            E 22    Stralsund bis Selmsdorf\n(Nördlich des Horster Dreiecks) über Horster        E 251   Greifswald bis Berlin\".\nDreieck, Hannover, Kassel, Hattenbacher Drei-\neck, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz     2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Num-\nUlm/Elchingen und Autobahnkreuz Allgäu bis          mern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.\nzum Anschluß an B 309\nA-8     von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß-                               Artikel 2\nstelle München-West und von Anschlußstelle\nMünchen-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nReichenhall                                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juni 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ~0. Juni 1991                               1243\nVerordnung\nüber die Einrichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission\nzur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR\n(Parteivermögenskommissionsverordnung - PVKV)\nVom 14. Juni 1991\nAuf Grund der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A                                         §5\nAbschnitt III Buchstabe b des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes                      Sitzungen der Kommission\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150)              (1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Er ist zur\nverordnet die Bundesregierung:                                Einberufung verpflichtet,. wenn dies fünf Mitgfieder der\nKommission verlangen oder der Leiter des Sekretariats\n§ 1                             dies für erforderlich hält.\nEinrichtung und Aufgaben der Kommission                    (2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.\n(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anlage II              (3) Vertreter der Treuhandanstalt sowie des Bundesmi-\nKapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertra-    nisteriums des Innern können an jeder Kommissionssit-\nges vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150)          zung teilnehmen. Der Bundesminister des Innern beteiligt\nbesteht die Unabhängige Kommission zur Überprüfung            bei Bedarf Vertreter weiterer Bundesministerien an den\ndes Vermögens der Parteien und Massenorganisationen           Sitzungen der Kommission.\nder Deutschen Demokratischen Republik.\n(4) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung\n(2) Die laufenden Geschäfte der Kommission werden          geben.\nvon einem Sekretariat geführt.\n§6\n(3) Die Kommission hat einschließlich ihres Sekretariats\nihren Sitz in Berlin.                                                Tagesordnung der Kommissionssitzungen\n(1) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Leiter\n§2                              des Sekretariats die Tagesordnung fest.\nAufsicht                              (2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu erweitern,\nDie Rechtsaufsicht der Bundesregierung über die Kom-       wenn dies von fünf Mitgliedern der Kommission verlangt\nmission wird vom Bundesminister des Innern wahrgenom-         oder vom Leiter des Sekretariats für erforderlich gehalten\nmen.                                                          wird.\n§7\n§3\nÜbertragung von Entscheidungen an das Sekretariat\nMitglieder der Kommission\n(1) Die Kommission kann ihre Befugnisse für Einzelfälle\n(1) Die Kommission hat 16 Mitglieder.                      oder Fallgruppen durch Beschluß auf den Leiter des\n(2) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung         Sekretariats übertragen.\nihres Amtes unabhängig und an Weisungen nicht gebun-             (2) Der Leiter des Sekretariats unterrichtet die Kommis-\nden.                                                          sion über die Entscheidungen, die auf Grund von Ermäch-\n(3) Erforderlich für die Mitgliedschaft in der Kommission  tigungen nach Absatz 1 getroffen wurden.\nist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 des Bun-\ndeswahlgesetzes. Mitglieder der Bundesregierung oder                                       §8\nder Regierung eines Landes, Mitglieder des Bundesver-                              Eilentscheidungen\nfassungsgerichts, Berufsrichter oder Bedienstete des\nSekretariats der Kommission können nicht Mitglieder der          (1) Entscheidungen der Kommission, die keinen Auf-\nKommission sein.                                              schub dulden und nicht erst in einer Kommissionssitzung\ngetroffen werden können, können vom Vorsitzenden im\n(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission aus, beruft die   Benehmen mit dem Leiter des Sekretariats getroffen wer-\nBundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers des         den.\nInnern im Benehmen mit dem Präsidenten des Deutschen\nBundestages ein neues Mitglied.                                  (2) Die Kommission ist in ihrer nächsten Sitzung über\ndiese Entscheidungen zu unterrichten.\n§4\n§9\nVorsitz der Kommission\nAufgaben des Sekretariats\nDie Bundesregierung beruft aus dem Kreis der Mitglie-\nder der Kommission einen Vorsitzenden und bis zu zwei            (1) Das Sekretariat bereitet die Entscheidungen der\nstellvertretende Vorsitzende.                                  Kommission vor und führt sie aus.","1244                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Der Leiter des Sekretariats vertritt die Kommission           mission zu ergehen haben, kann die Kommission mit der\ngerichtlich.                                                       Treuhandanstalt vereinbaren, welche Behörde die notwen-\ndigen Ermittlungen anstellt und einen Entscheidungsvor-\n§ 10\nschlag erarbeitet. Die jeweilige Verantwortlichkeit wird\nZusammenarbeit mit der Treuhandanstalt                       hiervon nicht berührt.           ·\n( 1) Das Sekretariat unterrichtet die Treuhandanstalt dar-          (3) Im Bereich der treuhänderischen Vermögensverwal-\nüber, welche Parteien und ihnen verbundene Organisatio-            tung kann die Kommission für bestimmte Gruppen von\nnen, juristische Personen und Massenorganisationen in               Maßnahmen jederzeit widerrufbar das al_lgemeine Einver-\nden Anwendungsbereich der §§ 20 a und 20 b des Partei-             ständnis erklären.\nengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom\n21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 66) in der Fassung des\nGesetzes vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904) fallen\n§ 11\nund welche Vermögenswerte unter treuhänderischer Ver-\nwaltung stehen.                                                                            Inkrafttreten\n(2) In den Tätigkeitsbereichen, in denen Entscheidun-               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngen der Treuhandanstalt im Einvernehmen mit der Korn-              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.            vom)     lnkrafttretens\n29. 5. 91    Achtundzwanzig_~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-\nverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln\nzum und vom Flughafen Köln/Bonn)                                 3865    (106      13. 6. 91)      27. 6, 91\n96-1-2-20\n3. 6. 91    fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugver-\nfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechsel-\nverfahren für Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrs-\nlandeplatzes)                                                    3865    (106      13. 6 . 91)     27. 6. 91\n96-1-2-82\n~er ich t i g u n g der Einhundertvierzehnten Verordnung zur\nAnderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-\ngesetz -                                                         3917    (108      15. 6. 91)\n7400-1","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991                                                                                    1245\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 16, ausgegeben am 18. Juni 1991\nTag                                                                           I n h a It                                                                             Seite\n19. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen ........................ , . . . . . . . . . . . . .                                                  726\n19. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                726\n19. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die\nVernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . .          727\n22. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         727\n22. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . .                                           728\n23. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung\neines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      728\n7. 5. 91      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des deutsch-schweizerischen\nAbkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen . . . . . . . . . . . . . . .                                               729\n7. 5. 91      Bekanntmachung über das Inkrafttreten der -Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale\nSicherheit des Königreichs Spanien über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der\nKrankenversicherung ......................................................·. . . . . . . . .                                                              729\n7. 5. 91      Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung von Instituten\nfür Kultur und wissenschaftlich-technologische Information . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            730\n7. 5. 91      Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . .                                                          736\n21. 5. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinko.mmens zur Gründung eines Internatio-\nnalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . . . .                       738\n21. 5. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-\ngraphische Organisation .............................•..........·. . . . . . • • . . . . . . . . • . . . .                                                738\n27. 5. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für\nMeteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . .  739\n27. 5. 91      Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge .... , . . . . . . . . . . . . . . .                                               739\n27. 5. 91      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für\nVersuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        740\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% .\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}