{"id":"bgbl1-1991-36-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":36,"date":"1991-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/36#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_36.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die Einrichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Parteivermögenskommissionsverordnung - PVKV)","law_date":"1991-06-14T00:00:00Z","page":1243,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ~0. Juni 1991                               1243\nVerordnung\nüber die Einrichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission\nzur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR\n(Parteivermögenskommissionsverordnung - PVKV)\nVom 14. Juni 1991\nAuf Grund der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A                                         §5\nAbschnitt III Buchstabe b des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes                      Sitzungen der Kommission\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150)              (1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Er ist zur\nverordnet die Bundesregierung:                                Einberufung verpflichtet,. wenn dies fünf Mitgfieder der\nKommission verlangen oder der Leiter des Sekretariats\n§ 1                             dies für erforderlich hält.\nEinrichtung und Aufgaben der Kommission                    (2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.\n(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anlage II              (3) Vertreter der Treuhandanstalt sowie des Bundesmi-\nKapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertra-    nisteriums des Innern können an jeder Kommissionssit-\nges vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150)          zung teilnehmen. Der Bundesminister des Innern beteiligt\nbesteht die Unabhängige Kommission zur Überprüfung            bei Bedarf Vertreter weiterer Bundesministerien an den\ndes Vermögens der Parteien und Massenorganisationen           Sitzungen der Kommission.\nder Deutschen Demokratischen Republik.\n(4) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung\n(2) Die laufenden Geschäfte der Kommission werden          geben.\nvon einem Sekretariat geführt.\n§6\n(3) Die Kommission hat einschließlich ihres Sekretariats\nihren Sitz in Berlin.                                                Tagesordnung der Kommissionssitzungen\n(1) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Leiter\n§2                              des Sekretariats die Tagesordnung fest.\nAufsicht                              (2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu erweitern,\nDie Rechtsaufsicht der Bundesregierung über die Kom-       wenn dies von fünf Mitgliedern der Kommission verlangt\nmission wird vom Bundesminister des Innern wahrgenom-         oder vom Leiter des Sekretariats für erforderlich gehalten\nmen.                                                          wird.\n§7\n§3\nÜbertragung von Entscheidungen an das Sekretariat\nMitglieder der Kommission\n(1) Die Kommission kann ihre Befugnisse für Einzelfälle\n(1) Die Kommission hat 16 Mitglieder.                      oder Fallgruppen durch Beschluß auf den Leiter des\n(2) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung         Sekretariats übertragen.\nihres Amtes unabhängig und an Weisungen nicht gebun-             (2) Der Leiter des Sekretariats unterrichtet die Kommis-\nden.                                                          sion über die Entscheidungen, die auf Grund von Ermäch-\n(3) Erforderlich für die Mitgliedschaft in der Kommission  tigungen nach Absatz 1 getroffen wurden.\nist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 des Bun-\ndeswahlgesetzes. Mitglieder der Bundesregierung oder                                       §8\nder Regierung eines Landes, Mitglieder des Bundesver-                              Eilentscheidungen\nfassungsgerichts, Berufsrichter oder Bedienstete des\nSekretariats der Kommission können nicht Mitglieder der          (1) Entscheidungen der Kommission, die keinen Auf-\nKommission sein.                                              schub dulden und nicht erst in einer Kommissionssitzung\ngetroffen werden können, können vom Vorsitzenden im\n(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission aus, beruft die   Benehmen mit dem Leiter des Sekretariats getroffen wer-\nBundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers des         den.\nInnern im Benehmen mit dem Präsidenten des Deutschen\nBundestages ein neues Mitglied.                                  (2) Die Kommission ist in ihrer nächsten Sitzung über\ndiese Entscheidungen zu unterrichten.\n§4\n§9\nVorsitz der Kommission\nAufgaben des Sekretariats\nDie Bundesregierung beruft aus dem Kreis der Mitglie-\nder der Kommission einen Vorsitzenden und bis zu zwei            (1) Das Sekretariat bereitet die Entscheidungen der\nstellvertretende Vorsitzende.                                  Kommission vor und führt sie aus."]}