{"id":"bgbl1-1991-35-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":35,"date":"1991-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/35#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_35.pdf#page=8","order":6,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn","law_date":"1991-06-10T00:00:00Z","page":1224,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1224                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nVom 10. Juni 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der 3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung\nvom 6. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1001) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-\nverordnung Eisenbahn in der seit dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 31. Juli 1985 in Kraft getretene Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom\n22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1560),\n2. die am 27. August 1986 in Kraft getretene 1. Eisenbahn-Gefahrgutänderungs-\nverordnung vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347),\n3. die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene 2. Eisenbahn-Gefahrgutänderungs-\nverordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862),\n4. die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene 3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungs-\nverordnung vom 6. Juni 1990 (BGBI. I _S. 1001 ).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.        des § 3 Abs. 1, 2 und 5, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter vom 6. August 1975 (BGBL I S. 2121) in Verbindung mit § 17\nder Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827),\nzu 2.        des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 und 3 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August\n1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundes-\nminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) und\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80),\nzu 3. und 4. des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des\n§ 1O Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1\nder Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigun-\ngen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985\n(BGBI. 1 S. 1918).\nBonn, den 10. Juni 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991                                 1225\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter mit Eisenbahnen\n(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)\n§ 1                             5. sind behördlich anerkannte Sachverständige, soweit in\nGrundregel                              der Anlage nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt\nist, die von den Eisenbahnen bestimmten und von den\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-          nach § 9 zuständigen Stellen anerka~nnten Personen.\nlicher Güter mit Eisenbahnen.\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-\n(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter   rungen.\nunterliegt den Vorschriften, die in der Anlage zu dieser\nVerordnung über die ganze Seite sowie links vom mittleren                                 §3\nTrennungsstrich abgedruckt sind.                                            Zulassung zur Beförderung\n(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt         (1) Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur be-\nden Regeln der Ordnung für die internationale Eisenbahn-    fördert werden, wenn sie nach der Anlage zur Beförderung\nbeförderung gefährlicher Güter (RIO-Regeln) - Anlage I zu   zugelassen sind. Der Absender darf gefährliche Güter dem\nAnhang B des Übereinkommens über den internationalen        Beförderer nur übergeben, wenn sie zur Beförderung\nEisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Überein-            zugelassen sind; soweit gefährliche Güter im kombinierten\nkommen) (BGBI. 1985 II S. 666) -, deren amtliche Über-      Ladungsverkehr befördert werden, hat der Absender\nsetzung in deutscher Sprache sich aus den in der Anlage     anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob die Güter\nzu dieser Verordnung über die ganze Seite sowie rechts      zur Beförderung zugelassen sind. Der Beförderer ist in\nvom mittleren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften     allen Fällen verpflichtet; anha-nd der Beförderungspapiere\nergibt. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Ver-      zu prüfen, ob die gefährlichen Güter zur Beförderung\nordnung für grenzüberschreitende Beförderungen nur,         zugelassen sind.\nsoweit dies ausdrücklich bestimmt ist.\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-\n(4) Folgende Vorschriften der Anlage gelten in der für   rungen.\ninnerstaatliche Beförderungen anzuwendenden Fassung\nauch für grenzüberschreitende Beförderungen:                                              §4\nRandnummer 1/1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4,                              Sicherheitspflichten\nRandnummer 1/2 Abs. 3,                                         (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-\nRandnummer 1O Abs. 2 Satz 1 und Satz 2,                     ten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren\nRandnummer. 1513 Satz 2,                                    Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um\nSchadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines\nRandnummer 1606 Satz 2,                                     Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu hal-\nRandnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 (Anhang VIII),                ten.\nAnhang X Abs. 1.7.3.8 und                                      (2) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum\nAnhang XI Abs. 1.7.3.8.                                     Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpacken läßt\noder selbst verpackt, muß die Vorschriften über\n§2                              1. die Verpackung nach der Anlage Klassen 1 bis 6.2, 8\nund 9, jeweils Abschnitte A.1 und 2 der Beförderungs-\nBegriffsbestimmungen                           vorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils\n(1) Im Sinne dieser Verordnung                               Nummer 2,\n1. sind gefährliche Güter die in der Anlage Rand-           2. das zusammenpacken nach der Anlage Klassen 1 bis\nnummer 1 Abs. 3 und 4 beschriebenen Güter,                  6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der Beförderungs-\nvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils\n2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der\nNummer 6,\nStraßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs-\nweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen         3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klassen 1 bis 6.2,\nBahnen besonderer Bauart,                                   8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der Beförderungsvor-\nschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils\n3. ist Beförderer die Eisenbahn,\nNummer 8,\n4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Fracht-\nbeachten.\nvertrag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer\nfür eigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er     (3) Die Zusammenladeverbote der Anlage Klassen 1 bis\nselbst als Absender,                                    6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt E der Beförderungs-","1226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils        (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so\nNummer 7, sind vom Beförderer oder, wenn der Absender         sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-\ndie Versandstücke verlädt, von diesem zu beachten.            rufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten\nSicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-\n(4) Wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregel-      kung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren\nmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung frei-         herausstellen. Ausnahmen dürfen höchstens für die Dauer\nwerden, freizuwerden drohen oder wenn sie abhanden            von drei Jahren zugelassen werden.\ngekommen sind, ist dies den vom Beförderer - bei Eisen-\nbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs den von der Auf-            (5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des Bun-\nsichtsbehörde - bestimmten Stellen, erforderlichenfalls       des und der Länder sowie die Kampfmittelräumdienste der\nauch den Feuerwehr- und Polizeidienststellen unverzüg-        Länder sind Ausnahmen nach Absatz 1 zuzulassen,\nlich zu melden. Liegt der eingetretene Schaden im Stück-      soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben\ngutverkehr unter 200, - DM, kann von einer Meldung            oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung dies er-\nabgesehen werden, es sei denn, daß es sich um Stoffe der      fordern. Absatz 2 Nr. 2 ist anzuwenden.\nKlasse 1 oder 7 handelt oder der Vorfall von Bedeutung für\ndie Sicherheit der Beförderung ist. Der Beförderer hat            (6) Die für den Bereich der Bundeseisenbahnen zu-\ndie Ursachen der ihm gemeldeten Unfälle und Unregel-          gelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der\nmäßigkeiten zu untersuchen. Zur Meldung sind der Absen-       übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern zugelassenen\nder oder der Empfänger verpflichtet, wenn sie von Unfällen    Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Bundes-\noder Unregelmäßigkeiten Kenntnis erhalten.                    minister für Verkehr auch für den Bereich der Bundes-\neisenbahnen, sofern das die Ausnahme erteilende Bun-\n(5) Der Empfänger kann mit einer Anweisung nach§ 75        desland nicht etwas anderes bestimmt.\nAbs. 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung bestimmen, daß\ndas Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in diesem Falle                                  §6\nhat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu erfüllen.                           Baumusterzulassung\nvon Tankcontainern und Kesselwagen\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für grenzüberschrei-\ntende Beförderungen; jedoch ist für die Kennzeichnung            Tankcontainer sind nach dem Verfahren der Anlage\nnach Absatz 2 Nr. 3 der Absender verantwortlich.              Anhang X Abs. 1.4 und Kesselwagen nach dem Verfahren\nder Anlage Anhang XI Abs. 1.4 zuzulassen. Die Zulassung\nwird für ein Baumuster erteilt. In der Zulassung muß\n§5\nbestimmt werden, für welche gefährlichen Güter der\nAusnahmen                             Tankcontainer oder der Kesselwagen verwendet werden\ndarf. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, wenn das\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den Bereich\nBaumuster des Tankcontainers den Anforderungen der\nder Bundeseisenbahnen, die nach Landesrecht zustän-\nAnlage Anhang X oder das Baumuster des Kesselwagens\ndigen Behörden können für den Bereich der übrigen Eisen-\nden Anforderungen der Anlage Anhang XI entspricht. Die\nbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für\nBaumusterzulassung kann außer nach den Vorschriften\nbestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verord-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden,\nnung zulassen.\nsoweit dies zur Abwehr der von der Beförderung gefähr-\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn           licher Güter ausgehenden Gefahren nach § 2 Abs. 1 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter er-\n1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\nforderlich ist. Sie kann unter den gleichen Voraussetzun-\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder\ngen inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung erlassen\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und\noder mit einer Auflage oder mit dem Vorbehalt der nach-\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die   träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren er-            Auflage versehen werden.\nforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Tech-\nnik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvor-                                         §7\nkehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft und                   Zeitweiliger Aufenthalt von Versandstücken\nTechnik, so muß die Zulassung der Ausnahme im\nHinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar       (1 ) Bei zeitweiligem Aufenthalt von gefährlichen Gütern\nangesehen werden können.                                 im Verlauf der Beförderung hat der Beförderer dafür zu\nsorgen, daß an Belade-, Umlade- und Entladestellen Auf-\n(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist   schriften und Gefahrzettel auf den Versandstücken sicht-\nbei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller ein         bar sind. Die Zusammenladeverbote nach der Anlage\nGutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für     Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt Eder Beförde-\nFahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beför-      rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13,\nderung gefährlicher Güter zusammenhängenden Fragen            jeweils Nummer 7, gelten sinngemäß.\nvorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 zweiter\nHalbsatz müssen in diesem Gutachen auch die verblei-              (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-\nbenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß              rungen.\nbegründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme                                          §8\nim Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar                               Überwachung\nangesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage\nweiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlan-          (1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen\ngen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere            unterliegt der Überwachung durch die in § 9 bestimmten\nGutachten selbst anfordern.                                   zuständigen Behörden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991                                  1227\n(2) Wenn der Verdacht besteht, daß ein gefährliches                radioaktive Stoffe nach den vom Bundesminister für\nGut unter Außerachtlassung der Vorschriften dieser Ver-               Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Tech-\nordnung aufgegeben worden ist, muß der Beförderer die                 nischen Richtlinien für die Überwachung der Fer-\nSendung prüfen oder durch einen Sachverständigen prü-                 tigung von Verpackungen zur Beförderung ge-\nfen lassen; er muß die erforderlichen Maßnahmen treffen,              fährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften\nwenn Verstöße gegen diese Verordnung festgestellt                     beziehen, und\nwerden.                                                            d) die Überwachung der Fertigung zulassungspflichti-\nger Versandstücke für radioaktive Stoffe sowie\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüber-\nderen erstmalige und wiederkehrende Prüfung\nschreitende Beförderungen.\ndie Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;\n4. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven\n§9\nStoffen und die Zulassung der Muster von Versand-\nZuständigkeiten                              stücken für radioaktive Stoffe das Bundesamt für\n(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ver-              Strahlenschutz;\nordnung obliegt, soweit in der Anlage nichts anderes         5. die Genehmigung der Beförderung bestimmter explosi-\nbestimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen der                ver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nach der\nDeutschen Bundesbahn, im Bereich der übrigen Eisen-               Anlage Randnummer 102 Abs. 9, die Festlegung der\nbahnen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.                 Verpackung nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden\nE 102, E 103, E 138 und E 146 und die Zuordnung von\n(2) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage Anhang X            Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 nach Anhang 1\nist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung          Randnummer 1101 Abs. 5 die Bundesanstalt für\nund zuständige Behörde im Sinne der Anlage Anhang XI              Materialforschung und -prüfung, für den militärischen\ndas Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.).                        Bereich das Bundesinstitut für chemisch-technische\nUntersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und\n(3) Zuständig sind für                                         Beschaffung (BICT).\n1. die Baumusterzulassung von Tankcontainern die                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüber-\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und     schreitende Beförderungen.\nfür die Baumusterzulassung von Kesselwagen das\nBundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.);\n2. a) die Bauartprüfung und -zulassung von Verpackun-                                      § 10\ngen nach der Anlage Anhang V Randnummer 1550                                Bußgeldvorschriften\nAbs. 1 und die Baumusterprüfung nach der Anlage\nRandnummer 5 Satz 2 das Bundesbahn-Zentralamt            ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und\nMinden (Wesf.) und die Bundesanstalt für Material-    Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung\nforschung und -prüfung; sie können die Bauart-        gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen oder\nprüfung von Herstellern oder Verwendern einer Ver-    grenzüberschreitenden Beförderungen vorsätzlich oder\npackung oder von sonstigen Prüfstellen anerken-       fahrlässig              ·\nnen. Das Verfahren richtet sich nach den vom          1 . als Absender entgegen\nBundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt\na) § 3 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbin-\nbekanntgegebenen Richtlinien über die Bauartprü-\ndung mit Absatz 2, gefährliche Güter zur Beförde-\nfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die\nrung übergibt,\nZulassung von Verpackungen für die Beförderung\ngefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften        b) § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 6,\nbeziehen. Die Zuständigkeit gilt auch für die Bauart-          Zusammenladeverbote nicht beachtet,\nprüfung und -zulassung von Großpackmitteln (IBC)           c) § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,\nnach der Anlage Anhang VI Randnummern 1602                     nicht oder nicht rechtzeitig meldet,\nund 1603;\nd) der Anlage Randnummer 1/1, auch in Verbindung\nb) Überwachung der Fertigung von Verpackungen                     mit § 1 Abs. 4, der Sendung ein Beförderungspapier\nnach der Anlage Anhang V Randnummer 1550                       nicht, nicht wie vorgeschrieben ausgefüllt oder nicht\nAbs. 3 und von Großpackmitteln (IBC) nach der                  mit den vorgeschriebenen Bescheinigungen oder\nAnlage Anhang VI Randnummern 1602 und 1603                     Vermerken beigibt,\nAbs. 6 die Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung;                                                  e) der Anlage Randnummer 1O Abs. 2 Satz 1 , auch in\nVerbindung mit § 1 Abs. 4, an Wagen oder Contai-\n3. a) die Prüfung und Zulassung radiaktiver Stoffe in                 nern die dort vorgeschriebenen Zettel nicht anbringt\nbesonderer Form,                                               oder\nb) die Prüfung der Muster von zulassungspflichtigen           f) der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1\nVersandstücken für radioaktive Stoffe nach den                 bis 4, 5 Satz 1 die Vorschriften über die Kennzeich-\nvom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebe-                  nung der Kesselwagen oder Tankcontainer nicht\nnen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften               beachtet oder\nbeziehen,\n2. als Reisender entgegen der Anlage Randnummer 2\nc) die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen              Abs. 4 gefährliche Güter als Reisegepäck zur Beförde-\nbei der Fertigung prüfpflichtiger Versandstücke für        rung aufgibt oder","1228                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. als Beförderer entgegen                                   2. als Absender\na) § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,       a) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beförde-\ngefährliche Güter befördert,                                 rung von anderen als den in der Baumusterzulas-\nsung nach § 6 Satz 3 bestimmten gefährlichen\nb) § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 6,\nZusammenladeverbote nicht beachtet,                           Gütern verwendet oder\nb) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beförde-\nc) § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht\ndafür sorgt, daß bei zeitweiligem Aufenthalt Auf-             rung weiterer gefährlicher Güter derselben Klasse\nschriften oder Gefahrzettel sichtbar sind oder                verwendet, obwohl die Voraussetzungen der An-\nZusammenladeverbote' beachtet werden,                         lage Anhang X Abs. 1. 7.2.1 Satz 1 oder Anhang XI\nAbs. 1.7.2.1 Satz 1 nicht erfüllt sind, oder\nd) der Anlage Randnummer 1/2 Abs. 3, auch in Verbin-\ndung mit § 1 Abs. 4, nicht sicherstellt, daß sein mit 3. als Betroffener einer im Rahmen\nder Beförderung gefährlicher Güter befaßtes Perso-        a) einer Ausnahmezulassung nach, § 5,\nnal über die bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\nb) einer Baumusterzulassung nach § 6 Satz 6 oder\nzu treffenden Maßnahmen unterrichtet ist oder\nc) einer Erklärung nach der Anlage Anhang X\ne) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1, auch in\nAbs. 1.7.2.1 oder Anhang XI Abs. 1.7.2.1\nVerbindung mit§ 1 Abs. 4, an den Wagen die dort\nvorgeschriebenen Zettel nicht anbringt oder               erteilte,n vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\n4. als Empfänger einer Sendung mit gefährlichen Gütern          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 2 Satz 1\noder als Dritter auf Grund einer Empfängeranweisung       Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nnach § 4 Abs. 5 entgegen                                  Güter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderun-\ngen vorsätzlich oder fahrlässig als Absender entgegen\na) § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,\nnicht oder nicht rechtzeitig meldet,                  1. der Anlage Anhang X Abs. 1.7.2 Satz 1 erster HaJbsatz\noder der Anlage Anhang XI Abs. 1 .7 .2 Satz 1 erster\nb) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 2, auch               Halbsatz Tanks mit anderen als den zugelassenen\nin Verbindung mit § 1 Abs. 4, Zettel nach der Ent-        gefährlichen Gütern füllt oder\nladung nicht entfernt oder\n2. der Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 2 Buch-\nc) der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 5              stabe a an den Versandstücken. die vorgeschriebenen\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht da-      Gefahrzettel nicht anbringt.\nfür sorgt, daß die nach der Anlage Anhang VIII Rand-\nnummer 1800 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1 vorgeschrie-          (4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist, oder      widrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind im· Bereich\nder Deutschen Bundesbahn die Bundesbahndirektionen\n5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung       zuständig.\nmit Absatz 6, eine dort aufgeführte Vorschrift über das\nVerpacken oder zusammenpacken nicht beachtet oder\n§ 11\n6. als Befüller                                                                  Übergangsvorschriften\na) eines Tankcontainers entgegen der Anlage Anhang X\nGefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen 1 a, 1 b\nAbs. 1.7.3.8, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, die\nund 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen Beförderun-\nin den Absätzen 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 oder\ngen bis zum 30. Juni 1990 nach den am 31 . Dezember\nb) eines Kesselwagens entgegen der Anlage Anhang XI      1989 geltenden Vorschriften der Gefahrgutverordnung\nAbs. 1.7.3.8, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, die   Eisenbahn verpackt und gekennzeichnet sowie im Fracht-\nin den Absätzen 1.7.3.1 bis 1.7.3.4                   brief bezeichnet sein; die Randnummern 1571 und 1755\nvorgeschriebenen      höchstzulässigen    Füllungsgrade  bleiben unberührt. Im Frachtbrief hat der Absender in\nüberschreitet oder                                       diesen Fällen bei der Bezeichnung der Güter nach der\nAbkürzung „GGVE\" das Wort „alt\" einzutragen.\n7. als Hersteller entgegen der Anlage Anhang V Rand-\nnummer 1513 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1\nAbs. 4, an Verpackungen oder entgegen Anhang VI                                        § 12\nRandnummer 1606 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 1\nAnwendung anderer Vorschriften\nAbs. 4, an Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung\nanbringt.                                                    (1 ) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung\ngefährlicher Güter mit der Eisenbahn bleiben unberührt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n(2) Insbesondere bleiben in der jeweils geltenden Fas-\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nsung unberührt:\nwer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                     1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565),\n1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 oder der Anlage Randnum-\n2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom\nmer 19 Abs. 2, 3 oder 4, diese jeweils in Verbindung mit\n20. April 1961 (BGBI. 1 S. 444),\nAbsatz 7, eine dort aufgeführte Vorschrift über das\nVerpacken, Zusammenpacken oder Kennzeichnen                3. das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-\nnicht beachtet oder                                            machung vom 7. April 1986 (BGBI. 1 S. 577),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991                               1229\n4. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1                    und die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverord-\nS. 1410),                                                       nungen,\n5. das Chemikaliengesetz vom 16. September 1980                     10. die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980\n(BGBI. 1 S. 1718),                                                  (BGBI. 1 S. 184) und\n6. das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März 1951                 11. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom\n(BGBI. 1 S. 225, 438),                                              27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229).\n7. das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1                                                § 13\nS. 1529),                                                                               Berlin-Klausel\n8. das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1                                         (gegenstandslos)\ns. 311),\n9. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986                                                § 14\n(BGBI. 1 S. 1505)                                                            ( 1nkrafttreten,  Au ßerkrafttreten)\nAnlage*)\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt.","1230                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t\nBekanntmachung\nzu§ 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 23. Mai 1991\nAuf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht:\nDie Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1345) tritt hinsichtlich des in\nihrer Anlage 1 aufgeführten amtlichen Gewährzeichens der staatlichen Milch-\nabsatzbehörde von Malta außer Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 1006).\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                   vom)   lnkrafttretens\nSeite     (Nr.\n21. 5. 91 Einhundertvierzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-\nliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -                  3409      (94       24. 5. ·91)   25. 5. 91\n7400·1\n8. 5. 91 Verordnung PR Nr. 1/91 zur Änderung der Verordnung PR\nNr. 63/50 über einen Preisausgleich für die eisenverbrau-\nchende Wirtschaft in West-Berlin                             3461      (96       28. 5. 91)    29. 5. 91\nneu: 720-11-22\n16. 5. 91 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nordwest zur vorübergehenden Abweichung\nvon der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung\nEmsmündung - Signalgebung für die Straßenklappbrücke\nLeerort (Jann-Berghaus-Brücke)                               3509      (97       29. 5. 91)     1. 6. 91\n9511·26\n22. 5. 91 Verordnung Nr. 5/91 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                      3509-     (97       29. 5. 91)    10. 6. 91\n9500-4-6-4\n31. 5. 91 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertariford-\nnung                                                         3725      (102        7. 6. 91)    8. 6. 91\n9519·5\n31. 5. 91 Zehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung          3725      (102        7. 6. 91)    8. 6. 91\n9515·13"]}