{"id":"bgbl1-1991-35-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":35,"date":"1991-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_35.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser","law_date":"1991-06-06T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991                                1221\nVerordnung\n,.\nüber die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser\nVom 6. Juni 1991\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 2. für neue Schiffe, die für die Beförderung von mehr als\nSatz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der         1o Personen, aber nicht mehr als 50 Personen zuge-\nBekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),           lassen sind;\n' Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 des\n3. für vorhandene Schiffe, die für die Beförderung von\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221), und des           mehr als 1O Personen, aber nicht mehr als 50 Perso-\n§ 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-         nen zugelassen sind, ab dem 1. Juli 1997.\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\nS. 602) verordnet der Bundesminister für Verkehr:             (3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe\n1. im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn auf Antrag des\n§ 1                                 Eigentümers oder des Besitzers des Schiffes festge-\nGeltungsbereich                            stellt wird, daß die Anwendung vor dem 1. April 1992\nnicht möglich ist;\nDiese Verordnung gilt im Küstenmeer der Nordsee und\n2. im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3, wenn auf Antrag\nauf den angrenzenden inneren Gewässern bis zur Grenze\ndes Eigentümers oder des Besitzers des Schiffes fest-\nder Seefahrt.\ngestellt wird, daß die Anwendung auf Grund der gerin-\ngen Größe oder der besonderen Bauart des Schiffes\n§2                                  nicht möglich ist.\nBegriffsbestimmungen\n§4\n(1) Im Sinne dieser Verordnung ist\nBesichtigungen und Zeugnisse\n1. ,,übereinkommen\" das in London am 4. März 1974 von\nder Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Inter-       (1) Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu\nnationale übereinkommen von 1973 zur Verhütung der      führen, sowie Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister\nMeeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll     der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, unter-\nvon 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II         liegen, soweit § 3 Anwendung findet, den in Anlage IV\nS. 2, 1984 II S. 230), zuletzt geändert durch die in   Regel 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten\nLondon am 17. Oktober 1989 vom Ausschuß für den        Besichtigungen.\nSchutz der Meeresumwelt der Internationalen See-\nschiffahrts-Organisation gefaßte Entschließung MEPC.       (2) Auf Schiffen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß das\n36 (28) (BGBI. 1991 II S. 525),                         in Anlage IV Regel 6 des Übereinkommens bezeichnete\nZeugnis an Bord mitgelührt werden.\n2. ,,Schiff\" ein Schiff im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 des\nÜbereinkommens,                                           (3) Die in Anlage IV Regel 3 des Übereinkommens\nbezeichneten Zulassungen und Besichtigungen, die Aus-\n3. ,,neues Schiff\" ein Schiff, das mindestens drei Jahre\nstellung von Zeugnissen nach Absatz 2 und die Entschei-\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeliefert wor-\ndung über Anträge nach § 3 Abs. 3 obliegen gemäß § 6\nden ist,\nAbs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes der See-Berufs-\n4. ,,vorhandenes Schiff\" ein Schiff, das kein neues Schiff genossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffs-\nist.                                                   technik sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland\nder Hilfe des Germanischen Lloyd bedient.\n(2) Im übrigen gelten die in Artikel 2 des Übereinkom-\nmens und die in der Anlage IV Regel 1 des Übereinkom-         (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf\nmens genannten Begriffsbestimmungen.                       Sportfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr.\n§3\n§5\nEinleiten von Abwasser\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf Abwas-         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nser aus einem Schiff nur nach Maßgabe der Anlage IV         Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nRegeln 8 und 9 des Übereinkommens und des Absatzes 2        lässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\neingeleitet werden.                                         Verantwortlicher\n(2) Absatz 1 gilt                                         1. entgegen § 3 Abs. 1 Abwasser einleitet,\n1. für Schiffe, die für eine Beförderung von mehr als       2. entgegen § 4 Abs. 2 das vorgeschriebene Zeugnis\n50 Personen zugelassen sind;                                nicht mitführt.","1222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n1\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung                                §6\nvon Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf                             Inkrafttreten\ndas Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, im\nübrigen auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ntragen.                                                      Kraft.\nBonn, den 6. -Juni 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991                  1223\nVerordnung\nzur Aufhebung von kraftfahrzeugsteuerlichen Sondervorschriften\nVom 7. Juni 1991\nAuf Grund des § · 15 Abs. 1 Nr. 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), der durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826) eingefügt worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie §§ 9a und 10 Abs. 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), das zuletzt durch das\nGesetz vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2906) geändert worden ist, werden\na~fgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}