{"id":"bgbl1-1991-35-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":35,"date":"1991-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_35.pdf#page=2","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung","law_date":"1991-06-05T00:00:00Z","page":1218,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1218                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil      1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrstoffverordnung\nVom 5. Juni 1991\nAuf Grund der §§ 14, 19, 19d Abs. 2 und § 25 des            4a. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „soll prüfen\"\nChemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-                    durch die Worte „muß prüfen\" ersetzt.\nmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet\ndie Bundesregierung und auf Grund des § 17 des\n5. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nChemikaliengesetzes sowie § 23 Abs. 1 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                 ,,(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefundschrift-\nmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die            lich festzuhalten und\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\n1. den Untersuchten über den Untersuchungs-\nbefund sowie\nArtikel 1\n2. auf Verlangen der zuständigen Behörde die für\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986                        den medizinischen Arbeitsschutz zuständige\n(BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch Artikel 1 der                 Stelle über den Untersuchungsbefund, soweit es\nVerordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), wird wie                sich um die Konzentration eines Stoffes oder sei-\nfolgt geändert:                                                         nes Umwandlungsproduktes im Körper oder die\ndadurch ausgelöste Abweichung eines biologi-\n1.  In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 3\"            schen Indikators von seiner Norm handelt,\ndurch die Angabe ,,§ 3a\" ersetzt.                            zu unterrichten.\"\n2.  § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n6.  § 41 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes\n,,§ 41\naufgeführten Stoffe und Zubereitungen mit Aus-\nnahme der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikalien-                          Chemikaliengesetz-Anzeige\ngesetzes genannten Lebensmittel, Futtermittel               Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7\nund Zusatzstoffe,\".                                     des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n3.  § 9 wird wie folgt geändert:                                 1. entgegen § 11 Abs. 7,\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Holzwerk-            2. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II\nstoffe (Spanplatten, beschichtete Spanplatten,                Nr. 1.2.2 Abs. 1, 2 oder 3 oder Anhang III Nr. 3.2\nTischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten)\"            Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Nummer 5.2.3 Abs. 1\ndurch die Worte „Beschichtete oder unbeschich-                Satz 1 oder Abs. 2 oder Anhang IV Nr. 2.4.2.3\ntete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten,            Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit\nFurnierplatten und Faserplatten)\" ersetzt.                    Absatz 3; oder\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2             3. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2\neingefügt:                                               eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n„Satz 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich       oder nicht rechtzeitig erstattet.\"\nzum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in\nden Verkehr gebracht werden, sofern sicher-           7. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in\nSatz 1 genannte Ausgleichskonzentration ein-             a) Nummer 1 b wird wie folgt gefaßt:\nhalten.\"                                                      „ 1 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                            Anhang III Nr. 2.3.2 nicht dafür sorgt, daß\nWaschräume mit Duschen zur Verfügung\n„Absatz 3 Satz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn                  gestellt werden,\".\nMöbel die in Absatz 3 genannte Ausgleichs-\nkonzentration bei einer Ganzkörperprüfung ein-           b) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:\nhalten.\"                                                      „2a. entgegen§ 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz\ndie ermittelten Werte nicht, nicht richtig,\n3a. In § 13 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „Die be-                          nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit-\nstandene Prüfung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit                       teilt,\".  .\n§ 3 Abs. 1\" durch die Worte „Eine Anerkennung oder\nein Zeugnis nach\" ersetzt.\n8. Dem § 45 werden folgende Absätze angefügt:\n4.  In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 5 und 8\"              ,,(16) Wer Dichlormethan oder seine Zubereitungen\ndurch die Angabe ,,§ 3 Nr. 7 und 1O\" ersetzt.                in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991                                          1219\n15. Juni 1991 an nach den Vorschriften der Dritten    11 a. In Anhang V (Liste der Vorsorgeuntersuchungen)\nVerordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung            werden\nvom 5. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1218) kennzeichnen.\na) in der Getahrstoff-Spalte zum Gefahrstoff\nVor dem 15. Juni 1991 in den Verkehr gebrachtes\n„Benzo(a)pyren\" der Fußnotenhinweis „2)\" und\nDichlormethan und seine Zubereitungen dürfen noch\nder Tabelle folgende Fußnote angefügt:\nbis zum 15. Dezember 1991 nach den bis zum\n14. Juni 1991 geltenden Vorschriften gekennzeich-               ,,2) Als Bezugssubstanz für krebserzeugende polycyclische aro-\nmatische Kohlenwasserstoffe (PAH) in Pyrolyseprodukten\nnet sein.                                                            aus organischem Material.\",\n(17) Bis zum 1. Oktober 1992 gelten Personen als           b) in der Gefahrstoff-Spalte die Gefahrstoffe „Teere\"\nsachkundig, wenn sie vor dem 15. Juni 1991 der-                 und „Teeröle in Bitumen\" sowie hierzu in den\nartige Arbeiten durchgeführt haben und über eine                Spalten „erste Nachuntersuchung\" und „weitere\nmindestens zweijährige Praxis verfügen.\"                        Nachuntersuchungen\" jeweils die Zahlenanga-\nben „24-36\" gestrichen.\n9. Anhang I wird wie folgt geändert:\n12.    Anhang VI wird wie folgt geändert:\na) In Textziffer 1.1.2.1 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 3\"\ndurch die Angabe ,,§ 3a\" ersetzt.                        a) In der Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und\nZubereitungen werden die laufenden Nummern\nb) In den Textziffern 1.1.2.1.1 Abs. 1 Satz 1 und                21, 96, 143, 186, 193, 393, 799, 879, 1067 und\n1.1.2.1.2 Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 16             1234 gestrichen.\nAbs. 3\" durch die Angabe ,,§§ 16a und 16b\"\nersetzt.                                                b) In der liste eingestufter gefährlicher Stoffe' und\nZubereitungen wird in der laufenden Nummer\nc) In den Textziffern 1.1.2.1.1 Abs. 2 und 1.1.2.4.1             1598 die Stoffbezeichnung „Chrom(IV)-Säure\"\nAbs. 1 werden jeweils die Worte „ChemG                      durch die Stoffbezeichnung „Chrom(Vl)-Säure\"\nAnmelde- und PrüfnachweisV\" durch die Worte                 ersetzt.\n,, Prüfnachweisverordnung\" ersetzt.                     c) In der Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe\nd) In Textziffer 1.1 .2.1 .1 Abs. 1 Satz 2 wird die              und Zubereitungen werden die Angaben bei der\nAngabe ,,§ 9\" durch die Angabe ,,§§ 9 und 9a\"               laufenden Nummer 459 wie folgt geändert:\nersetzt.                                                    aa) In der Spalte 5 „Kennziffer für R-Sätze\" wird\ndie Angabe „20\" durch die Angabe „40\"\ne) In Textziffer 1.1.2.1.1 Abs. 2 Satz 1 wird die\nersetzt.\nAngabe ,,§§ 7 und 9\" durch die Angabe ,,§§ 7, 9\nund 9a\" ersetzt.                                            bb) In der Spalte 6 „Kennziffer für S-Sätze\" wird\ndie Angabe „24\" durch die Angaben „23-24/\nf) In den Textziffern 1.1.2.1 .2 Abs. 3 Satz 2 und                     25-36/37\" ersetzt.\n2.3.2.1 Abs. 11 werden jeweils die Worte ,,§ 4\nAbs. 2 ChemG Anmelde- und PrüfnachweisV\"\ndurch die Worte,,§ 2 Abs. 4 und 5 Prüfnachweis-                                 Artikel 2\nverordnung\" ersetzt.                                 Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) wird wie\n10. Anhang II wird wie folgt geändert:                    folgt geändert:\na) In Textziffer 1.1 Abs. 4 wird das Wort „wasserlös- In Anhang 1 Abschnitt II wird Nummer 10.2 Abs. 2 wie folgt\nlichen\" gestrichen.                              gefaßt:\nb) In Textziffer 1.2.2 Abs. 3 werden die Worte          ,,(2) Muster und Proben sind solange aufzubewahren,\n„Abbruch- oder Sanierungsarbeiten\" durch die     wie deren Qualität bei einer Aufbewahrung nach dem\nWorte „Abbruch-, Sanierungs- oder Instandset-    Stand von Wissenschaft und Technik eine Auswertung\nzungsarbeiten\" ersetzt.                          zuläßt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der in Ab-\nsatz 1 genannten Frist.\"\nc) In Textziffer 1.2.2 Abs. 3 werden nach Satz 1\nfolgende Sätze angefügt:\nArtikel 2a\n„Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt\nvor, wenn sachkundige Personen beschäftigt wer-      Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nden. Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht     Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbe-\ndurch die erfolgreiche Teilnahme an einem         grenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-\nbehördlich anerkannten Sachkundelehrgang.\"       fen - 2. BlmSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2694) wird wie folgt geändert:\nd) In Textziffer 1.3.1.3 Abs. 4 Satz 1 wird nach den\nWorten „Materialien aus\" das Wort „Gebäuden,\"     Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\neingefügt.                                          ,,(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Zusatz-\nstoffe, die vor Inkrafttreten der Verordnung als krebserzeu-\n11. In Anhang IV Nr. 2.4.2.2 Abs. 10 und Nr. 2.4.2.4      gend eingestuft worden sind, bis zum 31. Dezember 1992\nAbs. 1 Satz 2 wird jeweils das Zitat „Nummer 2.3      eingesetzt werden. Werden Zusatzstoffe nach dem Inkraft-\nAbs. 9\" durch das Zitat „Nummer 2.3 Abs. 1O\"          treten der Verordnung als krebserzeugend eingestuft, dür-\nersetzt.                                              fen sie abweichend von Absatz 1 Satz 2 noch bis zum","1220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAblauf von einem Jahr nach Bekanntgabe im Bundes-          treten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung\narbeitsblatt eingesetzt werden.\"                           im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3                                                   Artikel 4\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nden Text der Gefahrstoffverordnung in der vom lnkraft-      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\n\\\n\\"]}