{"id":"bgbl1-1991-34-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":34,"date":"1991-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_34.pdf#page=4","order":7,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung - AuslZustV)","law_date":"1991-05-28T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1204                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung\nfür Berechtigte im Ausland\n(Auslandszuständigkeitsverordnung - AuslZustV)\nVom 28. Mai 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über das Ver-         (2) Für die Durchführung des Vertrages vom 29. Mai\nwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fas-      1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nsung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBI. 1             Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung (Gesetz\nS. 1169) verordnet der Bundesminister für Arbeit und         vom 31. März 1965 - BGBI. 1965 II S. 273) ist das\nSozialordnung:                                               Versorgungsamt Karlsruhe auch dann zuständig, wenn\nder Antragsteller oder Versorgungsberechtigte seinen\n§ 1\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Spanien\nhat.\n(1) Die Versorgung der Opfer des Krieges, die ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland                                          §2\nhaben, wird durchgeführt für Personen                           Für die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Erbringung\na) in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schwe-        von Ersatzleistungen sind die orthopädischen Versor-\nden vom Versorgungsamt Schleswig,                        gungsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich\nsich die in § 1 genannten Versorgungsämter befinden, für\nb) in Belgien und in den Niederlanden vom Versorgungs-       Versorgungsberechtigte im Zuständigkeitsbereich des\namt Aachen,                                              Versorgungsamtes Ravensburg jedoch die Orthopädische\nc) in Luxemburg vom Versorgungsamt Trier,                    Versorgungsstelle beim Versorgungsamt Stuttgart.\nd) in Andorra, Frankreich und Monaco vom Versorgungs-\namt Saarland,                                                                         §3\ne) in Portugal und Spanien vom Versorgungsamt Karls-            Für versorgungsberechtigte, die im Ausland keinen\nruhe,                                                    gewöhnlichen Aufenthalt oder einen mehrfachen Wohnsitz\nin verschiedenen Staaten haben, bleibt das Versorgungs-\nf) in Liechtenstein und in der Schweiz vom Versorgungs-      amt zuständig, das zuerst Versorgung nach den§§ 64 bis\namt Freiburg - Außenstelle Radolfzell -,                 64 f des Bundesversorgungsgesetzes erbracht hat. Ist das\ng) in Griechenland, Italien, Österreich, San Marino und im   Verfahren noch nicht abgeschlossen, bleibt von den in§ 1\nVatikan vom Versorgungsamt München 1,                    aufgeführten Versorgungsämtern das Versorgungsamt\nzuständig, bei dem der Antrag auf Versorgung eingegan-\nh) in Albanien, Jugoslawien und der Tschechoslowakei\nvom Versorgungsamt Fulda,                                gen ist.\n§4\ni) in Rumänien vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,\n(1) Haben die Hinterbliebenen oder einzelne von ihnen\nk) in Ungarn vom Versorgungsamt Münster,\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,\n1) in dem Teil Polens, der nach dem Stande vom               so findet für die Entscheidung über den ursächlichen\n31. Dezember 1937 zum Staatsgebiet des Deutschen         Zusammenhang des Todes oder der Verschollenheit mit\nReiches gehört hat,                                      schädigenden Einwirkungen im Sinne des § 1 des Bun-\nwenn es sich um Beschädigte handelt, vom Versor-         desversorgungsgesetzes § 3 Abs. 2 des Gesetzes über\ngungsamt Münster,                                        das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ent-\nsprechende Anwendung.\nwenn es sich um Witwen, Witwer oder Waisen handelt,\nvom Versorgungsamt Gelsenkirchen,                           (2) Befindet sich eine versorgungsberechtigte Waise,\ndie ihren. Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf enthalt im Aus-\nwenn es sich um Eltern handelt, vom Versorgungsamt\nland bei ihrer Mutter oder ihrem Vater hat, vorübergehend\nHamburg,\nzur Schul- oder Berufsausbildung im Inland, so ist während\nm) in Kanada, den USA, Lateinamerika und der Karibik         dieser Zeit das Versorgungsamt zuständig, in dessen\nvom Versorgungsamt Bremen,                               Bezirk sich die Waise aufhält.\nn) in Großbritannien, Irland, Malta, der Türkei und dem\nübrigen außereuropäischen Ausland vom Versor-                                         §5\ngungsamt Hamburg,                                           Hat eine Hinterbliebene ihren Wohnsitz zum Zwecke der\no) im übrigen europäischen Ausland vom Versorgungs-          Eheschließung im Ausland begründet, so wird für die\namt Ravensburg.                                          Gewährung der Abfindung nach § 44 des Bundesversor-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1991                               1205\ngungsgesetzes eine Zuständigkeit nach § 1 nur begründet,                               §7\nwenn zugleich der Wohnsitz versorgungsberechtigter Wai-      Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in Kraft. Gleich-\nsen in den gleichen Staat verlegt worden ist.             zeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Ver-\nwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berech-\n§6                              tigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nFür Personen, deren Aufenthalt im Ausland nur als       vom 9. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 349), geändert durch die\nvorübergehend anzusehen ist, bleibt das bisherige Versor- Verordnung vom 22. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 772),\ngungsamt zuständig.                                       außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}