{"id":"bgbl1-1991-34-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":34,"date":"1991-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_34.pdf#page=2","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine","law_date":"1991-05-28T00:00:00Z","page":1202,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1202                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine\nVom 28. Mai 1991\nAuf Grund des§ 31 des Steuerberatungsgesetzes in der              1. Anschrift der Beratungsstelle,\nFassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975\n2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, perso-\n(BGBI. 1 S. 2735), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Ges~tzes                nellen und organisatorischen Verflechtungen mit\nvom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2756) geändert wor-\nanderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.\nden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n§ 4b\nArtikel 1                                        Bestellung eines Beratungsstellenleiters\nÄnderung der Verordnung                              (1) Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters\nzur Durchführung der Vorschriften                       einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 des Geset-\nüber die Lohnsteuerhilfevereine                       zes) muß die Anschrift der übernommenen Beratungs-\nstelle sowie folgende Angaben über den Beratungs-\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über             stellenleiter enthalten:\ndie Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBI. 1\nS. 1906) wird wie folgt geändert:                                    1. Name, Anschrift und Beruf,\n·2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuer-\n1. In § 1 werden nach den Worten „seinen Sitz\" die                    hilfeverein er bereits früher Hilfe in Lohnsteuer-\nWorte „und seine Geschäftsleitung\" eingefügt.                      sachen geleistet hat,\n3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungs-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       stelle eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin\na) In Nummer 2 werden nach den Worten „den                         leitet.\nNamen\" die Worte „und den Anschriften\" einge-\n(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:\nfügt.\n1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche\nb} Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nTätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und\n„4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren                Umfang der Tätigkeit, als Nachweis darüber, daß\nEröffnung im Bezirk der für die Anerkennung              die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 des\nzuständigen Oberfinanzdirektion (§ 1) be-                Gesetzes erfüllt sind,\nabsichtigt ist, sowie die nach den§§ 4a und 4b\nerforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen\n2. eine Erklärung des Beratungsstellenleiters,\nund Nachweisen,\".                                         a) daß er sich in geordneten wirtschaftlichen Ver-\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                      hältnissen befindet,\nb) ob er innerhalb der letzten zwölf Monate straf-\n,,5. eine Abschrift der nicht in der Satzung ent-\ngerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen\nhaltenen Regelungen über die Erhebung von\nBeiträgen.\"                                                    ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein\nErmittlungsverfahren anhängig ist; entspre-\nchendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren\n3. In § 3 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 }\" gestrichen\nsowie für Bußgeldverfahren nach der Abgaben-\nund Absatz 2 aufgehoben.\nordnung und dem Steuerberatungsgesetz,\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                          c) daß er bei der Meldebehörde die Erteilung\neines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der\n,,§ 4                                       zuständigen Behörde beantragt hat.\"\nAblehnung der Anerkennung\nÜber eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung\nals Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid\n6. Der bisherige zweite Teil wird Dritter Teil; der bishe-\nzu erteilen.\"                                                  rige Dritte Teil wird Vierter Teil.\n5. Nach § 4 wird folgender neuer Teil eingefügt:                7. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Zweiter Teil\na) In Nummer 1 Satz 1 werden nach den Worten\nBeratungsstellen, Beratungsstellenleiter                  ,,ihren Sitz\" die Worte „und ihre Geschäftsleitung\"\n§ 4a                                   eingefügt.\nEröffnung einer Beratungsstelle                   b) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-\nDie Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungs-              stabe a werden nach den Worten „die Anschrift\"\nstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) muß folgende               die Worte „der Geschäftsleitung\" eingefügt.\nAngaben enthalten:                                             c} Nummer 2 Buchstabe d wird gestrichen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1991                               1203\nd) Am Ende der Nummer 2 werden die Worte                       oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mittei-\n„Buchstaben a bis d\" durch die Worte „Buchstaben           lungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleich-\na bis c\" ersetzt.                                          zeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.\"\n8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                   11. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 5a                                                          ,,§ 8\nAblehnung der Eintragung                              Mitteilung über Eintragung und Löschung\nWird die Eintragung einer Beratungsstelle oder                 (1) Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem\neines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der           Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer\nLohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entspre-            Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des\nchend.\"                                                        Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und\nseine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Ober-\n9. In § 6 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Worten                finanzdirektion, so sind auch dieser Mitteilungen zu\n,,der Sitz\" die Worte „und die Geschäftsleitung\" einge-        übersenden.\nfügt.                                                             (2) Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist\ndies allen Oberfinanzdirektionen, in deren Verzeich-\n10. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                     nissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen\nsind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzu-\n,,§ 7\nteilen.\"\nMeldepflichten\nDie Vertretungsberechtigten des Vereins haben der\ndas Verzeichnis führenden Oberfinanzdirektion die für                                Artikel 2\ndie Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buch-\nInkrafttreten\nstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2\nerforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Mai 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}