{"id":"bgbl1-1991-34-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":34,"date":"1991-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/34#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_34.pdf#page=13","order":1,"title":"Zehnte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Zehnte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 10. ZAV)","law_date":"1991-05-29T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1991                               1213\nZehnte Verordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten\naus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\n(Zehnte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1O. ZAV)\nVom 29. Mai 1991\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen                                  §3\nZusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971\n(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel II § 12 des Gesetzes      Zusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaft-\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes werden dadurch\nvom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) geändert worden\nangepaßt, daß der sich für den Monat Juli des Jahres 1991\nist, verordnet die Bundesregierung:\nergebende Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen\ngerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die\nallgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 die\n§ 1                              allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-       übersteigt.\ngrundlage vom Jahr 1989 auf das Jahr 1991 werden die                                    §4\nZusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzver-\n(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht\nsicherung zum 1. Juli 1991 nach den §§ 2 bis 4 dieser\neinen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiter-\nVerordnung angepaßt.\nzuleisten.\n§2                                  (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung\nsind Abrundungen zulässig.\nZusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hüttenknapp-\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet\n§5\nsind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente\nmit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n1991 ermittelt wird.                                        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Mai 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}