{"id":"bgbl1-1991-33-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":33,"date":"1991-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/33#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_33.pdf#page=11","order":9,"title":"Verordnung zur Beschränkung des Herstellens, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz (Teerölverordnung - TeerölV)","law_date":"1991-05-27T00:00:00Z","page":1195,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991                                  1195\nVerordnung\nzur Beschränkung des Herstellens, des lnverkehrbringens\nund der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz\n(Teerölverordnung - TeerölV)\nVom 27. Mai 1991\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und c   2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg\ndes Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-             (ppm) an Benzo(a)pyren nur\nmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet            a) zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten                  Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen,\nKreise:\nb) zu anderen lmprägnierungsverfahren zur Teilimprä-\ngnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz\n§ 1                                    gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung\nAnwendungsbereich                               im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei durch ein geeignetes\nVerfahren zum Schluß des lmprägnierungsvorgan-\nDie Verordnung gilt für                                         ges der Gehalt an T eerölen auf der Oberfläche der\n1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus             Holzpfähle zu vermindern ist oder\nTeerölen enthalten,\nc) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder\n2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder              Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen\nHolzwerkstoffen bestehen und die mit den in Nummer 1           ein gleich guter oder besserer Schutz von Mensch\ngenannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind.             und Umwelt sichergestellt ist,\n3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg\n(ppm) an Benzo(a)pyren nur zur Druckimprägnierung\n§2                                  mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungs-\nmasten.\nHerstellungs-,\nlnverkehrbringungs- und Verwendungsverbot                (2) Die in Absatz 1 Nr: 1 bis 3 genannten Holzschutz-\nsowie Ausnahmen zur Entsorgung und Forschung            mittel dürfen ferner zur ausschließlichen Verwendung in\nStaaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen\n(1) Es ist verboten\nerhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen, her-\n1. die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel herzustel- gestellt und in den Verkehr gebracht werden.\nlen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden,\n2. die in § 1 Nr. 2 genannten Erzeugnisse in den Verkehr\nzu bringen oder zu verwenden.\n§4\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-                     Ausnahmen bei Erzeugnissen\nmen von den Verboten des Absatzes 1 bezüglich des\nlnverkehrbringens und der Verwendung zulassen, wenn .         (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die in § 1\ndie Holzschutzmittel oder Erzeugnisse zur Entsorgung      Nr. 2 genannten Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln\nbestimmt sind.                                            nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 imprägniert werden, in den Verkehr\ngebracht und verwendet werden, wenn sie nicht\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-\nmen von den Verboten des Absatzes 1 für Forschungs-,      1. für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und\ndurch Aufstreichen, Aufspritzen und Tauchen behan-\nUntersuchungs- und Versuchszwecke zulassen.\ndelt wurden,\n2. zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind.\n§3                                 (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die in § 1\nAusnahmen bei Holzschutzmitteln                Nr. 2 genannten Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 2 imprägniert werden, in den Verkehr\n(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die in § 1   gebracht und verwendet werden, wenn sie nicht für Innen-\nNr. 1 genannten Holzschutzmittel hergestellt, in den Ver-  räume, für Kinderspielplätze oder für sonstige mit regel-\nkehr gebracht sowie in geschlossenen Anlagen verwendet     mäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke\nwerden mit einem Gehalt von                                bestimmt sind.\n1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren,\n(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die gemäß\nsofern sie nicht\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3\na) an den privaten Endverbraucher in den Verkehr\n1 . imprägnierten Bahnschwellen nur zur Verwendung\ngebracht werden sowie nicht\ninnerhalb von Gleisen in den Verkehr gebracht werden\nb) in Innenräumen verwendet werden,                         und","1196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. imprägnierten Leitungsmasten nur in den Verkehr            gen § 2 Abs. 1 ein Holzschutzmittel herstellt oder ein Holz-\ngebracht werden, um in Staaten verbracht zu werden,       schutzmittel oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder\ndie auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte      verwendet.\nAnforderungen an den Holzschutz stellen.\n(4) Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit                                  §6\nHolzschutzmitteln nach§ 1 Nr. 1 imprägniert worden sind,\ndürfen erneut in den Verkehr gebracht und verwendet                             Übergangsvorschriften\nwerden, wenn                                                    (1) Die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel dürfen\n1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren statt-     abweichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zum ersten Tage des\ngefunden hat,                                             auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in\n2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abge-     den Verkehr gebracht und bis zum ersten Tage des auf die\ndeckt sind,                                              Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats verwen-\n3. sie nicht für Innenräume, für Kinderspielplätze oder für  det werden.\nsonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt\n(2) Erzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 2, die nicht den\nverbundene Zwecke und\nVorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen ab-\n4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers         weichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis zum ersten Tage des auf\nbestimmt sind.                                           die Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats in\n(5) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten        den Verkehr gebracht werden. Diese Erzeugnisse und die\nnicht für Erzeugnisse nach § 1 Nr. 2, die Bedarfsgegen-       vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Verkehr\nstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmit-     gebrachten Erzeugnisse dürfen weiter verwendet werden.\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.\n§5                                                            §7\nStraftaten                                                  Inkrafttreten\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge-      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des vierten auf\nsetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-  die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Mai 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991                1197\nVerordnung\nzur Änderung der Abwasserherkunftsverordnung\nVom 27. Mai 1991\nAuf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1S. 1529, 1654)\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\n§ 1 der Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1578), der\ndurch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik vom\n20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 10 Buchstabe c werden hinter dem Wort „Behälterreinigung\" ein\nKomma und das Wort „Desinfektion\" angefügt.\n2. Nach Nummer 10 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:\n„h) Herstellung und Verwendung von Mikroorganismen und Viren und andere\nbiotechnische Verfahren\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Mai 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1198                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung\nVom 29. Mai 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der\nFinanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBI. 1S. 4)\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet gewonnen worden ist und an Schweine verfüttert wird, wird\ndie Sonderbeihilfe abweichend von Absatz 1 auch in der Zeit vom 6. Juni 1991\nbis zum 31. August 1991 in Höhe von 21 ,00 DM je 100 kg gewährt.\"\n2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Im Falle des § 1 Nr. 1\" durch die Worte „In\nden Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991              1199\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nin Beihilfeangelegenheiten\nVom 16. Mai 1991\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die\nBefugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die\nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfe-\nvorschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deut-\nsche Bundespost POSTDIENST.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in\nAbschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-\npost POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\nDienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 16. Mai 1991\nDeutsche Bundespost TELEKOM\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nFreund lieb","1200                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                           Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber die Außerkurssetzung der im Beitrittsgebiet\nnoch gültigen Umlaufmünzen der ehemaligen DDR\nzu 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig\nVom 23. Mai 1991\nGemäß Artikel 1 Abs. 4 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 werden die im\nBeitrittsgebiet noch gültigen Umlaufmünzen der ehemaligen DDR in der Stücke-\nlung von 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig mit Wirkung vom 1. Juli 1991 außer Kurs\ngesetzt. Die Münzen verlieren damit ihre Gültigkeit. Sie werden aber noch bis\nzum 30. September 1991 von der Staatsbank Berlin und deren Filialen und\nZweigstellen sowie den Kassen der Deutschen Bundespost und der Deutschen\nBundesbank im Beitrittsgebiet zum Nennwert in andere gesetzliche Zahlungsmit-\ntel der Bundesrepublik Deutschland umgetauscht; alle übrigen Kreditinstitute im\nBeitrittsgebiet wurden gebeten, ebenso zu verfahren.\nDies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bunde.sminister der Finanzen\nWaigel"]}