{"id":"bgbl1-1991-33-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":33,"date":"1991-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_33.pdf#page=7","order":8,"title":"Neufassung des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetzes","law_date":"1991-05-23T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991                                 1191\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetzes\nVom 23. Mai 1991\nAuf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgeset-\nzes in der seit dem 29. März 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 30. Juli 1990 in Kraft getretene Zweite Verordnung über die Gesamt-\nvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBI. 1\nNr. 45 S. 782), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1155) mit den dort\ngenannten Änderungen als Bundesgesetz unter neuer Bezeichnung in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortgilt,\n2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 6 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nGesetz\nüber die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren\n(Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz - GUG)\n§ 1                                                           §3\nGeltungsbereich                                          Unterbrechungsbeschluß\nDieses Gesetz regelt die Unterbrechung des Verfahrens        (1) Auf Antrag eines Garantiegebers beschließt das\nder Gesamtvollstreckung im Rahmen vorläufiger Maßnah-       zuständige Gericht über die Unterbrechung des Verfah-\nmen gemäß § 2 Abs. 3 der Gesamtvollstreckungsordnung.       rens, wenn ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-\nkung gestellt, über die Eröffnung aber noch nicht entschie-\nden ist. Der stattgebende Beschluß ist unanfechtbar.\n§2\n(2) Garantiegeber sind die Treuhandanstalt sowie Ban-\nWirkung der Unterbrechung                     ken und andere natürliche oder juristische Personen, die\nDie Unterbrechung bewirkt eine befristete Aussetzung      die Gewähr dafür bieten, daß sie. die von ihnen übernom-\ndes Verfahrens zum Zwecke                                   menen Verpflichtungen gemäß§ 7 Abs. 1 erfüllen können.\n1. der Sanierung durch Beseitigung der Zahlungsunfähig-        (3) Die Unterbrechung kann nur für einen Zeitraum von\nkeit oder der Überschuldung einer natürlichen oder       drei Monaten beantragt und beschlossen werden. Die Frist\njuristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen      für den Antrag beträgt zwei Wochen ab Zustellung gemäß\nPersonengesellschaft,                                    § 4 Abs. 1 Satz 2. Der Antrag kann unbeschadet des § 8\nAbs. 2 nur einmal gestellt werden.\n2. der Sanierung eines Unternehmens, Betriebs oder\nBetriebsteils durch dessen Übertragung auf einen            (4) Der Garantiegeber darf den Antrag nach Absatz 1\nanderen Rechtsträger.                                     nicht stellen, wenn er die Sanierung für aussichtslos hält.","1192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Der Beschluß nach Absatz 1 ist öffentlich bekanntzu-    trägen zu garantieren. Er ist berechtigt, die dem Schuldner\nmachen und dem Garantiegeber zuzustellen. Abschriften          gegen die Forderungen zustehenden Einwände geltend zu\ndes Beschlusses sind zu übersenden an:                         machen. Wird der Garantiegeber aus seiner Verpflichtung\n1. den Schuldner,                                              nach Satz 1 in Anspruch genommen, so steht ihm gegen\nden Schuldner ein Anspruch auf Ersatz seiner aus der\n2. den Gläubiger, der die Eröffnung der Gesamtvollstrek-       Inanspruchnahme erbrachten Leistungen zu. Dieser An-\nkung beantragt hat,                                       spruch ist im Falle der Eröffnung der Gesamtvollstreckung\n3. die Banken des Schuldners.                                  zum Verzeichnis der Forderungen (§ 11 Abs. 1 der\nGesamtvollstreckungsordnung) anzumelden und im Rang\ndes § 17 Abs. 3 Nr. 4 der Gesamtvollstreckungsordnung\n§4\nzu berücksichtigen.\nUnterrichtung der Treuhandanstalt\n(2) Während der Unterbrechung ist eine Verjährungs-\n(1) Wird die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über         frist, die durch Anmeldung der Forderung im Gesamt-\ndas Vermögen einer treuhänderisch verwalteten Wirt-            vollstreckungsverfahren unterbrochen werden kann,\nschaftseinheit (nachfolgend Treuhandunternehmen ge-            gehemmt.\nnannt) beantragt, ist die Treuhandanstalt zur Verfahrens-\neröffnung zu hören. Ihr ist eine Abschrift des Antrages           (3) Nach Ablauf der Unterbrechung ist nach Anhörung\nzuzustellen.                                                   des Schuldners unverzüglich über die Eröffnung der\nGesamtvollstreckung zu entscheiden. Von der Anhörung\n(2) Treuhandunternehmen sind                                der in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gesamtvollstreckungsordnung\n- die gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes vom               genannten Stellen kann in diesem Falle abgesehen\n17. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 33 S. 300) in eine Aktiengesell-  werden.\nschaft oder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-\ntung umgewandelten Wirtschaftseinheiten,                                                 §8\n- die gemäß Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwand-                         Aufhebung der Unterbrechung\nlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und               (1) Auf Antrag des Garantiegebers beschließt das\nEinrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBI. 1 Nr. 14      Gericht die Aufhebung einer nach § 3 oder § 6 angeord-\nS. 107) bereits in eine Kapitalgesellschaft umgewandel-    neten Unterbrechung mit sofortiger Wirkung. Dieser\nten Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs. 4 des Treuhand-          Beschluß ist unanfechtbar. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.\ngesetzes).\n(2) Nach Aufhebung einer Unterbrechung kann eine\n§5                              erneute Unterbrechung nur einmal und nur unter den in § 6\n(weggefallen)                        Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.\n§6                                                            §9\nVerlängerung der Unterbrechung                                     Sicherungsmaßnahmen\n(1) Auf Antrag des Garantiegebers, dem ein Konzept zur         (1) In dem Beschluß gemäß§ 3 oder§ 6 bestimmt das\nSanierung beizufügen ist, beschließt das Gericht eine Ver-     Gericht auch Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 und 4 der\nlängerung der Unterbrechung gemäß § 3. Der Antrag auf          Gesamtvollstreckungsordnung. Soweit noch nicht gesche-\nVerlängerung kann nur bis zum Ablauf der Unterbrechung         hen, ordnet es für die Dauer der Unterbrechung die vorläu-\nnach § 3 Abs. 3 und nur einmal gestellt werden. Die Ver-       fige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\nlängerung kann nur für einen Zeitraum von drei Monaten         gemäß § 2 Abs. 4 der Gesamtvollstreckungsordnung\nbeantragt und beschlossen werden.                              sowie ein vorläufiges Verbot, Vermögensgegenstände\ndes Schuldners außer im Rahmen des gewöhnlichen\n(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.        Geschäftsbetriebes zu veräußern, an. Es überträgt die\n(3) Gegen den Beschluß steht dem Gläubiger, der             Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Verwalter, wenn\nAntrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gestellt hat,     Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Ausübung dieser\ndie sofortige Beschwerde zu. Sie kann nur darauf gestützt      Befugnis durch den Vorstand oder die Geschäftsführer des\nwerden, daß das vorgelegte Sanierungskonzept offen-            Schuldners das Unternehmen oder die Durchführung der\nsichtlich nicht realisierbar ist.                              Gesamtvollstreckung gefährden würde, und dies nach\nLage des Unternehmens angemessen ist.\n§7                                  (2) In dem Antrag nach § 3 oder § 6 hat sich der\nRechtsfolgen aus der Unterbrechung                   Garantiegeber zur Notwendigkeit von Maßnahmen nach\nAbsatz 1 Satz 3 zu äußern.\n(1) Von der Zustellung des Beschlusses nach § 3 oder\n§ 6 an ist der Garantiegeber verpflichtet, die während der\nUnterbrechung entstehenden Forderungen gegen den\n§§ 10 und 11\nSchuldner aus bestehenden oder neu eingegangenen Ver-                                 (weggefallen)","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991       1193\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nVom 23. Mai 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits-\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch\nArtikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1\nS. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des\nAusschusses für Technische Arbeitsmittel:\nArtikel 1\nDie Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986\n(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2763), wird wie folgt\ngeändert:\n1. Die Nummer 8 wird aufgehoben.\n2. Die Nummer 19 erhält folgende Fassung:\n,, 19. DeutscheMontan Technologie für Rohstoff,\nEnergie, Umwelt e. V.\nDMT Gesellschaft für Forschung und Prüfung\nmbH,\n- Prüfstelle für Gerätesicherheit -\nHemer Straße 45\n4630 Bochum 1\".\n3. Die Nummern 19.1, 19.2, 23, 23.1, 23.2, 23.3 und 23.4\nwerden aufgehoben.\n4. Die Nummer 29 erhält folgende Fassung:\n„29. ERG-Elektrotechnische Revisionsgesellschaft\nmbH,\n- Prüfstelle für Gerätesicherheit -\nReetzstraße 58\n7507 Pfinztal 2\".\n5. Nach Nummer 48 wird angefügt:\n„49. Laboratoire Central des lndustries Electriques\n33, avenue du General Leclerc\nF-92260 Fontenay-aux-Roses\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1194                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Vergabe von Brennrechten an Brennereien\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 27. Mai 1991\nAuf Grund des § 175 Abs. 5 des Gesetzes über das        die Hälfte der höchsten Jahreserzeugung im Referenzzeit-\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,    raum, wird dieses Jahr ebenfalls nicht in die Durchschnitts-\nGliederungsnummer 612- 7, veröffentlichten bereinigten     bildung einbezogen.\nFassung, der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 11 Buchstabe f des Einigungsvertrages        (2) Hat eine Brennerei im Referenzjahr 1989 Branntwein\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des        erzeugt, war sie jedoch in den Monaten vor dem\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,     31. Januar 1990 nicht in Betrieb, steht dies der Brenn-\n970) eingefügt worden ist, wird verordnet:                 rechtsvergabe nicht entgegen, es sei denn, es handelte\nsich um eine endgültige Betriebseinstellung. Der Vergabe\n§ 1                             eines landwirtschaftlichen Brennrechts (§ 25 des Geset-\nzes) zur Herstellung von Branntwein aus anderem\nAntrag                            Getreide als ausschließlich Korn steht nicht entgegen, daß\nDer Antrag auf Vergabe eines Brennrechts ist vom Bren-  die Brennerei zusammen mit selbstgewonnenem Getreide\nnereibesitzer unter Angabe der Erzeugung der Brennerei     in geringem Umfang (weniger als 3 vom Hundert) zuge-\nin den Referenzjahren 1987, 1988, 1989 bis zum 1. Juli     kauften Mais verarbeitet.\n1991 (Ausschlußfrist) bei der Bundesmonopolverwaltung\n(3) Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein kann\nfür Branntwein in Offenbach auf vorgeschriebenem\nan eine getreideverarbeitende Brennerei abweichend von\nVordruck zu stellen. Für Brennereien, die nach dem\nder Art ihres bisherigen Erzeugungskontingents ein Brenn-\n31. Januar 1990 erstmals Alkohol erzeugen oder erzeugt\nrecht vergeben, das ganz oder teilweise für die Herstellung\nhaben, ist die in § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das\nvon Branntwein aus Korn gilt, wenn der Brennereibesitzer\nBranntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sonder-\nglaubhaft macht, daß er Kornbranntwein in trinkfertigem\ndruck Nr. 1441) genannte Brennbestätigung des ehemali-\nZustand vermarkten wird. Wird die Selbstvermarktung bis\ngen VEB Kombinats Spirituosen, Wein und Sekt nachzu-\nweisen.                                                    zum 30. September 1992 nicht aufgenommen, kann die\nBundesmonopolverwaltung die Brennrechtsgeltung mit\nWirkung vom Beginn des folgenden Betriebsjahres in eine\n§ 2                             solche nach § 175 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ändern.\nBemessung und Vergabe von Brennrechten\n(1) Für die Berechnung der Referenzmengen nach                                       §3\n§ 175 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes werden nur die Refe-\nInkrafttreten\nrenzjahre in die Durchschnittsbildung einbezogen, in\ndenen die Brennerei Branntwein gewonnen hat. Beträgt          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Erzeugungsmenge in einem Referenzjahr weniger als      Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}