{"id":"bgbl1-1991-33-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":33,"date":"1991-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_33.pdf#page=1","order":7,"title":"Neufassung der Gesamtvollstreckungsordnung","law_date":"1991-05-23T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1185\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1991                           Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1991                                                                                            Nr. 33\nTag                                                              I n h a It                                                                               Seite\n23. 5. 91 Neufassung der Gesamtvollstreckungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1185\n111-11\n23. 5. 91 Neufassung des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1191\n111-12\n23. 5. 91 Sechste Verordnung zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1193\n8053-4-2\n27. 5. 91 Verordnung über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  1194\nneu: 612-7-9\n27. 5. 91 Verordnung zur Beschränkung des Herstellens, des lnverkehrbringens und der Verwendung von\nTeerölen zum Holzschutz (Teerölverordnung - T eerölV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1195\nneu: 8053-6· 16\n27. 5. 91 Verordnung zur Änderung der Abwasserherkunftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1197\n753-1-4\n29. 5. 91 Erste Verordnung zur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1198\n7847-11-4-65\n16. 5. 91 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten . . . . . .                                             1199\nneu: 2030-14-70\n23. 5. 91 Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der im Beitrittsgebiet noch gültigen Umlaufmünzen der\nehemaligen DDR zu 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1200\nneu: 105-1-2\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gesamtvollstreckungsordnung\nVom 23. Mal 1991\nAuf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766)\nwird nachstehend der Wortlaut der Gesamtvollstreckungsordnung in der seit dem\n29. März 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesamtvollstreckungsverordnung vom\n6. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 32 S. 285), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n1153) mit den dort genannten Änderungen als Bundesgesetz unter neuer\nBezeichnung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortgilt,\n2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","1186                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesamtvollstreckungsordnung\n(GesO)\n§ 1                                                          §3\nAllgemeine Bestimmungen                                       Pflichten des Schuldners\n(1) Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfä-        (1) Der Schuldner hat dem Gericht\nhigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie\n1. ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens,\neiner nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines\nNachlasses, bei einer juristischen Person oder einem         2. ein Verzeichnis seiner Gläubiger unter Angabe der\nNachlaß auch im Falle der Überschuldung. Sie erfaßt das          bestehenden Verpflichtungen,\ngesamte Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der             3. ein Verzeichnis seiner Schuldner unter Angabe der\nSachen und Forderungen, die nach den Bestimmungen                bestehenden Forderungen vorzulegen.\nder Zivilprozeßordnung und anderer Rechtsvorschriften\nnicht der Vollstreckung unterliegen.                            (2) Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit\ndes Verzeichnisses zu versichern; er ist über die straf-\n(2) Für die Gesamtvollstreckung ist das Kreisgericht      rechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung\nzuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohn-      zu belehren.\nsitz oder Sitz hat.\n§4\n(3) Auf das Verfahren der Gesamtvollstreckung sind die\nVorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu-                              Entscheidung\nwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.                  über die Eröffnung des Verfahrens\n(4) Soweit in Vorschriften des Handels- und Wirtschafts-    (1) Vor der Entscheidung über die Eröffnung der\nrechts für Personen- und Kapitalgesellschaften besondere     Gesamtvollstreckung ist der Schuldner zu hören. Soweit\nBestimmungen über Konkursverfahren enthalten sind,           der Schuldner ein Unternehmen betreibt, kann das Gericht\nergänzen diese für ihren Bereich die Vorschriften der        die zuständige Wirtschafts- und Finanzbehörde sowie\nvorliegenden Gesamtvollstreckungsordnung. Wird in an-        Banken, mit denen der Schuldner in Verbindung steht, zur\nderen Rechtsvorschriften auf das Konkursverfahren ver-       Verfahrenseröffnung hören.\nwiesen, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses         (2) Die Gesamtvollstreckung ist abzulehnen, wenn das\nGesetzes.                                                    Vermögen des Schuldners so gering ist, daß die Kosten\ndes Verfahrens nicht gedeckt werden können, oder wenn\n§ 2                             durch die in Absatz 1 genannten Stellen die Gewähr für die\nAntragstellung                         Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.\n(1) Das Verfahren wird auf Antrag eröffnet. Antrags-        (3) Der Beschluß über die Ablehnung des Antrages auf\nberechtigt sind der Schuldner und jeder Gläubiger. Der       Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist dem Schuldner und\nGläubiger hat in seinem Antrag die Zahlungsunfähigkeit       dem antragstellenden Gläubiger zuzustellen.\noder Überschuldung des Schuldners glaubhaft zu machen.\n(2) Nach Eingang des Antrages ist die Einleitung der                          Eröffnungsbeschluß\nGesamtvollstreckung durch das Gericht zu prüfen. Das                                      §5\nGericht hat alle Umstände zu ermitteln, die für die Gesamt-\nvollstreckung von Bedeutung sind. Es kann insbesondere          Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluß zu eröffnen\nZeugen und Sachverständige vernehmen und den Schuld-         (Eröffnungsbeschluß). In dem Beschluß ist\nner hören. Entscheidungen des Gerichts können ohne           1. dem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen zu\nmündliche Verhandlung ergehen.                                   verbieten;\n(3) Das Gericht kann durch Beschluß vorläufige Maß-       2. die Verwaltung des Vermögens des Schuldners anzu-\nnahmen zur Sicherung einer Gesamtvollstreckung, ins-             ordnen und eine geschäftskundige, vom Schuldner und\nbesondere die Sicherung einzelner Vermögenswerte, Gut-           von den Gläubigern unabhängige Person als Verwalter\nhaben oder Forderungen des Schuldners anordnen sowie             zu bestellen;\ndie Verfügungsbefugnis des Schuldners von der Zustim-\n3. allen Gläubigern des Schuldners aufzugeben, inner-\nmung des Gerichts abhängig machen oder auf andere\nhalb einer vom Gericht festgelegten Frist (Anmeldefrist)\nWeise beschränken.\nihre Forderungen beim Verwalter anzumelden, ande-\n(4) Gegen den Schuldner eingeleitete anderweitige Voll-        renfalls sie bei der Erlösverteilung unberücksichtigt\nstreckungsmaßnahmen sind vorläufig einzustellen.                  bleiben können;","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991                                  1187\n4. allen denjenigen aufzugeben, die ein Eigentums- oder                                    §8\nPfandrecht ·an einer im Vermögen des Schuldners\nAufgaben des Verwalters\nbefindlichen beweglichen Sache beanspruchen, dieses\nRecht innerhalb der Anmeldefrist beim Verwalter gel-        (1) Dem vom Gericht bestellten Verwalter ist eine Ernen-\ntend zu machen, da anderenfalls die Gefahr besteht,      nungsurkunde auszustellen, aus der der Umfang seiner\ndaß dieses Recht infolge der Verwertung der Sache        Befugnisse ersichtlich wird. Er ist für die Erfüllung der ihm\nerlischt;                                                obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.\n5. allen denjenigen, die eine zum Vermögen des Schuld-           (2) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, das der\nners gehörende Sache besitzen oder dem Schuldner         Pfändung unterliegende Vermögen unverzüglich in Besitz\nzu einer Leistung verpflichtet sind, die Leistung an den zu nehmen, zu verwalten und durch Verkauf oder in ande-\nSchuldner zu verbieten und aufzugeben, nur noch an       rer Weise darüber zu verfügen.\nden Verwalter zu leisten.\n(3) Die Vermögensverwaltung unterliegt der Aufsicht\ndes Gerichts. Das Gericht kann bei Vorliegen eines wichti-\n§6                              gen Grundes den Verwalter abberufen und einen anderen\n(1) Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung      Verwalter einsetzen.\nund auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekannt-\nzumachen. Er ist an den Schuldner und an den vom                                           §9\nGericht bestellten Verwalter zuzustellen.                                 Beendigung gegenseitiger Verträge\n(2) Der Eröffnungsbeschluß ist zu übersenden an              (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung\n1. die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw.           der Gesamtvollstreckung vom Schuldner und vom ande-\nHandwerkskammer;                                         ren Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der\nVerwalter wählen, ob er die Erfüllung des Vertrages fordert\n2. das Zustellpostamt für den Fall, daß die Entgegen-\noder ablehnt. Im letzteren Fall steht dem anderen Teil eine\nnahme der Sendungen nur durch den Verwalter erfol-\ngen soll;                                                nicht bevorrechtigte Forderung zu. Ist zur Sicherung eines\nAnspruchs eine Vormerkung eingetragen, so kann der\n3. die Kreditinstitute des Schuldners;                        Gläubiger vom Verwalter die Erfüllung des Anspruchs\n4. die registerführenden Behörden mit dem Ersuchen um         verlangen, auch wenn der Schuldner dem Gläubiger\nEintragung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung in      gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und\ndas Register, soweit das Unternehmen oder Grund-         diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.\nstücke oder Gebäude des Schuldners in einem Regi-           (2) Mit dem Unternehmen des Schuldners bestehende\nster eingetragen sind.                                   Arbeitsverhältnisse können vom Verwalter und von den\n(3) Der Verwalter hat denjenigen den Eröffnungs-           Arbeitnehmern, unabhängig von einer vereinbarten Kündi-\nbeschluß zu übersenden, von denen bis zum Ablauf der          gungsfrist, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekün-\nAnmeldefrist bekannt wird, daß ihnen Forderungen oder          digt werden.\nsonstige Rechte gegen den Schuldner zustehen oder daß           (3) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners be-\nsie dem Schuldner zu einer Leistung verpflichtet sind.        stehen fort. Ist der Schuldner der Mieter oder Pächter, so\nkann das Miet- oder Pachtverhältnis vom Verwalter, un-\n§7                               abhängig von einer vereinbarten Kündigungsfrist, unter\nPfändungswirkung                          Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.\n(1) Die Pfändung des Vermögens des Schuldners wird\nmit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt                                          § 10\nbewirkt.\nAnfechtung von Rechtshandlungen\n(2) Der Pfändung unterliegen das gesamte pfändbare\nVermögen des Schuldners und alle im Besitz des Schuld-            (1) Der Verwalter kann Rechtshandlungen des Schuld-\nners befindlichen Sachen sowie die vom Schuldner               ners anfechten, wenn\ngenutzten Grundstücke oder Gebäude.                            1. sie in der Absicht vorgenommen wurden, die Gläubiger\nzu benachteiligen, und dem Dritten diese Absicht\n(3) Vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den\nbekannt war;\nSchuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zugun-\nsten einzelner Gläubiger verlieren ihre Wirksamkeit. Die       2. durch sie im letzten Jahr vor Eröffnung der Gesamtvoll-\nVollstreckungsverfahren sind an das Gericht zu verweisen,          streckung zum Nachteil der Gläubiger entgeltliche Lei-\ndas die Gesamtvollstreckung durchführt.                            stungen an dem Schuldner nahestehende Personen\nerbracht worden sind, sofern diese nicht beweisen, daß\n(4) Eine nach der öffentlichen Bekanntmachung des               ihnen die Absicht der Benachteiligung nicht bekannt\nEröffnungsbeschlusses an den Schuldner erfolgte Lei-               war;\nstung ist unwirksam, wenn sie nicht in das verwaltete\nVermögen gelangt.                                              3. sie innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung der\nGesamtvollstreckung vorgenommen wurden und eine\n(5) War ein Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des           unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zum\nVerfahrens der Gesamtvollstreckung zur Aufrechnung                 Gegenstand hatten; gegenüber dem Schuldner nahe-\nberechtigt, so kann die Aufrechnung auch noch im Ver-              stehenden Personen beträgt die Frist zwei Jahre vor\nfahren erklärt werden.                                             Eröffnung der Gesamtvollstreckung;","1188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4. sie nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf                                 § 13\nEröffnung der Gesamtvollstreckung gegenüber Perso-\nVorab zu begleichende Ansprüche\nnen vorgenommen wurden, denen zur Zeit der Hand-\nlung die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröff-    (1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit\nnung der Gesamtvollstreckung bekannt war oder den       Einwilligung des Gerichts vorab in folgender Reihenfolge\nUmständen nach bekannt sein mußte.                      zu begleichen:\n(2) Die Anfechtung kann nur innerhalb von zwei Jahren    1. die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen\nseit Eröffnung der Gesamtvollstreckung erfolgen.                Ausgaben einschließlich derjenigen, die durch den\nAbschluß oder die Erfüllung von Verträgen, durch die\n(3) Ist für das Wirksamwerden einer Rechtshandlung           Geltendmachung von Forderungen und Rechten des\neine Eintragung im Grundbuch erforderlich, so gilt die          Schuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrech-\nHandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem die           ten entstehen;\nübrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt\nsind, die vom Schuldner abgegebene Willenserklärung für     2. die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich der\nihn bindend geworden ist und der andere Teil die Ein-           vom Gericht festgesetzten Vergütung des Verwalters\ntragung beantragt hat.                                          und der Mitglieder des Gläubigerausschusses;\n3. mit gleichem Rang\n§ 11                                 a) Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern,\nVermögensverzeichnis                             die im Unternehmen des Schuldners beschäftigt\nwaren, höchstens für einen nicht länger als sechs\n(1) Der Verwalter hat ein Verzeichnis des Vermögens             Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung\nund der Verpflichtungen des Schuldners aufzustellen. Das           zurückliegenden Zeitraum sowie für den Zeitraum,\nVerzeichnis ist nach Ablauf der Anmeldefrist abzuschlie-           für den sie von ihrer Beschäftigung infolge einer\nßen.                                                               Kündigung durch den Verwalter freigestellt sind;\n(2) Danach ist ein Prüfungstermin abzuhalten, in dem         b) die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung\nden Gläubigern und dem Verwalter Gelegenheit zur Stel-             und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge ein-\nlungnahme und zum Bestreiten angemeldeter Forderun-                schließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen\ngen gegeben wird. Der Schuldner hat sich zu den Forde-             wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate\nrungen zu erklären. Der Verwalter hat angemeldete Forde-           vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung.\nrungen oder sonstige Rechte im Umfang des Anerkennt-\nnisses in das Verzeichnis aufzunehmen und den Anmel-           (2) Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete\ndenden mitzuteilen.                                         Ansprüche für einen vor der Eröffnung der Gesamtvoll-\nstreckung liegenden Zeitraum nach § 141 m Abs. 1 des\n(3) Ein Gläubiger, dessen Forderung vom Verwalter        Arbeitsförderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1\noder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht      des Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt für\nanerkannt wurde, kann seine Forderung nur durch eine        Arbeit über, so werden sie mit dem Rang gemäß § 17\nKlage gegen den Bestreitenden geltend machen. Beruht        Abs. 3 Nr. 1 berichtigt. Das gleiche gilt für die in Absatz 1\ndie bestrittene Forderung auf einem vollstreckbaren Titel,  Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Ansprüche auf Beiträge,\nmuß der Verwalter oder der bestreitende Gläubiger Klage     die nach § 141 n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungs-\nerheben. Für die Klage ist ausschließlich das Gericht       gesetzes gegenüber dem Schuldner bestehenbleiben.\nzuständig, bei dem die Gesamtvollstreckung durchgeführt\nwird.\n§ 14\n§ 12\nVerspätet angemeldete Forderungen\nEigentums- und Pfandrechte Dritter\n(1) Der Verwalter hat nach Ablauf der Anmeldefrist\n(1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder\neingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen\nein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die Berech-\nund in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn die\ntigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch\nVerspätung unverschuldet war und das Gericht zustimmt.\nZahlung ablöst. Verweigert der Verwalter die Herausgabe\nNach Bestätigung des Verteilungsvorschlags gemäß § 18\neines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfand-\nAbs. 1 ist eine Anerkennung verspätet angemeldeter For-\nrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf\nderungen nicht mehr zulässig.\nFeststellung seines Rechts klagen.\n(2) Unterlagen über verspätet angemeldete und nicht\n(2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten\nanerkannte Forderungen sind mit dem Hinweis zurückzu-\nbeansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das\ngeben, daß die Forderung nach Beendigung der Gesamt-\nBestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszuset-\nvollstreckung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 3 gegen\nzen.\nden Schuldner geltend gemacht werden kann.\n(3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer\nVerwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht an-\nerkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur                                § 15\nEinstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis zur Ent-           Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß\nscheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche\nzurückzubehalten. Ein bei Einstellung der Gesamtvoll-          (1) Die Gläubigerversammlung wird durch das Gericht\nstreckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu       einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn das vom\nverteilen.                                                  Verwalter, vom Gläubigerausschuß oder von Gläubigern","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991                                 1189\nbeantragt wird, die mindestens ein Fünftel der angemelde-   beträge dieser Gläubiger. Stimmberechtigt sind nur die\nten Forderungsbeträge vertreten.                            nicht bevorrechtigten Gläubiger.\n(2) Die Gläubigerversammlung kann aus dem Kreis der        (5) Der Vergleich bedarf der Bestätigung durch\nGläubiger einen Gläubigerausschuß wählen. Zu Mitglie-       Beschluß des Gerichts. Dieser wirkt auch für und gegen\ndern können auch sachkundige andere Personen gewählt        die Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben.\nwerden. Bis zur Wahl kann das Gericht, soweit erforder-     Die Bestätigung kann versagt werden, wenn der Vergleich\nlich, einen vorläufigen Gläubigerausschuß bestellen.        auf unlautere Weise zustande gekommen ist oder einen\nTeil der Gläubiger unangemessen benachteiligt.\n(3) In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die\nBestellung des Verwalters folgt, kann ein anderer Verwal-      (6) Aus dem rechtskräftigen Vergleich findet die Voll-\nter gewählt werden, welcher der Bestellung durch das       streckung statt. Hierzu sind den Gläubigern vollstreckbare\nGericht bedarf. Das Gericht kann die Bestellung des        auszugsweise Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen.\ngewählten Verwalters versagen, wenn er nicht geeignet\nerscheint.                                                                               § 17\n(4) Die Gläubigerversammlung findet unter Leitung des                   Verwertung des Vermögens\nGerichts statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit                   und Erfüllung der Forderungen\nder anwesenden Gläubiger gefaßt, diese müssen jedoch\n(1) Der Verwalter hat das gepfändete Vermögen des\nmehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge\nSchuldners zu verwerten und den Erlös der Verteilung\ndieser Gläubiger auf sich vereinigen.\nzuzuführen.\n(5) Die Gläubigerversammlung beschließt über die Fort-\n(2) Nach Abschluß der Verwertung hat der Verwalter auf\nführung oder Schließung des Unternehmens des Schuld-\nners und berät über den Abschluß eines Vergleichs. Sie     der Grundlage der in den Verzeichnissen aufgeführten\nanerkannten und angemeldeten Forderungen einen Vor-\nkann festlegen, in welchem Umfang ihr oder dem Gläubi-\nschlag über die Reihenfolge ihrer Erfüllung aufzustellen.\ngerausschuß durch den Verwalter Bericht zu erstatten\nbzw. Rechnung zu legen ist.                                    (3) Die Erfüllung hat nach folgender Rangordnung und\ninnerhalb eines Ranges im gleichen Verhältnis zu erfolgen:\n(6) Der Gläubigerausschuß hat den Verwalter bei seiner\nGeschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Er     1. mit gleichem Rang\nist berechtigt, vom Verwalter Berichterstattungen zu ver-\na) Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu\nlangen und Rechnungslegung zu fordern. Er kann dazu                 zwölf Monaten vor der Eröffnung der Gesamtvoll-\nunmittelbare Kontrollen vornehmen. Bedeutsame Rechts-               streckung,\ngeschäfte des Verwalters, wie Kreditaufnahmen, Über-\nnahme von Verbindlichkeiten, Erwerb und Veräußerung             b) die Forderungen der Träger der Sozialversicherung\nvon Grundstücken und andere Rechtshandlungen, die                   und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der Rück-\nerhebliche Auswirkungen auf den Bestand des verwalteten             stände für die letzten zwölf Monate vor der Eröff-\nVermögens haben, bedürfen der Zustimmung des Gläu-                  nung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge ein-\nbigerausschusses, soweit ein solcher bestellt ist.                  schließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen,\nBeschlüsse des Gläubigerausschusses erfolgen mit ein-           c) Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbar-\nfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.                          ten Sozialplan, soweit die Summe der Sozialplanfor-\nderungen nicht größer ist als der Gesamtbetrag von\ndrei Monatsverdiensten der von einer Entlassung\n§ 16\nbetroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu\nVergleich                                  verteilenden Erlöses nicht übersteigt; entsprechen-\ndes gilt für außerhalb eines Sozialplans zu gewäh-\n(1) Das Verfahren der Gesamtvollstreckung kann auf\nrende Leistungen,\nAntrag des Schuldners aufgrund eines Vergleichs beendet\nwerden.                                                          soweit die in den Buchstaben a und b genannten\nForderungen nicht gemäß § 13 vorab zu begleichen\n(2) Der Vergleich ist zwischen dem Schuldner und den         sind;\nnicht bevorrechtigten Gläubigern nach Abhaltung des all-    2. Forderungen auf Zahlung von Unterhalt oder Familien-\ngemeinen Prüfungstermins und vor Genehmigung der                 aufwand für einen nicht länger als zwölf Monate vor der\nSchlußverteilung abzuschließen.                                  Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden\n(3) Der Vergleichsvorschlag muß angeben, in welcher          Zeitraum;\nWeise die Befriedigung der Gläubiger erfolgen sowie ob      3. Steuern und Abgaben, die im letzten Jahr vor der\nund in welcher Art eine Sicherstellung derselben bewirkt         Eröffnung der Gesamtvollstreckung fällig geworden\nwerden soll. Die vorab zu befriedigenden und die bevor-          sind, sowie Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und\nrechtigten Gläubiger müssen dabei voll befriedigt werden;        Stahl und ähnliche Forderungen internationaler Organi-\nallen anderen Gläubigern sind gleiche Rechte zu ge-              sationen;\nwähren.\n4. alle übrigen Forderungen.\n(4) Zur Abstimmung über den Vergleichsvorschlag ist\neine Gläubigerversammlung (Vergleichstermin) durchzu-                                    § 18\nführen. Prüfungstermin und Vergleichstermin können ver-\nVerteilung\nbunden werden. Die Annahme des Vergleichsvorschlags\nerfordert einfache Stimmenmehrheit der anwesenden              (1) Der Verteilungsvorschlag ist mit den Gläubigern und\nGläubiger und eine dreiviertel Mehrheit der Forderungs-     dem Verwalter in einem Schlußtermin zu erörtern. Im","1190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErgebnis des Schlußtermins ist der Verteilungsvorschlag                                    § 21\nzu ändern oder zu ergänzen und danach zu bestätigen.\nErgänzende Vorschriften\n(2) Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlages durch         (1) Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des\ndas Gericht hat der Verwalter die Verteilung vorzunehmen      Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses\nund den Gläubigern, deren Forderungen ganz oder teil-         richten sich nach der Verordnung über die Vergütung des\nweise nicht erfüllt wurden, unter Rücksendung eingereich-     Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglie-\nter Unterlagen mitzuteilen, daß die nichterfüllte Forderung   der des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des\ngegen den Schuldner im Wege der Vollstreckung geltend         Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\ngemacht werden kann. Den Gläubigern sind vollstreckbare      derungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fas-\nauszugsweise Ausfertigungen aus dem bestätigten Ver-         sung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni\nzeichnis der Forderungen zu erteilen. Eine Vollstreckung      1979 (BGBI. 1 S. 637), in der jeweils geltenden Fassung.\nfindet nur statt, soweit der Schuldner über ein angemesse-        (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nnes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt; dies         Rechtsverordnung         die    Gesamtvollstreckungssachen\ngilt nicht, wenn der Schuldner vor oder während des           einem Kreisgericht für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte\nVerfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil      zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sach-\nseiner Gläubiger gehandelt hat.                               liche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren\nzweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die\n{3) Nicht verwertbare Sachen können Gläubigern zum\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\nSchätzwert unter Anrechnung auf anerkannte Forderun-          justizverwaltungen übertragen. Die Erste Durchführungs-\ngen überlassen werden. Anderenfalls sind sie dem Schuld-      bestimmung zur Verordung über die Gesamtvollstreckung\nner herauszugeben.                                            vom 31. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 54 S. 1152) gilt bis zu ihrer\nÄnderung nach Maßgabe des Landesrechts in dem in\n(4) Nach der Verteilung ist vom Verwalter darüber ein      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als\nAbschlußbericht anzufertigen, der vom Gericht zu prüfen       Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 fort.\nist.\n§ 22\n§ 19\nGesamtvollstreckung bei Auslandsberührung\nEinstellung der Gesamtvollstreckung\n(1) Ein ausländisches Gesamtvollstreckungs- oder Kon-\n{1) Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen:\nkursverfahren erfaßt auch das im Inland befindliche Ver-\n1. nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des           mögen des Schuldners. Dies gilt nicht,\nAbschlußberichts des Verwalters;\n1. wenn das Gericht des Staates der Verfahrenseröffnung\n2. nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlus-           nach inländischem Recht nicht zuständig ist;\nses;\n2. wenn das ausländische Verfahren den Grundprinzipien\n3. wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die                des inländischen Rechts widerspricht.\nKosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können;\n(2) Die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens\n4. wenn der Schuldner während des Verfahrens die Ein-         schließt nicht aus, daß im Inland ein gesondertes Verfah-\nstellung beantragt und entweder alle Gläubiger zustim-   ren der Gesamtvollstreckung eröffnet wird, das nur das im\nmen oder der Eröffnungsgrund(§ 1 Abs. 1) beseitigt ist.  Inland befindliche Vermögen des Schuldners erfaßt.\n(2) Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und             (3) Ist im Ausland gegen den Schuldner ein Gesamtvoll-\ndem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzuma-         streckungs- oder Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es\nchen. Die in§ 6 Abs. 2 genannten Behörden sind von der        zur Eröffnung des inländischen Verfahrens der Gesamt-\nEinstellung zu benachrichtigen.                               vollstreckung nicht des Nachweises der Zahlungsunfähig-\nkeit oder der Überschuldung.\n(3) Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstellung\nnach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt.                               (4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren,\ndas im Geltungsbereich der Konkursordnung eröffnet wird.\n(4) Den registerführenden Behörden ist der Einstel-        Die Absätze 2 und 3 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.\nlungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, die\nerforderlichen Eintragungen vorzunehmen.                                                    § 23\nÜbergangsbestimmungen\nAm 1. Juli 1990 noch nicht abgeschlossene Verfahren\n§ 20                             der Gesamtvollstreckung sind nach bisher geltendem\nRechtsmittel                           Recht fortzuführen.\n§ 24\nGegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuld-\nner und allen Betroffenen die sofortige Beschwerde zu.                                  (weggefallen)"]}