{"id":"bgbl1-1991-33-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":33,"date":"1991-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/33#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_33.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet","law_date":"1991-05-27T00:00:00Z","page":1194,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1194                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Vergabe von Brennrechten an Brennereien\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 27. Mai 1991\nAuf Grund des § 175 Abs. 5 des Gesetzes über das        die Hälfte der höchsten Jahreserzeugung im Referenzzeit-\nBranntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,    raum, wird dieses Jahr ebenfalls nicht in die Durchschnitts-\nGliederungsnummer 612- 7, veröffentlichten bereinigten     bildung einbezogen.\nFassung, der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 11 Buchstabe f des Einigungsvertrages        (2) Hat eine Brennerei im Referenzjahr 1989 Branntwein\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des        erzeugt, war sie jedoch in den Monaten vor dem\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,     31. Januar 1990 nicht in Betrieb, steht dies der Brenn-\n970) eingefügt worden ist, wird verordnet:                 rechtsvergabe nicht entgegen, es sei denn, es handelte\nsich um eine endgültige Betriebseinstellung. Der Vergabe\n§ 1                             eines landwirtschaftlichen Brennrechts (§ 25 des Geset-\nzes) zur Herstellung von Branntwein aus anderem\nAntrag                            Getreide als ausschließlich Korn steht nicht entgegen, daß\nDer Antrag auf Vergabe eines Brennrechts ist vom Bren-  die Brennerei zusammen mit selbstgewonnenem Getreide\nnereibesitzer unter Angabe der Erzeugung der Brennerei     in geringem Umfang (weniger als 3 vom Hundert) zuge-\nin den Referenzjahren 1987, 1988, 1989 bis zum 1. Juli     kauften Mais verarbeitet.\n1991 (Ausschlußfrist) bei der Bundesmonopolverwaltung\n(3) Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein kann\nfür Branntwein in Offenbach auf vorgeschriebenem\nan eine getreideverarbeitende Brennerei abweichend von\nVordruck zu stellen. Für Brennereien, die nach dem\nder Art ihres bisherigen Erzeugungskontingents ein Brenn-\n31. Januar 1990 erstmals Alkohol erzeugen oder erzeugt\nrecht vergeben, das ganz oder teilweise für die Herstellung\nhaben, ist die in § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das\nvon Branntwein aus Korn gilt, wenn der Brennereibesitzer\nBranntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sonder-\nglaubhaft macht, daß er Kornbranntwein in trinkfertigem\ndruck Nr. 1441) genannte Brennbestätigung des ehemali-\nZustand vermarkten wird. Wird die Selbstvermarktung bis\ngen VEB Kombinats Spirituosen, Wein und Sekt nachzu-\nweisen.                                                    zum 30. September 1992 nicht aufgenommen, kann die\nBundesmonopolverwaltung die Brennrechtsgeltung mit\nWirkung vom Beginn des folgenden Betriebsjahres in eine\n§ 2                             solche nach § 175 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ändern.\nBemessung und Vergabe von Brennrechten\n(1) Für die Berechnung der Referenzmengen nach                                       §3\n§ 175 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes werden nur die Refe-\nInkrafttreten\nrenzjahre in die Durchschnittsbildung einbezogen, in\ndenen die Brennerei Branntwein gewonnen hat. Beträgt          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Erzeugungsmenge in einem Referenzjahr weniger als      Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991                                  1195\nVerordnung\nzur Beschränkung des Herstellens, des lnverkehrbringens\nund der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz\n(Teerölverordnung - TeerölV)\nVom 27. Mai 1991\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und c   2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg\ndes Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-             (ppm) an Benzo(a)pyren nur\nmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet            a) zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten                  Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen,\nKreise:\nb) zu anderen lmprägnierungsverfahren zur Teilimprä-\ngnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz\n§ 1                                    gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung\nAnwendungsbereich                               im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei durch ein geeignetes\nVerfahren zum Schluß des lmprägnierungsvorgan-\nDie Verordnung gilt für                                         ges der Gehalt an T eerölen auf der Oberfläche der\n1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus             Holzpfähle zu vermindern ist oder\nTeerölen enthalten,\nc) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder\n2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder              Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen\nHolzwerkstoffen bestehen und die mit den in Nummer 1           ein gleich guter oder besserer Schutz von Mensch\ngenannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind.             und Umwelt sichergestellt ist,\n3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg\n(ppm) an Benzo(a)pyren nur zur Druckimprägnierung\n§2                                  mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungs-\nmasten.\nHerstellungs-,\nlnverkehrbringungs- und Verwendungsverbot                (2) Die in Absatz 1 Nr: 1 bis 3 genannten Holzschutz-\nsowie Ausnahmen zur Entsorgung und Forschung            mittel dürfen ferner zur ausschließlichen Verwendung in\nStaaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen\n(1) Es ist verboten\nerhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen, her-\n1. die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel herzustel- gestellt und in den Verkehr gebracht werden.\nlen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden,\n2. die in § 1 Nr. 2 genannten Erzeugnisse in den Verkehr\nzu bringen oder zu verwenden.\n§4\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-                     Ausnahmen bei Erzeugnissen\nmen von den Verboten des Absatzes 1 bezüglich des\nlnverkehrbringens und der Verwendung zulassen, wenn .         (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die in § 1\ndie Holzschutzmittel oder Erzeugnisse zur Entsorgung      Nr. 2 genannten Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln\nbestimmt sind.                                            nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 imprägniert werden, in den Verkehr\ngebracht und verwendet werden, wenn sie nicht\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-\nmen von den Verboten des Absatzes 1 für Forschungs-,      1. für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und\ndurch Aufstreichen, Aufspritzen und Tauchen behan-\nUntersuchungs- und Versuchszwecke zulassen.\ndelt wurden,\n2. zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind.\n§3                                 (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die in § 1\nAusnahmen bei Holzschutzmitteln                Nr. 2 genannten Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 2 imprägniert werden, in den Verkehr\n(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die in § 1   gebracht und verwendet werden, wenn sie nicht für Innen-\nNr. 1 genannten Holzschutzmittel hergestellt, in den Ver-  räume, für Kinderspielplätze oder für sonstige mit regel-\nkehr gebracht sowie in geschlossenen Anlagen verwendet     mäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke\nwerden mit einem Gehalt von                                bestimmt sind.\n1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren,\n(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die gemäß\nsofern sie nicht\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3\na) an den privaten Endverbraucher in den Verkehr\n1 . imprägnierten Bahnschwellen nur zur Verwendung\ngebracht werden sowie nicht\ninnerhalb von Gleisen in den Verkehr gebracht werden\nb) in Innenräumen verwendet werden,                         und","1196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. imprägnierten Leitungsmasten nur in den Verkehr            gen § 2 Abs. 1 ein Holzschutzmittel herstellt oder ein Holz-\ngebracht werden, um in Staaten verbracht zu werden,       schutzmittel oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder\ndie auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte      verwendet.\nAnforderungen an den Holzschutz stellen.\n(4) Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit                                  §6\nHolzschutzmitteln nach§ 1 Nr. 1 imprägniert worden sind,\ndürfen erneut in den Verkehr gebracht und verwendet                             Übergangsvorschriften\nwerden, wenn                                                    (1) Die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel dürfen\n1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren statt-     abweichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zum ersten Tage des\ngefunden hat,                                             auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in\n2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abge-     den Verkehr gebracht und bis zum ersten Tage des auf die\ndeckt sind,                                              Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats verwen-\n3. sie nicht für Innenräume, für Kinderspielplätze oder für  det werden.\nsonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt\n(2) Erzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 2, die nicht den\nverbundene Zwecke und\nVorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen ab-\n4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers         weichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis zum ersten Tage des auf\nbestimmt sind.                                           die Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats in\n(5) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten        den Verkehr gebracht werden. Diese Erzeugnisse und die\nnicht für Erzeugnisse nach § 1 Nr. 2, die Bedarfsgegen-       vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Verkehr\nstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmit-     gebrachten Erzeugnisse dürfen weiter verwendet werden.\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.\n§5                                                            §7\nStraftaten                                                  Inkrafttreten\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge-      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des vierten auf\nsetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-  die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Mai 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}