{"id":"bgbl1-1991-32-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":32,"date":"1991-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_32.pdf#page=14","order":3,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz","law_date":"1991-05-21T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":14,"num_pages":28,"content":["1150                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSiebzehnte Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 21. Mai 1991\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-\ntember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970\n(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nIn der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893) wird mit Wirkung vom\n1. August 1990 im Länderteil Nordrhein-Westfalen nach „Staatliche Kunstakade-\nmie Düsseldorf\" eingefügt:\n,,Kunsthochschule für Medien Köln\".\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-\nschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-\nnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und\nÄnderungen von Bezeichnungen berücksichtigen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Mai 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\n0 rt I e b","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. M~i 1991                                   1151\nVerordnung\nzur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften\nVom 23. Mai 1991\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und     10. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung\nForsten verordnet auf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseu-           der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Ein-\nchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                fuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft vom 7. März\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 Nr. 4         1991 (BGBI. 1 S. 629),\ndes Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) ein-\n11. die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Aus-\ngefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nfuhr von Embryonen von Hausrindern sowie die Ein-\nster für Wirtschaft sowie auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2,\nfuhr und Durchfuhr von Fleischerzeugnissen von\ndes § 7 Abs. 4, des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 Nr. 19,\nKlauentieren und Einhufern aus Drittländern vom\ndes § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des § 17g Abs. 3, des\n12. März 1991 (BAnz. S. 1989),\n§ 68 Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980         12. die Verordnung zur Verhütung einer Verschleppung\n(BGBI. 1 S. 386), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom            des seuchenhaften Spätabortes der Schweine bei der\n15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind,           Ausfuhr von Schweinen nach Mitgliedstaaten sowie\nund auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17 c Abs. 2, des § 17 d       der Einfuhr von Schweinen aus Mitgliedstaaten vom\nAbs. 6, des § 68 Abs. 2 und des § 78 a Abs. 2 des Tierseu-        26. April 1991 (BAnz. $. 3005).\nchengesetzes:\nArtikel 2\nArtikel 1\nÄnderung der Tuberkulose-Verordnung\nAufhebung von Rechtsverordnungen\nDie Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1\nEs werden aufgehoben:                                     S. 915), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verord.,.\n1. die Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest         nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651), wird wie\nvom 15. Juni 1966 (BGBI. 1 S. 381 ), geändert durch     folgt geändert:\nArtikel 5 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Januar\n1969 (BGBI. 1 S. 77),                                   1. In § 3 Abs. 1 Satz· 1 werden die Worte „nach näherer\nAnweisung der zuständigen Behörde\" gestrichen.\n2. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung\nder Afrikanischen Pferdepest aus Portugal und Spa-\nnien vom 29. März 1990 (BAnz. S. 1657),                 2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. die Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht       ,,2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand-\nfür die Haemorrhagische Krankheit der Hauskanin-                 orten an einem für empfängliche Tiere unzugäng-\nchen vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1035),                        lichen Platz zu packen, zu desinfizieren und minde-\n4. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung                 stens drei Wochen zu lagern;\".\nder Spongiformen Rinderenzephalopathie aus dem\nVereinigten Königreich vom 17. Juli 1990 (BGBI. 1       3. In § 11 Nr. 1 werden die Worte ,,, Tierschauen oder\nS. 1465),                                                   Körungen\" durch die Worte „oder Tierschauen\"\nersetzt.\n5. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung\nder Schweinepest aus Österreich vom 25. September\n1990 (BGBI. 1 S. 2115), geändert durch Verordnung       4. § 17 wird wie folgt geändert:\nvom 6. März 1991 (BGBI. 1 S. 628),                          a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\n6. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung                Absatz eingefügt:\nder Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Ita-               ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nlien vom 21. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 499),                     Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\n7. die Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht           vorsätzlich oder fahrlässig\nfür den seuchenhaften Spätabort der Schweine vom                1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1\n28. Februar 1991 (BAnz. S. 1381 ),                                   Satz 2, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbin-\n8. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung                     dung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7 oder § 14\nder Schweinepest aus Jugoslawien vom 28. Februar                     Abs. 2 oder\n1991 (BAnz. S. 1557),                                          2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4\n9. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung                     Satz 2, § 1O Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder\nder Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Por-                  Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage\ntugal vom 1. März 1991 (BAnz. S. 1557),                         zuwiderhandelt.\";","1152                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie               ee) in Nummer 15 wird nach der Angabe ,,§ 14\nfolgt geändert:                                                       Abs. 1 Nr. 4\" die Angabe „Satz 2\" eingefügt.\naa) Nummer 4 wird gestrichen;\n3. § 25 wird gestrichen.\nbb) in Nummer 14 wird das Komma durch das Wort\n,,oder\" ersetzt.                                  4. § 26 wird § 25; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\n5. § 19 wird gestrichen.\nArtikel 4\n6. § 20 wird § 19; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\nÄnderung der Verordnung\n7. In Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage werden die Worte                            über die Bestimmung der Fristen\n„ Impfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar 1978\nnach § 68 des Viehseuchengesetzes\n(BGBI. 1 S. 15)\" durch die Worte „Tierimpfstoff-Verord-        Die Verordnung über die Bestimmung der Fristen nach\nnung\" ersetzt.                                              § 68 des Viehseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973\n(BGBI. 1 S. 1469) wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\nÄnderung der Brucellose-Verordnung                  1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:\nDie Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1                                       „Verordnung\nS. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 5 der Verord-                               über die Fristen\nnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2651), wird wie                          nach § 68 des Tierseuchengesetzes\".\nfolgt geändert:\n2. In§ 1 wird das Wort „Viehseuchengesetzes\" durch das\n1. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                         Wort „Tierseuchengesetzes\" ersetzt.\n„2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an\neinem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen          3. § 2 wird gestrichen.\nunzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren\nund mindestens drei Wochen zu lagern,\".\n4. § 3 wird § 2; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                                              Artikel 5\na) Vor dem bisherigen einzigen Absatz wird folgender                                     Änderung\nAbsatz eingefügt:                                                 der Deckinfektionen-Verordnung - Rinder\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nDie Deckinfektionen-Verordnung - Rinder vom 3. Juni\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\n1975 (BGBI. 1 S. 1307) wird wie folgt geändert:\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1         1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:\nSatz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8\nAbs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis       ,, Rinder-Deckinfektionen-Verordnung\".\n4 und 6 bis 8, nach§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3\nSatz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14\n2. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und\nAnzeigepflicht\" gestrichen.\nAbs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2,          3. In§ 1 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 1\n§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 , § 7 Abs. 1       wird einziger Absatz.\nSatz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 1O Abs. 1\nSatz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder   4. In § 4 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte „durch Besa-\n§ 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder§ 16           ·mungswarte in Gebieten, in denen Besamungen\nAbs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage                regelmäßig von Besamungswarten ausgeführt wer-\nzuwiderhandelt.\";                                            den\" durch die Worte „durch Besamungsbeauftragte\nund Fachagrarwirte für Besamungswesen in Gebie-\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie          ten, in denen Besamungen regelmäßig von diesen\nfolgt geändert:                                              Personen ausgeführt werden\" ersetzt.\naa) Nummer 3 wird gestrichen;\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nbb) in Nummer 6 werden die Worte „den Vorschrif-\nten\" durch die Worte „einer Vorschrift\" ersetzt;       a) In Absatz 1 werden die Worte „veterinärpolizeiliche\nGründe\" durch die Worte „Belange der Tierseu-\ncc) in Nummer 12 werden die Worte „dieser Vor-\nchenbekämpfung\" ersetzt;\nschriften oder\" durch die Worte „Vorschrift des\"\nersetzt;                                               b) in Absatz 2 Nr. 1 werden\ndd) nach Nummer 12 wird folgende Nummer einge-                     aa) in Buchstabe a die Worte „nicht gekörte Jung-\nfügt:                                                             bullen\" durch die Worte „registrierte Zuchtbul-\n. len\" ersetzt;\n„12a. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 oder §14\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht               bb) in Buchstabe c die Worte „männliche oder\nkennzeichnet,\";                                           weibliche\" gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                1153\n6. In § 11 werden die Worte „durch diese Deckinfektio-                    die Worte „Erlaubnis nach§ 17 g des Tierseu-\nnen Zuchtschäden verursacht werden oder\" gestri-                      chengesetzes\" ersetzt;\nchen.\nbb) in Satz 2 das Wort „Genehmigung\" durch das\nWort „Erlaubnis\" ersetzt.\n7. § 12 wird aufgehoben.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\naa) Satz 1 wie folgt gefaßt:\nAbsatz eingefügt:\n„Züchter und Händler haben über Aufnahme\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2                    oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-                     Behandlung gegen Psittakose Buch zu füh-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                              ren.\";\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 7\nbb) in Satz 2 nach dem Wort „müssen\" die Worte\noder § 11 oder                                                ,,dem Muster der Anlage entsprechen sowie\"\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 oder § 8                   eingefügt;\nSatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage\nb) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nzuwiderhandelt.\";                                              ,,(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen,\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie         daß die Buchführung mittels elektronischer Daten-\nfolgt geändert:                                              verarbeitung vorgenommen wird.\";\naa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-        c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in diesem\ngesetzes\" durch das Wort „Tierseuchengeset-            Absatz werden nach dem Wort „Bücher\" die Worte\nzes\" ersetzt;                                          ,,und Datenträger\" eingefügt.\nbb) in Nummer 5 wird das Komma durch das Wort\n,,oder\" ersetzt;                                3. § 6 wird wie folgt geändert:\ncc) in Nummer 6 wird das Komma durch einen               a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b\nPunkt ersetzt;                                         und Satz 2, Nr. 5 und 7 und Absatz 2 wird jeweils vor\ndem Wort „Anweisung\" das Wort „näherer\" einge-\ndd) Nummer 7 wird gestrichen.\nfügt;\n9. Die §§ 14 und 15 werden gestrichen.                          b) in Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte „mit einer\nDesinfektionslösung nach § 9 Abs. 1 zu durchträn-\n10. § 16 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.                   ken\" durch die Worte „nach näherer Anweisung des\nbeamteten Tierarztes zu desinfizieren\" ersetzt.\nArtikel 6                         4. An § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der Psittakose-Verordnung                     „Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche\nnicht von der Psittakose ·befallener Bestände vorbeu-\nDie Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\ngend auf Psittakose untersucht werden.\"\nmachung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1429) wird wie\nfolgt geändert:                                               5. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                             ,,§ 9\n(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder\na) In Absatz 1 werden                                        nach Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestan-\naa) in Satz 1 die Worte „Züchter und Händler haben        des muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen\nfür die nach§ 61 d Abs. 1 Satz 4 des Viehseu-       kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind,\nchengesetzes vorgesehene Kennzeichnung              sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungs-\nvon Papageien und Sittichen\" durch die Worte        stoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-\n„Wer Papageien oder Sittiche halten will, um        sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfi-\nvon diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen            zieren.\n(Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln            (2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der\n(Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei\nVorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein kön-\nhat er\" ersetzt;                                    nen, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungs-\nbb) in Satz 2 die Worte „Genehmigung nach§ 61 d           gemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu\nAqs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes\" durch        verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamte-\ndie Worte „Erlaubnis nach § 17 g des Tierseu-       ten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu be-\nchengesetzes\" ersetzt;                              seitigen.\"\nb) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;\n6. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „soweit veterinärpoli-\nc) in Absatz 4 werden                                        zeiliche Gründe dies erfordern\" durch die Worte\naa) in Satz 1 die Worte „Genehmigung nach§ 61 d           „soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nAbs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes\" durch        erforderlich ist\" ersetzt.","1154                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                                    närpolizeilichen Gründen\" durch die Worte „Belange\nder Tierseuchenbekämpfung\" und „Belangen der Tier-\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\nAbsatz eingefügt:                                           seuchenbekämpfung\" ersetzt.\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1      3. In§ 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „veterinärpolizei-\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer            lichen Gründen\" durch die Worte „Gründen der Tier-\nvorsätzlich oder fahrlässig                                 seuchenbekämpfung\" ersetzt.\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3,\noder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5           4. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „mit dünner\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder                  Chlorkalkmilch zu übergießen\" durch die Worte „zu\ndesinfizieren\" ersetzt.\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2\noder 3 oder§ 10\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\nzuwiderhandelt.\";\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie             Absatz eingefügt:\nfolgt geändert:\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1\naa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-                Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\ngesetzes\" durch das Wort „Tierseuchengeset-                vorsätzlich oder fahrlässig\nzes\" ersetzt;\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1\nbb) Nummer 1 wird durch folgende Nummern                              Satz 3, nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4\nersetzt:                                                        oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\n„ 1.   entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien                     § 8, oder nach § 11 Abs. 2 verbundenen vollzieh-\noder Sittiche nicht oder nicht in der vorge-             baren Auflage oder\nschriebenen Weise kennzeichnet,                     2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach\n1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,                     § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8,\noder nach § 9 Abs. 2\n1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,\nzuwiderhandelt.\";\n1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbe-\nwahrt,                                          b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie\nfolgt geändert:\n1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise Buch            aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-\nführt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher                     gesetzes\" durch das Wort „Tierseuchengeset-\noder Datenträger nicht aufbewahrt,\";                      zes\" ersetzt;\ncc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                              bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7                 „2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder\noder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die                            des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7\nReinigung oder Desinfektion oder des § 9                        Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung\nAbs. 2 über die unschädliche Beseitigung                        mit § 8, oder des § 11 Abs. 1 über die\nzuwiderhandelt oder\".                                           Reinigung, Desinfektion oder unschädliche\nBeseitigung zuwiderhandelt,\".\n8. § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14.\n6. § 14 wird gestrichen.\n9. In der Anlage werden auf der Titelseite des Nachweis-\nbuches die Worte „Genehmigung nach § 61 d Abs. 1              7. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\ndes Viehseuchengesetzes\" durch die Worte „Erlaubnis\nnach § 17 g des Tierseuchengesetzes\" ersetzt.\nArtikel 8\nÄnderung\nArtikel 7                                   der Futtermittelbehandlungs-Verordnung\nÄnderung\nDie Futtermittelbehandlungs-Verordnung vom 28. Juli\nder Verordnung zum Schutz\n1977 (BGBI. 1 S. 1457) wird wie folgt geändert:\ngegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer\nDie Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende                1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und\nBlutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1845)            Nr. 2, § 4 Satz 3, § 5 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6 Satz 1\nwird wie folgt geändert:                                             und 2 werden jeweils die Worte „ Erreger übertragbarer\nTierkrankheiten\" und „Erregern übertragbarer Tier-\n1. Der Bezeichnung wird folgende              Kurzbezeichnung        krankheiten\" durch die Worte „Tierseuchenerreger\"\nangefügt:                                                        und „Tierseuchenerregern\" ersetzt.\n,,(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)\".\n2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „Fleisch-\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 und § 7 Abs. 2 werden jeweils           beschaugesetzes\" durch das Wort „Fleischhygienege-\ndie Worte „veterinärpolizeiliche Gründe\" und „veteri-            setzes\" ersetzt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                            1155\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                                  2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender                                 a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nAbsatz eingefügt:\n,,(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1                           Enzootische Leukose.\";\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-                         b) der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a.\ngung nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Satz 3 verbundenen\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\";                                   3. § 2 wird gestrichen.\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird\ndas Wort „Viehseuchengesetzes\" durch das Wort                             4. § 12 wird wie folgt geändert:\n,, Tierseuchengesetzes\" ersetzt.                                              a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\nAbsatz eingefügt:\n4. In § 9 wird das Wort „viehseuchenrechtlichen\" durch\ndas Wort „tierseuchenrechtlichen\" ersetzt.                                              ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\n5. § 10 wird gestrichen.                                                                 delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2,\n6. § 11 wird § 1O; in ihm wird Satz 2 gestrichen.                                               § 6 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder\nArtikel 9                                                2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9\nÄnderung der Tierimpfstoff-Verordnung                                          zuwiderhandelt.\";\nDie Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978                                    b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird\n(BGBI. 1 S. 15), geändert durch die Verordnung vom                                       das Wort „Viehseuchengesetzes\" durch das Wort\n12. April 1984 (BGBI. 1 S. 624), wird wie folgt geändert:                                ,, Tierseuchengesetzes\" ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht werden die die §§ 40 bis 42                           5. § 14 wird gestrichen.\nbetreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:\n,,Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\". 6. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\n2. § 38 wird wie folgt geändert:\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender                                                         Artikel 11\nAbsatz eingefügt:                                                                           Änderung der Verordnung\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1                        zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer                            Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche\nvorsätzlich oder fahrlässig                                              Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488), zuletzt\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1                          geändert durch die Verordnung vom 30. März 1989\nSatz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbunde-                     (BGBI. 1 Nr. 16 S. 598), wird wie folgt geändert:\nnen vollziehbaren Auflage,\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 5,                         1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und\nAnzeigepflicht\" gestrichen.\nauch in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2, oder\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Satz 1                        2. Die §§ 2 und 4a werden gestrichen.\nzuwiderhandelt.\";\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.                                  3. In § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 3\nwird jeweils vor dem Wort „Anweisung\" das Wort\n,,näherer\" eingefügt.\n3. § 41 wird gestrichen.\n4. § 42 wird § 40; in ihm werden die Absatzbezeich-                          4. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnung ,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.                                        „Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen\nPlatz zu packen, nach näherer Anweisung des beamte-\nArtikel 10                                             ten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei\nWochen zu lagern.\"\nÄnderung der Rinder-Leukose-Verordnung\nDie Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der                               5. In § 13 wird das Wort ,, , Eberkörungen\" gestrichen.\nBekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417),\ngeändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1989                                6. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt geändert:\n,,§ 15\n1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und                                      Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit\nAnzeigepflicht\" gestrichen.                                                      empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht","1156                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndes Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gel-                                  Artikel 14\nten die §§ 5 a, 13 und 14 entsprechend.\"\nÄnderung der Viehverkehrsverordnung\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                    Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982\n(BGBI. 1 S. 503), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\nvom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651; 1987 1 S. 134),\nAbsatz eingefügt:\nwird wie folgt geändert:\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) Nach der den Abschnitt 10 betreffenden Zeile wird\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2,\nfolgende Zeile eingefügt:\n§ 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5\nSatz 1, nach § 9 Abs. 4, auch in Verbindung mit           ,,Abschnitt 1Oa: Fütterung . . . . . . . . . . . . . . 24 a\";\n§ 11 Abs. 2 Satz 1 , oder nach § 11 Abs. 2 Satz 2\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder                b) in der den Abschnitt 12 betreffenden Zeile wird die\nAngabe „bis 30\" gestrichen.\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3,\n§ 4 Satz 1 oder nach§ 6 Abs. 2, § 7, § 10, § 10a,  2. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils\n„Abschnitt 10 a\nauch in Verbindung mit § 13 oder § 15,\nFütterung\nzuwiderhandelt.\";\n§ 24a\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird             Die Fütterung von Speise- und Schlachtabfällen an\nNummer 1 b gestrichen.                                       Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann\nAusnahmen zulassen, sofern die Speise- und Schlacht-\n8. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.                              abfälle vor dem Verfüttern einem von der zuständigen\nBehörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterwor-\nfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abge-\nArtikel 12                              tötet werden, und Belange der Tierseuchenbekämp-\nÄnderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung                     fung nicht entgegenstehen.\"\nDie Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 29. Juli 1980           3. § 25 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 1148), geändert durch die Verordnung vom\n24. März 1982 (BGBI. 1 S. 389), wird wie folgt geändert:              a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\nAbsatz eingefügt:\n1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „Impfstoffverordnung -                     ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nTiere vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 15)\" durch das                   Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\nWort „Tierimpfstoff-Verordnung\" ersetzt.                              delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4,\n2. § 4 wird gestrichen.\n§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2,\nI\n§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2 oder\n3. § 5 wird § 4; in ihm werden die Absatzbezeichnung\n§ 24 a Satz 2 verbundenen vollzieh baren Auflage\n,,(1 )\", Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 ge-\noder\nstrichen.\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5,\nArtikel 13                                       § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1\nSatz 3, § 14 Abs. 2 Satz 3 oder § 16 Abs. 3\nÄnderung der Fischseuchen-Schutzverordnung\nzuwiderhandelt.\";\nDie Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März\n1982 (BGBI. 1S. 382), geändert durch die Verordnung vom               b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie\n11. April 1990 (BGBI. 1 S. 743), wird wie folgt geändert:                 folgt geändert:\naa) In Nummer 12 a wird das abschließende Wort\n1 . § 8 wird wie folgt geändert:                                                ,,oder\" durch ein Komma ersetzt;\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender                     bb) in Nummer 13 wird der Schlußpunkt durch das\nAbsatz eingefügt:                                                     Wort „oder\" ersetzt;\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\ncc) folgende Nummer wird angefügt:\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer                 ,,14. entgegen § 24a Speise- oder Schlacht-\nGenehmigung nach § 2 Abs. 3 verbundenen voll-                               abfälle an Klauentiere verfüttert.\"\nziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\";\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.                    4. Die §§ 26 bis 29 werden gestrichen.\n2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.                             5. § 30 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                 1157\nArtikel 15                           7. In § 1O Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ von außer-\nÄnderung der Einhufer-Einfuhrverordnung                     halb des Wirtschaftsgebietes gehaltenen Einhufern\"\ndurch die Worte „im Ausland gehaltener Einhufer\"\nDie Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der               ersetzt.\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung      8. § 13 wird wie folgt geändert:\nvom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Wirt-\ngeändert:                                                             schaftsgebiet\" durch die Worte „im Inland\" ersetzt\nund die Worte „aus dem Wirtschaftsgebiet\" ge-\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 6, § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 13            strichen;\nAbs. 1 Satz 5 wird jeweils das Wort „Stutbüchern\",\n,,Stutbuch\" und „Stutbücher\" durch das Wort „Zucht-           b) in Absatz 1 Satz 2, 7 und 8 und Absatz 2 Satz 1\nbüchern\", ,,Zuchtbuch\" und „Zuchtbücher\" ersetzt.                 werden jeweils die Worte „außerhalb des Wirt-\nschaftsgebietes\" sowie „in fremden Wirtschaftsge-\n2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               bieten\" durch die Worte „im Ausland\" ersetzt;\na) Nummer 5 wird durch folgende Nummern ersetzt:              c) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „Sportorgani-\nsation des Wirtschaftsgebietes\" durch die Worte\n,,5.   Fleisch:                                               ,,inländischen Sportorganisation\" ersetzt.\nzum menschlichen Genuß geeignete Teile\nvon geschlachteten oder erlegten Einhufern      9. In § 14 werden die Worte „ Wirtschaftsgebiet, von\nund die daraus hergestellten Fleisch- und          einem Amtstierarzt des Wirtschaftsgebietes\" durch\nWurstwaren;                                        die Worte „Inland, von einem deutschen Amtstierarzt\"\n5a. Frisches Fleisch:                                   ersetzt.\nFleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit ein- 1O. § 16 wird wie folgt geändert:\nwirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-\nhandlung, unterworfen worden ist;                  a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n5 b. Fleischerzeugnis:                                      ,,b) Fleisch aus Drittländern,\";\nErzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz           b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nvon Fleisch hergestellt und einer auf seine              ,,(2) Der Genehmigung bedarf jedoch nicht die\nHaltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer             Einfuhr von Fleisch aus Drittländern, wenn die\neiner Kältebehandlung, unterworfen worden              Sendung von einem Tiergesundheitszeugnis\nist;\"                                                  begleitet ist, das für Fleisch der betreffenden\nb) in Nummer 7 werden die Worte „fremden Wirt-                    Zurichtungsform in der Entscheidung vorgeschrie-\nschaftsgebietes\" durch das Wort „Staates\" und                 ben ist, die der Rat oder die Kommission der\ndas Wort „ Wirtschaftsgebiet\" durch das Wort                  Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Arti-\n,,Inland\" ersetzt;                                            kel 15, 21 a oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG des\nRates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-\nc) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt;\nseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen\nfolgende Nummer wird angefügt:\nbei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und\n,,9. Drittland:                                               von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnis-\nStaat, der der europäischen Wirtschaftsge-              sen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in\nmeinschaft nicht angehört.\"                             der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das\nbetreffende Drittland erlassen hat und die der Bun-\n3. In § 3 Abs. 3 Nr. 5 werden die Worte „aus dem                    desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nWirtschaftsgebiet verbracht zu werden\" durch die                  sten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.\nWorte „ausgeführt zu werden,\" ersetzt.                                (3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die\nEinfuhr aus Drittländern von\n4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden\n,,§ 3a\ngewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung\n(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind die Einfuhr und                  des Personals oder der Fahrgäste in den Trans-\ndie Durchfuhr lebender Einhufer aus Portugal und                       portmitteln mitgeführt wird,\nSpanien verboten.\n2. Fleisch in einer Menge bis ein Kilogramm\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nnen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine                         a) in luftdicht verschlossenen Behältnissen,\nEinschleppung der Afrikanischen Pferdepest nicht zu                       das in diesen so erhitzt worden ist, daß der\nbefürchten ist.\"                                                          Fc·Wert mindestens 3 beträgt und das\naa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver-\n5. In§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 12                           brauch mitgeführt oder\nund 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird jeweils das\nbb) als Sendung an Privatpersonen zu\nWort „Wirtschaftsgebiet\" und „Wirtschaftsgebietes\"\nnichtgewerblichen Zwecken eingeführt\ndurch das Wort „Inland\" und „Inlandes\" ersetzt.\nwird,\n6. In § 5 Abs. 3 werden die Worte „der Seuche oder                        b) wenn dies in der Entscheidung des Rates\nAnsteckung\" gestrichen.                                                   oder der Kommission der Europäischen","1158                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nGemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der       1. In der Bezeichnung, in § 1 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2\nRichtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das          Satz 4 Nr. 3, § 3 Satz 1, § 4 Satz 2 und 3, der Über-\nbetreffende Drittland vorgesehen und vom           schrift zu Abschnitt 111, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6\nBundesminister für Ernährung, Landwirt-            Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 7 Satz 1 werden jeweils die\nschaft und Forsten im Bundesanzeiger               Worte „lebenden\" und „lebende\" gestrichen.\nbekanntgemacht ist und das Fleisch zu den\nin Buchstabe a aufgeführten Zwecken ein-        2. In § 1 Nr. 3, der Überschrift des Abschnitts II und § 4\ngeführt wird.                                      Satz 1 werden jeweils die Worte „lebender Tierseu-\nchenerreger\" durch die Worte „von Tierseuchenerre-\n(4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 1 sowie Abfälle und\ngern\" ersetzt.\nReste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch\nhergestellten Speisen dürfen nur zur unschäd-\nlichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-         3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „lebender Erreger\"\nfernt werden.\"                                              durch die Worte „von Erregern\" und die Worte „außer-\nhalb des Wirtschaftsgebietes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des\n11 § 18 wird wie folgt geändert:                                     Außenwirtschaftsgesetzes)\" durch die Worte „im Aus-\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender                 land\" und das Wort „Wirtschaftsgebiet\" durch das\nAbsatz eingefügt:                                           Wort „Inland\" ersetzt.\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs . 2         4. In § 3 Satz 1 werden die Worte „Seuchenabwehr und\"\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-              gestrichen.\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer\nGenehmigung nach § 3 Abs. 1, § 3 a Abs. 2, § 16\nAbs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder 4 oder einer Zulas-         5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „außerhalb des\nsung nach § 17 Abs. 5 verbundenen vollziehbaren             Wirtschaftsgebietes\" durch die Worte „im Ausland\"\nAuflage zuwiderhandelt.\";                                   und das Wort „Wirtschaftsgebiet\" durch das Wort\n,,Inland\" ersetzt.\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie\nfolgt geändert:\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„frisches Fleisch (§ 1 Abs. 2 Nr. 5)\" durch die\nWorte „Fleisch aus Drittländern\" ersetzt;                  ,,Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\nnen für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2\nbb) nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                     aufgeführten Tierseuchen die Einfuhr von Impfstof-\ngefügt:                                                   fen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmi-\ngen, sofern nach Art und Zusammensetzung des\n„ 1 a. entgegen § 3 a Abs. 1 einen lebenden                Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange\nEinhufer aus Portugal oder Spanien ein-           der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\";\nführt oder durchführt,\";\nb) in Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wirtschaftsgebiet\"\ncc) in Nummer 3 wird das abschließende Wort                     durch das Wort „Inland\" ersetzt.\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt;\ndd) in Nummer 4 wird der Schlußpunkt durch das           7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nWort „oder\" ersetzt;\na) In Nummer 2 werden das Wort „Wirtschaftsgebiet\"\nee) folgende Nummer wird angefügt:                              durch das Wort „Inland\" und das Wort „und\" durch\n„5. entgegen § 16 Abs. 4 Fleisch, Abfälle oder            ein Komma ersetzt;\nReste aus einem Transportmittel ent-            b) in Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma\nfernt.\"                                             ersetzt und das Wort „oder\" angefügt;\nc) folgende Nummer wird angefügt:\n12. § 19 wird gestrichen.\n,,4. zur Durchführung wissenschaftlicher Quali-\ntätsprüfungen bei im Ausland hergestellten\n13. § 20 wird § 19; in ihm werden die Absatzbezeichnung                        Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der\n,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.\nBundesrepublik Deutschland nicht vorgese-\nhen ist.\"\n14. Die Anlagen 5 bis 7 werden gestrichen.\n8. In Abschnitt IV wird folgende Vorschrift eingefügt:\nArtikel 16\n,,§ 8\nÄnderung                                  Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nder Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung                      Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\nDie Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas-               vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-\nsung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982                        gung nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 oder § 7\n(BGBI. 1S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Ver-          verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\"\nordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird\nwie folgt geändert:                             -                 9. § 9 wird gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                   1159\n10. § 10 wird § 9; in ihm werden das Semikolon durch                                        Artikel 19\neinen Punkt ersetzt und die folgenden Worte gestri-\nÄnderung der Affen-Einfuhrverordnung\nchen.\nDie Affen-Einfuhrverordnung in der Fassung der\n11 . Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBL I S. 975),\na) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern einge-          geändert durch Artikel 29 Abs. 2 des Gesetzes vom\nfügt:                                                18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:\n„3 a. Feline Bronchopneumonie\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n3b. Feline Peritonitis und Pleuritis\";\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\nb) nach Nummer 10 wird folgende Nummer eingefügt:\nAbsatz eingefügt:\n,, 10a. Infektiöse Rhinotracheitis der Puten (TAT)\";\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nc) nach Nummer 21 wird folgende Nummer eingefügt:                 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\n,,21 a. Reovirus-lnfektion des Geflügels\".                    delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer\nGenehmigung nach § 2 verbundenen vollziehbaren\nAuflage zuwiderhandelt.\";\nArtikel 17\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.\nÄnderung der Hunde-Einfuhrverordnung\nDie Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der               2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 966),\ngeändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom\nArtikel 20\n24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Geflügel-Einfuhrverordnung\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender            Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),\nAbsatz eingefügt:                                      zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt ge-\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nändert:\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer\nGenehmigung nach § 1 Abs. 1 oder 5 verbundenen        1. In § 1 Nr. 8 werden die Worte „fremden Wirtschafts-\nvollzieh baren Auflage zuwiderhandelt.\";                  gebietes\" durch das Wort „Staates\" ersetzt.\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.\n2. In § 1 Nr. 8 und § 4 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort\n,,Wirtschaftsgebiet\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.\n2. § 4 wird gestrichen.\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. § 5 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird !olgender\nAbsatz eingefügt:\nArtikel 18                                    ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nÄnderung der Hasen-Einfuhrverordnung                           Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer\nDie Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung' der\nGenehmigung nach § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 9\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),\nAbs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-\nzuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12. Juni\nhandelt.\";\n1990 (BGBI. 1 S. 1035), wird wie folgt geändert:\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\n4. § 14 wird gestrichen.\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\nAbsatz eingefügt:\n5. § 15 wird § 14; in ihm werden die Absatzbezeichnung\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2            ,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer\nGenehmigung nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5                                  Artikel 21\nAbs. 3 Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage                Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung\nzuwiderhandelt.\";\nDie Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 988),\nzuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom\n2. § 7 wird gestrichen.                                         24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:\n3. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung            1. In§ 1 Abs. 2 NL 1 werden die Worte „Geltungsbe,reich\n,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.                                dieser Verordnung\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.","1160                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Wirtschaftsgebiet\" durch       1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „ Inland\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nfügt:\n3. In § 7 werden die Worte ,, , die nach § 61 d Abs. 1 Satz 4\ndes Tierseuchengesetzes Papageien und Sittiche zu                ,,Im Falle der Nummern 3 und 5 muß die Bescheini-\nkennzeichnen und über die dort bezeichneten T atbe-              gung mit dem Zusatzvermerk „Das Futtermittel\nstände Buch zu führen haben,\" durch die Worte „im                besteht nicht aus vom Rind stammenden Tierkör-\nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Psittakose-Verord-               pern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen, die im\nnung\" ersetzt.                                                   Vereinigten Königreich erzeugt oder von dort zu\nFutterzwecken eingeführt worden sind, und enthält\nsolches Material nicht.\" versehen sein.\";\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Geltungs-\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender                  bereich dieser Verordnung\" durch das Wort\nAbsatz eingefügt:                                            ,,Inland\" ersetzt.\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-        2. 5 wird wie folgt geändert:\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer    a) In Nummer 6 werden die Worte ,, , zuletzt geändert\nGenehmigung nach § 1 Abs. 1 verbundenen voll-               durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Mai 1975\nziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\";                         (BGBI. 1 S. 1281),\" gestrichen;\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.                   b) folgender Satz wird angefügt:\n„Die Bescheinigung muß in den Fällen\n5. § 10 wird gestrichen.\n1. des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 mit dem Zusatzver-\nmerk\n6. § 11 wird § 1O; in ihm wird Satz 3 gestrichen.\n„Das Futtermittel besteht nicht aus\na) vom Rind stammenden Tierkörpern, Tierkör-\nArtikel 22                                          perteilen oder Erzeugnissen, die im Vereinig-\nÄnderung der Bienen-Einfuhrverordnung                                ten Königreich erzeugt oder von dort zu Fut-\nterzwecken eingeführt worden sind, oder\nDie Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995),                          b) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder\nzuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom                            Tiermehl, das im Vereinigten Königreich her-\n9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt ge-                         gestellt oder von dort eingeführt worden ist,\nändert:                                                                     und enthält solches Material nicht.\",\n2. des Satzes 1 Nr. 4 mit dem Zusatzvermerk\n.1. In § 2 Abs. 3 wird vor dem Wort „Anweisung\" das Wort\n,,näherer\" eingefügt.                                                   „Das Futtermittel besteht nicht aus vom Rind\nstammenden Tierkörpern, Tierkörperteilen oder\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                              Erzeugnissen, die im Vereinigten Königreich\nerzeugt oder von dort zu Futterzwecken einge-\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender                        führt worden sind, und enthält solches Material\nAbsatz eingefügt:                                                  nicht.\"\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2              versehen sein.\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer  3. § 9 wird wie folgt geändert:\nGenehmigung nach § 1 , § 2 Abs. 3 oder § 5 Abs. 2\nverbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-             a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\ndelt.\";                                                      Absatz eingefügt:\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.                           ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer\n3. § 7 wird gestrichen.                                                Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 ver-\nbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\";\n4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung\n,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.                               b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.\n4. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Hafen des\nArtikel 23                                Wirtschaftsgebietes\" durch die Worte „deutschen\nHafen\" ersetzt.\nÄnderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung\nDie Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der           5. § 11 wird gestrichen.\nBekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999),\ngeändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezem-              6. § 12 wird § 11 ; in ihm werden die Absatzbezeich-\nber 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt geändert:                   nung ,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                   1161\nArtikel 24                                                      Artikel 27\nÄnderung                                   Änderung der Bienenseuchen-Verordnung\nder Nord-Ostsee-Kanal-\nDie Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der\nTierseuchenschutzverordnung\nBekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. 1\nDie Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung           S. 1409), geändert durch die Verordnung vom 6. Dezem-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983            ber 1988 (BGBI. 1 S. 2207), wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 8 der\nVerordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225),             1 . § 17 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\n1. In § 3a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „mit 1o/oiger                Absatz eingefügt:\nNatronlauge oder einem anderen Mittel\" durch die                     ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1\nWorte „mit einem Mittel\" ersetzt.                                  Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                        gung nach § 5 Abs. 3, § 1O Abs. 2 Satz 2 oder § 11\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender                   Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-\nAbsatz eingefügt:                                             handelt.\";\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2           b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer 2. § 18 wird gestrichen.\nGenehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren\nAuflage zuwiderhandelt.\";                             3. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.\nArtikel 28\n3. § 6 wird gestrichen.\nÄnderung der Geflügelpest-Verordnung\n4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen.                  Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1624) wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 25\nÄnderung der Verordnung                     1. § 18 wird wie folgt geändert:\nüber meldepflichtige Tierkrankheiten\na) Absatz 2 wird gestrichen;\nDie Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten             b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvom 9. August 1983 (BGBI. 1 S. 1095) wird wie folgt\ngeändert:                                                             „Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen\nPlatz zu packen, nach näherer Anweisung des\nbeamteten Tierarztes zu desinfizieren und minde-\n1. § 5 wird gestrichen.\nstens drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus\nGeflügelställen oder sonstigen Standorten des\n2. § 6 wird § 5; in ihm werden die Absatzbezeichnung                  Geflügels sind nach näherer Anweisung des beam-\n,,(1 )\", Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gestrichen.                 teten Tierarztes zu desinfizieren.\"\nArtikel 26                          2. § 22 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Fische-Einfuhrverordnung                    a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\nAbsatz eingefügt:\nDie Fische-Einfuhrverordnung vom 28. Oktober 1983\n(BGBI. 1 S. 1332), zuletzt geändert durch Artikel 5 der                 ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1\nVerordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2225), wird                Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\nwie folgt geändert:                                                   vorsätzlich oder fahrlässig\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3,\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                             § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder Abs. 2,\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender                        § 12 Satz 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2 oder§ 17 Abs. 1\nAbsatz eingefügt:                                                  Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oqer\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1         2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer                   Satz 4\nvorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Geneh-\nmigung nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 2                zuwiderhandelt.\";\nverbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-             b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.\ndelt.\";\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.                3. § 23 wird gestrichen.\n2. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.                          4. § 24 wird § 23; in ihm wird Satz 2 gestrichen.","1162                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nArtikel 29                                          Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf-\nÄnderung der Tierseuchenerreger-Verordnung                                lage\nzuwiderhandelt.\";\nDie Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November\n1985 (BGBI. 1 S. 2123) wird wie folgt geändert:                      b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.\n1. In § 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 10 Abs. 1 oder auf       3. Die §§ 16 und 17 werden gestrichen; § 18 wird § 16.\nGrund des § 10 Abs. 2\" durch die Angabe „auf Grund\ndes § 1O\" ersetzt.\nArtikel 31\n2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                                       Änderung der Sperrbezirksverordnung\nDie Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1\n3. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und Ab-           S. 1710) wird wie folgt geändert:\nsatz 2 gestrichen.\n1. § 3 wird gestrichen.\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender             2. § 4 wird § 3; er wird wie folgt geändert:\nAbsatz eingefügt:                                             a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1               Absatz eingefügt:\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer                    ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nvorsätzlich oder fahrlässig                                        Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\n1. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 verbun-               delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer\ndenen vollziehbaren Auflage oder                              Genehmigung nach § 1 Abs. 2 verbundenen voll-\nziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\";\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.\nzuwiderhandelt.\";\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in diesem         3. § 5 wird gestrichen.\nAbsatz wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n„2. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht oder         4. § 6 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\nnicht rechtzeitig erstattet,\".\n5. § 11 wird gestrichen.                                                                     Artikel 32\nÄnderung\n6. § 12 wird § 11 ; er wird wie folgt geändert:                      der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung\na) In der Überschrift wird das Wort ,, , Außerkrafttreten\"      Die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom\ngestrichen;                                               29. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1208, 2657) wird wie folgt geän-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                    dert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 3\nArtikel 30                                 betreffenden Zeile die Zahl „ 19\" durch die Zahl „ 18\"\nÄnderung der MKS-Verordnung                           ersetzt.\nDie MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. I S. 1703)\n2. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:\nwird wie folgt geändert:\n,,(5) Für Aufzuchtbetriebe, in denen ausschließlich\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 4               weibliche Jungtiere bis zur Deckfähigkeit gehalten\nbetreffenden Zeile die Angabe „bis 18\" gestrichen.                werden, gelten die Vorschriften für Mastbetriebe ent-\nsprechend.\"\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender              3. § 3 Satz 2 wird gestrichen.\nAbsatz eingefügt:\n4. § 17 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-                a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                              Absatz eingefügt:\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1                     ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nSatz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, nach § 9               Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\nNr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10 Nr. 3,               delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nnach § 9 Nr. 10 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder               1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3\nAbs. 2 Satz 4 oder § 13 oder                                       Satz 2, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11\n2. einer mit einer Genehmigung nach§ 3, § 6 Nr. 4                       Satz 2 oder § 15 Abs. 2 verbundenen vollzieh-\noder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1 , § 10 Nr. 1 oder § 11                   baren Auflage oder","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                 1163\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3                     auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,\noder§ 16                                                          oder\nzuwiderhandelt.\";                                                  d) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19\nb} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.                               Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,\nzuwiderhandelt.\";\n5. § 18 wird gestrichen.                                              b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird\nwie folgt geändert:\n6. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen.                         aa) Nummer 7 wird Nummer 1O;\nbb) die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die\nArtikel 33                                         Nummern 7 bis 9.\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung\n5. § 26 wird gestrichen.\nDie Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988\n(BGBL I S. 1559) wird wie folgt geändert:                     6. § 27 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 6\nbetreffenden Zeile die Zahl ,,, 27\" gestrichen.                                      Artikel 34\nÄnderung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung\n2. In § 6 Abs. 1 Nr. 7, 8 Satz 2, Nr. 9 und 10 und § 16          Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der\nNr. 8, 9 Satz 2, Nr. 10 und 11 wird jeweils vor dem Wort   Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1S. 734) wird\n,,Anweisung\" das Wort „näherer\" eingefügt.                 wie folgt geändert:\n3. In § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 23 Abs . 1 wird jeweils das      1.. In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 wird jeweils nach\nWort ,,, Eberkörungen\" gestrichen.                              dem Wort „Rindersamen\" das Wort,,, Rinderembryo-\nnen\" eingefügt.\n4. § 25 wird wie folgt geändert:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\nAbsatz eingefügt                                             a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer einge-\nfügt:\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-                   ,,4b. Rinderembryonen:\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                  Embryonen von Hausrindern, die nach dem\n31 . Dezember 1990 aufbereitet worden\n1. einer mit einer Genehmigung nach\nsind;\"\na) § 2 Abs . 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 14 Abs. 1\nb) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:\nNr. 1 Satz 2 oder 3,\n,,20. Bestimmungsland:\nb) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 13\nAbs. 2 Satz. 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23                   Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Rin-\nAbs. 1,                                                        dersamen, Rinderembryonen oder Fleisch\nausgeführt werden.\"\nc) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10\nAbs. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 4, § 12\n3. In§ 4 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „Geltungsbereich\nAbs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2, jeweils\ndieser Verordnung\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.\nauch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,\nd) § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Nr.4, 7, 8 oder   4. § 9 wird wie folgt geändert:\n9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20 Abs. 1 Satz 4\nNr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23           a) In Absatz 1 werden die Worte „aus dem Geltungs-\nAbs. 1 Nr. 2,                                            bereich dieser Verordnung\" durch die Worte „aus\nder Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt;\ne) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbin-\ndung mit § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2       b) in Absatz 2 werden nach der Angabe „Richtlinie\noder § 23 Abs. 1 Nr. 2                                   64/432/EWG\" die Worte „oder nach Artikel 10 der\nRichtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni\nverbundenen vollziehbaren Auflage oder                      1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach                            tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaft-\nlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnis-\na) § 2 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 3,                       sen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L\nb) § 7, § 11, Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3,           224 S. 29)\" eingefügt.\n§ 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder\nAbs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit     5. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefaßt:\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1,                                                          „3. Abschnitt\nc) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1                                      Ausfuhr\nSatz 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils                   von Rindersamen und Rinderembryonen\".","1164                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n6. Nach § 9c werden folgende Vorschriften eingefügt:                  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer\n,,§ 9d                                   Genehmigung nach § 8, § 9 b Abs. 2, § 10 a Abs. 3\nSatz 1, § 12 Abs. 2 oder § 13 oder einer Zulassung\n(1) Rinderembryonen dürfen nach Mitgliedstaaten\nnach § 9e Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auf-\nnur ausgeführt werden, wenn sie\nlage zuwiderhandelt.\";\n1. von einer zugelassenen Embryotransfereinrich-\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie\ntung entnommen und aufbereitet worden sind und\nfolgt geändert:\n2. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbeschei-\naa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende\nnigung begleitet sind, die dem Muster des Anhangs\nNummer eingefügt:\nC der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom\n25. September 1989 über viehseuchenrechtliche                         „ 1 . entgegen § 3 Abs . 1 Rinder oder Schweine\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit                             ausführt,\";\nEmbryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus                bb) die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a.\nDrittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung entspricht.\n9. § 16 wird gestrichen.\nDie Gesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in\neiner Amtssprache des Bestimmungslandes ausge-            1O. § 17 wird § 16; in ihm werden die Absatzbezeichnung\nstellt sein und darf nur aus einem Blatt bestehen.            ,,(1 )\" und Absatz 2 gestrichen.\n(2) Wenn und soweit\n1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder                                               Artikel 35\n2. der Rat oder die Kommission der Europäischen               Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung\nGemeinschaften      den     innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit                                      Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S.832) wird\nRinderembryonen in Anwendung von Artikel 4 Abs. 1,       wie folgt geändert:\nArtikel 5 Abs. 2 oder Artikel 14 der Richtlinie 89/556/\nEWG verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-\n1. In § 1 Nr. 4 und 6 und § 5 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils\nbescheinigungen nach Absatz 1 nicht oder nur unter\ndas Wort „Wirtschaftsgebiet\" durch das Wort „Inland\"\nBeachtung dieser Beschränkung ausgestellt werden.\nersetzt.\n§ 9e\n(1) Eine Embryotransfereinrichtung wird auf Antrag      2. § 1 wird wie folgt geändert:\nvon der zuständigen Behörde zum innergemeinschaft-\na) In Nummer 4 werden die Worte „fremden Wirt-\nlichen Handelsverkehr mit Rinderembryonen zugelas-\nschaftsgebietes\" durch das Wort „Staates\" ersetzt;\nsen, wenn\nb) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt,\n1 . die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und\nund folgende Nummern werden angefügt:\nKapitel II Nr. 2 der Richtlinie 89/556/EWG in der\njeweils geltenden Fassung erfüllt sind und                     ,, 13. Mitgliedstaat:\n2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des                            Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-\nAnhangs A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des                             gemeinschaft;\nAnhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der                        14. Drittland:\njeweils geltenden Fassung eingehalten werden.                           Staat, der der Europäischen Wirtschaftsge-\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei-                         meinschaft nicht angehört.\"\nlen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten die Zulassungen von Embryotrans-        3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1\nfereinrichtungen sowie die Rücknahme oder den                 Nr. 1, Abs. 1 a und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2\nWiderruf von Zulassungen unverzüglich mit. Dieser             Nr. 1, § 7b Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und\ngibt die zugelassenen Embryotransfereinrichtungen             § 14 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „der Euro-\nunter Erteilung einer Veterinär-Kontrollnummer im             päischen Wirtschaftsgemeinschaft\" gestrichen.\nBundesanzeiger bekannt.\"\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n7. In § 10 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,(ABI. EG\nNr. L 47 S. 4)\" die Worte „oder nach Artikel 9 der            a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich\nRichtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember                   des § 4a\" durch die Worte „vorbehaltlich der\n1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen              §§ 3a, 3 b und 4 a\" ersetzt;\nim innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf             b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nden gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395\n„Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht, wenn\nS. 13)\" eingefügt.\nauch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat ist.\";\n8. § 15 wird wie folgt geändert:\nc) folgender Absatz wird angefügt:\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\n,,(4) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr\nAbsatz eingefügt:\nlebender Hausrinder und Hausschweine aus Dritt-\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2                ländern, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe-\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-                 scheinigung begleitet sind, die für die betreffende","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                      1165\nTierart und den jeweiligen Verwendungszweck in                       fuhr erstberührten angrenzenden Staates\"\nder Entscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat                     ersetzt und\noder die Kommission der Europäischen Gemein-\nbb) die Worte „für das Veterinärwesen\" gestri-\nschaften auf Grund der Artikel 3 oder 8 der Richt-\nchen;\nlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember\n1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von                  aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nfrischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen                        „Gesundheitsbescheinigung\" die Worte „oder\naus Drittländern (ABI. EG Nr. L 320 S. 28) in der                   Genehmigung\" eingefügt;\njeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das\nbb) in Nummer 3 wird nach der Angabe,,§ 3a\" die\nbetreffende Drittland erlassen hat und die der Bun-\nAngabe „Nr. 1\" eingefügt.\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten      (Bundesminister)    im    Bundesanzeiger\nbekanntgemacht hat.\"                                   8. § 4a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) § 3 Abs. 2 und 3 und§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a\n5. § 3 a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           und 2 gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr leben-\nder Hausschweine aus der italienischen autonomen\n,,Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch-\nRegion Sardinien, Portugal und Spanien.\"\nfuhr lebender Hausrinder und Hausschweine ver-\nboten, wenn und soweit die Tiere\n9. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem\na) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „von\nMitgliedstaat auf Grund einer nach Artikel 9 Abs. 4\nTieren, die an einer Seuche leiden oder der Seu-\nin Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 64/432/\nche oder Ansteckung verdächtig sind,\" durch die\nEWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach\nWorte „seuchenkranker oder verdächtiger Tiere\"\nArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates\nersetzt;\nvom 26. Juni 1990 zur Regelung veterinärrecht-\nlicher und tierzüchterischer Kontrollen im innerge-       b) in Absatz 7 werden die Worte „Klauentiere, die an\nmeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und                einer Seuche leiden oder der Seuche oder Anstek-\nErzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt                   kung verdächtig sind,\" durch die Worte „seuchen-\n(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden             kranke oder verdächtige Klauentiere\" ersetzt.\nFassung,\n10. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem\nDrittland auf Grund einer nach Artikel 28 Abs. 3          a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „öffentlichen\nUnterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 30 der                 oder nach § 15 Abs. 4 zugelassenen nicht-öffent-\nRichtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden                 lichen\" gestrichen;\nFassung                                                   b) in Absatz 3 werden die Worte „Seuchenabwehr\nvom Rat oder Kommission der Europäischen Gemein-                   und\" gestrichen;\nschaften beschlossenen Maßnahme vom Handelsver-               c) in Absatz 4 werden die Worte „dritten Ländern\"\nkehr ausgeschlossen sind und der Bundesminister                    durch die Worte „Drittländern\" ersetzt.\ndiese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-\nmacht hat.\"                                              11 . § 7 wird wie folgt geändert:\n6. Nach § 3 a wird folgende Vorschrift eingefügt:                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,§ 3b                                   aa) In der Einleitung werden nach dem Wort\nAbweichend von § 3 Abs. 2 gilt für die Einfuhr                       „bedürfen\" die Worte ,, , vorbehaltlich des\nlebender Hausrinder aus dem Vereinigten Königreich                      § 7 b,\" eingefügt;\nfolgendes:                                                         bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. Die Gesundheitsbescheinigung muß mit der                             ,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-\nZusatzangabe „Tiere gemäß Entscheidung 89/                               käuern, Hausschweinen und wilden Klau-\n469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989                                 entieren aus Drittländern, sofern die Sen-\nbetreffend spongiforme Rinderenzephalopathie,                            dung von einem Tiergesundheitszeugnis\nzuletzt geändert durch die Entscheidung 90/261/                          begleitet ist, das für Fleisch der betreffen-\nEWG\" versehen sein.                                                      den Tierart und gegebenenfalls Zurich-\n2. Sind die Rinder im Vereinigten Königreich geboren                         tungsform in einer Entscheidung vorge-\nund jünger als sechs Monate, so bedarf die Einfuhr                       schrieben ist, die der Rat oder die Kom-\nzusätzlich zu der nach Nummer 1 ergänzten                                mission der Europäischen Gemeinschaf-\nGesundheitsbescheinigung der Genehmigung.\"                               ten auf Grund der Artikel 15, 21 a oder 28\nder Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung im Hinblick auf das\n7. § 4 wird wie folgt geändert:\nbetreffende Drittland erlassen hat und die\na) In Absatz 1 Satz 2 werden                                                 der Bundesminister im Bundesanzeiger\naa) in Nummer 1 Buchstabe c die Worte „an das                            bekanntgemacht hat;\"\nWirtschaftsgebiet angrenzenden Landes oder              cc) in Nummer 3 werden die Worte „den in den\nGebietes\" durch die Worte „nach der Durch-                   Nummern 1 und 2 Buchstabe b genannten","1166                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nLändern\" durch das Wort „Mitgliedstaaten\"         12. § 7 a wird wie folgt geändert:\nersetzt;\na) In Satz 1 werden die Worte „in fremdes Wirt-\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                               schaftsgebiet verbracht\" durch das Wort „ausge-\n,,4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamt-               führt\" ersetzt;\nlicher Überwachung aus den in den Num-           b) in Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte\nmern 1 und 2 genannten Ländern vorbe-                 ,,Seuchenabwehr und\" gestrichen.\nhaltlich des Absatzes 2 a,\";\nb) die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:             13. In§ 7b Nr. 1 werden nach der Angabe „Richtlinie 72/\n,,(3) Absatz 1 gilt nicht für                               461/EWG\" das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt\nund nach der Angabe „Richtlinie 80/215/EWG\" die\n1. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-\nWorte „oder nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nnigung durch Erhitzen mit einer Temperatur von\ndes Rates von 11. Dezember 1989 zur Regelung der\nmindestens 80° C für die Dauer von minde-\nveterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-\nstens 30 Minuten gewonnen sind,\nlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Bin-\n2. vollkommen trockene oder vollkommen durch-                 nenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S.13)\" eingefügt.\ngesalzene Därme, Harnblasen und seröse\nHäute,         ausgenommen        Schweinedärme,    14. In§ 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4\" durch\nSchweineblasen und seröse Häute von Schwei-              die Angabe „Anlage 2\" ersetzt.\nnen aus Afrika, der italienischen autonomen\nRegion Sardinien, Portugal und Spanien sowie       15. § 12 wird wie folgt geändert:\n3. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ngewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung\ndes Personals oder der Fahrgäste in den Trans-               aa} Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe\nportmitteln mitgeführt wird,                                        eingefügt:\n4. Fleisch aus Mitgliedstaaten, ausgenommen der                          ,,c) von Embryonen von Hausrindern aus Mit-\nitalienischen autonomen Region Sardinien,                                gliedstaaten der Europäischen Wirt-\nPortugal und Spanien, das                                                schaftsgemeinschaft, die nach dem\n31. Dezember 1990 aufbereitet worden\na) im Personenverkehr oder als Geschenk im\nsind, wenn die Sendung von einer\nPost- oder Frachtverkehr oder für Angehö-\nGesundheitsbescheinigung nach Anhang\nrige diplomatischer oder konsularischer Ver-\nC der Richtlinie 89/556/EWG des Rates\ntretungen eingeführt oder durchgeführt wird,\nvom 25. September 1989 über viehseu-\nsofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch\nchenrechtliche Fragen beim innergemein-\ndes Verbringers oder des Empfängers\nschaftlichen Handel mit Embryonen von\nbestimmt ist, oder\nHausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittlän-\nb) als Übersiedlungsgut von Personen, die                                dern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils\nihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum                          geltenden Fassung begleitet ist,\";\neigenen Verbrauch mitgeführt wird,\nbb} die bisherigen Buchstaben c und d werden die\n5. Fleisch aus Drittländern in einer Menge bis ein\nBuchstaben d und e;\nKilogramm\nb) in Absatz 4 werden die Worte „in fremdes Wirt-\na) in luftdicht verschlossenen Behältnissen,\nschaftsgebiet verbracht\" durch die Worte „ausge-\ndas in diesen so erhitzt worden ist, daß der\nführt\" ersetzt.\nFe-Wert mindestens 3 beträgt und das\naa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver-          16. In § 14 Abs. 2 wird nach Nummer 1 nach dem Wort\nbrauch mitgeführt oder                       ,,Finnland,\" das Wort „Island\" eingefügt.\nbb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht\ngewerblichen Zwecken eingeführt wird,    17. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\noder\n,,Im Falle des§ 3b Nr. 2 ist ferner durch Nebenbestim-\nb) wenn dies in der Entscheidung des Rates               mung sicherzustellen, daß die Tiere vor Vollendung\noder der Kommission der Europäischen               des sechsten Lebensmonats im Inland geschlachtet\nGemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der          werden.\"\nRichtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das\nbetreffende Drittland vorgesehen und vom      18. § · 16 wird wie folgt geändert:\nBundesminister im Bundesanzeiger be-\na) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender\nkanntgemacht ist und das Fleisch zu den in\nBuchstabe a aufgeführten Zwecken einge-                Absatz eingefügt:\nführt wird.                                                ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\n(4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 3 sowie Abfälle und\nReste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch                  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nhergestellten Speisen dürfen nur zur unschädli-                  1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1,\nchen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-                          § 3 b Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 7 a Nr. 2 Satz 2, § 10\nfernt werden.\"                                                          Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                  1167\n§ 14 Abs. 1 oder§ 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder       21. In Anlage 1 Muster 1 und 2 werden jeweils in Abschnitt\nAbs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder einer Zulassung              IV Buchstabe a und b die Worte „ Viehseuche\" und\nnach § 15 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren               ,,viehseuchenrechtlichen\" durch· die Worte „Tierseu-\nAuflage oder                                             che\" und „tierseuchenrechtlichen\" ersetzt.\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3\n22. Die Anlagen 2 und 3 werden gestrichen; Anlage 4 wird\nzuwiderhandelt.\";                                            Anlage 2.\nb) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 36\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem\nWort „Klauentiere\" die Worte „oder entgegen                              Neufassung\n§ 3 b Nr. 2 lebende Hausrinder\" eingefügt;           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nbb) in Nummer 3 werden die Buchstaben b und c           Forsten kann den Wortlaut der durch Artikel 6 geänderten\ndurch folgenden Buchstaben ersetzt:                Psittakose-Verordnung in der vom 1. Juni 1991 an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n„b) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in\ndas von der zuständigen Behörde\nbestimmte Schlachthaus\".\nArtikel 37\n19. § 17 wird gestrichen.                                                            Inkrafttreten\n20. § 18 wird § 17; in ihm wird Absatz 3 gestrichen.             Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","1168                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Tollwut\n(Tollwut-Verordnung)\nVom 23. Mai 1991\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1:       Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 2:       Schutzmaßregeln                                          2 bis 14\nUnterabschnitt 1 : Allgemeine Schutzmaßregeln                                2 bis 5\nUnterabschnitt 2:  Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren                 6 bis 10\nA. Vor amtlicher Feststellung                                6\nB. Nach amtlicher Feststellung                           7 bis 10\nUnterabschnitt 3:  Besondere Schutzmaßregeln bei wildlebenden Tieren       11 bis 12\nUnterabschnitt 4:  Desinfektion                                                13\nUnterabschnitt 5:  Aufhebung der Schutzmaßregeln                               14\nAbschnitt 3:       Ordnungswidrigkeiten                                        15\nAbschnitt 4:       Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             16\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17               b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und c, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in                  12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutz-\nVerbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21                    impfung durchgeführt worden ist und längstens\nAbs. 2, den §§ 23, 24, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 sowie                 12 Monate zurückliegt.\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tier-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                       Abschnitt 2\nvom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), von denen § 17 Abs. 2 ·\nund die §§ 18, 23, 28 und 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch                               Schutzmaßregeln\nArtikel 1 Nr. 19, 25, 27, 29 und 44 des Gesetzes vom _\n15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind,                                Unterabschnitt 1\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                           Allgemeine Schutzmaßregeln\nschaft und Forsten:\n§2\nImpfungen und Heilversuche\nAbschnitt\nBegriffsbestimmungen                                 (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht\nvermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft wer-\nden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere\n§ 1                                  gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                           nicht für die Impfung wildlebender Tiere.\n1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische                (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die\nUntersuchung (Virus- oder Antigennachweis) festge-             Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchen-\nstellt ist;                                                    bekämpfung erforderlich ist.\n2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergeb-               (3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.\nnis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-ana-\ntomischen Untersuchung oder der histologischen\n§3\nUntersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologi-\nschen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut                                        Ausnahmen\nbefürchten läßt;\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,\n3. wirksamer Impfschutz, wenn eine Impfung gegen Toll-             sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\nwut                                                            gegenstehen,\na) im Falle einer Erstimpfung mindestens 30 Tage und           1. von § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als\nlängstens 12 Monate zurückliegt oder                           den dort bezeichneten Impfstoffen,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                 1169\n2. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche                     B. Nach amtlicher Feststel I u ng\nVersuche,\n3. von § 2 Abs. 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige                                          § 7\nTiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsäch-               Tötung und unschädliche Beseitigung\nlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchen-\nverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind,                (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nunter wirksamem Impfschutz gestanden haben.                der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nStandort amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nBehörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-\n§4\ngung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seu-\nAnzeige von Tierausstellungen                    chenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung\nund unschädliche Beseitigung anzuordnen.\nHunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltun-\ngen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zustän-            (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\ndigen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn                  Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen\nanzuzeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstel-         anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die\nlungen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten,          behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseiti-\nwenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-             gung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere\nlich ist.\n1 . einen Menschen gebissen haben oder\n§5                             2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.\nKennzeichnung\n(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdächtiger\nEs ist verboten, über drei Monate alte Hunde außerhalb       Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile,\ngeschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich         der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind\nzu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder         verboten.\nein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem\nName und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an                                       §8\ndem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für               Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk\nHunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht\nentweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Ver-           (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nwendung.                                                        der Tollwut bei einem Haustier oder einem wildlebenden\nTier amtlich festgestellt. so erklärt die zuständige Behörde\nUnterabschnitt 2                          unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die\nBesondere Schutzmaßregeln bei Haustieren                  Umgebung der Tierhaltung, der Abschuß-, Tötungs- oder\nFundstelle bis zu einer Entfernung von etwa 10 Kilometern\nzum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt.\nA. V o r a m t I i c h e r Fests t e II u n g\n(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen zu\n§6                             dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stel-\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-           len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\nbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonsti-       ,,Tollwut! Gefährdeter Bezirk\" gut sichtbar an.\ngen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seu-          (3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen\nchenverdächtige Haustiere folgendes:                            nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenommen\n1. Der Besitzer muß alle Haustiere an ihrem jeweiligen          sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz\nStandort so absondern, daß sie nicht mit Haustieren         stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie\nanderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung            zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich\nkommen können.                                              unter wirksamem Impfschutz stehen.\n2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzube-\nwahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt                                     §9\nsind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\nBerührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-\nmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-           (1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige\nschen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung           Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist,\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort            daß sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekom-\nverbracht werden. Sie dürfen nur von einem Tierarzt        men sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und\noder unter dessen Leitung zerlegt werden; das Abtren-      Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, daß sie mit seu-\nnen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen.                    chenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.\n3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als          (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von\nseuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu\ndenen anzunehmen ist, daß sie mit seuchenkranken oder\neinem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige\nseuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen\nBehörde die behördliche Beobachtung des Tieres an;\nsind, sind sofort behördlich zu beobachten.\nhierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung\nwird aufgehoben, wenn sich der Verdacht auf Grund              (3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nach-\namtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet            weislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz\nerwiesen hat.                                              standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich","1170                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu       zuständige Behörde anordnen, daß die Tollwut durch ver-\nimpfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß von        stärkte Bejagung der Füchse und durch orale Immunisie-\nder Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehr-      rung der Füchse bekämpft wird. Die Verpflichtung zur\nmals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden        verstärkten Bejagung obliegt dem Jagdausübungsberech-\nsind.                                                        tigten.\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht       (2) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale\nunter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen         Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen sind,\nAusnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort     bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im\nfür mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und     Benehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Virus-\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.          krankheiten der Tiere, Tübingen; dabei sind die Epidemio-\nlogie der Seuche und die landschaftsstrukturellen Gege-\nbenheiten zugrundezulegen.\n§ 10\nBehördliche Überwachung                         (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine\ngroßflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die\n(1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach § 9       Einschleppung der Tollwut oder zum Schutz gegen die\nAbs. 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zuständige            Ausbreitung der Tollwut anordnen.\nBehörde kann die Dauer bis auf zwei Monate verkürzen,\nsofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor dem Zeit-\npunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit tollwut-                        Unterabschnitt 4\nkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung\ngekommen sind, unter wirksamem Impfschutz standen                                    Desinfektion\nund unverzüglich erneut gegen Tollwut geimpft werden.\n§ 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.                                                      § 13\n(2) Während der behördlichen Beobachtung darf das             Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der ver-\nTier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde von         dächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe oder sonstigen\nseinem Standort entfernt werden. Die Nutzung und der         Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des\nWeidegang von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen         Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer\nund Ziegen sind gestattet; die Nutzung der Hunde bedarf      Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfi-\nder Genehmigung der zuständigen Behörde. Wird das Tier       zieren.\nvom Standort entfernt, so unterliegt es der Beobachtung\nam neuen Standort.\nUnterabschnitt 5\n(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zustän-\ndige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer, Rin-                    Aufhebung der Schutzmaßregeln\nder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und\nunschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus Grün-                                  § 14\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nmaßregeln auf, wenn die Tollwut erloschen ist oder der\nVerdacht auf Tollwut beseitigt ist oder sich als unbegrün-\nUnterabschnitt 3                       det erwiesen hat.\nBesondere Schutzmaßregeln                        (2) Die Tollwut gilt als erloschen, wenn\nbei wildlebenden Tieren                    1. die seuchenkranken Haustiere und die seuchenver-\ndächtigen Hunde und Katzen verendet sind oder getö-\n§ 11                                  tet worden sind, die toten Tiere unschädlich beseitigt\nBel seuchenverdächtigen Tieren                       worden sind und die Desinfektion nach näherer Anwei-\nsung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von\nJagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, daß            ihm abgenommen worden ist und\nseuchenverdächtigen wildlebenden Tieren sofort nachge-\n2. in den Fällen des § 8 seit Bestimmung des gefährdeten\nstellt wird und daß diese erlegt und unverzüglich unschäd-\nBezirkes drei Monate vergangen sind und Tollwut bei\nlich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflich-\nHaustieren sowie bei Wild nicht mehr festgestellt wor-\ntung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungs-\nden ist.\nmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und\nkleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren\nTieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht\nAbschnitt 3\nder zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veteri-\nnäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen                     Ordnungswidrigkeiten\nBehörde mitzuteilen, wo es sich befindet.\n§ 15\n§ 12\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nBel Füchsen                          Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n(1) liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, daß die\nSeuche durch den Fuchs verbreitet wird, so kann die          1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 4","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                   1171\nSatz 2, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10          b) § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder\nAbs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder\nc) § 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nutzt,\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 2 Satz 2,\nnach § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10          7. entgegen § 7 Abs. 3 ein seuchenverdächtiges Tier\nAbs. 1 Satz 3, nach § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 1          schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch\noder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage                        oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres\nzuwiderhandelt.                                                     verkauft oder verbraucht,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des         8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in einem gefährdeten\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-             Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen läßt,\nlässig\n9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß einem\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder\nseuchenverdächtigen wildlebenden Tiere sofort nach-\nentgegen § 2 Abs. 3 einen Heilversuch durchführt,\ngestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt\n2. entgegen § 4 Satz 1 eine Tierausstellung oder eine             wird oder\nVeranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig\nanzeigt,                                                  1o. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und\n3. entgegen § 5 Satz 1 einen über drei Monate alten               Desinfektion zuwiderhandelt.\nHund außerhalb geschlossener Räume ohne die vor-\ngeschriebene Kennzeichnung frei laufen läßt oder mit\nsich führt,\n4. entgegen § 6 Nr. 1 ein Haustier nicht absondert,                                 Abschnitt 4\n5. entgegen§ 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getöte-             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntes Haustier aufbewahrt oder entgegen § 6 Nr. 2\nSatz 3 zerlegt,                                                                       § 16\n6. ohne Genehmigung nach                                        Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleich-\na) § 6 Nr. 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes         zeitig tritt die Tollwut-Verordnung vom 11. März 1977\nHaustier verbringt,                                   (BGBI. 1 S. 444) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","1172                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand\nVom 23. Mai 1991\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17        (3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen Milz-\nAbs. 1 Nr. 4 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit    brand anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchen-\nden §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1    bekämpfung erforderlich ist.\nund 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 und den §§ 26 und 27 des\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                 (4) Der Besitzer muß Tiere, die gegen Milzbrand geimpft\nchung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), von denen§ 17       worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als\nAbs. 1 und die §§ 18, 23, 27 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1    geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann Aus-\nNr. 9, 25, 27, 28 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar         nahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämp-\n1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind, verordnet         fung nicht entgegenstehen.\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten:\n§3\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung\nAbschnitt 1\nBegriffsbestimmungen                          Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nbruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder sonstigen\nStandort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:\n§ 1\n1. Der Besitzer muß Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                          Schweine sowie anderes für die Seuche empfängliches\n1. Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakte-               Vieh in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standor-\nriologische oder serologische Untersuchung festge-             ten absondern.                      ·\nstellt ist;                                               2. In Nummer 1 genannte Tiere dürfen weder in den\n2. Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das                 Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem\nErgebnis der klinischen, der pathologisch-anatomi-             Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht\nschen oder der serologischen Untersuchung den Aus-             werden.\nbruch des Milzbrandes befürchten läßt;                    3. Verendete Tiere sind so aufzubewahren, daß sie Witte-\n3„ Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bak-               rungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Men-\nteriologische oder serologische Untersuchung festge-           schen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen\nstellt ist;                                                    können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder\n4. Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn                   zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder\ndas Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomi-         von dem sonstigen Standort verbracht werden.\nschen oder der serologischen Untersuchung den Aus-\nbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.                  4. Von in Nummer 1 genannten Tieren stammende Teile,\nRohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallab-\ngänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sämtliche\nAbschnitt 2                               Gegenstände, die mit diesen Tieren in Berührung\nSchutzmaßregeln gegen Milzbrand                        gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der\nzuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem\nsonstigen Standort verbracht werden.\n§2\nImpfungen\n§4\n(1) Impfungen gegen Milzbrand sind verboten.\nSchutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, im Einzelfall            Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von\nAusnahmen von Absatz 1 zulassen für                           Milzbrand in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nStandort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder\n1„ wissenschaftliche Versuche,\nsonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften\n2. Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland gefor-      der Sperre:\ndert werden,\n1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des\n3. Impfungen in Beständen, die einer besonderen Anstek-            Betriebes und der Ställe oder der sonstigen Standorte\nkungsgefahr durch den Erreger des Milzbrandes aus-            Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\ngesetzt sind; dabei ist der zu verwendende Impfstoff zu       „Milzbrand - Unbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar\nbenennen.                                                     anbringen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                 1173\n2. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sind                                      §6\naufzustallen oder einzupferchen und von den übrigen\nMilzbrand bei Wildtieren\nTieren des Betriebes sowie von anderen für die Seuche\nempfänglichen Tieren abzusondern.                          § 4 Nr. 6 und§ 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und\nseuchenverdächtiges Wild entsprechend.\n3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder\nan denen sich seuchenkranke oder seuchenverdäch-                                    §7\ntige Tiere befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,\nReinigung und Desinfektion\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-\ntung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von          (1) Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchen-\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag        verdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonsti-\nbetreten werden. Nach Verlassen des Stalles, der Wei-   gen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger\ndeflächen oder des sonstigen Standortes haben sich      des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach\ndiese Personen nach näherer Anweisung des beamte-       näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und\nten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.        desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten\nmuß der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durch-\n4. Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine des\nführen.\nBetriebes dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen         (2) Der Besitzer muß Dung von Pferden, Rindern, Scha-\nStandort entfernt oder in den Betrieb oder an den       fen, Ziegen und Schweinen an einem für diese Tiere\nsonstigen Standort verbracht werden.                    unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Des-\ninfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen\n5. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlas-     lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anwei-\nsen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer   sung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und\nGenehmigung abhängig machen.                            Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können,\n6. Verendete oder getötete Tiere dürfen nur mit Genehmi-    muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung be-\ngung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-      handeln.\nschen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung\nAbschnitt 3\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort\nverbracht werden.                                                  Aufhebung der Schutzmaßregeln\n7. Milch seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere\nist unschädlich zu beseitigen.                                                      §8\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\n8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und\nmaßregeln auf, wenn der Milzbrand erloschen ist oder der\nEinstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können,\nVerdacht auf Milzbrand beseitigt ist oder sich als unbe-\ndürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\ngründet erwiesen hat.\nund nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seu-\nchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten         (2) Der Milzbrand gilt als erloschen, wenn\nTierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\n1. a) alle für Milzbrand empfänglichen Tiere des Betrie-\nStandort verbracht werden.\nbes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\n9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken               oder entfernt worden sind oder\noder verdächtigen Tieren oder ihren Abgängen in             b) binnen 14 Tagen nach Beseitigung der Tierkörper\nBerührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-               verendeter oder getöteter Tiere und nach Genesung\ngung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder              der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor               Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandver-\ndem Verbringen sind sie nach näherer Anweisung des             dachtsfall in dem Betrieb festgestellt worden ist und\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\n2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte-\nten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen\n§5                                 worden ist.\nTötung und Heilversuch                       (3) Der Verdacht auf Milzbrand gilt als beseitigt, wenn\ndie seuchenverdächtigen Tiere des Betriebes verendet,\n(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht   getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen\ndes Ausbruchs von Milzbrand amtlich festgestellt, so kann   Tieren des Betriebes oder sonstigen Standortes innerhalb\ndie zuständige Behörde die Tötung und unschädliche          von 14 Tagen nach Beseitigung der seuchenverdächtigen\nBeseitigung der seuchenkranken und seuchenverdächti-        Tiere keine Anzeichen festgestellt werden, die auf Milz-\ngen Tiere anordnen. Seuchenkranke oder seuchenver-          brand hinweisen.\ndächtige Tiere dürfen nicht unter Blutentzug getötet wer-\nden.\nAbschnitt 4\n(2) Das Abhäuten verendeter oder getöteter Tiere ist\nverboten.                                                           Schutzmaßregeln gegen Rauschbrand\n(3) Heilversuche an seuchenkranken oder seuchenver-\n§9\ndächtigen Tieren dürfen nur von einem Tierarzt vorgenom-\nmen werden.                                                   Wird bei Rindern oder Schafen Rauschbrand festgestellt","1174                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\noder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die             6. entgegen § 4 Nr. 3 Satz 1 Ställe, Weideflächen oder\nzuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der                     sonstige Standorte betritt,\nSchutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3\n7. einer Vorschrift des§ 4 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 9 Satz 2\ngilt entsprechend.\noder des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder\nSchadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,\nAbschnitt 5                              8. entgegen § 4 Nr. 7 Milch nicht unschädlich beseitigt,\nOrdnungswidrigkeiten                           9. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 ein seuchenkrankes oder\nseuchenverdächtiges Tier unter Blutentzug tötet,\n§ 10                               10. entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 6, ein\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1                verendetes oder getötetes Tier abhäutet oder\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-           11. entgegen § 5 Abs. 3, ohne Tierarzt zu sein, einen\nsätzlich oder fahrlässig                                             Heilversuch vornimmt.\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3, § 4\nNr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Satz 1 oder\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 oder 4                                   Abschnitt 6\nSatz 2, § 3 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4, § 4 Nr. 4, nach § 4\nNr. 6, auch in Verbindung mit§ 6, oder nach § 4 Nr. 8                          Schlußvorschriften\noder 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt.                                                                             § 11\nInkrafttreten\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-            Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleich-\nlässig                                                          zeitig treten außer Kraft:\n1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung durchführt,                                   Nordrhein-Westfalen\n2. entgegen § 3 Nr. 1 oder § 4 Nr. 2 ein Tier nicht           1. die Verordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rausch-\nabsondert,                                                    brandes vom 20. Oktober 1988 (Gesetz- und Verord-\n3. entgegen § 3 Nr. 2 oder§ 4 Nr. 4 ein Tier verbringt,           nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 453);\n4. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 oder nach\n§ 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit§ 6, ein verendetes                            Rheinland-Pfalz\noder getötetes Tier verbringt,\n2. die Abschnitte 1, 2 und 3 der Landesverordnung zur\n5. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 4 oder § 4 Nr. 9                 Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der\nSatz 1 Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung, flüssige          Räude der Einhufer und Schafe vom 29. Juni 1987\nStallabgänge, Futtermittel, Einstreu oder sonstige            (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\nGegenstände verbringt,                                        land-Pfalz S. 185).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                              1175\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung\nVom 23. Mai 1991\nAuf Grund des § 10 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 4                      räumlich getrennt von den übrigen Rindern des\nBuchstabe c, d und f, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung                Bestandes oder mit diesen zusammen gehalte-\nmit § 17 Abs. 1 Nr. 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung               nen sonstigen Tieren gehalten werden;\nmit§§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 26,\n2. ansteckungsverdächtiger Rinderbestand:\n27 Abs. 1 und 2 und § 29, sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in\nVerbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-                 ein Bestand,\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1                       a) in den ein Rind verbracht wurde, das aus\nS. 386), von denen § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und die §§ 18                   einem verseuchten oder seuchenverdächti-\nund 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 13, 19, 25 und 44 des                     gen Rinderbestand stammt, oder\nGesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert\nb) aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem\nworden sind, verordnet der Bundesminister für Ernährung,\nanläßlich der bakteriologischen Fleisch-\nLandwirtschaft und Forsten:\nuntersuchung Salmonellen nachgewiesen\nworden sind.\"\nArtikel 1\nDie Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 6. Januar            3. § 2 wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:\n1972 (BGBI. 1 S. 7) wird wie folgt geändert:\n„II. Allgemeine Schutzmaßregeln\nfür bestimmte Kälberhaltungen\n1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und\nAnzeigepflicht\" gestrichen.                                                              §2\nFür Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                 von weniger als sechs Monaten gehalten werden,\ngelten folgende Vorschriften:\na) Absatz. 2 wird wie folgt geändert:\n1 . Der Betriebsinhaber darf in den Bestand nur Kälber\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte                 im Alter von mehr als einer Woche einstellen. Er\n„etwa einer Woche\" durch die Worte „acht bis           hat frei werdende Boxen, Buchten oder getrennte\nfünfzehn Tagen\" ersetzt;                                Abteilungen des Stalles oder nach Entfernung aller\nbb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:              Kälber den gesamten Stall einschließlich der vor-\nhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu rei-\n,,b) durch klinische oder pathologisch-anato-           nigen und nach näherer Anweisung des beamteten\nmische Untersuchungsverfahren Krank-               Tierarztes zu desinfizieren und dort eine Schadna-\nheitserscheinungen, die auf Salmonellose           gerbekämpfung durchzuführen.\nhinweisen, und durch bakteriologische\nUntersuchungsverfahren        Salmonellen      2. Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu füh-\nfestgestellt worden sind;\"                         ren, dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem\nbeamteten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vor-\ncc) in Nummer 2 Buchstabe a wird der letzte Satz-             zulegen. Er hat in das Kontrollbuch unverzüglich\nteil wie folgt gefaßt:                                  einzutragen:\n,,jedoch durch klinische oder pathologisch-             a) alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe\nanatomische Untersuchungsverfahren keine\nKrankheitserscheinungen, die auf Salmonel-                  aa) der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmar-\nlose hinweisen, festgestellt worden sind oder\";                  ken-Nummer der Tiere und des Datums\nihrer Anlieferung;\ndd) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nbb) der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und\n,,b) durch klinische oder pathologisch-anato-                    des Empfängers der Tiere sowie des\nmische Untersuchungsverfahren Krank-                        Datums ihrer Abgabe;\nheitserscheinungen, die den Ausbruch\neiner Salmonellose befürchten lassen,                  cc) der Anzahl und des Datums der Todesfälle;\nfestgestellt worden sind.\";                        b) jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arz-\nb) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                     neimitteleinsatz mit Datum und Befund.\n,,(3) Im Sinne dieser Verordnung sind                   3. Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfi-\nzierbarem Schuhzeug und betriebseigener Schutz-\n1. Teilbestand:                                              kleidung betreten. Nach Verlassen des Stalles\ndie Rinder und die mit ihnen zusammen gehal-·            haben sie die Schutzkleidung abzulegen sowie\ntenen sonstigen Tiere eines Bestandes, die               diese, sofern es sich nicht um Einwegschutzklei-","1176                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndung handelt, und das Schuhzeug zu reinigen und                       2. Alle Rinder des Bestandes oder des\nzu desinfizieren. Der Betriebsinhaber hat die Ein-                      betroffenen Teilbestandes sind an ihrem\nwegschutzkleidung nach Gebrauch zu verbrennen                           Standort so abzusondern, daß sie„mit Rin-\noder auf sonstige Weise unschädlich zu beseiti-                          dern oder sonstigen mit ihnen zusammen\ngen.\"                                                                    gehaltenen Tieren des Bestandes oder\nanderer Besitzer nicht in Berührung kom-\n4. Der bisherige Abschnitt II wird Abschnitt III; seine                         men können.\nÜberschrift wird wie folgt gefaßt:                                       3. Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem\n,,111. Besondere Schutzmaßregeln\"                                betroffenen Teil bestand nicht entfernt\nwerden.\n5. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                                4. Das Verenden oder die Notschlachtung\nvon Rindern des Bestandes oder des\n,,§ 3                                            betroffenen Teilbestandes ist unverzüg-\n(1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit                       lich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.\";\nRindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose                    bb) die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die\noder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt,                    Nummern 5 bis 8;\nso ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung\naller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teil-             cc) in der neuen Nummer 5 werden nach dem\nbestandes und, soweit zur Seuchenbekämpfung erfor-                      Wort „Bestand\" die Worte „oder den betroffe-\nderlich, auch der sonstigen mit diesen Rindern zusam-                   nen Teilbestand\" eingefügt;\nmen gehaltenen Tiere an.                                          dd) die neue Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbe-                      ,,6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmo-\nstand ordnet die zuständige Behörde die Untersu-                             nellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\nchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffe-                          Buchstabe b vorliegt, ist unschädlich zu\nnen Teilbestandes und, soweit dies zur Seuchenbe-                            beseitigen; sie darf statt dessen im eige-\nkämpfung erforderlich ist, der mit diesen Rindern                            nen Betrieb verfüttert werden, wenn sie\nzusammen gehaltenen Tiere an, wenn nach dem Gut-                             zuvor aufgekocht worden ist. Die Milch der\nachten des beamteten Tierarztes Verdacht auf Salmo-                          übrigen Kühe des Bestandes oder des\nnellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b                            betroffenen Teilbestandes ist entweder\nvorliegt.                                                                    vor der Verfütterung aufzukochen oder an\n(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen                        Sammelmolkereien abzugeben.\";\nsind im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen minde-                ee) in den neuen Nummern 7 und 8 wird jeweils\nstens zweimal von allen Rindern und sonstigen mit                       vor dem Wort „Anweisung\" das Wort „nähe-\ndiesen Rindern zusammen gehaltenen Tieren Kot-                          rer\" eingefügt;\nproben zu untersuchen, und zwar\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei\n,,(2) Die zuständige Behörde kann, soweit\nJahre alten Rindern als Einzelproben,\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-\n2. im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusam-                  stehen, Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen\nmen gehaltenen Tiere.                                         für das Verbringen von Rindern zur Schlachtung\n(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für             oder das Verbringen von Rindern, die sich auf\ndie Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch                    Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten Unter-\nBlut-, Milch- und Harnproben von Rindern oder sonsti-             suchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen\ngen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie                  erwiesen haben.\"\nProben aus dem engeren Lebensraum der Rinder,\ninsbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Abwas-       7. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nserproben, entnommen werden.\n,,§ 5\n(5) Tiere, die bei mindestens zwei avfeinanderfol-            Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rin-\ngenden Untersuchungen nach Absatz 3 nicht als Aus-           dern und sonstigen mit Rindern zusammen gehalte-\nscheider von Salmonellen ermittelt worden sind, kön-         nen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festge-\nnen bis zur Abschlußuntersuchung nach § 7 Abs. 2             stellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose\nNr. 1 Buchstabe b von weiteren Untersuchungen frei-          vorliegt.\"\ngestellt werden.\"\n8. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Anweisung\"\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                  das Wort „näherer\" eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n9. Die bisherigen Abschnitte III bis V werden Ab-\naa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende            schnitte IV bis VI.\nNummern ersetzt:\n„ 1. Alle Rinder des Bestandes sind, soweit     1O. § 7 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nnoch nicht geschehen, nach § 19 a der\n,,(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn\nViehverkehrsverordnung zu kennzeich-\nnen.                                          1. a) alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                 1177\nTeilbestandes verendet oder getötet und                  1. entgegen § 2 Nr. 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,\nunschädlich beseitigt oder geschlachtet worden\n2. einer Vorschrift des\nsind oder\na) § 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 über die\nb) die Tiere des Bestandes oder des betroffenen\nReinigung, Desinfektion oder Schadnagerbe-\nTeilbestandes, bei denen Salmonellose oder\nkämpfung,\nVerdacht auf Salmonellose festgestellt worden\nist,                                                       b) § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,\naa) verendet oder getötet und unschädlich                  c) § 2 Nr. 3 Satz 3 über die unschädliche Beseiti-\nbeseitigt oder geschlachtet worden sind                   gung von Einwegschutzkleidung oder\noder                                                  d) § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 über die unschäd-\nbb) bei ihnen und den übrigen Tieren durch                     liche Beseitigung von Futter oder Einstreu oder\nmindestens zwei im Abstand von acht bis                   die Behandlung von Futter oder Dung\nfünfzehn Tagen aufeinanderfolgende bak-               zuwiderhandelt,\nterologische Untersuchungen Salmonellen\nnicht festgestellt worden sind,                    3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind entfernt,\nund zusätzlich bei einer Untersuchung aller             4. entgegen§ 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht oder\nTiere des Bestandes oder des betroffenen Teil-              nicht rechtzeitig macht,\nbestandes (Abschlußuntersuchung) Salmonel-              5. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind\nlen nicht festgestellt worden sind und                     oder ein anderes für die Seuche empfängliches\n2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des                     Tier in den Bestand oder den betroffenen Teil be-\nbeamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm                  stand verbringt oder\nabgenommen worden ist.                                      6. entgegen§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich\n(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersu-             beseitigt, aufkocht oder abgibt.\nchung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich.\"\n12. § 9 wird gestrichen.\n11. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n13. § 1O wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\n,,§ 8\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer                                      Artikel 2\nvorsätzlich oder fahrlässig\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1          Forsten kann den Wortlaut der Rinder-Salmonellose-Ver-\noder 2 oder § 5 oder                                   ordnung in der vom 1. Juni 1991 an geltenden Fassung im\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\noder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt.                                                                   Artikel 3\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich           Kraft; Artikel 1 Nr. 3 tritt jedoch erst am 1. Juni 1991 in\noder fahrlässig                                            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n·   In Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}