{"id":"bgbl1-1991-32-12","kind":"bgbl1","year":1991,"number":32,"date":"1991-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/32#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-32-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_32.pdf#page=39","order":12,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung","law_date":"1991-05-23T00:00:00Z","page":1175,"pdf_page":39,"num_pages":5,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                              1175\nErste Verordnung\nzur Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung\nVom 23. Mai 1991\nAuf Grund des § 10 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 4                      räumlich getrennt von den übrigen Rindern des\nBuchstabe c, d und f, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung                Bestandes oder mit diesen zusammen gehalte-\nmit § 17 Abs. 1 Nr. 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung               nen sonstigen Tieren gehalten werden;\nmit§§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 26,\n2. ansteckungsverdächtiger Rinderbestand:\n27 Abs. 1 und 2 und § 29, sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in\nVerbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-                 ein Bestand,\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1                       a) in den ein Rind verbracht wurde, das aus\nS. 386), von denen § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und die §§ 18                   einem verseuchten oder seuchenverdächti-\nund 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 13, 19, 25 und 44 des                     gen Rinderbestand stammt, oder\nGesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert\nb) aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem\nworden sind, verordnet der Bundesminister für Ernährung,\nanläßlich der bakteriologischen Fleisch-\nLandwirtschaft und Forsten:\nuntersuchung Salmonellen nachgewiesen\nworden sind.\"\nArtikel 1\nDie Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 6. Januar            3. § 2 wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:\n1972 (BGBI. 1 S. 7) wird wie folgt geändert:\n„II. Allgemeine Schutzmaßregeln\nfür bestimmte Kälberhaltungen\n1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und\nAnzeigepflicht\" gestrichen.                                                              §2\nFür Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                 von weniger als sechs Monaten gehalten werden,\ngelten folgende Vorschriften:\na) Absatz. 2 wird wie folgt geändert:\n1 . Der Betriebsinhaber darf in den Bestand nur Kälber\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte                 im Alter von mehr als einer Woche einstellen. Er\n„etwa einer Woche\" durch die Worte „acht bis           hat frei werdende Boxen, Buchten oder getrennte\nfünfzehn Tagen\" ersetzt;                                Abteilungen des Stalles oder nach Entfernung aller\nbb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:              Kälber den gesamten Stall einschließlich der vor-\nhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu rei-\n,,b) durch klinische oder pathologisch-anato-           nigen und nach näherer Anweisung des beamteten\nmische Untersuchungsverfahren Krank-               Tierarztes zu desinfizieren und dort eine Schadna-\nheitserscheinungen, die auf Salmonellose           gerbekämpfung durchzuführen.\nhinweisen, und durch bakteriologische\nUntersuchungsverfahren        Salmonellen      2. Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu füh-\nfestgestellt worden sind;\"                         ren, dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem\nbeamteten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vor-\ncc) in Nummer 2 Buchstabe a wird der letzte Satz-             zulegen. Er hat in das Kontrollbuch unverzüglich\nteil wie folgt gefaßt:                                  einzutragen:\n,,jedoch durch klinische oder pathologisch-             a) alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe\nanatomische Untersuchungsverfahren keine\nKrankheitserscheinungen, die auf Salmonel-                  aa) der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmar-\nlose hinweisen, festgestellt worden sind oder\";                  ken-Nummer der Tiere und des Datums\nihrer Anlieferung;\ndd) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nbb) der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und\n,,b) durch klinische oder pathologisch-anato-                    des Empfängers der Tiere sowie des\nmische Untersuchungsverfahren Krank-                        Datums ihrer Abgabe;\nheitserscheinungen, die den Ausbruch\neiner Salmonellose befürchten lassen,                  cc) der Anzahl und des Datums der Todesfälle;\nfestgestellt worden sind.\";                        b) jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arz-\nb) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                     neimitteleinsatz mit Datum und Befund.\n,,(3) Im Sinne dieser Verordnung sind                   3. Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfi-\nzierbarem Schuhzeug und betriebseigener Schutz-\n1. Teilbestand:                                              kleidung betreten. Nach Verlassen des Stalles\ndie Rinder und die mit ihnen zusammen gehal-·            haben sie die Schutzkleidung abzulegen sowie\ntenen sonstigen Tiere eines Bestandes, die               diese, sofern es sich nicht um Einwegschutzklei-","1176                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndung handelt, und das Schuhzeug zu reinigen und                       2. Alle Rinder des Bestandes oder des\nzu desinfizieren. Der Betriebsinhaber hat die Ein-                      betroffenen Teilbestandes sind an ihrem\nwegschutzkleidung nach Gebrauch zu verbrennen                           Standort so abzusondern, daß sie„mit Rin-\noder auf sonstige Weise unschädlich zu beseiti-                          dern oder sonstigen mit ihnen zusammen\ngen.\"                                                                    gehaltenen Tieren des Bestandes oder\nanderer Besitzer nicht in Berührung kom-\n4. Der bisherige Abschnitt II wird Abschnitt III; seine                         men können.\nÜberschrift wird wie folgt gefaßt:                                       3. Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem\n,,111. Besondere Schutzmaßregeln\"                                betroffenen Teil bestand nicht entfernt\nwerden.\n5. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                                4. Das Verenden oder die Notschlachtung\nvon Rindern des Bestandes oder des\n,,§ 3                                            betroffenen Teilbestandes ist unverzüg-\n(1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit                       lich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.\";\nRindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose                    bb) die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die\noder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt,                    Nummern 5 bis 8;\nso ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung\naller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teil-             cc) in der neuen Nummer 5 werden nach dem\nbestandes und, soweit zur Seuchenbekämpfung erfor-                      Wort „Bestand\" die Worte „oder den betroffe-\nderlich, auch der sonstigen mit diesen Rindern zusam-                   nen Teilbestand\" eingefügt;\nmen gehaltenen Tiere an.                                          dd) die neue Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbe-                      ,,6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmo-\nstand ordnet die zuständige Behörde die Untersu-                             nellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1\nchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffe-                          Buchstabe b vorliegt, ist unschädlich zu\nnen Teilbestandes und, soweit dies zur Seuchenbe-                            beseitigen; sie darf statt dessen im eige-\nkämpfung erforderlich ist, der mit diesen Rindern                            nen Betrieb verfüttert werden, wenn sie\nzusammen gehaltenen Tiere an, wenn nach dem Gut-                             zuvor aufgekocht worden ist. Die Milch der\nachten des beamteten Tierarztes Verdacht auf Salmo-                          übrigen Kühe des Bestandes oder des\nnellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b                            betroffenen Teilbestandes ist entweder\nvorliegt.                                                                    vor der Verfütterung aufzukochen oder an\n(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen                        Sammelmolkereien abzugeben.\";\nsind im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen minde-                ee) in den neuen Nummern 7 und 8 wird jeweils\nstens zweimal von allen Rindern und sonstigen mit                       vor dem Wort „Anweisung\" das Wort „nähe-\ndiesen Rindern zusammen gehaltenen Tieren Kot-                          rer\" eingefügt;\nproben zu untersuchen, und zwar\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei\n,,(2) Die zuständige Behörde kann, soweit\nJahre alten Rindern als Einzelproben,\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-\n2. im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusam-                  stehen, Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen\nmen gehaltenen Tiere.                                         für das Verbringen von Rindern zur Schlachtung\n(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für             oder das Verbringen von Rindern, die sich auf\ndie Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch                    Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten Unter-\nBlut-, Milch- und Harnproben von Rindern oder sonsti-             suchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen\ngen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie                  erwiesen haben.\"\nProben aus dem engeren Lebensraum der Rinder,\ninsbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Abwas-       7. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nserproben, entnommen werden.\n,,§ 5\n(5) Tiere, die bei mindestens zwei avfeinanderfol-            Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rin-\ngenden Untersuchungen nach Absatz 3 nicht als Aus-           dern und sonstigen mit Rindern zusammen gehalte-\nscheider von Salmonellen ermittelt worden sind, kön-         nen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festge-\nnen bis zur Abschlußuntersuchung nach § 7 Abs. 2             stellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose\nNr. 1 Buchstabe b von weiteren Untersuchungen frei-          vorliegt.\"\ngestellt werden.\"\n8. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Anweisung\"\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                  das Wort „näherer\" eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n9. Die bisherigen Abschnitte III bis V werden Ab-\naa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende            schnitte IV bis VI.\nNummern ersetzt:\n„ 1. Alle Rinder des Bestandes sind, soweit     1O. § 7 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nnoch nicht geschehen, nach § 19 a der\n,,(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn\nViehverkehrsverordnung zu kennzeich-\nnen.                                          1. a) alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                 1177\nTeilbestandes verendet oder getötet und                  1. entgegen § 2 Nr. 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,\nunschädlich beseitigt oder geschlachtet worden\n2. einer Vorschrift des\nsind oder\na) § 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 über die\nb) die Tiere des Bestandes oder des betroffenen\nReinigung, Desinfektion oder Schadnagerbe-\nTeilbestandes, bei denen Salmonellose oder\nkämpfung,\nVerdacht auf Salmonellose festgestellt worden\nist,                                                       b) § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,\naa) verendet oder getötet und unschädlich                  c) § 2 Nr. 3 Satz 3 über die unschädliche Beseiti-\nbeseitigt oder geschlachtet worden sind                   gung von Einwegschutzkleidung oder\noder                                                  d) § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 über die unschäd-\nbb) bei ihnen und den übrigen Tieren durch                     liche Beseitigung von Futter oder Einstreu oder\nmindestens zwei im Abstand von acht bis                   die Behandlung von Futter oder Dung\nfünfzehn Tagen aufeinanderfolgende bak-               zuwiderhandelt,\nterologische Untersuchungen Salmonellen\nnicht festgestellt worden sind,                    3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind entfernt,\nund zusätzlich bei einer Untersuchung aller             4. entgegen§ 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht oder\nTiere des Bestandes oder des betroffenen Teil-              nicht rechtzeitig macht,\nbestandes (Abschlußuntersuchung) Salmonel-              5. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind\nlen nicht festgestellt worden sind und                     oder ein anderes für die Seuche empfängliches\n2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des                     Tier in den Bestand oder den betroffenen Teil be-\nbeamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm                  stand verbringt oder\nabgenommen worden ist.                                      6. entgegen§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich\n(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersu-             beseitigt, aufkocht oder abgibt.\nchung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich.\"\n12. § 9 wird gestrichen.\n11. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n13. § 1O wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\n,,§ 8\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer                                      Artikel 2\nvorsätzlich oder fahrlässig\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1          Forsten kann den Wortlaut der Rinder-Salmonellose-Ver-\noder 2 oder § 5 oder                                   ordnung in der vom 1. Juni 1991 an geltenden Fassung im\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\noder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt.                                                                   Artikel 3\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich           Kraft; Artikel 1 Nr. 3 tritt jedoch erst am 1. Juni 1991 in\noder fahrlässig                                            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n·   In Vertretung\nKurt Eisenkrämer","1178                                  Bundesg·esetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber anzeigepflichtige Tierseuchen\nVom 23. Mai 1991\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchen-          18. Milbenseuche der Bienen,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                19. Milzbrand,\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 Nr. 13\ndes Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) neu        20. Newcastle-Krankheit,\ngefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernäh-    21. Pest der kleinen Wiederkäuer,\nrung, Landwirtschaft und Forsten:\n22. Pockenseuche der Schafe und Ziegen,\n§ 1                               23. Psittakose,\nAnzeigepflichtige Tierseuchen                   24. Rauschbrand,\n25. Rifttal-Fieber,\nFolgende Tierseuchen sind anzeigepflichtig:\n26. Rinderpest,\n1. Afrikanische Pferdepest,\n27. Rotz,\n2. Afrikanische Schweinepest,\n28. Salmonellose der Rinder,\n3. Ansteckende Blutarmut der Einhufer,\n29. Schweinepest,\n4. Ansteckende Schweinelähmung (T eschener Krank-\nheit),                                                   30. Seuchenhafter Spätabort der Schweine,\n5. Aujeszkysche Krankheit,                                  31. Spongiforme Rinderenzephalopathie,\n6. Beschälseuche der Pferde,                                32. Stomatitis vesicularis,\n7. Blauzungenkrankheit,                                     33. Tollwut,\n8. Bösartige Faulbrut der Bienen,                           34. Traberkrankheit der Schafe und Ziegen,\n9. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen,      35. Trichomonadenseuche der Rinder,\n1o. Enzootische Leukose der Rinder,                           36. Tuberkulose der Rinder,\n11. Geflügelpest,                                             37. Vesikuläre Schweinekrankheit,\n12. Hämorrhagische Krankheit der Hauskaninchen,               38. Vibrionenseuche der Rinder.\n13. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden,\n14. Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis der Rinder,\n15. Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis),                                          §2\n16. Lungenseuche der Rinder,                                                        Inkrafttreten\n17. Maul- und Klauenseuche,                                     Die Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991               1179\nBekanntmachung\ndes Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 26. April 1991\nNachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom\n26. April 1991 bekannt, der mit Wirkung vom 26. April 1991 in Kraft tritt.\nGemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-\ntiger Wirkung an:\n1.\nDem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird aus dem\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Gesundheit die Zuständigkeit für\nWein, likörwein, Schaumwein sowie weinhaltige Getränke (einschließlich Über-·\nwachung) übertragen.\nII.\nRechtsvorschriften auf diesem Zuständigkeitsgebiet werden im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Gesundheit erlassen.\nIII.\nDie Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundes-\nministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.\nBonn, den 26. April 1991\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nSeiters\nAnordnung\ndes Bundesministers für Post und Telekommunikation\nüber die Festsetzung von Amtsbezeichnungen\nVom 2. Mai 1991\nGemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Postverf as-\nsu ngsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), geän-\ndert durch Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A Abschnitt II\nNr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120), setze ich für die Leiter\nsowie deren Vertreter der Mittelbehörden der Deutschen\nBundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundes-\npost TELEKOM im Beitrittsgebiet folgende Amtsbezeich-\nnungen fest:\nPräsident einer Direktion Postdienst\nPräsident einer Direktion Telekom\nVizepräsident einer Direktion Postdienst\nVizepräsident einer Direktion Telekom\nGegebenenfalls ist die Amtsbezeichnung in der weib-\nlichen Form zu führen.\nBonn, den 2. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}