{"id":"bgbl1-1991-32-11","kind":"bgbl1","year":1991,"number":32,"date":"1991-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/32#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-32-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_32.pdf#page=36","order":11,"title":"Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand","law_date":"1991-05-23T00:00:00Z","page":1172,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["1172                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand\nVom 23. Mai 1991\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17        (3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen Milz-\nAbs. 1 Nr. 4 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit    brand anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchen-\nden §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1    bekämpfung erforderlich ist.\nund 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 und den §§ 26 und 27 des\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                 (4) Der Besitzer muß Tiere, die gegen Milzbrand geimpft\nchung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), von denen§ 17       worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als\nAbs. 1 und die §§ 18, 23, 27 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1    geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann Aus-\nNr. 9, 25, 27, 28 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar         nahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämp-\n1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind, verordnet         fung nicht entgegenstehen.\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten:\n§3\nSchutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung\nAbschnitt 1\nBegriffsbestimmungen                          Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nbruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder sonstigen\nStandort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:\n§ 1\n1. Der Besitzer muß Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                          Schweine sowie anderes für die Seuche empfängliches\n1. Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakte-               Vieh in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standor-\nriologische oder serologische Untersuchung festge-             ten absondern.                      ·\nstellt ist;                                               2. In Nummer 1 genannte Tiere dürfen weder in den\n2. Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das                 Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem\nErgebnis der klinischen, der pathologisch-anatomi-             Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht\nschen oder der serologischen Untersuchung den Aus-             werden.\nbruch des Milzbrandes befürchten läßt;                    3. Verendete Tiere sind so aufzubewahren, daß sie Witte-\n3„ Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bak-               rungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Men-\nteriologische oder serologische Untersuchung festge-           schen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen\nstellt ist;                                                    können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder\n4. Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn                   zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder\ndas Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomi-         von dem sonstigen Standort verbracht werden.\nschen oder der serologischen Untersuchung den Aus-\nbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.                  4. Von in Nummer 1 genannten Tieren stammende Teile,\nRohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallab-\ngänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sämtliche\nAbschnitt 2                               Gegenstände, die mit diesen Tieren in Berührung\nSchutzmaßregeln gegen Milzbrand                        gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der\nzuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem\nsonstigen Standort verbracht werden.\n§2\nImpfungen\n§4\n(1) Impfungen gegen Milzbrand sind verboten.\nSchutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, im Einzelfall            Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von\nAusnahmen von Absatz 1 zulassen für                           Milzbrand in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nStandort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder\n1„ wissenschaftliche Versuche,\nsonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften\n2. Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland gefor-      der Sperre:\ndert werden,\n1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des\n3. Impfungen in Beständen, die einer besonderen Anstek-            Betriebes und der Ställe oder der sonstigen Standorte\nkungsgefahr durch den Erreger des Milzbrandes aus-            Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\ngesetzt sind; dabei ist der zu verwendende Impfstoff zu       „Milzbrand - Unbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar\nbenennen.                                                     anbringen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                 1173\n2. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sind                                      §6\naufzustallen oder einzupferchen und von den übrigen\nMilzbrand bei Wildtieren\nTieren des Betriebes sowie von anderen für die Seuche\nempfänglichen Tieren abzusondern.                          § 4 Nr. 6 und§ 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und\nseuchenverdächtiges Wild entsprechend.\n3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder\nan denen sich seuchenkranke oder seuchenverdäch-                                    §7\ntige Tiere befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,\nReinigung und Desinfektion\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-\ntung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von          (1) Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchen-\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag        verdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonsti-\nbetreten werden. Nach Verlassen des Stalles, der Wei-   gen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger\ndeflächen oder des sonstigen Standortes haben sich      des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach\ndiese Personen nach näherer Anweisung des beamte-       näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und\nten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.        desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten\nmuß der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durch-\n4. Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine des\nführen.\nBetriebes dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen         (2) Der Besitzer muß Dung von Pferden, Rindern, Scha-\nStandort entfernt oder in den Betrieb oder an den       fen, Ziegen und Schweinen an einem für diese Tiere\nsonstigen Standort verbracht werden.                    unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Des-\ninfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen\n5. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlas-     lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anwei-\nsen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer   sung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und\nGenehmigung abhängig machen.                            Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können,\n6. Verendete oder getötete Tiere dürfen nur mit Genehmi-    muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung be-\ngung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-      handeln.\nschen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung\nAbschnitt 3\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort\nverbracht werden.                                                  Aufhebung der Schutzmaßregeln\n7. Milch seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere\nist unschädlich zu beseitigen.                                                      §8\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\n8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und\nmaßregeln auf, wenn der Milzbrand erloschen ist oder der\nEinstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können,\nVerdacht auf Milzbrand beseitigt ist oder sich als unbe-\ndürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\ngründet erwiesen hat.\nund nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seu-\nchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten         (2) Der Milzbrand gilt als erloschen, wenn\nTierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\n1. a) alle für Milzbrand empfänglichen Tiere des Betrie-\nStandort verbracht werden.\nbes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\n9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken               oder entfernt worden sind oder\noder verdächtigen Tieren oder ihren Abgängen in             b) binnen 14 Tagen nach Beseitigung der Tierkörper\nBerührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-               verendeter oder getöteter Tiere und nach Genesung\ngung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder              der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor               Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandver-\ndem Verbringen sind sie nach näherer Anweisung des             dachtsfall in dem Betrieb festgestellt worden ist und\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\n2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte-\nten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen\n§5                                 worden ist.\nTötung und Heilversuch                       (3) Der Verdacht auf Milzbrand gilt als beseitigt, wenn\ndie seuchenverdächtigen Tiere des Betriebes verendet,\n(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht   getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen\ndes Ausbruchs von Milzbrand amtlich festgestellt, so kann   Tieren des Betriebes oder sonstigen Standortes innerhalb\ndie zuständige Behörde die Tötung und unschädliche          von 14 Tagen nach Beseitigung der seuchenverdächtigen\nBeseitigung der seuchenkranken und seuchenverdächti-        Tiere keine Anzeichen festgestellt werden, die auf Milz-\ngen Tiere anordnen. Seuchenkranke oder seuchenver-          brand hinweisen.\ndächtige Tiere dürfen nicht unter Blutentzug getötet wer-\nden.\nAbschnitt 4\n(2) Das Abhäuten verendeter oder getöteter Tiere ist\nverboten.                                                           Schutzmaßregeln gegen Rauschbrand\n(3) Heilversuche an seuchenkranken oder seuchenver-\n§9\ndächtigen Tieren dürfen nur von einem Tierarzt vorgenom-\nmen werden.                                                   Wird bei Rindern oder Schafen Rauschbrand festgestellt","1174                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\noder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die             6. entgegen § 4 Nr. 3 Satz 1 Ställe, Weideflächen oder\nzuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der                     sonstige Standorte betritt,\nSchutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3\n7. einer Vorschrift des§ 4 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 9 Satz 2\ngilt entsprechend.\noder des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder\nSchadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,\nAbschnitt 5                              8. entgegen § 4 Nr. 7 Milch nicht unschädlich beseitigt,\nOrdnungswidrigkeiten                           9. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 ein seuchenkrankes oder\nseuchenverdächtiges Tier unter Blutentzug tötet,\n§ 10                               10. entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 6, ein\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1                verendetes oder getötetes Tier abhäutet oder\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-           11. entgegen § 5 Abs. 3, ohne Tierarzt zu sein, einen\nsätzlich oder fahrlässig                                             Heilversuch vornimmt.\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3, § 4\nNr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Satz 1 oder\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 oder 4                                   Abschnitt 6\nSatz 2, § 3 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4, § 4 Nr. 4, nach § 4\nNr. 6, auch in Verbindung mit§ 6, oder nach § 4 Nr. 8                          Schlußvorschriften\noder 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage\nzuwiderhandelt.                                                                             § 11\nInkrafttreten\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-            Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleich-\nlässig                                                          zeitig treten außer Kraft:\n1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung durchführt,                                   Nordrhein-Westfalen\n2. entgegen § 3 Nr. 1 oder § 4 Nr. 2 ein Tier nicht           1. die Verordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rausch-\nabsondert,                                                    brandes vom 20. Oktober 1988 (Gesetz- und Verord-\n3. entgegen § 3 Nr. 2 oder§ 4 Nr. 4 ein Tier verbringt,           nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 453);\n4. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 oder nach\n§ 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit§ 6, ein verendetes                            Rheinland-Pfalz\noder getötetes Tier verbringt,\n2. die Abschnitte 1, 2 und 3 der Landesverordnung zur\n5. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 4 oder § 4 Nr. 9                 Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der\nSatz 1 Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung, flüssige          Räude der Einhufer und Schafe vom 29. Juni 1987\nStallabgänge, Futtermittel, Einstreu oder sonstige            (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\nGegenstände verbringt,                                        land-Pfalz S. 185).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}