{"id":"bgbl1-1991-32-10","kind":"bgbl1","year":1991,"number":32,"date":"1991-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/32#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-32-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_32.pdf#page=32","order":10,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)","law_date":"1991-05-23T00:00:00Z","page":1168,"pdf_page":32,"num_pages":4,"content":["1168                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Tollwut\n(Tollwut-Verordnung)\nVom 23. Mai 1991\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1:       Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 2:       Schutzmaßregeln                                          2 bis 14\nUnterabschnitt 1 : Allgemeine Schutzmaßregeln                                2 bis 5\nUnterabschnitt 2:  Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren                 6 bis 10\nA. Vor amtlicher Feststellung                                6\nB. Nach amtlicher Feststellung                           7 bis 10\nUnterabschnitt 3:  Besondere Schutzmaßregeln bei wildlebenden Tieren       11 bis 12\nUnterabschnitt 4:  Desinfektion                                                13\nUnterabschnitt 5:  Aufhebung der Schutzmaßregeln                               14\nAbschnitt 3:       Ordnungswidrigkeiten                                        15\nAbschnitt 4:       Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             16\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17               b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und c, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in                  12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutz-\nVerbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21                    impfung durchgeführt worden ist und längstens\nAbs. 2, den §§ 23, 24, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 sowie                 12 Monate zurückliegt.\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tier-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                       Abschnitt 2\nvom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), von denen § 17 Abs. 2 ·\nund die §§ 18, 23, 28 und 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch                               Schutzmaßregeln\nArtikel 1 Nr. 19, 25, 27, 29 und 44 des Gesetzes vom _\n15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind,                                Unterabschnitt 1\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                           Allgemeine Schutzmaßregeln\nschaft und Forsten:\n§2\nImpfungen und Heilversuche\nAbschnitt\nBegriffsbestimmungen                                 (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht\nvermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft wer-\nden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere\n§ 1                                  gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                           nicht für die Impfung wildlebender Tiere.\n1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische                (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die\nUntersuchung (Virus- oder Antigennachweis) festge-             Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchen-\nstellt ist;                                                    bekämpfung erforderlich ist.\n2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergeb-               (3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.\nnis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-ana-\ntomischen Untersuchung oder der histologischen\n§3\nUntersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologi-\nschen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut                                        Ausnahmen\nbefürchten läßt;\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,\n3. wirksamer Impfschutz, wenn eine Impfung gegen Toll-             sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\nwut                                                            gegenstehen,\na) im Falle einer Erstimpfung mindestens 30 Tage und           1. von § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als\nlängstens 12 Monate zurückliegt oder                           den dort bezeichneten Impfstoffen,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                 1169\n2. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche                     B. Nach amtlicher Feststel I u ng\nVersuche,\n3. von § 2 Abs. 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige                                          § 7\nTiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsäch-               Tötung und unschädliche Beseitigung\nlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchen-\nverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind,                (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nunter wirksamem Impfschutz gestanden haben.                der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen\nStandort amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nBehörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-\n§4\ngung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seu-\nAnzeige von Tierausstellungen                    chenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung\nund unschädliche Beseitigung anzuordnen.\nHunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltun-\ngen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zustän-            (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\ndigen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn                  Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen\nanzuzeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstel-         anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die\nlungen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten,          behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseiti-\nwenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder-             gung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere\nlich ist.\n1 . einen Menschen gebissen haben oder\n§5                             2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.\nKennzeichnung\n(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdächtiger\nEs ist verboten, über drei Monate alte Hunde außerhalb       Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile,\ngeschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich         der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind\nzu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder         verboten.\nein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem\nName und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an                                       §8\ndem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für               Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk\nHunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht\nentweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Ver-           (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nwendung.                                                        der Tollwut bei einem Haustier oder einem wildlebenden\nTier amtlich festgestellt. so erklärt die zuständige Behörde\nUnterabschnitt 2                          unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die\nBesondere Schutzmaßregeln bei Haustieren                  Umgebung der Tierhaltung, der Abschuß-, Tötungs- oder\nFundstelle bis zu einer Entfernung von etwa 10 Kilometern\nzum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt.\nA. V o r a m t I i c h e r Fests t e II u n g\n(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen zu\n§6                             dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stel-\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-           len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\nbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonsti-       ,,Tollwut! Gefährdeter Bezirk\" gut sichtbar an.\ngen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seu-          (3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen\nchenverdächtige Haustiere folgendes:                            nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenommen\n1. Der Besitzer muß alle Haustiere an ihrem jeweiligen          sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz\nStandort so absondern, daß sie nicht mit Haustieren         stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie\nanderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung            zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich\nkommen können.                                              unter wirksamem Impfschutz stehen.\n2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzube-\nwahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt                                     §9\nsind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\nBerührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-\nmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-           (1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige\nschen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung           Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist,\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort            daß sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekom-\nverbracht werden. Sie dürfen nur von einem Tierarzt        men sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und\noder unter dessen Leitung zerlegt werden; das Abtren-      Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, daß sie mit seu-\nnen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen.                    chenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.\n3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als          (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von\nseuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu\ndenen anzunehmen ist, daß sie mit seuchenkranken oder\neinem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige\nseuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen\nBehörde die behördliche Beobachtung des Tieres an;\nsind, sind sofort behördlich zu beobachten.\nhierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung\nwird aufgehoben, wenn sich der Verdacht auf Grund              (3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nach-\namtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet            weislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz\nerwiesen hat.                                              standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich","1170                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu       zuständige Behörde anordnen, daß die Tollwut durch ver-\nimpfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß von        stärkte Bejagung der Füchse und durch orale Immunisie-\nder Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehr-      rung der Füchse bekämpft wird. Die Verpflichtung zur\nmals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden        verstärkten Bejagung obliegt dem Jagdausübungsberech-\nsind.                                                        tigten.\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht       (2) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale\nunter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen         Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen sind,\nAusnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort     bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im\nfür mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und     Benehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Virus-\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.          krankheiten der Tiere, Tübingen; dabei sind die Epidemio-\nlogie der Seuche und die landschaftsstrukturellen Gege-\nbenheiten zugrundezulegen.\n§ 10\nBehördliche Überwachung                         (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine\ngroßflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die\n(1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach § 9       Einschleppung der Tollwut oder zum Schutz gegen die\nAbs. 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zuständige            Ausbreitung der Tollwut anordnen.\nBehörde kann die Dauer bis auf zwei Monate verkürzen,\nsofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor dem Zeit-\npunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit tollwut-                        Unterabschnitt 4\nkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung\ngekommen sind, unter wirksamem Impfschutz standen                                    Desinfektion\nund unverzüglich erneut gegen Tollwut geimpft werden.\n§ 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.                                                      § 13\n(2) Während der behördlichen Beobachtung darf das             Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der ver-\nTier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde von         dächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe oder sonstigen\nseinem Standort entfernt werden. Die Nutzung und der         Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des\nWeidegang von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen         Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer\nund Ziegen sind gestattet; die Nutzung der Hunde bedarf      Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfi-\nder Genehmigung der zuständigen Behörde. Wird das Tier       zieren.\nvom Standort entfernt, so unterliegt es der Beobachtung\nam neuen Standort.\nUnterabschnitt 5\n(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zustän-\ndige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer, Rin-                    Aufhebung der Schutzmaßregeln\nder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und\nunschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus Grün-                                  § 14\nden der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-\nmaßregeln auf, wenn die Tollwut erloschen ist oder der\nVerdacht auf Tollwut beseitigt ist oder sich als unbegrün-\nUnterabschnitt 3                       det erwiesen hat.\nBesondere Schutzmaßregeln                        (2) Die Tollwut gilt als erloschen, wenn\nbei wildlebenden Tieren                    1. die seuchenkranken Haustiere und die seuchenver-\ndächtigen Hunde und Katzen verendet sind oder getö-\n§ 11                                  tet worden sind, die toten Tiere unschädlich beseitigt\nBel seuchenverdächtigen Tieren                       worden sind und die Desinfektion nach näherer Anwei-\nsung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von\nJagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, daß            ihm abgenommen worden ist und\nseuchenverdächtigen wildlebenden Tieren sofort nachge-\n2. in den Fällen des § 8 seit Bestimmung des gefährdeten\nstellt wird und daß diese erlegt und unverzüglich unschäd-\nBezirkes drei Monate vergangen sind und Tollwut bei\nlich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflich-\nHaustieren sowie bei Wild nicht mehr festgestellt wor-\ntung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungs-\nden ist.\nmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und\nkleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren\nTieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht\nAbschnitt 3\nder zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veteri-\nnäruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen                     Ordnungswidrigkeiten\nBehörde mitzuteilen, wo es sich befindet.\n§ 15\n§ 12\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nBel Füchsen                          Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n(1) liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, daß die\nSeuche durch den Fuchs verbreitet wird, so kann die          1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 4","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991                                   1171\nSatz 2, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10          b) § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder\nAbs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder\nc) § 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nutzt,\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 2 Satz 2,\nnach § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10          7. entgegen § 7 Abs. 3 ein seuchenverdächtiges Tier\nAbs. 1 Satz 3, nach § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 1          schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch\noder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage                        oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres\nzuwiderhandelt.                                                     verkauft oder verbraucht,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des         8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in einem gefährdeten\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-             Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen läßt,\nlässig\n9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß einem\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder\nseuchenverdächtigen wildlebenden Tiere sofort nach-\nentgegen § 2 Abs. 3 einen Heilversuch durchführt,\ngestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt\n2. entgegen § 4 Satz 1 eine Tierausstellung oder eine             wird oder\nVeranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig\nanzeigt,                                                  1o. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und\n3. entgegen § 5 Satz 1 einen über drei Monate alten               Desinfektion zuwiderhandelt.\nHund außerhalb geschlossener Räume ohne die vor-\ngeschriebene Kennzeichnung frei laufen läßt oder mit\nsich führt,\n4. entgegen § 6 Nr. 1 ein Haustier nicht absondert,                                 Abschnitt 4\n5. entgegen§ 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getöte-             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntes Haustier aufbewahrt oder entgegen § 6 Nr. 2\nSatz 3 zerlegt,                                                                       § 16\n6. ohne Genehmigung nach                                        Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleich-\na) § 6 Nr. 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes         zeitig tritt die Tollwut-Verordnung vom 11. März 1977\nHaustier verbringt,                                   (BGBI. 1 S. 444) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}