{"id":"bgbl1-1991-31-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":31,"date":"1991-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_31.pdf#page=22","order":9,"title":"Verordnung über die Verwendung von Kontrollmitteln bei Fahrzeugen nach Artikel 20a Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr","law_date":"1991-05-16T00:00:00Z","page":1134,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1134                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Verwendung von Kontrollmitteln\nbei Fahrzeugen nach Artikel 20a Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates\nüber das Kontrollgerät im Straßenverkehr\nVom 16. Mai 1991\nAuf Grund des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 3 Artikel 12 Abs. 1, 4, 5 und 6 Satz 1 des AETR und die §§ 1\ndes Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekannt- bis 3 der Fahrpersonalverordnung gelten entsprechend.\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b sowie                                   §3\nNr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-                          EG-Kontrollgerät\nlichten bereinigten Fassung, Eingangsworte in Nummer 3          Ist ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG)\ngeändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August Nr. 3821/85 im Fahrzeug eingebaut, ist es zu benutzen.\n1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Für den Betrieb des Kontrollgerätes und für die Verwen-\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 dung, Aushändigung, Vorlage und Aufbewahrung von\nS. 721 ), verordnet der Bundesminister für Verkehr:           Schaublättern gelten die Artikel 13, 14 und 15 Abs. 1 bis 3,\n5 und 7 und Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 2 und\nAbs. 2 sowie die Vorschriften des Anhangs I der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechend. Unternehmer und\nArtikel 1\nFahrer dürfen nur Schaublätter verwenden, die nach den\nKontrollmittel-Verordnung                    Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\ngenehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sind. Für\ndie Bestätigung über arbeitsfreie Tage ist§ 4 der Fahrper-\n§ 1\nsonalverordnung anzuwenden.\nKontrollmittel\n(1) Die in § 1 Anlage 1 Kapitel II der EG-Recht-Über-\nleitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1                                           §4\nS. 2915) genannten Kontrollmittel sind nach Maßgabe der                    Fahrtschreiber nach§ 57a StVZO\n§§ 2 bis 5 zu verwenden.\n(1) Ist ein Fahrtschreiber im Sinne des § 57a Abs. 1 der\n(2) Auf Fahrzeuge, die bereits nach Artikel 3 Abs. 1 und  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Fahrzeug ein-\n2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom              gebaut, ist er zu benutzen. Für die Plombierung und den\n20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) in Verbin-         Betrieb des Fahrtschreibers gilt § 57a Abs. 1 a und 2\ndung mit § 7 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August        Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n1969 (BGBI. 1 S. 1307, 1791 ), die zuletzt durch Artikel 2    entsprechend. Beginn und Ende der Schicht und der Pau-\nder Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1484) geän-       sen sind auf dem Schaublatt besonders zu vermerken.\ndert worden ist, vom EG-Kontrollgerät ausgenommen sind,\nfinden § 1 Anlage 1 Kapitel II der EG-Recht-Überleitungs-        (2) Der Unternehmer hat dem Fahrer vor Beginn der\nverordnung vom 18. Dezember 1990 sowie die Bestim-            Fahrt Schaublätter gemäß § 57a Abs. 2 Satz 3 der Stra-\nmungen dieser Verordnung keine Anwendung.                     ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ausreichender An-\nzahl auszuhändigen. Der Fahrer hat die Schaublätter für\nden laufenden Kalendertag und für die beiden unmittelbar\nvorhergehenden Kalendertage mitzuführen sowie zustän-\n§2\ndigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\nPersönliches Kontrollbuch                     Nach Ablauf dieser Tage sind die Schaublätter vom Unter-\nSolange ein Fahrzeug nicht mit einem der in den §§ 3      nehmer     ein Jahr lang aufzubewahren   und auf Verlangen\nbis 5 genannten Kontrollmittel ausgerüstet ist, muß der·      zur  Prüfung   vorzulegen.\nFahrer ein persönliches Kontrollbuch nach dem Muster\ndes Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die                                         §5\nArbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftig-                        Sonstige Fahrtschreiber\nten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 31. Juli 1985 (BGBI. II S. 889) führen. Unter-          Soweit Fahrzeuge mit sonstigen Fahrtschreibern ausge-\nnehmer und Fahrer haben die entsprechenden Anwei-              rüstet sind, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit\nsungen in dem Muster des Anhangs zum AETR für die aufgezeichnet wird, sind diese zu benutzen. Hinsichtlich\nFührung des persönlichen Kontrollbuches zu befolgen.          des Betriebes des Fahrtschreibers sowie der Eintragung","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                   1135\nvon Beginn und Ende der Schicht und der Pausen ein-             c) entgegen § 3 Satz 3 Schaublätter verwendet, die\nschließlich der Aushändigung, des Mitführens und der                nicht genehmigt oder nicht mit einem Prüfzeichen\nAufbewahrung sowie der Vorlage der zugelassenen                     versehen sind, oder\nSchaublätter gelten § 57 a Abs. 2 Satz 1 und 2 der Stra-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 4 Abs. 1 Satz 3         2. als Unternehmer\nund Abs. 2 dieser Verordnung entsprechend. Eine Prüfung          a) entgegen § 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14\ndes Fahrtschreibers einschließlich des Anbringens des               Abs. 1 oder 2 Satz 1 Halbsatz 1 oder Satz 2 der\nEinbauschildes nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulas-                Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 die vorgeschriebe-\nsungs-Ordnung ist erst dann erforderlich, wenn das Fahr-            nen Schaublätter den Fahrern nicht aushändigt, die\nzeug zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenver-                Schaublätter nicht aufbewahrt oder einem zuständi-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung vorzuführen ist.                           gen Kontrollbeamten nicht vorlegt oder nicht aus-\nhändigt,\nb) entgegen § 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 16\n§6                                     Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 eine Reparatur nicht durchführen läßt,\nOrdnungswidrigkeiten                             oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des          c) entgegen § 3 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1\nFahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-             Satz 2 oder Abs. 2 der Fahrpersonalverordnung\nlässig                                                               eine Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt,\nnicht aushändigt oder nicht vorlegt, oder\n1. als Fahrer\na) entgegen § 2 Satz 1 das persönliche Kontrollbuch       3. als Fahrer\nnicht führt,                                               a) entgegen § 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 15\nAbs. 1, 2, 3, 5 oder 7 oder Artikel 16 Abs. 2 der\nb) entgegen § 2 Satz 2 in Verbindung mit den Num-\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 Schaublätter ver-\nmern 11 bis 14, 16, 17, 18 Satz 1 oder den Num-\nwendet, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen\nmern 19 bis 27 der Anweisungen für die Führung\noder Eintragungen nicht, nicht vollständig oder nicht\ndes persönlichen Kontrollbuches im Anhang zum\nrichtig vornimmt oder durch das Kontrollgerät vor-\nAETR die vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder\nnehmen läßt oder ein Schaublatt nicht vorlegt oder\nEintragungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht rich-\ntig vornimmt oder                                          b) entgegen § 3 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1\nSatz 1 der Fahrpersonalverordnung eine Bescheini-\nc) entgegen § 2 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12\ngung des Unternehmers oder einen anderen geeig-\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1 des AETR das\nneten Nachweis nicht oder eine unrichtige Beschei-\nKontrollbuch nicht mit sich führt oder nicht vorweist\noder                                                          nigung vorlegt.\n2. als Unternehmer                                              (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des\na) entgegen § 2 Satz 2 in Verbindung mit den Num-         Fahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\nmern 2 oder 4 bis 6 der Anweisungen für die Füh-\nrung des persönlichen Kontrollbuches im Anhang        1. als Fahrer\nzum AETR das persönliche Kontrollbuch nicht oder\na) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Satz 1 den\nnicht rechtzeitig aushändigt oder prüft, nicht die           Fahrtschreiber nicht benutzt,\nAnweisungen für die Führung des Buches gibt, den\nWochenbericht nicht prüft oder nicht unterzeichnet       b) entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit\noder das persönliche Kontrollbuch nicht oder nicht           § 5 Satz 2, Beginn oder Ende der Schicht oder der\nrechtzeitig einzieht oder                                    Pausen nicht oder nicht richtig vermerkt oder\nb) entgegen § 2 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12          c) entgegen§ 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit\nAbs. 4 oder 5 des AETR ein Verzeichnis über die              § 5 Satz 2, die Schaublätter nicht mitführt oder nicht\nverwendeten persönlichen Kontrollbücher nicht                vorlegt oder\nführt oder diese oder das Verzeichnis nicht aufbe-\n2. als Unternehmer\nwahrt oder der Kontrollbehörde nicht aushändigt.\nentgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des          Verbindung mit§ 5 Satz 2, Schaublätter nicht aushän-\nFahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-         digt, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.\nlässig\n1. als Unternehmer oder Fahrer\nArtikel 2\na) entgegen § 3 Satz 1 das Kontrollgerät nicht benutzt,\nb) entgegen § 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 13                                Änderung\noder 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung                  der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(EWG) Nr. 3821/85 nicht für das ordnungsgemäße\nFunktionieren oder die richtige Verwendung des           In § 57b Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nGerätes sorgt oder eine Reparatur unterwegs nicht      Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nvornehmen läßt oder                                    28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), die zuletzt durch","1136                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                          Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nArtikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1                                                            Artikel 3\nS. 2701) geändert worden ist, werden nach den Worten\n„oder nach der Fahrpersonalverordnung\" die Worte „oder                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmit einem Kontrollgerät oder Fahrtschreiber nach der\nKontrollmittel-Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach derVerkündung in\nS. 1134)\" eingefügt.                                                                  Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Mai 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}