{"id":"bgbl1-1991-31-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":31,"date":"1991-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_31.pdf#page=18","order":8,"title":"Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen","law_date":"1991-05-16T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["1130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\nVerordnung\nüber die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen\nVom 16. Mai 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset-   wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine\nzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet        Standardabweichung von 20 standardisiert.\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten:                                                                                     §2\n(1) Abweichend von§ 1 werden für Zuchtschweine, die\n§ 1                               in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endpro-\n(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtschwein       dukten verwendet werden sollen, die Fleischleistung und\nwerden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtlei-       Zuchtleistung einheitlich für alle Zuchtschweine des Kreu-\nstung in Leistungsprüfungen nach Anlage 1 festgestellt,       zungszuchtprogramms nach Anlage 2 festgestellt, und\nbei einem männlichen Zuchtschwein auch die äußere             zwar die Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe\nErscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Fleischleistung      der Endprodukte und die Zuchtleistung durch Prüfung\numfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszu-           einer Stichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreu-\nnahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaf-       zungszuchtprogramms.\nfenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das          (2) Der Stichprobentest für eine Herkunft muß späte-\nLeistungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel.              stens nach drei Jahren wiederholt werden. Die zuständige\nZusätzlich kann die Vitalität berücksichtigt werden.          Behörde kann diese Frist verlängern, soweit der Zweck\ndes Tierzuchtgesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.\n(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und\nwissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei\n§3\nwerden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt\nund Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsind, soweit wie möglich ausgeschaltet. Werden die Zucht-     Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von\nwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index    Ebern vom 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1_483), zuletzt\nzusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem         geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April\nZuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei           1987 (BGBI. 1 S. 1316), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                              1131\nAnlage 1\n(zu§ 1 Abs. 1)\nGrundsätze\nfür die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung\n1       Voraussetzungen\nDie zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen\nin den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.\n2       Fleischleistungsprüfung\n2.1     Die Leistungsprüfung wird am Tier selbst, an seinen Geschwistern oder an seinen Nachkommen als\nStationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der zuständigen\nBehörde als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen durch-\ngeführt.\n2.2     Die Stationsprüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt.\n2.3     In der Feldprüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme)\nund bei Prüfungsende der Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt.\n2.4     Nach Abschluß jeder Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt.\n3       Zuchtleistungsprüfung\n3.1     Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben durchgeführt. Dabei werden alle Sauen\ndes Bestandes geprüft.\n3.1.1   Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem\nWurf ermittelt; dabei werden Ammenleistungen nicht berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen, insbeson-\ndere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung, werden erfaßt.\n3.1.2   Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt gilt der Tag, an\ndem das letzte Ferkel des Wurfes geboren ist.\n3.2     Nachprüfung der Ergebnisse\n3.2.1   Wird die Zuchleistungsprüfung nicht durch eine von der Züchtervereinigung unabhängige Stelle durchgeführt,\nnimmt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle stichprobenweise Nachprüfungen vor.\n3.2.2   Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prüfungen werden nicht berücksichtigt.\n4       Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt.\n5       Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung erhobenen Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein\nanerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden.\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1)\nGrundsätze\nfür die Durchführung und Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften\nAllgemeines\n1.1     Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften werden zur Ermittlung der Fleischleistung an Stichproben der\nEndprodukte und zur Ermittlung der Zuchtleistung an Stichproben der Mütter von Endprodukten durchgeführt.\nDie Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 30 Sauen der zu prüfenden\nHerkunft halten.","1132                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1 .2    Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben sind die statistischen Grundsätze einer\nrepräsentativen Stichprobenziehung anzuwenden.\n2       Fleischleistungsprüfung\n2.1     Stichprobe der Endprodukte\n2.1.1   Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei bis je acht Ferkeln durchgeführt. Von jedem Vater werden höchstens\nvier Gruppen geprüft. Die Stichprobe besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten männlichen Ferkeln.\n2.1.2   Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 96 Ferkel, die\nvon mindestens 48 Müttern und 16 Vätern abstammen.\n2.1 .3  Bei der Prüfung in Gruppen von mehr als zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens\n48 Prüfungsgruppen, die von mindestens 16 Vätern abstammen.\n2.2     Durchführung\nDie Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die\nLeistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt.\nSoweit hinreichende Kapazitäten in Prüfstationen nicht vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auf\nAntrag geeignete Betriebe den Prüfstationen gleichstellen.\n3      Zuchtleistungsprüfung\n3.1    Stichprobe der Mütter von Endprodukten\n3.1.1  Die Zuchtleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt.\n3.1.2  Bei der Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 50 Jungsauen, die von mindestens\n10 Vätern abstammen; von jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl Jungsauen ausgewählt. Diese\nwerden in möglichst gleichmäßiger Verteilung mit mindestens fünf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten, noch\nnicht nachkommengeprüften Jungebern des Zuchtprogramms im Natursprung angepaart und über mindestens\nzwei aufeinanderfolgende Wurfperioden geprüft. Fallen Eber während der Prüfung aus, so können bis zu\n40 v. H. der Anpaarungen durch Besamung mit nicht nachkommengeprüften Besamungsebern desselben\nZuchtprogramms durchgeführt werden.\n3.1.3  Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 500 Würfe in mindestens 20 Betrieben oder\nBetriebseinheiten. Dabei sollen insbesondere, und zwar in möglichst gleichen Anteilen je Herkunft, Betriebe\nausgewählt werden, die ein elektronisches Sauenplanerprogramm anwenden.\n3.2    Durchführung\n3.2.1  In der Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je eingestallte Sau über einen\nZeitraum von einem Jahr nach der ersten Belegung geprüft.\n3.2.2  In der Feldprüfung wird in den ausgewählten Betrieben die Anzahl der Ferkel je Sau von allen ferkelführenden\nSauen der Herkunft in zwei Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen erfaßt. In den\nbei der Feldprüfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird darüber hinaus die Anzahl der aufgezoge-\nnen Ferkel je Sau und Jahr aller bei Prüfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das Mittel des\nersten und zweiten Wurfes, ermittelt.\n4      Auswertung der Prüfungsergebnisse\nDie Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach wissenschaftlich gesicherten und allgemein\nanerkannten Methoden. Dabei sollen alle zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die\nLeistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der\naufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Die Prüfungsergebnisse sind möglichst in einer Gesamt-\nbewertung zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung für die Schwei-\nneproduktion zu gewichten sind. Darüber hinaus können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfind-\nlichkeit und Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur Bewertung der Herkünfte herangezo-\ngen werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                 1133\nVerordnung\nüber die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen\nVom 16. Mai 1991\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des                                          §3\nTierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1                    Entscheidung durch die zuständige Behörde\nS. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten:                                      (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 2 nicht zustande,\nso setzt die für den Sitz der Züchtervereinigung zuständige\n§ 1                              Behörde auf Antrag eines Beteiligten die Einzelheiten der\nBeteiligung unter Berücksichtigung der beiderseitigen\nBeteiligungspflicht\nBelange zu angemessenen Bedingungen fest.\nEine Besamungsstation hat sich nach Maßgabe dieser\nVerordnung an dem Zuchtprogramm einer in ihrem sachli-           (2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Festsetzung kann\nchen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden aner-       jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung beantragen. Der\nkannten Züchtervereinigung zu beteiligen, wenn die Züch-      Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt\ntervereinigung insbesondere wegen                             werden; ein Wiederholungsantrag kann nur darauf gestützt\n1. des Umfangs der Zuchtpopulation,                           werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden\nUmstände inzwischen erheblich geändert haben.\n2. der Gestaltung des Zuchtprogramms oder\n3. des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation               (3) Die Festsetzung ist aufzuheben, wenn eine Verein-·\nbarung nach § 2 getroffen wird.\nden in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zweck\nnur unter Beteiligung der Besamungsstation erfüllen kann.\n§2                                                             §4\nForm der Beteiligung                                                Ausnahmen\n(1) Die Einzelheiten der Beteiligung sollen durch Verein-     Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnah-\nbarung geregelt werden. Die Vereinbarung bedarf der           men von der Beteiligungspflicht zulassen, soweit die Betei-\nSchriftform.                                                  ligung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.\n(2) In der Vereinbarung sind\n1. die Bereitstellung und Abgabe von Samen von Spen-                                       §5\ndertieren, die nach dem Zuchtprogramm erforderlich                                 Inkrafttreten\nsind,\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n2. der Austausch der für die Durchführung des Zuchtpro-\ndung in Kraft.\ngramms erforderlichen Aufzeichnungen,\n3. die Beteiligung an dem Gesamtaufwand des Zuchtpro-           (2) Für bestehende anerkannte Besamungsstationen\ngramms                                                    kann ein Antrag auf Festsetzung nach § 3 Abs. 1 nicht vor\nzu regeln.                                                   dem 1. September 1991 gestellt werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}