{"id":"bgbl1-1991-31-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":31,"date":"1991-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_31.pdf#page=14","order":7,"title":"Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen","law_date":"1991-05-16T00:00:00Z","page":1126,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1126                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen\nVom 16. Mai 1991\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset-        b) Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer,\nzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet                bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten:                                                       (3) Nach Anlage 1 werden\n§ 1\n1. die Leistungsmerkmale\n(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer\na) für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen\nZiege werden mindestens\nTieren,\n1. je nach der Zuchtrichtung\na) die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchlei-         b) für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtlei-\nstung,                                                       stung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen\nermittelt,\nb) bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollquali-\ntät oder Fellqualität und                            2. die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollquali-\n2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung                               tät und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen\nSchafen beurteilt sowie\nfestgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erschei-\nnung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht,\nzusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.      3. die äußere Erscheinung und die Eignung zur Land-\nschaftspflege beurteilt.\n(2) Es umfassen mindestens\n1. der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerk-         (4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der\nmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,                    Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerk-\nmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach\n2. der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale\nFettmenge und Eiweißmenge,                               ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu-\ntung gewichtet.                         ·\n3. der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale\nAusgeglichenheit, Farbe und Feinheit,\n4. der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale                                      §2\nFarbe und Zeichnung,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n5. der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei                        Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von\na) Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der gebore-      Schafböcken vom 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1494),\nnen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen         geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April\naufgezogenen Lämmer,                                  1987 (BGBI. 1 S. 1316), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                1127\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 3)\nGrundsätze\nfür die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der Wollqualität und Fellqualität\nsowie der äußeren Erscheinung und der Eignung zur Landschaftspflege\nVoraussetzungen\nDie zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen\nin den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.\n2          Fleischleistungsprüfung\n2.1       Allgemeines\nDie Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung) oder in einer Prüfungsgruppe an\nseinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durch-\ngeführt. Sie wird entweder als Stationsprüfung in einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast-\noder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.\n2.2       Eigenleistungsprüfung\n2.2.1     Stationsprüfung\nDie Stationsprüfung erstreckt sich bei Schafen auf den Gewichtsabschnitt von 20 bis mindestens 35 Kilo-\ngramm, bei Ziegen auf den Gewichtsabschnitt von 15 bis mindestens 30 Kilogramm. Die Prüfung wird unter\nmöglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden minde-\nstens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futterenergieaufwand in Stärkeeinheiten je\nKilogramm Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prüfungsende mindestens die Bemuskelung\ndurch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt.\n2.2.2     Feldprüfung\nIn der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum Alter von höchstens sieben Monaten\noder in einem Zeitraum von mindestens acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und spätestens in\nder achten Lebenswoche, mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum\nermittelt. Die Bemuskelung wird durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem\nermittelt. zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei\nPrüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durch die Anzahl der Lebenstage\ndividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter\nBerücksichtigung des Geschlechts und des Geburtstyps zugrunde gelegt.\n2.3       Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung\n2.3.1     Stationsprüfung\nDie Stationsprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.1 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus\nmindestens sieben Lämmern, wobei von mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse vorliegen müs-\nsen. Die Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem\nNotensystem ermittelt; bei geschlachteten Tieren wird zusätzlich die Rückenlänge und Querschnittsfläche der\nRückenmuskulatur festgestellt. Zur Ermittlung des Verfettungsgrades werden das Oberflächenfett und das\nNierenfett beurteilt.\n2.3.2     Feldprüfung\nDie Feldprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.2 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus\nmindestens 10 Lämmern.\n3         Milchleistungsprüfung\n3.1       Prüfungsverfahren\n3.1.1     Am Prüfungstag werden mindestens die Milchmenge festgestellt und daraus der Fettgehalt und der Eiweiß-\ngehalt ermittelt (Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für die\nErmittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes wird eine für mindestens zwei Untersuchungen aus-\nreichende Milchprobe entnommen und die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der\nMilchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet.\n3.1 .2    Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und\nMelkverfahren nicht geändert werden.","1128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3.1.3   Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur\nBestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli\n1980 (BGBI. 1 S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\n3.1.4   Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee für die Leistungsprüfung von Tieren\n(IKLT) festgelegten Methode durchgeführt. Wird sie nach der vom IKLT festgelegten Standardmethode\ndurchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter Einzelprüfungen im Abstand von je etwa 30 Tagen\nim Prüfungsjahr vor. Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge wird\nmit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums multipliziert; der Lammtag gilt nicht als Melktag.\n3.1.5   Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom IKLT anerkannten Methode als der Standardmethode\ndurchgeführt, so werden die dabei festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet.\n3.1.6   In einer Laktation werden bei Schafen mindestens fünf, bei Ziegen mindestens acht Einzelprüfungen durch-\ngeführt.\n3.1.7   Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird\neine Überbrückungsberechnung vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als\n70 Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens eine Überbrückungsberechnung, bei\nZiegen höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenommen.\n3.2     Leistungsangaben im Zuchtbuch\nZur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet:\n3.2.1   bei Schafen die 150-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten\nPrüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 150. Laktationstages. Angegeben\nwerden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage;\n3.2.2   bei Ziegen die 240-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten\nPrüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 240. Laktationstages. Angegeben\nwerden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage.\n3.2.3   Zusätzlich können verwendet werden:\n3.2.3.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung in einem Prüfungsjahr;\n3.2.3.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten\nLammen bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zu ihrem\nAbgang, durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraumes dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird;\nVoraussetzung für die Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum\nvom ersten Lammen an mindestens 730 Tage beträgt;\n3.2.3.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende des letzten\nabgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zum Abgang;\n3.2.3.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge\neines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse\nmit 365, in einem Schaltjahr mit 366 multipliziert werden.\n3.3.    Nachprüfung\n3.3.1   Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere\ngeeignete Maßnahmen abgesichert.\n3.3.2   Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine\nÜberbrückungsberechnung oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise abge-\nsehen werden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden ist.\n4       Wollqualität, Fellqualität und äußere Erscheinung\nDie Merkmale der Wollqualität, Fellqualität und äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem\nbeurteilt.\n5       Zuchtleistungsprüfung\nBei der Zuchtleistungsprüfung werden alle weiblichen Tiere des Bestandes geprüft.\n6       Eignung zur Landschaftspflege\nZur Beurteilung der Eignung zur Landschaftspflege werden die Merkmale Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit\nund Marschfähigkeit zusammengefaßt bewertet.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                1129\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 4)\nGrundsätze für die Zuchtwertfeststellung\n1      Die Zuchtwertteile Fleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung werden durch Leistungsvergleich innerhalb\nder Population festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunter-\nschiede, die nicht genetisch bedingt sind, so weit wie möglich ausgeschaltet.\n2     Für den Leistungsvergleich werden als Vergleichstiere verwendet:\n2.1   bei dem Zuchtwertteil Fleischleistung\n2.1.1 in der Stationsprüfung: mindestens 30 Zeitgefährten,\n2.1.2 in der Feldprüfung: mindestens 40 Tiere, die jeweils im selben oder vorangegangenen Prüfungsjahr geprüft\nworden sind, sowie\n2.2   bei dem Zuchtwertteil Milchleistung\nalle Tiere, die frühestens ein Jahr zuvor die Prüfung abgeschlossen haben.\n3     Werden die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden die Zuchtwertteile entsprechend\nihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein Mittelwert von 100 und eine\nStandardabweichung von 20 ergibt. Kann im Einzelfall ein Zuchtwertteil nicht festgestellt werden, so wird\nhierfür der Wert 100 eingesetzt.\n4     Der Zuchtwert bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Tieres innerhalb der jeweiligen Zuchtrichtung. Er\nkann zusätzlich für die Kreuzung mit Tieren anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden."]}