{"id":"bgbl1-1991-31-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":31,"date":"1991-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_31.pdf#page=10","order":6,"title":"Neufassung der Sonderurlaubsverordnung","law_date":"1991-05-15T00:00:00Z","page":1122,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1122                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sonderurlaubsverordnung\nVom 15. Mai 1991\nAuf Grund des Artikels 4 der Fünften Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-\nlicher Vorschriften vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116) wird nachstehend der\nWortlaut der Sonderurlaubsverordnung in der jetzt geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 13. November 1980\n(BGBI. 1 S. 2074),\n2. den am 1. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485) und\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991, für Verwaltungen, in denen das Urlaubs-\njahr am 1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen\nArtikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 89 Abs. 2\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen\nRichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1\nS. 713).\nBonn, den 15. Mai 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                   1123\nVerordnung\nüber Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n{Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)\n§ 1                            Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisa-\nUrlaub                            tionen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsat-\nzur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte                zes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter\nund zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten           Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienst-\nliche Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom          Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung\nDienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu          zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von\ngewähren                                                      den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen\n1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim-       sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum\nmungen,                                                   Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschen-\nleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen\n2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gericht-           eines dringenden öffentlichen Interesses. Die Dauer des\nlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch Urlaubs richtet sich nach § 8.\nprivate Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind,\n3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder\n§6\neines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Beamte zur\nÜbernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, daß             Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke\ner sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt bewor-\nFür die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\nben hat.\nGewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der\n(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffent-   Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften\nliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber     oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder\nzur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Aus-          Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf\nübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besol-       Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines\ndung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent-       Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als\ngegenstehen.                                                   Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der\n§2                              Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt\nwerden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\n(weggefallen)                        Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründe-\nten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr\n§3                              bewilligen; Urlaub in den Fällen der§§ 5 und 7 ist anzu-\nUrlaub                            rechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr über-\nzur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres          schreitet. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr\noder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht\nZur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach     oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entspre-\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-      chend. In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub\nres vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640), zuletzt geändert      nach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung\ndurch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3155),          des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach\nist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter            Werktagen bemessen werden. Die oberste Dienstbehörde\nWegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu          kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittel-\ngewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht ent-         bar nachgeordnete Behörden übertragen.\ngegenstehen.\n§4\n§7\nUrlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin\nUrlaub\nFür eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub                    für fachliche, staatspolitische,\nunter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines                         kirchliche und sportliche Zwecke\ngeschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für zwanzig\nIn folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der\nArbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienst-\nBesoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe\nliche Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3 und 4 gilt\nnicht entgegenstehen\nentsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf\neines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.            1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen\nsowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstal-\ntungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen\n§5\ndurchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die\nUrlaub für Zwecke                            dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;\nder militärischen und zivilen Verteidigung\n2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und\nund entsprechender Einrichtungen\nmündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung\nFür die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im           im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und\nSinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes und die               Wirtschaftsakademien;","1124                                   · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoliti-                                     §8\nschen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstaltung                           Dauer des Urlaubs\nnicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muß die                   In den Fällen der §§ 5 und 7\nFörderungswürdigkeit von der zuständigen obersten\nBundesbehörde anerkannt worden sein; das Nähere                 Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und\nregelt der Bundesminister des Innern;                      Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in\n4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung         besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-\nzum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit      staltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht über-\nals ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die           schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu\nLehrgänge oder Veranstaltungen von Jugendwohl-             zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann\nfahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trägem          diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden\nder freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes für        übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er\nJugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung          fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die\nvom 25. April 19n - BGBI. 1S. 633, 795) durchgeführt       aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen\nwerden;                                                    Welt- und Europameisterschaften, internationalen sport-\nlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbe-\n5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen          reitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-\nParteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an          Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub\nBundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der         auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3\nBeamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als        und 4 gilt entsprechend.\nDelegierter teilnimmt;\n6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher                                        §9\nSelbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter                                    Urlaub\nPersonen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf                          zur Ausübung einer Tätigkeit\nBundes- oder Landesebene handelt und der Beamte                        In öffentlichen zwlschenstaatllchen\nals Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil-                   oder überstaatlichen Einrichtungen\nnimmt;                                                                        oder zur Wahrnehmung\n7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane                   von Aufgaben der Entwlcklungshllfe\noder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen               (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer haupt-\noder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-      beruflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder\nschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan              überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die\noder Gremium angehört, und für die Teilnahme an             Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung\nTagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Reli-      zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\ngionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforde-           behörde.\nrung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Reli-\ngionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied            (2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur Wahrneh-\neines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Reli-         mung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen\ngionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen      zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\ndes Deutschen Evangelischen Kirchentages und des            Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von\nDeutschen Katholikentages;                                 einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe\nnicht entgegenstehen.\n8. für die aktiv~ Teilnahme\na) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und           (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe\nEuropameisterschaften, internationalen sportlichen     kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der\nLänderwettkämpfen und den dazugehörigen Vor-           Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht ent-\nbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der            gegenstehen.\nBeamte von einem dem Deutschen Sportbund                                             § 10\nangeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt\nUrlaub\nworden ist,\nfür eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung\nb) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-\nkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,            Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im\nwenn der Beamte von einem dem Deutschen Sport-         Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter\nbund angeschlossenen Verband oder Verein als           Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona-\nTeilnehmer benannt worden ist,                         ten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Inter-\nesse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fort-\nc) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;\nschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden.\n9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzun-       Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühe-\ngen internationaler Sportverbände, denen der Deut-         stens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs\nsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sport-         aus diesem Anlaß gewährt werden.\nverband angehören, Mitgliederversammlungen und\nVorstandssitzungen des Nationalen Olympischen                                            § 11\nKomitees, des Deutschen Sportbundes und ihm ange-\nschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie                           Urlaub für Famlllenhelmfahrten\nVorstandssitzungen solcher Verbände auf Landes-                (1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.\nNr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung\nDie Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.                  wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                1125\nArbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten                                         § 15\ngewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf\nWiderruf\nTagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf\nArbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf            (1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei\nTrennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, ver-     einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden\nringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeit-     dienstlichen Gründen.\npunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürf-\nnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als         (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der\n150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem               Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-\nDienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht          wendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu\ngewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen           vertreten hat, den Widerruf erfordern.\nbesonders ungünstig sind.\n(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familien-\nheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13                                       § 16\nAbs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt\nErsatz von Aufwendungen\nwird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der\nBesoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr.           (1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der\nUrlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestim-\n§ 12                            mungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts\nersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 15 Abs.· 2\nUrlaub aus persönlichen Anlässen\nausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom         zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind\nDienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich       anzurechnen.\nangeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung\n(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anläß-\neinschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder\nErneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fort-    lich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des\n§ 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienst-\nzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\nBeendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß\n(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z. 8.     dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen\nEheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswech-        dient.\nsel, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehöri-\ngen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem\nnotwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche                                        § 17\nGründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll                                    Besoldung\nnicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 11 für diesen\nZweck hätte verwendet werden können.                            (1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die\nin § 1 Abs'. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\ngenannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge. -\n§ 13\nUrlaub in anderen Fällen                       (2) Erhält der Beamte in den Fällen des§ 10 oder des\n§ 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die\n(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt      Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, daß der\nwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche   Wert der Zuwendungen gering ist.\nGründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei\nMonate kann nur in besonders begründeten Fällen durch\ndie oberste Dienstbehörde bewilligt werden.\n(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht                                 § 18\ngenannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwek-                                Geltungsbereich\nken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen,\ndurch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs          Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-\nMonaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit           sprechend.\njedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die\noberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-                                        § 19\nministers des Innern Ausnahmen bewilligen.\nGeltung im Land Berlin\n§ 14                                                     (gegenstandslos)\nVerfahren\nDer Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des§ 1 und des\n§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich                                           § 20\nnach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.                                   (Inkrafttreten)"]}