{"id":"bgbl1-1991-31-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":31,"date":"1991-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_31.pdf#page=6","order":5,"title":"Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung","law_date":"1991-05-15T00:00:00Z","page":1118,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1118                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 15. Mai 1991\n.. Auf Grund des Artikels 4 der Fünften Verordnung zur          9. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986, für Verwaltun-\nAnderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai               gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit\n1991 (BGBI. 1 S. 1116) wird nachstehend der Wortlaut               Wirkung vom 1. April 1986 in Kraft getretenen § 1\nder Erholungsurlaubsverordnung in der jetzt geltenden              Nr. 1 und den am 19. September 1985 in Kraft ge-\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:             tretenen § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 6. September\n1985 (BGBI. 1 S. 1904),\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1378),                  10. den am 1. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nVerordnung vom 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485) und\n2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen\nArtikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1975           11. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991, für Verwaltun-\n(BGBI. 1 S. 3132),                                            gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit\nWirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1\n3. die mit Ausnahme des am 1. Januar 1978 in Kraft\nder Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116).\ngetretenen § 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1977,\nfür Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am               Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1977 in Kraft\ngetretenen Verordnung vom 20. Dezember 1977              zu 2.\n(BGBI. 1 S. 3146),                                       des§ 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-\n4. den mit Ausnahme der mit Wirkung vom 1. Januar           sung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBI. 1\n1978, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am      S. 1181 ), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur\n1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1978 und für  Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\nBeamte in den Besoldungsgruppen der Besoldungs-          in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173),\nordnung. C mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft         in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in\ngetretenen Nummern 1 und 2 sowie der mit Wirkung         der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\nvom 1. April 1979 in Kraft getretenen Nummer 3 am        (BGBI. 1 S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\n21. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verord-  Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafver-\nnung vom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023),                fahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3686),\n5. die mit Wirkung vom 1. Januar 1980, für Verwaltun-       zu 3. bis 5., 7. und 8.\ngen, in denen das Urlaubsjahr am 1 . April beginnt, mit  des§ 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-\nWirkung vom 1. April 1980 in Kraft getretene Verord-     sung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGB!. 1\nnung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1889),           S. 1) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergeset-\n6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getrete-     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April\nnen Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 1982           1972 (BGBI. 1 S. 713),\n(BGBI. 1 S. '426),\nzu 6.\n7. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982, für Verwaltun-       des§ 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in\ngen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit   der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977\nWirkung vom 1. April 1982 in Kraft getretenen § 1 der    (BGBI. 1 S. 1, 795, 842),\nVerordnung vom 28. September 1982 (BGBI. 1\ns. 1377),                                                zu 9., 10. und 11.\n8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1983, für Verwaltun-       des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in\ngen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit   der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\nWirkung vom 1 . April 1983 in Kraft getretenen § 1       (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen\nder Verordnung vom 22. November 1983 (BGBI. 1            Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ns. 1384),                                                19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).\nBonn, den 15. Mai 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn~ den 24. Mai 1991                                    1119\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\n(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)\n§ 1                                Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.\nUrlaubsjahr                               Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die\nkein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich der           Arbeitstage.\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost\nkann die oberste Dienstbehörde von Satz 1 abweichen.                   (5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche\nArbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch-\nschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in\n§2\nder Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für\nGewährleistung des Dienstbetriebes                      jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-\n(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor-           hundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich\nschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi-            eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche\ngung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre-            regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder\ntungskosten sind möglichst zu vermeiden.                            dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf\nweniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt,\n(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren;              vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits-\njedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als             freien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel\nzwei Abschnitte abzusehen.                                          des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen\nZusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die Verteilung\n§3                                 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wech-\nWartezeit                              selt, kann mit Zustimmung des Bundesministers des\nInnern von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-            2 abgewichen werden.\nstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht\nwerden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden,               (6) Hat der Beamte einen Urlaub ohne Besoldung erhal-\nwenn besondere Gründe dies erfordern.                               ten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zustehende\nErholungsurlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub\nohne Besoldung endet, aber nicht begonnen hat, um ein\n§4\nZwölftel für jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden\nBemessungsgrundlage                              Monat des Urlaubs ohne Besoldung gekürzt. Der Erho-\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die                lungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten vor                 oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nBeendigung des Urlaubsjahres erreicht werden.                       spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung\nschriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Inter-\n§5                                 essen oder öffentlichen Belangen dient.\nUrlaubsdauer                                   (7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-\nassistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch\n(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige            die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies\nwöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender-             gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer\nwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr                           Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-\nfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer\nin den                    bis zum        bis zum          nach      dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die\nBesoldungsgruppen        vollendeten    vollendeten   vollendetem\n30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr\nvorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der\nzustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-\nArbeitstage                   lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-\nfreien Zeit zu gewähren.\nA 1 bis A 14, C 1, R 1        26             29           30\nA 15 und darüber,\nC 2 und darüber,\nR 2 und darüber\n}      26             30           30.\n§6\nAnrechnung früheren Urlaubs\nErholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen\n(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs-         Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die\ngruppe ihrer Laufbahn maßgebend.                                    ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den\n(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des              Erholungsurlaub anzurechnen.\nUrlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht\nihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein                                            §7\nZwölftel des Jahresurlaubs zu.                                                      Abwicklung des Urlaubs,\nÜbertragung in das folgende Urlaubsjahr\n(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle\nKalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat.                   (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens\nEndet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an               binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres\ndem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des              angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-","1120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nden nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten                                          § 12\nwerden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr                   Zusatzurlaub für Schichtdienst\nzu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er\nwegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen              (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-\nzwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden            plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen\nGründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann.            Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem\nFortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe-\n(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten      nenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen-\nnach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertra-      ende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind\ngung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der          dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je\nersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor-        fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-\nden ist, verfällt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der schicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst-\nUrlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine      leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:\nÜbertragung ist nicht zulässig.\nIn der                   In der               Zusatzurlaub\nFünf.Tage-Woche          Sechs-Tage-Woche\n§8\nWiderruf und Verlegung                     Dienstleistung an mindestens\n87 Arbeitstagen        104 Arbeitstagen     1 Arbeitstag\n(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen\nwerden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-            130 Arbeitstagen         156 Arbeitstagen     2 Arbeitstage\nnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht             173 Arbeitstagen         208 Arbeitstagen     3 Arbeitstage\ngewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam-          195 Arbeitstagen         234 Arbeitstagen     4 Arbeitstage.\nten durch den Widerruf entstehen, werden nach den\nBestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.                  Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und\nendet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-\n(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen       dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide\nUrlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem         Kalendertage als Arbeitstage.\nWunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernis-\nsen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des          (2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des\nBeamten dadurch nicht gefährdet wird.                        Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu\nerheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er\n§9                              einen Arbeitstag Zusatzurlaub,\nwenn er mindestens 11 O Stunden,\nErkrankung\nzwei Arbeitstage Zusatzurlaub,\n(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch             wenn er mindestens 220 Stunden,\nKrankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an,\ndrei Arbeitstage Zusatzurlaub,\nso wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den\nwenn er mindestens 330 Stunden,\nErholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst-\nunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt-  vier Arbeitstage Zusatzurlaub,\nliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches        wenn er mindestens 450 Stunden\nZeugnis beizubringen.                                        Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-\nzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der\n(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über\nSchichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-\ndie bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer\neinander abweichen.\nneuen Bewilligung.\n(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des\n§ 10\nAbsatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er\nHeilkur, Badekur\neinen Arbeitstag Zusatzurlaub,\nUrlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein       wenn er mindestens 150 Stunden,\namts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen         zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,\nist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11       wenn er mindestens 300 Stunden,\nAbs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärzt-\nlich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub nicht   drei Arbeitstage Zusatzurlaub,\nanzurechnen.                                                     wenn er mindestens 450 Stunden,\nvier Arbeitstage Zusatzurlaub,\n§ 11\nwenn er mindestens 600 Stunden\nUrlaub Jugendllcher Beamter\nNachtdienst geleistet hat.\n(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich\nnach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter-           (4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder\n§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist,\ngehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt\nunberührt.                                      ·            sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\ndaß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nacht-\n(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die      schicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Ver-\nÜbertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr          hältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen\ngelten die Bestimmungen des§ 7.                              Arbeitszeit gekürzt wird.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                1121\n(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs-                                 § 13\njahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-\nWlnterzusatzurlaub\nleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.\nDer Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins-          Im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und der\ngesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-    Deutschen Bundespost erhalten Beamte, die auf Veran-\nschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht lassung ihres Dienstvorgesetzten aus zwingenden dienst-\nanzuwenden.                                                lichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom\n1. November bis zum 31. März nehmen, einen Zusatz-\n(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi-    urlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil\nschen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.                              in die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-\n(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben  urlaub entsprechend. Winterzusatzurlaub darf nur zusam-\noder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich     men mit dem entsprechenden Erholungsurlaub gewährt\nder Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.                      werden.\n(8) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn kann                                    § 14\ndie oberste Dienstbehörde                                                          Höchstdauer\n1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,                      des Zusatzurlaubs und des Gesamturlaubs\n2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absät-            (1) Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur\nzen 1 , 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und    bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt.\ndabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-    Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen\nten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres    im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht über-\nerbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.           schreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz-\nWerden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das voran-   urlaub nach§ 12 und nach§ 47 des Schwerbehinderten-\ngegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre       gesetzes.\nBerücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.               (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gilt\n(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die   § 5 Abs. 5 entsprechend.\noberste Dienstbehörde\n1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraus-                                   § 15\nsetzungen Freischichten in entsprechendem Umfang                             Geltungsbereich\ngewähren,\nDiese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-\n2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2\ndienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grundge-\nSatz 2 und des Absatzes 4 absehen, ·\nsetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungs-\n3. der Bemessung der Freischichten nach den Absät-         organe und Einrichtungen.\nzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und\ndabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-\nten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres                                 § 16\nerbrachten Dienstleistungen berücksichtigen,                             Auslandsverwendung\n4. abweichend von Absatz 6 als Nachtdienst den Dienst\n(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-\nzwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr berücksichtigen.\ntigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung\nWerden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das voran-   mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der\ngegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre       jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte\nBerücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.            in Ländern oder Gebieten nach § 2 Abs. 1 der Heimat-\nurlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-\n(1 0) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht\ntungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-\n1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,          ordnung erfaßt sind, setzt der Bundesminister des Innern\nwenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der   den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundes-\nfür den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer       minister des Auswärtigen fest.\nvorsieht,\n(2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad\n2. für Beamte, die auf Feuerschiffen und Leuchttürmen      der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen\nDienst leisten,                                        Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich\n3. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch-      die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr\nstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder   oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,\nauf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereit-      erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-\nhalten,                                                chend.\n4. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen                                § 17\nschwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache\noder zur Ankerwache eingesetzt sind.                                    Geltung Im Land Berlin\nIst mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der                         (gegenstandslos)\nFeuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,\naber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je\nfünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag                               § 18\nZusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.                                       (Inkrafttreten)"]}