{"id":"bgbl1-1991-31-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":31,"date":"1991-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_31.pdf#page=4","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1991-05-15T00:00:00Z","page":1116,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 15. Mai 1991\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des      1. § 1 wird wie folgt geändert:\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                 a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn hierzu\nmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in                     eine gesetzliche Verpflichtung besteht\" durch die\nVerbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes                    Worte „wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                 verpflichtet ist, es sei denn, daß er sich für diese\n(BGBI. 1 S. 713) und auf Grund des § 28 Abs. 4 · in                  Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat\"\nVerbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes                ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\n1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die Bundesregierung:             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein\nArtikel 1                                  öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift,\nbesteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung,\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung\nkann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der                 Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1                         dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\"\nS. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), wird wie folgt geän-       2. § 4 wird wie folgt geändert:\ndert:\na) In Satz 1 werden die Worte „achtundzwanzig Kalen-\ndertage\" durch die Worte „zwanzig Arbeitstage\"\n1. § 12 Abs. 7 erhält folgende Fassung:                              ersetzt.\n,,(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet         b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\nhaben oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden,\nerhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.\"               ,,§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\"\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n2. § 16 erhält folgende Fassung:\n,,§ 16                         . 3. § 6 wird wie folgt geändert:\nAuslandsverwendung                          a) In Satz 1 werden die Worte „sechs Werktagen\"\ndurch die Worte „fünf Arbeitstagen\" ersetzt.\n(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem\nAuswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubs-         b) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „zwölf Werk-\nverordnung mit den dazu erlassenen Verwaltungsvor-               tagen\" durch die Worte „zehn Arbeitstagen\" ersetzt.\nschriften in der jeweils geltenden Fassung entspre-           c) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „sechs\nchend. Soweit Beamte in Ländern oder Gebieten nach               Werktage\" durch die Worte „fünf Arbeitstage\"\n§ 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die           ersetzt.\nnicht von der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2\nder Heimaturlaubsverordnung erfaßt sind, setzt der            d) Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:\nBundesminister des Innern den Zusatzurlaub im Ein-               „Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr\nvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen                 oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche,\nfest.                                                            erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage\n(2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem             entsprechend. In Verwaltungen, in denen der Erho-\nGrad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten                  lungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann\neinen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; ver-           mit Zustimmung des Bundesministers des Innern\nteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten           der Urlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen\nauf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der                werden.\"\nKalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der                e) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.\nZusatzurlaub entsprechend.\"\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Werktage\" durch\nArtikel 2                                  das Wort „Arbeitstage\" und das Wort „sechs\" durch\nÄnderung der Sonderurlaubsverordnung                        das Wort „fünf\" ersetzt.\nb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „zwölf Werk-\nDie Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der\ntagen\" durch die Worte „zehn Arbeitstagen\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1\nS. 2074), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom            c) In Satz 3 werden die Worte „sechs Werktage\" durch\n13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), wird wie folgt geändert:             die Worte „fünf Arbeitstage\" ersetzt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                               1117\nd) In Satz 4 weden die Worte „zwölf Werktage\" durch     1. § 2 wird gestrichen.\ndie Worte „zehn Arbeitstage\" ersetzt.                2. § 8 erhält folgende Fassung:\ne) Es wird folgender Satz 5 angefügt:                                                ,,§ 8\n,,§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\"                                 Auslandsverwendung\nDer Zusatzurlaub nach § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsver-\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                            ordnung kann abweichend von § 7 Abs. 2 der Erholungsur-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                laubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt ange-\ntreten werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es\nb) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Halbsatz\n2 wird jeweils das Wort „Werktagen\" durch das       erfordern. In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall\nder Hinderungsgründe, spätestens im unmittelbaren\nWort „Arbeitstagen\" ersetzt.\nAnschluß an die Auslandsverwendung, anzutreten.\"\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede                               Artikel 4\nFamilienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe\nnach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverord-                              Neufassung\nnung gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub                  der Erholungsurlaubsverordnung\nunter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch                  und der Sonderurlaubsverordnung\nzwölf Arbeitstage im Jahr.\"                                Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nErholungsurlaubsverordnung und der Sonderurlaubsver-\nordnung in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-\nArtikel 3                          tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nÄnderung der Soldatenurlaubsverordnung\nArtikel 5\nDie Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der                                 Inkrafttreten\nBekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1\nS. 2151 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991,\nvom 25. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1336), wird wie folgt geän-    für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April\ndert:                                                       beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}