{"id":"bgbl1-1991-31-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":31,"date":"1991-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_31.pdf#page=21","order":3,"title":"Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen","law_date":"1991-05-16T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                 1133\nVerordnung\nüber die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen\nVom 16. Mai 1991\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des                                          §3\nTierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1                    Entscheidung durch die zuständige Behörde\nS. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten:                                      (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 2 nicht zustande,\nso setzt die für den Sitz der Züchtervereinigung zuständige\n§ 1                              Behörde auf Antrag eines Beteiligten die Einzelheiten der\nBeteiligung unter Berücksichtigung der beiderseitigen\nBeteiligungspflicht\nBelange zu angemessenen Bedingungen fest.\nEine Besamungsstation hat sich nach Maßgabe dieser\nVerordnung an dem Zuchtprogramm einer in ihrem sachli-           (2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Festsetzung kann\nchen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden aner-       jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung beantragen. Der\nkannten Züchtervereinigung zu beteiligen, wenn die Züch-      Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt\ntervereinigung insbesondere wegen                             werden; ein Wiederholungsantrag kann nur darauf gestützt\n1. des Umfangs der Zuchtpopulation,                           werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden\nUmstände inzwischen erheblich geändert haben.\n2. der Gestaltung des Zuchtprogramms oder\n3. des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation               (3) Die Festsetzung ist aufzuheben, wenn eine Verein-·\nbarung nach § 2 getroffen wird.\nden in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zweck\nnur unter Beteiligung der Besamungsstation erfüllen kann.\n§2                                                             §4\nForm der Beteiligung                                                Ausnahmen\n(1) Die Einzelheiten der Beteiligung sollen durch Verein-     Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnah-\nbarung geregelt werden. Die Vereinbarung bedarf der           men von der Beteiligungspflicht zulassen, soweit die Betei-\nSchriftform.                                                  ligung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.\n(2) In der Vereinbarung sind\n1. die Bereitstellung und Abgabe von Samen von Spen-                                       §5\ndertieren, die nach dem Zuchtprogramm erforderlich                                 Inkrafttreten\nsind,\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n2. der Austausch der für die Durchführung des Zuchtpro-\ndung in Kraft.\ngramms erforderlichen Aufzeichnungen,\n3. die Beteiligung an dem Gesamtaufwand des Zuchtpro-           (2) Für bestehende anerkannte Besamungsstationen\ngramms                                                    kann ein Antrag auf Festsetzung nach § 3 Abs. 1 nicht vor\nzu regeln.                                                   dem 1. September 1991 gestellt werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}