{"id":"bgbl1-1991-31-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":31,"date":"1991-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_31.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1991","law_date":"1991-05-13T00:00:00Z","page":1115,"pdf_page":3,"num_pages":18,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                              1115\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1991\nVom 13. Mai 1991\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den           Einnahmen des Ausgleichsjahres vorläufig berechnet und\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fas-        ausgeglichen.\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1\n(3) Die zuständigen Landeskassen liefern die Ein-\nS. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen:\nnahmen des Bundes nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nund 2 am Tage des Aufkommens an die Bundeshaupt-\n§ 1                             kasse ab. Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                möglich ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des\nund des Finanzausgleichs                     geschätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich mit\nim Ausgleichsjahr 1991                     dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzu-\nführen.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern des bishe-           (4) Bremen und Niedersachsen leisten im Zahlungsver-\nrigen Bundesgebiets im Ausgleichsjahr 1991 wird der Zah-     kehr nach den Absätzen 1 und 3 keine Zahlungen auf den\nlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise      Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwal-\ndurchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an       teten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\nder durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-           gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus d,em vorläufigen\nsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermin-    Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bun-\ndert wird:                                                   desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlun-\ngen an Bremen 10 200 000 DM und an Niedersachsen\nBaden-Württemberg                                85,8 v.H.\n9 888 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig\nBayern                                           64,3 v.H.   werden.\nBerlin (West)                                    50,2 v.H.\n(5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-\nBremen\nhörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-\nHamburg                                          85,6 v.H.   minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine\nHessen                                           90,0 v.H.   Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens\nNiedersachsen                                                des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\nNordrhein-Westfalen                              72,0 v.H.   gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nzuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.\nRheinland-Pfalz                                  51,7v.H.\nSaarland                                         11,2v.H.       (6) Der nach§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nSchleswig-Holstein                               13,6 v.H.   beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nBundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu\n(2) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-           berechnende Beitrag der Länder zu den Lasten des Fonds\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen liefern           „Deutsche Einheit\" wird außer auf Berlin (West) vorläufig\nnach § 1 Abs. 1 des Gesetzes 65 vom Hundert der durch        auch auf die anderen zahlungspflichtigen Länder nach der\nLandesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer an den          Einwohnerzahl verteilt.\nBund ab. Gleiches gilt für die durch Landesfinanzbehörden\nvereinnahmten Umsatzsteuern in dem Teil des Landes                                        §2\nBerlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990                               Inkrafttreten\nnicht galt. Zum vorläufigen Vollzug werden nach Ablauf\neines jeden Quartals Umsatzsteuerverteilung und Finanz-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nausgleich unter den Ländern auf der Basis der relevanten      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Mai 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","1116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften\nVom 15. Mai 1991\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des      1. § 1 wird wie folgt geändert:\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                 a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn hierzu\nmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in                     eine gesetzliche Verpflichtung besteht\" durch die\nVerbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes                    Worte „wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                 verpflichtet ist, es sei denn, daß er sich für diese\n(BGBI. 1 S. 713) und auf Grund des § 28 Abs. 4 · in                  Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat\"\nVerbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes                ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\n1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die Bundesregierung:             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein\nArtikel 1                                  öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift,\nbesteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung,\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung\nkann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der                 Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1                         dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\"\nS. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), wird wie folgt geän-       2. § 4 wird wie folgt geändert:\ndert:\na) In Satz 1 werden die Worte „achtundzwanzig Kalen-\ndertage\" durch die Worte „zwanzig Arbeitstage\"\n1. § 12 Abs. 7 erhält folgende Fassung:                              ersetzt.\n,,(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet         b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\nhaben oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden,\nerhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.\"               ,,§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\"\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n2. § 16 erhält folgende Fassung:\n,,§ 16                         . 3. § 6 wird wie folgt geändert:\nAuslandsverwendung                          a) In Satz 1 werden die Worte „sechs Werktagen\"\ndurch die Worte „fünf Arbeitstagen\" ersetzt.\n(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem\nAuswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubs-         b) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „zwölf Werk-\nverordnung mit den dazu erlassenen Verwaltungsvor-               tagen\" durch die Worte „zehn Arbeitstagen\" ersetzt.\nschriften in der jeweils geltenden Fassung entspre-           c) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „sechs\nchend. Soweit Beamte in Ländern oder Gebieten nach               Werktage\" durch die Worte „fünf Arbeitstage\"\n§ 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die           ersetzt.\nnicht von der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2\nder Heimaturlaubsverordnung erfaßt sind, setzt der            d) Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:\nBundesminister des Innern den Zusatzurlaub im Ein-               „Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr\nvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen                 oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche,\nfest.                                                            erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage\n(2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem             entsprechend. In Verwaltungen, in denen der Erho-\nGrad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten                  lungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann\neinen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; ver-           mit Zustimmung des Bundesministers des Innern\nteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten           der Urlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen\nauf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der                werden.\"\nKalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der                e) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.\nZusatzurlaub entsprechend.\"\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Werktage\" durch\nArtikel 2                                  das Wort „Arbeitstage\" und das Wort „sechs\" durch\nÄnderung der Sonderurlaubsverordnung                        das Wort „fünf\" ersetzt.\nb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „zwölf Werk-\nDie Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der\ntagen\" durch die Worte „zehn Arbeitstagen\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1\nS. 2074), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom            c) In Satz 3 werden die Worte „sechs Werktage\" durch\n13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), wird wie folgt geändert:             die Worte „fünf Arbeitstage\" ersetzt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                               1117\nd) In Satz 4 weden die Worte „zwölf Werktage\" durch     1. § 2 wird gestrichen.\ndie Worte „zehn Arbeitstage\" ersetzt.                2. § 8 erhält folgende Fassung:\ne) Es wird folgender Satz 5 angefügt:                                                ,,§ 8\n,,§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\"                                 Auslandsverwendung\nDer Zusatzurlaub nach § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsver-\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                            ordnung kann abweichend von § 7 Abs. 2 der Erholungsur-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                laubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt ange-\ntreten werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es\nb) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Halbsatz\n2 wird jeweils das Wort „Werktagen\" durch das       erfordern. In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall\nder Hinderungsgründe, spätestens im unmittelbaren\nWort „Arbeitstagen\" ersetzt.\nAnschluß an die Auslandsverwendung, anzutreten.\"\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede                               Artikel 4\nFamilienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe\nnach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverord-                              Neufassung\nnung gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub                  der Erholungsurlaubsverordnung\nunter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch                  und der Sonderurlaubsverordnung\nzwölf Arbeitstage im Jahr.\"                                Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nErholungsurlaubsverordnung und der Sonderurlaubsver-\nordnung in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-\nArtikel 3                          tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nÄnderung der Soldatenurlaubsverordnung\nArtikel 5\nDie Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der                                 Inkrafttreten\nBekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1\nS. 2151 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991,\nvom 25. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1336), wird wie folgt geän-    für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April\ndert:                                                       beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","1118                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 15. Mai 1991\n.. Auf Grund des Artikels 4 der Fünften Verordnung zur          9. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986, für Verwaltun-\nAnderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai               gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit\n1991 (BGBI. 1 S. 1116) wird nachstehend der Wortlaut               Wirkung vom 1. April 1986 in Kraft getretenen § 1\nder Erholungsurlaubsverordnung in der jetzt geltenden              Nr. 1 und den am 19. September 1985 in Kraft ge-\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:             tretenen § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 6. September\n1985 (BGBI. 1 S. 1904),\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1378),                  10. den am 1. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der\nVerordnung vom 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485) und\n2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen\nArtikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1975           11. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991, für Verwaltun-\n(BGBI. 1 S. 3132),                                            gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit\nWirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1\n3. die mit Ausnahme des am 1. Januar 1978 in Kraft\nder Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116).\ngetretenen § 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1977,\nfür Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am               Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1977 in Kraft\ngetretenen Verordnung vom 20. Dezember 1977              zu 2.\n(BGBI. 1 S. 3146),                                       des§ 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-\n4. den mit Ausnahme der mit Wirkung vom 1. Januar           sung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBI. 1\n1978, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am      S. 1181 ), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur\n1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1978 und für  Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\nBeamte in den Besoldungsgruppen der Besoldungs-          in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173),\nordnung. C mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft         in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in\ngetretenen Nummern 1 und 2 sowie der mit Wirkung         der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\nvom 1. April 1979 in Kraft getretenen Nummer 3 am        (BGBI. 1 S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\n21. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verord-  Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafver-\nnung vom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023),                fahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3686),\n5. die mit Wirkung vom 1. Januar 1980, für Verwaltun-       zu 3. bis 5., 7. und 8.\ngen, in denen das Urlaubsjahr am 1 . April beginnt, mit  des§ 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-\nWirkung vom 1. April 1980 in Kraft getretene Verord-     sung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGB!. 1\nnung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1889),           S. 1) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergeset-\n6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getrete-     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April\nnen Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 1982           1972 (BGBI. 1 S. 713),\n(BGBI. 1 S. '426),\nzu 6.\n7. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982, für Verwaltun-       des§ 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in\ngen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit   der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977\nWirkung vom 1. April 1982 in Kraft getretenen § 1 der    (BGBI. 1 S. 1, 795, 842),\nVerordnung vom 28. September 1982 (BGBI. 1\ns. 1377),                                                zu 9., 10. und 11.\n8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1983, für Verwaltun-       des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in\ngen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit   der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\nWirkung vom 1 . April 1983 in Kraft getretenen § 1       (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen\nder Verordnung vom 22. November 1983 (BGBI. 1            Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ns. 1384),                                                19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).\nBonn, den 15. Mai 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn~ den 24. Mai 1991                                    1119\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\n(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)\n§ 1                                Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.\nUrlaubsjahr                               Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die\nkein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich der           Arbeitstage.\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost\nkann die oberste Dienstbehörde von Satz 1 abweichen.                   (5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche\nArbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch-\nschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in\n§2\nder Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für\nGewährleistung des Dienstbetriebes                      jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-\n(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor-           hundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich\nschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi-            eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche\ngung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre-            regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder\ntungskosten sind möglichst zu vermeiden.                            dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf\nweniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt,\n(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren;              vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits-\njedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als             freien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel\nzwei Abschnitte abzusehen.                                          des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen\nZusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die Verteilung\n§3                                 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wech-\nWartezeit                              selt, kann mit Zustimmung des Bundesministers des\nInnern von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-            2 abgewichen werden.\nstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht\nwerden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden,               (6) Hat der Beamte einen Urlaub ohne Besoldung erhal-\nwenn besondere Gründe dies erfordern.                               ten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zustehende\nErholungsurlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub\nohne Besoldung endet, aber nicht begonnen hat, um ein\n§4\nZwölftel für jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden\nBemessungsgrundlage                              Monat des Urlaubs ohne Besoldung gekürzt. Der Erho-\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die                lungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten vor                 oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nBeendigung des Urlaubsjahres erreicht werden.                       spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung\nschriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Inter-\n§5                                 essen oder öffentlichen Belangen dient.\nUrlaubsdauer                                   (7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-\nassistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch\n(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige            die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies\nwöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender-             gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer\nwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr                           Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-\nfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer\nin den                    bis zum        bis zum          nach      dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die\nBesoldungsgruppen        vollendeten    vollendeten   vollendetem\n30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr\nvorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der\nzustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-\nArbeitstage                   lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-\nfreien Zeit zu gewähren.\nA 1 bis A 14, C 1, R 1        26             29           30\nA 15 und darüber,\nC 2 und darüber,\nR 2 und darüber\n}      26             30           30.\n§6\nAnrechnung früheren Urlaubs\nErholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen\n(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs-         Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die\ngruppe ihrer Laufbahn maßgebend.                                    ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den\n(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des              Erholungsurlaub anzurechnen.\nUrlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht\nihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein                                            §7\nZwölftel des Jahresurlaubs zu.                                                      Abwicklung des Urlaubs,\nÜbertragung in das folgende Urlaubsjahr\n(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle\nKalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat.                   (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens\nEndet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an               binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres\ndem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des              angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-","1120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nden nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten                                          § 12\nwerden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr                   Zusatzurlaub für Schichtdienst\nzu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er\nwegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen              (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-\nzwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden            plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen\nGründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann.            Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem\nFortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe-\n(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten      nenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen-\nnach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertra-      ende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind\ngung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der          dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je\nersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor-        fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-\nden ist, verfällt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der schicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst-\nUrlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine      leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:\nÜbertragung ist nicht zulässig.\nIn der                   In der               Zusatzurlaub\nFünf.Tage-Woche          Sechs-Tage-Woche\n§8\nWiderruf und Verlegung                     Dienstleistung an mindestens\n87 Arbeitstagen        104 Arbeitstagen     1 Arbeitstag\n(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen\nwerden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord-            130 Arbeitstagen         156 Arbeitstagen     2 Arbeitstage\nnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht             173 Arbeitstagen         208 Arbeitstagen     3 Arbeitstage\ngewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam-          195 Arbeitstagen         234 Arbeitstagen     4 Arbeitstage.\nten durch den Widerruf entstehen, werden nach den\nBestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.                  Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und\nendet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-\n(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen       dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide\nUrlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem         Kalendertage als Arbeitstage.\nWunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernis-\nsen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des          (2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des\nBeamten dadurch nicht gefährdet wird.                        Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu\nerheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er\n§9                              einen Arbeitstag Zusatzurlaub,\nwenn er mindestens 11 O Stunden,\nErkrankung\nzwei Arbeitstage Zusatzurlaub,\n(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch             wenn er mindestens 220 Stunden,\nKrankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an,\ndrei Arbeitstage Zusatzurlaub,\nso wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den\nwenn er mindestens 330 Stunden,\nErholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst-\nunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt-  vier Arbeitstage Zusatzurlaub,\nliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches        wenn er mindestens 450 Stunden\nZeugnis beizubringen.                                        Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-\nzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der\n(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über\nSchichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-\ndie bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer\neinander abweichen.\nneuen Bewilligung.\n(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des\n§ 10\nAbsatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er\nHeilkur, Badekur\neinen Arbeitstag Zusatzurlaub,\nUrlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein       wenn er mindestens 150 Stunden,\namts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen         zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,\nist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11       wenn er mindestens 300 Stunden,\nAbs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärzt-\nlich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub nicht   drei Arbeitstage Zusatzurlaub,\nanzurechnen.                                                     wenn er mindestens 450 Stunden,\nvier Arbeitstage Zusatzurlaub,\n§ 11\nwenn er mindestens 600 Stunden\nUrlaub Jugendllcher Beamter\nNachtdienst geleistet hat.\n(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich\nnach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter-           (4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder\n§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist,\ngehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt\nunberührt.                                      ·            sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\ndaß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nacht-\n(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die      schicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Ver-\nÜbertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr          hältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen\ngelten die Bestimmungen des§ 7.                              Arbeitszeit gekürzt wird.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                1121\n(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs-                                 § 13\njahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-\nWlnterzusatzurlaub\nleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.\nDer Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins-          Im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und der\ngesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-    Deutschen Bundespost erhalten Beamte, die auf Veran-\nschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht lassung ihres Dienstvorgesetzten aus zwingenden dienst-\nanzuwenden.                                                lichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom\n1. November bis zum 31. März nehmen, einen Zusatz-\n(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi-    urlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil\nschen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.                              in die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-\n(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben  urlaub entsprechend. Winterzusatzurlaub darf nur zusam-\noder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich     men mit dem entsprechenden Erholungsurlaub gewährt\nder Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.                      werden.\n(8) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn kann                                    § 14\ndie oberste Dienstbehörde                                                          Höchstdauer\n1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,                      des Zusatzurlaubs und des Gesamturlaubs\n2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absät-            (1) Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur\nzen 1 , 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und    bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt.\ndabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-    Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen\nten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres    im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht über-\nerbrachten Dienstleistungen berücksichtigen.           schreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz-\nWerden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das voran-   urlaub nach§ 12 und nach§ 47 des Schwerbehinderten-\ngegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre       gesetzes.\nBerücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.               (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gilt\n(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die   § 5 Abs. 5 entsprechend.\noberste Dienstbehörde\n1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraus-                                   § 15\nsetzungen Freischichten in entsprechendem Umfang                             Geltungsbereich\ngewähren,\nDiese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-\n2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2\ndienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grundge-\nSatz 2 und des Absatzes 4 absehen, ·\nsetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungs-\n3. der Bemessung der Freischichten nach den Absät-         organe und Einrichtungen.\nzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und\ndabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-\nten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres                                 § 16\nerbrachten Dienstleistungen berücksichtigen,                             Auslandsverwendung\n4. abweichend von Absatz 6 als Nachtdienst den Dienst\n(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-\nzwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr berücksichtigen.\ntigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung\nWerden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das voran-   mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der\ngegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre       jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte\nBerücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.            in Ländern oder Gebieten nach § 2 Abs. 1 der Heimat-\nurlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-\n(1 0) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht\ntungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-\n1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes,          ordnung erfaßt sind, setzt der Bundesminister des Innern\nwenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der   den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundes-\nfür den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer       minister des Auswärtigen fest.\nvorsieht,\n(2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad\n2. für Beamte, die auf Feuerschiffen und Leuchttürmen      der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen\nDienst leisten,                                        Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich\n3. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch-      die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr\nstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder   oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,\nauf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereit-      erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-\nhalten,                                                chend.\n4. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen                                § 17\nschwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache\noder zur Ankerwache eingesetzt sind.                                    Geltung Im Land Berlin\nIst mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der                         (gegenstandslos)\nFeuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,\naber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je\nfünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag                               § 18\nZusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.                                       (Inkrafttreten)","1122                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sonderurlaubsverordnung\nVom 15. Mai 1991\nAuf Grund des Artikels 4 der Fünften Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-\nlicher Vorschriften vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116) wird nachstehend der\nWortlaut der Sonderurlaubsverordnung in der jetzt geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 13. November 1980\n(BGBI. 1 S. 2074),\n2. den am 1. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485) und\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991, für Verwaltungen, in denen das Urlaubs-\njahr am 1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen\nArtikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 89 Abs. 2\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen\nRichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1\nS. 713).\nBonn, den 15. Mai 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                   1123\nVerordnung\nüber Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\n{Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)\n§ 1                            Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisa-\nUrlaub                            tionen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsat-\nzur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte                zes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter\nund zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten           Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienst-\nliche Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom          Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung\nDienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu          zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von\ngewähren                                                      den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen\n1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim-       sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum\nmungen,                                                   Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschen-\nleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen\n2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gericht-           eines dringenden öffentlichen Interesses. Die Dauer des\nlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch Urlaubs richtet sich nach § 8.\nprivate Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind,\n3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder\n§6\neines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Beamte zur\nÜbernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, daß             Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke\ner sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt bewor-\nFür die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen\nben hat.\nGewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der\n(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffent-   Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften\nliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber     oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder\nzur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Aus-          Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf\nübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besol-       Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines\ndung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent-       Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als\ngegenstehen.                                                   Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der\n§2                              Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt\nwerden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\n(weggefallen)                        Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründe-\nten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr\n§3                              bewilligen; Urlaub in den Fällen der§§ 5 und 7 ist anzu-\nUrlaub                            rechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr über-\nzur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres          schreitet. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr\noder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht\nZur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach     oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entspre-\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-      chend. In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub\nres vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640), zuletzt geändert      nach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung\ndurch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3155),          des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach\nist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter            Werktagen bemessen werden. Die oberste Dienstbehörde\nWegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu          kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittel-\ngewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht ent-         bar nachgeordnete Behörden übertragen.\ngegenstehen.\n§4\n§7\nUrlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin\nUrlaub\nFür eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub                    für fachliche, staatspolitische,\nunter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines                         kirchliche und sportliche Zwecke\ngeschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für zwanzig\nIn folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der\nArbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienst-\nBesoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe\nliche Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3 und 4 gilt\nnicht entgegenstehen\nentsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf\neines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.            1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen\nsowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstal-\ntungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen\n§5\ndurchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die\nUrlaub für Zwecke                            dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;\nder militärischen und zivilen Verteidigung\n2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und\nund entsprechender Einrichtungen\nmündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung\nFür die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im           im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und\nSinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes und die               Wirtschaftsakademien;","1124                                   · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoliti-                                     §8\nschen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstaltung                           Dauer des Urlaubs\nnicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muß die                   In den Fällen der §§ 5 und 7\nFörderungswürdigkeit von der zuständigen obersten\nBundesbehörde anerkannt worden sein; das Nähere                 Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und\nregelt der Bundesminister des Innern;                      Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in\n4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung         besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-\nzum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit      staltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht über-\nals ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die           schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu\nLehrgänge oder Veranstaltungen von Jugendwohl-             zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann\nfahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trägem          diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden\nder freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes für        übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er\nJugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung          fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die\nvom 25. April 19n - BGBI. 1S. 633, 795) durchgeführt       aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen\nwerden;                                                    Welt- und Europameisterschaften, internationalen sport-\nlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbe-\n5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen          reitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-\nParteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an          Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub\nBundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der         auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3\nBeamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als        und 4 gilt entsprechend.\nDelegierter teilnimmt;\n6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher                                        §9\nSelbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter                                    Urlaub\nPersonen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf                          zur Ausübung einer Tätigkeit\nBundes- oder Landesebene handelt und der Beamte                        In öffentlichen zwlschenstaatllchen\nals Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil-                   oder überstaatlichen Einrichtungen\nnimmt;                                                                        oder zur Wahrnehmung\n7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane                   von Aufgaben der Entwlcklungshllfe\noder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen               (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer haupt-\noder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-      beruflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder\nschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan              überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die\noder Gremium angehört, und für die Teilnahme an             Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung\nTagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Reli-      zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\ngionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforde-           behörde.\nrung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Reli-\ngionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied            (2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur Wahrneh-\neines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Reli-         mung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen\ngionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen      zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\ndes Deutschen Evangelischen Kirchentages und des            Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von\nDeutschen Katholikentages;                                 einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe\nnicht entgegenstehen.\n8. für die aktiv~ Teilnahme\na) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und           (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe\nEuropameisterschaften, internationalen sportlichen     kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der\nLänderwettkämpfen und den dazugehörigen Vor-           Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht ent-\nbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der            gegenstehen.\nBeamte von einem dem Deutschen Sportbund                                             § 10\nangeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt\nUrlaub\nworden ist,\nfür eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung\nb) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-\nkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,            Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im\nwenn der Beamte von einem dem Deutschen Sport-         Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter\nbund angeschlossenen Verband oder Verein als           Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona-\nTeilnehmer benannt worden ist,                         ten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Inter-\nesse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fort-\nc) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;\nschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden.\n9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzun-       Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühe-\ngen internationaler Sportverbände, denen der Deut-         stens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs\nsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sport-         aus diesem Anlaß gewährt werden.\nverband angehören, Mitgliederversammlungen und\nVorstandssitzungen des Nationalen Olympischen                                            § 11\nKomitees, des Deutschen Sportbundes und ihm ange-\nschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie                           Urlaub für Famlllenhelmfahrten\nVorstandssitzungen solcher Verbände auf Landes-                (1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.\nNr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung\nDie Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.                  wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                1125\nArbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten                                         § 15\ngewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf\nWiderruf\nTagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf\nArbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf            (1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei\nTrennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, ver-     einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden\nringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeit-     dienstlichen Gründen.\npunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürf-\nnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als         (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der\n150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem               Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-\nDienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht          wendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu\ngewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen           vertreten hat, den Widerruf erfordern.\nbesonders ungünstig sind.\n(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familien-\nheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13                                       § 16\nAbs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt\nErsatz von Aufwendungen\nwird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der\nBesoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr.           (1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der\nUrlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestim-\n§ 12                            mungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts\nersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 15 Abs.· 2\nUrlaub aus persönlichen Anlässen\nausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom         zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind\nDienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich       anzurechnen.\nangeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung\n(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anläß-\neinschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder\nErneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fort-    lich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des\n§ 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienst-\nzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\nBeendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß\n(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z. 8.     dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen\nEheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswech-        dient.\nsel, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehöri-\ngen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem\nnotwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche                                        § 17\nGründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll                                    Besoldung\nnicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 11 für diesen\nZweck hätte verwendet werden können.                            (1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die\nin § 1 Abs'. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\ngenannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge. -\n§ 13\nUrlaub in anderen Fällen                       (2) Erhält der Beamte in den Fällen des§ 10 oder des\n§ 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die\n(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt      Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, daß der\nwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche   Wert der Zuwendungen gering ist.\nGründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei\nMonate kann nur in besonders begründeten Fällen durch\ndie oberste Dienstbehörde bewilligt werden.\n(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht                                 § 18\ngenannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwek-                                Geltungsbereich\nken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen,\ndurch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs          Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-\nMonaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit           sprechend.\njedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die\noberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-                                        § 19\nministers des Innern Ausnahmen bewilligen.\nGeltung im Land Berlin\n§ 14                                                     (gegenstandslos)\nVerfahren\nDer Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des§ 1 und des\n§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich                                           § 20\nnach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.                                   (Inkrafttreten)","1126                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen\nVom 16. Mai 1991\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset-        b) Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer,\nzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet                bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten:                                                       (3) Nach Anlage 1 werden\n§ 1\n1. die Leistungsmerkmale\n(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer\na) für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen\nZiege werden mindestens\nTieren,\n1. je nach der Zuchtrichtung\na) die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchlei-         b) für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtlei-\nstung,                                                       stung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen\nermittelt,\nb) bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollquali-\ntät oder Fellqualität und                            2. die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollquali-\n2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung                               tät und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen\nSchafen beurteilt sowie\nfestgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erschei-\nnung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht,\nzusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.      3. die äußere Erscheinung und die Eignung zur Land-\nschaftspflege beurteilt.\n(2) Es umfassen mindestens\n1. der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerk-         (4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der\nmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,                    Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerk-\nmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach\n2. der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale\nFettmenge und Eiweißmenge,                               ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu-\ntung gewichtet.                         ·\n3. der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale\nAusgeglichenheit, Farbe und Feinheit,\n4. der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale                                      §2\nFarbe und Zeichnung,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n5. der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei                        Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von\na) Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der gebore-      Schafböcken vom 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1494),\nnen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen         geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April\naufgezogenen Lämmer,                                  1987 (BGBI. 1 S. 1316), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                1127\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 3)\nGrundsätze\nfür die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der Wollqualität und Fellqualität\nsowie der äußeren Erscheinung und der Eignung zur Landschaftspflege\nVoraussetzungen\nDie zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen\nin den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.\n2          Fleischleistungsprüfung\n2.1       Allgemeines\nDie Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung) oder in einer Prüfungsgruppe an\nseinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durch-\ngeführt. Sie wird entweder als Stationsprüfung in einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast-\noder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.\n2.2       Eigenleistungsprüfung\n2.2.1     Stationsprüfung\nDie Stationsprüfung erstreckt sich bei Schafen auf den Gewichtsabschnitt von 20 bis mindestens 35 Kilo-\ngramm, bei Ziegen auf den Gewichtsabschnitt von 15 bis mindestens 30 Kilogramm. Die Prüfung wird unter\nmöglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden minde-\nstens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futterenergieaufwand in Stärkeeinheiten je\nKilogramm Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prüfungsende mindestens die Bemuskelung\ndurch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt.\n2.2.2     Feldprüfung\nIn der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum Alter von höchstens sieben Monaten\noder in einem Zeitraum von mindestens acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und spätestens in\nder achten Lebenswoche, mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum\nermittelt. Die Bemuskelung wird durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem\nermittelt. zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei\nPrüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durch die Anzahl der Lebenstage\ndividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter\nBerücksichtigung des Geschlechts und des Geburtstyps zugrunde gelegt.\n2.3       Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung\n2.3.1     Stationsprüfung\nDie Stationsprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.1 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus\nmindestens sieben Lämmern, wobei von mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse vorliegen müs-\nsen. Die Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem\nNotensystem ermittelt; bei geschlachteten Tieren wird zusätzlich die Rückenlänge und Querschnittsfläche der\nRückenmuskulatur festgestellt. Zur Ermittlung des Verfettungsgrades werden das Oberflächenfett und das\nNierenfett beurteilt.\n2.3.2     Feldprüfung\nDie Feldprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.2 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus\nmindestens 10 Lämmern.\n3         Milchleistungsprüfung\n3.1       Prüfungsverfahren\n3.1.1     Am Prüfungstag werden mindestens die Milchmenge festgestellt und daraus der Fettgehalt und der Eiweiß-\ngehalt ermittelt (Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für die\nErmittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes wird eine für mindestens zwei Untersuchungen aus-\nreichende Milchprobe entnommen und die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der\nMilchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet.\n3.1 .2    Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und\nMelkverfahren nicht geändert werden.","1128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3.1.3   Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur\nBestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli\n1980 (BGBI. 1 S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.\n3.1.4   Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee für die Leistungsprüfung von Tieren\n(IKLT) festgelegten Methode durchgeführt. Wird sie nach der vom IKLT festgelegten Standardmethode\ndurchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter Einzelprüfungen im Abstand von je etwa 30 Tagen\nim Prüfungsjahr vor. Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge wird\nmit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums multipliziert; der Lammtag gilt nicht als Melktag.\n3.1.5   Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom IKLT anerkannten Methode als der Standardmethode\ndurchgeführt, so werden die dabei festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet.\n3.1.6   In einer Laktation werden bei Schafen mindestens fünf, bei Ziegen mindestens acht Einzelprüfungen durch-\ngeführt.\n3.1.7   Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird\neine Überbrückungsberechnung vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als\n70 Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens eine Überbrückungsberechnung, bei\nZiegen höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenommen.\n3.2     Leistungsangaben im Zuchtbuch\nZur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet:\n3.2.1   bei Schafen die 150-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten\nPrüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 150. Laktationstages. Angegeben\nwerden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage;\n3.2.2   bei Ziegen die 240-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten\nPrüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 240. Laktationstages. Angegeben\nwerden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage.\n3.2.3   Zusätzlich können verwendet werden:\n3.2.3.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung in einem Prüfungsjahr;\n3.2.3.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten\nLammen bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zu ihrem\nAbgang, durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraumes dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird;\nVoraussetzung für die Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum\nvom ersten Lammen an mindestens 730 Tage beträgt;\n3.2.3.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende des letzten\nabgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zum Abgang;\n3.2.3.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge\neines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse\nmit 365, in einem Schaltjahr mit 366 multipliziert werden.\n3.3.    Nachprüfung\n3.3.1   Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere\ngeeignete Maßnahmen abgesichert.\n3.3.2   Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine\nÜberbrückungsberechnung oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise abge-\nsehen werden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden ist.\n4       Wollqualität, Fellqualität und äußere Erscheinung\nDie Merkmale der Wollqualität, Fellqualität und äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem\nbeurteilt.\n5       Zuchtleistungsprüfung\nBei der Zuchtleistungsprüfung werden alle weiblichen Tiere des Bestandes geprüft.\n6       Eignung zur Landschaftspflege\nZur Beurteilung der Eignung zur Landschaftspflege werden die Merkmale Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit\nund Marschfähigkeit zusammengefaßt bewertet.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                                1129\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 4)\nGrundsätze für die Zuchtwertfeststellung\n1      Die Zuchtwertteile Fleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung werden durch Leistungsvergleich innerhalb\nder Population festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunter-\nschiede, die nicht genetisch bedingt sind, so weit wie möglich ausgeschaltet.\n2     Für den Leistungsvergleich werden als Vergleichstiere verwendet:\n2.1   bei dem Zuchtwertteil Fleischleistung\n2.1.1 in der Stationsprüfung: mindestens 30 Zeitgefährten,\n2.1.2 in der Feldprüfung: mindestens 40 Tiere, die jeweils im selben oder vorangegangenen Prüfungsjahr geprüft\nworden sind, sowie\n2.2   bei dem Zuchtwertteil Milchleistung\nalle Tiere, die frühestens ein Jahr zuvor die Prüfung abgeschlossen haben.\n3     Werden die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden die Zuchtwertteile entsprechend\nihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein Mittelwert von 100 und eine\nStandardabweichung von 20 ergibt. Kann im Einzelfall ein Zuchtwertteil nicht festgestellt werden, so wird\nhierfür der Wert 100 eingesetzt.\n4     Der Zuchtwert bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Tieres innerhalb der jeweiligen Zuchtrichtung. Er\nkann zusätzlich für die Kreuzung mit Tieren anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.","1130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\nVerordnung\nüber die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen\nVom 16. Mai 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset-   wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine\nzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet        Standardabweichung von 20 standardisiert.\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten:                                                                                     §2\n(1) Abweichend von§ 1 werden für Zuchtschweine, die\n§ 1                               in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endpro-\n(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtschwein       dukten verwendet werden sollen, die Fleischleistung und\nwerden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtlei-       Zuchtleistung einheitlich für alle Zuchtschweine des Kreu-\nstung in Leistungsprüfungen nach Anlage 1 festgestellt,       zungszuchtprogramms nach Anlage 2 festgestellt, und\nbei einem männlichen Zuchtschwein auch die äußere             zwar die Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe\nErscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Fleischleistung      der Endprodukte und die Zuchtleistung durch Prüfung\numfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszu-           einer Stichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreu-\nnahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaf-       zungszuchtprogramms.\nfenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das          (2) Der Stichprobentest für eine Herkunft muß späte-\nLeistungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel.              stens nach drei Jahren wiederholt werden. Die zuständige\nZusätzlich kann die Vitalität berücksichtigt werden.          Behörde kann diese Frist verlängern, soweit der Zweck\ndes Tierzuchtgesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.\n(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und\nwissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei\n§3\nwerden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt\nund Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsind, soweit wie möglich ausgeschaltet. Werden die Zucht-     Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von\nwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index    Ebern vom 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1_483), zuletzt\nzusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem         geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April\nZuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei           1987 (BGBI. 1 S. 1316), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991                              1131\nAnlage 1\n(zu§ 1 Abs. 1)\nGrundsätze\nfür die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung\n1       Voraussetzungen\nDie zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen\nin den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.\n2       Fleischleistungsprüfung\n2.1     Die Leistungsprüfung wird am Tier selbst, an seinen Geschwistern oder an seinen Nachkommen als\nStationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der zuständigen\nBehörde als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen durch-\ngeführt.\n2.2     Die Stationsprüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt.\n2.3     In der Feldprüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme)\nund bei Prüfungsende der Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt.\n2.4     Nach Abschluß jeder Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt.\n3       Zuchtleistungsprüfung\n3.1     Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben durchgeführt. Dabei werden alle Sauen\ndes Bestandes geprüft.\n3.1.1   Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem\nWurf ermittelt; dabei werden Ammenleistungen nicht berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen, insbeson-\ndere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung, werden erfaßt.\n3.1.2   Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt gilt der Tag, an\ndem das letzte Ferkel des Wurfes geboren ist.\n3.2     Nachprüfung der Ergebnisse\n3.2.1   Wird die Zuchleistungsprüfung nicht durch eine von der Züchtervereinigung unabhängige Stelle durchgeführt,\nnimmt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle stichprobenweise Nachprüfungen vor.\n3.2.2   Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prüfungen werden nicht berücksichtigt.\n4       Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt.\n5       Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung erhobenen Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein\nanerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden.\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1)\nGrundsätze\nfür die Durchführung und Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften\nAllgemeines\n1.1     Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften werden zur Ermittlung der Fleischleistung an Stichproben der\nEndprodukte und zur Ermittlung der Zuchtleistung an Stichproben der Mütter von Endprodukten durchgeführt.\nDie Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 30 Sauen der zu prüfenden\nHerkunft halten.","1132                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1 .2    Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben sind die statistischen Grundsätze einer\nrepräsentativen Stichprobenziehung anzuwenden.\n2       Fleischleistungsprüfung\n2.1     Stichprobe der Endprodukte\n2.1.1   Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei bis je acht Ferkeln durchgeführt. Von jedem Vater werden höchstens\nvier Gruppen geprüft. Die Stichprobe besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten männlichen Ferkeln.\n2.1.2   Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 96 Ferkel, die\nvon mindestens 48 Müttern und 16 Vätern abstammen.\n2.1 .3  Bei der Prüfung in Gruppen von mehr als zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens\n48 Prüfungsgruppen, die von mindestens 16 Vätern abstammen.\n2.2     Durchführung\nDie Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die\nLeistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt.\nSoweit hinreichende Kapazitäten in Prüfstationen nicht vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auf\nAntrag geeignete Betriebe den Prüfstationen gleichstellen.\n3      Zuchtleistungsprüfung\n3.1    Stichprobe der Mütter von Endprodukten\n3.1.1  Die Zuchtleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt.\n3.1.2  Bei der Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 50 Jungsauen, die von mindestens\n10 Vätern abstammen; von jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl Jungsauen ausgewählt. Diese\nwerden in möglichst gleichmäßiger Verteilung mit mindestens fünf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten, noch\nnicht nachkommengeprüften Jungebern des Zuchtprogramms im Natursprung angepaart und über mindestens\nzwei aufeinanderfolgende Wurfperioden geprüft. Fallen Eber während der Prüfung aus, so können bis zu\n40 v. H. der Anpaarungen durch Besamung mit nicht nachkommengeprüften Besamungsebern desselben\nZuchtprogramms durchgeführt werden.\n3.1.3  Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 500 Würfe in mindestens 20 Betrieben oder\nBetriebseinheiten. Dabei sollen insbesondere, und zwar in möglichst gleichen Anteilen je Herkunft, Betriebe\nausgewählt werden, die ein elektronisches Sauenplanerprogramm anwenden.\n3.2    Durchführung\n3.2.1  In der Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je eingestallte Sau über einen\nZeitraum von einem Jahr nach der ersten Belegung geprüft.\n3.2.2  In der Feldprüfung wird in den ausgewählten Betrieben die Anzahl der Ferkel je Sau von allen ferkelführenden\nSauen der Herkunft in zwei Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen erfaßt. In den\nbei der Feldprüfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird darüber hinaus die Anzahl der aufgezoge-\nnen Ferkel je Sau und Jahr aller bei Prüfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das Mittel des\nersten und zweiten Wurfes, ermittelt.\n4      Auswertung der Prüfungsergebnisse\nDie Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach wissenschaftlich gesicherten und allgemein\nanerkannten Methoden. Dabei sollen alle zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die\nLeistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der\naufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Die Prüfungsergebnisse sind möglichst in einer Gesamt-\nbewertung zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung für die Schwei-\nneproduktion zu gewichten sind. Darüber hinaus können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfind-\nlichkeit und Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur Bewertung der Herkünfte herangezo-\ngen werden."]}