{"id":"bgbl1-1991-31-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":31,"date":"1991-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldänderungsverordnung - TGÄV)","law_date":"1991-05-13T00:00:00Z","page":1114,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1114                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\n(Trennungsgeldänderungsverordnung - TGÄV)\nVom 13. Mai 1991\nAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten-             (2) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch\ngesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) sowie        eine Reise des Ehegatten oder eines Kindes berücksich-\ndes § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der         tigt werden.\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973                (3) Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die entstan-\n(BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes   denen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort im Beitritts-\nvom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert wor-        gebiet zum Wohnort im bisherigen Bundesgebiet und\nden ist, verordnet der Bundesminister des Innern:             zurück in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4\nSatz 1 und 2 erstattet.\nArtikel 1\n(4) Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der\nDie Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzun-       Voraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflugmöglichkeit\ngen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverord-          nicht genutzt werden konnte, als Reisebeihilfe die entstan-\nnung - TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom            denen notwendigen Flugkosten von dem dem Dienstort im\n16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279) wird wie folgt geändert:    Beitrittsgebiet nächstliegenden Flughafen in diesem\nGebiet einschließlich Berlins zu dem dem Wohnort im\nNach § 5 wird folgender neuer § 5 a eingefügt:               bisherigen Bundesgebiet nächstliegenden Flughafen und\nzurück bis zur Höhe der Kosten des für den Berechtigten\n,,§ 5a\nbilligsten Flugscheines der allgemein niedrigsten Flug-\nReisebeihilfe für Heimfahrten                 klasse erstattet. Dies gilt nur dann, wenn die Entfernung\nbei Verwendung im Beitrittsgebiet                vom Dienstort im Beitrittsgebiet zum Wohnort im bisheri-\n(1) Ein Berechtigter nach § 3, der aus dem bisherigen      gen Bundesgebiet größer ist als zum nächstliegenden\nBundesgebiet in das Gebiet der Länder Brandenburg,           Flughafen im Beitrittsgebiet einschließlich Berlins. Für die\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und          Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt Absatz 3\nThüringen oder in den Teil Berlins, in dem das Grundge-      entsprechend.\nsetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt (Beitrittsgebiet),      (5) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reise-\nversetzt, abgeordnet oder nach § 123 a des Beamten-          beihilfe eine Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung\nrechtsrahmengesetzes zugewiesen wird, erhält eine Rei-       in entsprechender Anwendung des § 6 Abs.1 Satz 1 und\nsebeihilfe für jede Kalenderwoche. Der Anspruchszeit-        Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt.\"\nraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1\nAbs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie\nArtikel 2\nWerktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbro-\nchen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1991 in\nim Anspruchszeitraum beginnt.                                Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}