{"id":"bgbl1-1991-30-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":30,"date":"1991-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/30#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_30.pdf#page=8","order":6,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"1991-05-08T00:00:00Z","page":1096,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1096                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 8. Mai 1991\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der                 anerkennen, wenn sich der Beamte nach Befähi-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                       gungszuerkennung dort mindestens fünf Jahre\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen                 bewährt hat.\"\nRichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713) verordnet die Bundes-       3. § 33a wird wie folgt geändert:\nregierung:\na) In Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                  ,, Diese können höchstens einem Amt der Besol-\ndungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der                     zugeordnet sein.\"\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, 863)\nwird wie folgt geändert:                                          b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9\nangefügt:\n1. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                         ,,(8) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet kann\n,, Diese können höchstens einem Amt der Besoldungs-\nnach Maßgabe nachstehender Abweichungen die\ngruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung A zuge-\nBefähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 1\nordnet sein.\"\nbis 7 auch von Beamten des gehobenen Dienstes\nerworben werden, die\n2. § 29 wird wie folgt geändert:\n1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bun-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                            desbesoldungsordnung A erreicht und sich in\n,,Diese können höchstens einem Amt der Besol-                       einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit\ndungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A                      der ersten Verleihung eines Amtes des geho-\nzugeordnet sein.\"                                                   benen Dienstes bewährt haben,\n2. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-\nb) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9                        stens 40 Jahre alt sind.\nangefügt:\nDie oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Einfüh-\n,,(8) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3           rung erfolgreich abgeschlossen ist. In der nach\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet kann                  Absatz 7 zu treffenden Entscheidung sind die\nnach Maßgabe nachstehender Abweichungen die                   Dienstposten des Verwendungsbereichs, die höch-\nBefähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 1               stens einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der\nbis 7 auch von Beamten des mittleren Dienstes                 Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein kön-\nerworben werden, die                                          nen, festzulegen.\n1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 der Bundes-                   (9) Die oberste Dienstbehörde kann die nach\nbesoldungsordnung A erreicht und sich in einer           Absatz 8 erworbene Befähigung für anforderungs-\nDienstzeit von mindestens acht Jahren seit der\ngleiche Verwendungsbereiche außerhalb des in\nersten Verleihung eines Amtes des mittleren              dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nDienstes bewährt haben,                                  Gebiets, die höchstens einem Amt der Besoldungs-\n2. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-             gruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A\nstens 40 Jahre alt sind.                                 zugeordnet sind, anerkennen, wenn sich der\nDie oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Einfüh-        Beamte nach Befähigungszuerkennung dort minde-\nrung erfolgreich abgeschlossen ist. In der nach              stens fünf Jahre bewährt hat.\"\nAbsatz 7 zu treffenden Entscheidung sind die\nDienstposten des Verwendungsbereichs festzule-        4. § 45 a wird wie folgt gefaßt:\ngen.                                                                                 ,,§ 45a\n(9) Die oberste Dienstbehörde kann die nach                                      Befristung\nAbsatz 8 erworbene Befähigung für anforderungs-              (1) § 29 Abs. 8 und§ 33a Abs. 8 gelten nur, wenn die\ngleiche Verwendungsbereiche außerhalb des in              Einführung bis zum 31. Dezember 1992 begonnen\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets        wird.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                           1097\n(2) § 33a Abs. 1 bis 7 gilt nur, wenn die Einführung                          Artikel 2\nbis zum 31 . Dezember 1994 begonnen wird.\"\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n5. § 46 wird aufgehoben.                                   Kraft.\nBonn, den 8. Mai 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}