{"id":"bgbl1-1991-30-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":30,"date":"1991-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_30.pdf#page=2","order":5,"title":"Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung)","law_date":"1991-05-06T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1090                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen\n(FCKW-Halon-Verbots-Verordnung)\nVom 6. Mai 1991\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 17                                      §2\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2 Buchstabe d,\nDruckgaspackungen\nAbs. 5 und § 21 Abs. 2 a Nr. 1 des Chemikaliengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990                 (1) Es ist verboten, Druckgaspackungen, die in § 1\n(BGBI. 1 S. 521) und des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2        Abs. 1 und 2 genannte Stoffe mit einem Massengehalt von\nSatz 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986          insgesamt mehr als 1 vom Hundert enthalten, herzustellen\n(BGBI. 1 S. 1410) verordnet die Bundesregierung nach          oder in den Verkehr zu bringen. Auf Montageschäume in\nAnhörung der beteiligten Kreise:                              Druckgaspackungen finden die Vorschriften des § 4\nAnwendung.\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit zum\n§ 1                              Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung eine Zulas-\nAnwendungsbereich                        sung nach dem Arzneimittelgesetz besteht, jedoch nur bis\nzur Entscheidung über die Verlängerung dieser Zulas-\n(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe sowie       sung. Das Bundesgesundheitsamt kann auf Antrag im\nZubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe ent-         Rahmen der Entscheidung über die Zulassung oder die\nhalten:                                                      Verlängerung der Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz\n1. Trichlorfluormethan (R 11 ),                             befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1\nzulassen, wenn es sich um Arzneimittel zur Behandlung\n2. Dichlordifluormethan (R 12),\nschwerwiegender Gesundheitsstörungen handelt und der\n3. Chlortrifluormethan (R 13),                              Einsatz der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe zur\nAnwendung des Arzneimittels zwingend erforderlich ist.\n4. Tetrachlordifluorethan (R 112),\n5. Trichlortrifluorethan (R 113),                              (3) Die zuständige Landesbehörde kann im Einver-\nnehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und\n6. Dichlortetrafluorethan (R 114),\n-prüfung für besondere technische Anwendungen auf\n7. Chlorpentafluorethan (R 115),                            Antrag befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Ab-\n8. Bromchlordifluormethan (Halon 1211 ),                    satz 1 zulassen, wenn die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten\nStoffe nicht bestimmungsgemäß als Treibgase dienen und\n9. Bromtrifluormethan (Halon 1301 ),                        ihr Einsatz zwingend erforderlich ist.\n10. Dibromtetrafluorethan (Halon 2402),\n11. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),                                             §3\n12. 1, 1, 1-Trichlorethan (Methylchloroform).                                         Kältemittel\n(1) Es ist verboten, Kältemittel mit einem Massengehalt\n(2) Für den teilhalogenierten Stoff Chlordifluormethan     von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1\n(R 22) gilt die Verordnung in den näher bezeichneten          und 2 genannten Stoffe in den Verkehr zu bringen oder zu\nFällen.                                                       verwenden.\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung, das     (2) Es ist verboten, Erzeugnisse, die in Absatz 1\nInverkehrbringen und die Verwendung zu Forschungs-,          genannte Kältemittel enthalten, herzustellen oder in den\nEntwicklungs- und Analysezwecken.                            Verkehr zu bringen.\n§4\n(4) Diese Verordnung gilt nicht\nSchaumstoffe\n1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-\n(1) Es ist verboten, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten\nschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach\nStoffe zur Herstellung von\n§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S .. 1342)      1. Verpackungsmaterial und Geschirr aus Schaumstoff,\ndie Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten     2. Dämmstoffen, in denen die in§ 1 Abs. 1 und 2 genann-\nÜberführungsreise in einen anderen Hafen verliehen           ten Stoffe bestimmungsgemäß eingeschlossen sind,\nhat,\n3. Montageschäumen in Druckgaspackungen oder\n2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort\ndieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Ver-    4. sonstigen Schaumstoffen\nordnung liegt,                                           zu verwenden.\n3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser       (2) Es ist verboten, Schaumstoffe, die die in § 1 Abs. 1\nVerordnung eingetragen und zugelassen sind.              und 2 genannten Stoffe freisetzen können oder enthalten,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                               1091\nsowie Erzeugnisse, die aus derartigen Schaumstoffen              (2) Löschmittel nach § 6 dürfen in Gebinden nur in den\nbestehen, in den Verkehr zu bringen.                          Verkehr gebracht werden, wenn diese durch Aufdruck,\nPrägung oder Aufkleber dauerhaft, leicht erkennbar und\n§ 5                              lesbar folgendermaßen gekennzeichnet sind:\nReinigungs- und Lösungsmittel                  ,,Enthält ozonabbauendes Halon\".\n(1) Es ist verboten, Reinigungs- und Lösungsmittel mit\neinem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hun-                                       §8\ndert der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe herzustellen,\nin den Verkehr zu bringen oder zu verwenden.                                   Betrieb, Instandhaltung,\nAußerbetriebnahme, Rücknahmeverpflichtung\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit\n(1) Es ist verboten, beim Betrieb, bei Instandhaltungs-\n1. der in § 1 Abs. 1 Nr. 11 genannte Stoff als Lösungsmit-    arbeiten und bei Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die\ntel bei Chlorierungsprozessen in geschlossenen Syste-    Kältemittel nach§ 3 oder Löschmittel nach§ 6 enthalten,\nmen aus technischen Gründen nicht durch andere,          entgegen dem Stand der Technik die in ihnen enthaltenen\nweniger gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder           Stoffe in die Atmosphäre entweichen zu lassen, ausge-\nErzeugnisse ersetzt werden kann,                         nommen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von\n2. die Reinigungs- und Lösungsmittel in Anlagen nach der      Löschmitteln, unter Ausschluß von Übungszwecken. Über\nZweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-          die Einsatzmengen beim Betrieb und bei Instandhaltungs-\nImmissionsschutzgesetzes verwendet werden dürfen         arbeiten sind Aufzeichnungen zu führen und der zuständi-\nund ausschließlich für den Einsatz in diesen Anlagen     gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nbestimmt sind.\n(2) Vertreiber der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe\nBei Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreini-             und Zubereitungen sind verpflichtet, diese Stoffe und\ngungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktions-        Zubereitungen nach Gebrauch zurückzunehmen oder die\nanlagen, die Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen             Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen nach der Vierten Ver-         sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften\nordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-         der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter haloge-\ngesetzes sind, gilt die Regelung nach Nummer 2 ent-           nierter Lösemittel anzuwenden sind.\nsprechend.\n(3) lnstandhaltungsarbeiten und die Außerbetriebnahme\n(3) Die zuständige Landesbehörde kann auf Antrag          von Erzeugnissen, die Kältemittel nach§ 3 oder Löschmit-\nbefristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1             tel nach § 6 enthalten, sowie die Rücknahme der in § 1\nhinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten        Abs. 1 und 2 genannten Stoffe und Zubereitungen dürfen\nStoffe zulassen, wenn der Einsatz dieser Stoffe zwingend      nur von Personen ausgeführt werden, die über die hierzu\nerforderlich ist.                                             erforderliche Sachkunde und technische Ausstattung ver-\nfügen.\n§6\nLöschmittel                            (4) Über Art und Menge der in § 1 Abs. 1 und 2\ngenannten zurückgenommenen Stoffe und Zubereitungen\n(1) Es ist verboten, Löschmittel mit einem Massengehalt   sowie über deren Verbleib sind vom Hersteller oder Ver-\nvon insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1        treiber Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen\nNr. 8 bis 1O genannten Stoffe herzustellen, in den Verkehr    sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der\nzu bringen oder zu verwenden.                                 zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Die für die Zulassung der Geräte und Anlagen der\nBrandbekämpfung zuständige Behörde kann im Beneh-                                          §9\nmen mit dem Umweltbundesamt auf Antrag befristete Aus-                  Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn\ndie Stoffe bei der Brandbekämpfung zum Schutz von                (1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-\nLeben und Gesundheit des Menschen zwingend erforder•          gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nlich sind.                                                    entgegen\n§7                              1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Druckgaspackungen herstellt oder in\nden Verkehr bringt,\nKennzeichnung\n2. § 3 Abs. 1 Kältemittel in den Verkehr bringt oder\n(1) Druckgaspackungen nach § 2 Abs. 3, Kältemittel            verwendet,\nnach § 3 in Gebinden, Erzeugnisse nach § 3 Abs. 2,\nDämmstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Reinigungs- und          3. § 3 Abs. 2 Erzeugnisse, die in § 3 Abs. 1 genannte\nLösungsmittel nach § 5 in Gebinden dürfen, wenn sie               Kältemittel enthalten, herstellt oder in den Verkehr\nStoffe nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 enthalten, nur      bringt,\nin den Verkehr gebracht werden, falls sie durch Aufdruck,     4. § 4 Abs. 1 dort genannte Stoffe zur Herstellung von\nPrägung oder Aufkleber dauerhaft, leicht erkennbar und            Schaumstoffen verwendet,\nlesbar folgendermaßen gekennzeichnet sind:                    5. § 4 Abs. 2 Schaumstoffe oder Erzeugnisse aus\n,, Enthält ozonabbauenden FCKW\".                                  Schaumstoffen in den Verkehr bringt,\nDiese Regelung gilt nicht für Dämmstoffe nach § 4 Abs. 1      6. § 5 Abs. 1 Reinigungs- und Lösungsmittel herstellt, in\nNr. 2, sofern sie den Stoff nach § 1 Abs. 2 enthalten.            den Verkehr bringt oder verwendet oder","1092                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n7. § 6 Abs. 1 Löschmittel herstellt, in den Verkehr bringt      (5) Löschmittel nach § 6, die in Geräten und Anlagen der\noder verwendet.                                         Brandbekämpfung enthalten sind, dürfen bis zum\n31. Dezember 1993 verwendet werden, wenn sie vor dem\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5        Inkrafttreten des § 6 hergestellt worden sind.\nBuchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder\nAbs. 2 dort genannte Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-                                   § 11\nnisse ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den                                   Inkrafttreten\nVerkehr bringt.\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des     der Absätze 2 und 3 am ersten Tage des auf die Verkün-\nChemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      dung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 beim Betrieb, bei\nlnstandhaltungsarbeiten oder bei Außerbetriebnahme von           (2) Abweichend von Absatz 1 treten folgende Vorschrif-\nErzeugnissen, die Kältemittel nach § 3 oder Löschmittel      ten in Kraft:\nnach § 6 enthalten, entgegen dem Stand der Technik die in    1. am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nihnen enthaltenen Stoffe in die Atmosphäre entweichen              sechsten Kalendermonats § 8 Abs. 2;\nläßt oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufzeich-\n2. am 1. Januar 1992 § 3, vorbehaltlich der Regelung in\nnungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 verstößt.\nNummer 4, für Erzeugnisse, die diese Kältemittel ab\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 18 Abs. 1 Nr. 11 des           einer Menge von 5 kg in geschlossenen Kreisläufen\nAbfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig            enthalten, sowie für das Inverkehrbringen und Verwen-\nentgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 einen Stoff oder eine Zuberei-          den von Kältemitteln in solchen Erzeugnissen; § 4\ntung weder nach Gebrauch zurücknimmt noch die Rück-                Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4\nnahme durch einen Dritten sicherstellt.                            Abs. 1 Nr. 4 oder Erzeugnisse, die aus derartigen\nSchaumstoffen bestehen;§ 5 sowie§ 6 für Löschmittel\nmit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom\nHundert der in § 1 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 1O genannten\n§ 10\nStoffe;\nÜbergangsvorschriften                      3. am 1. Januar 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 für\n(1) Erzeugnisse nach § 2 dürfen bis zu sechs Monaten           Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, soweit der in § 1\nnach dem Inkrafttreten des § 2 in den Verkehr gebracht            Abs. 2 genannte Stoff verwendet wird;\nwerden.                                                      4. am 1. Januar 1994 § 3 für mobile Kälteanlagen, die\ndiese Kältemittel ab einer Menge von 5 kg in geschlos-\n(2) Kältemittel nach § 3 Abs. 1 dürfen zum Zweck der           senen Kreisläufen enthalten, sowie für das Inverkehr-\nVerwendung in Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten\nbringen und Verwenden von Kältemitteln in solchen\ndes § 3 hergestellt worden sind, bis zur Außerbetrieb-\nErzeugnissen;\nnahme der Erzeugnisse hergestellt, in den Verkehr\ngebracht und verwendet werden, es sei denn, daß Kälte-       5. am 1. Januar 1995 § 3 für Erzeugnisse, die diese\nmittel mit geringerem Ozonabbaupotential nach dem                 Kältemittel zu weniger als 5 kg in geschlossenen Kreis-\nStand der Technik in diesen Erzeugnissen eingesetzt wer-          läufen enthalten, sowie für das Inverkehrbringen und\nden können. Derartige Kältemittel sind vom Umweltbun-             Verwenden von Kältemitteln in solchen Erzeugnissen;\ndesamt bekanntzugeben.                                            § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4\nAbs. 1 Nr. 2 oder Erzeugnisse, die aus derartigen\n(3) Erzeugnisse nach § 3 Abs. 2 sowie Schaumstoffe             Schaumstoffen bestehen.\nund Erzeugnisse nach § 4, die vor dem Inkrafttreten des\nVerbots der Herstellung hergestellt worden sind, dürfen         (3) Abweichend von Absatz 2 treten für den in§ 1 Abs. 2\naußer von dem Hersteller weiterhin in den Verkehr            genannten Stoff und für Zubereitungen, die diesen, jedoch\ngebracht werden.                                             keinen in § 1 Abs. 1 genannten Stoff enthalten, die Vor-\nschriften des § 3 für die Verwendung in geschlossenen\n(4) Reinigungs- und Lösungsmittel nach § 5 dürfen nach    Kreisläufen, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 2 für\ndem Inkrafttreten des Verbots der Herstellung bis zu sechs   Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 oder Erzeug-\nMonaten in den Verkehr gebracht und bis zu neun Mona-        nisse, die aus derartigen Schaumstoffen bestehen, am\nten verwendet werden.                                        1. Januar 2000 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Mai 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                  1093\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten bei der Durchführung\nder gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch\nVom 7. Mai 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft:\n§ 1\nZuständige Marktordnungsstelle im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen ist abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses\nGesetzes für die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch die\nBundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1094                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung\nvon Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern\nVom 7. Mai 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 15 Satz 1, der           mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen\n§§ 16, 17 Abs. 2 Satz 3 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2            der gemeinsamen Marktorganisationen für Schweine-\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-               fleisch, für Rindfleisch sowie für Schaf- und Ziegen-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom               fleisch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-            private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnis-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im              sen.\"\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nfür Wirtschaft:\n3. In § 4 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und Ab-\nArtikel 1                                satz 2 gestrichen.\nDie Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für\ndie private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeug-         4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978                   ,,(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1\n(BGBI. 1 S. 411 ), geändert durch§ 8 Nr. 19 der Verordnung         genannten Unterlagen und die sich darauf beziehen-\nvom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt             den geschäftlichen Belege aufzubewahren. Die Aufbe-\ngeändert:                                                          wahrungspflicht dauert bis zum Ablauf des vierten Jah-\nres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Vor-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs-\n„Verordnung                             pflicht besteht, bleiben unberührt.\"\nüber die Gewährung von Beihilfen\nfür die private Lagerhaltung\nvon Fleisch und Fleischerzeugnissen                5. § 8 wird gestrichen.\nvon Schweinen, Rindern und Schafen\".\n2 § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1                                                     Artikel 2\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Korn-         in Kraft.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                  1095\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Vergünstigungen für Wein\nund die Durchführung der obligatorischen Destillation\nVom 7. Mai 1991\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf\nGrund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 9\nAbs. 1, des § 15, des § 16 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, auf Grund des § 7\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 des genannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen sowie auf Grund des § 36 Abs. 4 Satz 2 des\ngenannten Gesetzes:\nArtikel 1\nDie Verordnung     über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die\nDurchführung der     obligatorischen Destillation in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24.     April 1987 (BGBI. 1 S. 1300), geändert durch die Verordnung\nvom 7. November      1990 (BGBI. 1 S. 2445), wird wie folgt geändert:\n1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:\n,,(Wein-Vergünstigungsverordnung - WeinVergV)\".\n2. In § 9 wird das Wort „sieben\" durch das Wort „sechs\" ersetzt.\nArtikel 2\nArtikel 4 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die\nGewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der obligatori-\nschen Destillation vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2445) wird aufgehoben.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}