{"id":"bgbl1-1991-30-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":30,"date":"1991-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_30.pdf#page=7","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der obligatorischen Destillation","law_date":"1991-05-07T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":7,"num_pages":17,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                  1095\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Vergünstigungen für Wein\nund die Durchführung der obligatorischen Destillation\nVom 7. Mai 1991\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf\nGrund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 9\nAbs. 1, des § 15, des § 16 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, auf Grund des § 7\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 des genannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen sowie auf Grund des § 36 Abs. 4 Satz 2 des\ngenannten Gesetzes:\nArtikel 1\nDie Verordnung     über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die\nDurchführung der     obligatorischen Destillation in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24.     April 1987 (BGBI. 1 S. 1300), geändert durch die Verordnung\nvom 7. November      1990 (BGBI. 1 S. 2445), wird wie folgt geändert:\n1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:\n,,(Wein-Vergünstigungsverordnung - WeinVergV)\".\n2. In § 9 wird das Wort „sieben\" durch das Wort „sechs\" ersetzt.\nArtikel 2\nArtikel 4 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die\nGewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der obligatori-\nschen Destillation vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2445) wird aufgehoben.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1096                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 8. Mai 1991\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der                 anerkennen, wenn sich der Beamte nach Befähi-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985                       gungszuerkennung dort mindestens fünf Jahre\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen                 bewährt hat.\"\nRichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713) verordnet die Bundes-       3. § 33a wird wie folgt geändert:\nregierung:\na) In Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                  ,, Diese können höchstens einem Amt der Besol-\ndungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der                     zugeordnet sein.\"\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, 863)\nwird wie folgt geändert:                                          b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9\nangefügt:\n1. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                         ,,(8) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet kann\n,, Diese können höchstens einem Amt der Besoldungs-\nnach Maßgabe nachstehender Abweichungen die\ngruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung A zuge-\nBefähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 1\nordnet sein.\"\nbis 7 auch von Beamten des gehobenen Dienstes\nerworben werden, die\n2. § 29 wird wie folgt geändert:\n1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bun-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                            desbesoldungsordnung A erreicht und sich in\n,,Diese können höchstens einem Amt der Besol-                       einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit\ndungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A                      der ersten Verleihung eines Amtes des geho-\nzugeordnet sein.\"                                                   benen Dienstes bewährt haben,\n2. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-\nb) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9                        stens 40 Jahre alt sind.\nangefügt:\nDie oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Einfüh-\n,,(8) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3           rung erfolgreich abgeschlossen ist. In der nach\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet kann                  Absatz 7 zu treffenden Entscheidung sind die\nnach Maßgabe nachstehender Abweichungen die                   Dienstposten des Verwendungsbereichs, die höch-\nBefähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 1               stens einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der\nbis 7 auch von Beamten des mittleren Dienstes                 Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein kön-\nerworben werden, die                                          nen, festzulegen.\n1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 der Bundes-                   (9) Die oberste Dienstbehörde kann die nach\nbesoldungsordnung A erreicht und sich in einer           Absatz 8 erworbene Befähigung für anforderungs-\nDienstzeit von mindestens acht Jahren seit der\ngleiche Verwendungsbereiche außerhalb des in\nersten Verleihung eines Amtes des mittleren              dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nDienstes bewährt haben,                                  Gebiets, die höchstens einem Amt der Besoldungs-\n2. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-             gruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A\nstens 40 Jahre alt sind.                                 zugeordnet sind, anerkennen, wenn sich der\nDie oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Einfüh-        Beamte nach Befähigungszuerkennung dort minde-\nrung erfolgreich abgeschlossen ist. In der nach              stens fünf Jahre bewährt hat.\"\nAbsatz 7 zu treffenden Entscheidung sind die\nDienstposten des Verwendungsbereichs festzule-        4. § 45 a wird wie folgt gefaßt:\ngen.                                                                                 ,,§ 45a\n(9) Die oberste Dienstbehörde kann die nach                                      Befristung\nAbsatz 8 erworbene Befähigung für anforderungs-              (1) § 29 Abs. 8 und§ 33a Abs. 8 gelten nur, wenn die\ngleiche Verwendungsbereiche außerhalb des in              Einführung bis zum 31. Dezember 1992 begonnen\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets        wird.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                           1097\n(2) § 33a Abs. 1 bis 7 gilt nur, wenn die Einführung                          Artikel 2\nbis zum 31 . Dezember 1994 begonnen wird.\"\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n5. § 46 wird aufgehoben.                                   Kraft.\nBonn, den 8. Mai 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1098                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nVom 8. Mai 1991\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 Buchstaben a, c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt gemäß Artikel 24 der Verordnung vom\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1490), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,\".\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n,,(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche\nSicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.\n(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und\nFahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierig-\nkeiten erleichtert wird.\"\n3. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „im Einzelfall\" gestrichen.\n4. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 4\nBegriffserklärungen\n(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter\nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der\nSchiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die\ndas Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der\nfreien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.\n(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder\nwenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahr-\nsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.\n(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.\n(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof,\nAbzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sei_n.\n(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke\nübergehen können.\n(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke\nübergehen können.\n(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt\nbefahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind\nAnschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.\n(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.\n(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.\n(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen\nBrücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.\n(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Haupt-\ngleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                              1099\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als\n1 465 mm in Hauptgleisen,                                 11 470 mm;\n1 470 mm in Nebengleisen;\nsie darf nicht kleiner sein als 1 430 mm.\"\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Halbmessern\" durch das Wort „Radien\" und das Wort „Bogenhalbmesser\" durch\ndas Wort „Bogenradien\" ersetzt.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bogenhalbmesser\" durch das Wort „Bogenradius\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die\ninnere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart\nder Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; sie darf unter Einbeziehung der sich im\nBetrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.\"\n7. In§ 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die nur dem Reiseverkehr dienen (z.B. Stadtschnellbahngleise)\" durch die\nWorte „auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren\" ersetzt.\n8. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9\nRegellichtraum\n(1) Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, in der Anlage 1 dargestellte Raum. Der Regellichtraum\nsetzt sich zusammen aus dem von der jeweiligen Grenzlinie umschlossenen Raum und zusätzlichen Räumen für\nbauliche und betriebliche Zwecke.\n(2) Die Grenzlinie umschließt den Raum, den ein Fahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen\nBewegungen sowie der Gleislagetoleranzen und der Mindestabstände von der Oberleitung benötigt. Die Maße der\nGrenzlinie sind nach den Anlagen 2 und 3 zu berechnen.\n(3) In die in Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche des Regellichtraums (Bild 1 Bereiche A und B) und in den Raum\nfür das Durchrollen der Räder (Bild 2 Bereich C) dürfen feste Gegenstände unter den dort genannten Bedingungen\nhineinragen; bestehende Einragungen in den Regellichtraum dürfen beibehalten werden. Der von der Grenzlinie\numschlossene Raum ist jedoch freizuhalten; das gilt nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und\nInstandsetzen von Fahrzeugen, sofern die Gleise nur für diese Zwecke benutzt werden.\n(4) Bei Gleisen mit Stromschiene ist beiderseits ein Raum für den Durchgang der Stromabnehmer freizuhalten,\ndessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen richtet.\n(5) Die Oberleitung darf in den von der Grenzlinie umschlossenen Raum hineinragen; dies gilt auch für die\nStromschiene. Für den Fahrdraht gelten die Mindesthöhen nach Anlage 3 Nr. 3; Ausnahmen sind zulässig (§ 3\nAbs. 1 Nr. 2).\"\n9. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10\nGleisabstand\n(1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise; er muß mindestens den in der An-\nlage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maßen entsprechen.\n(2) Auf der freien Strecke muß bei Neubauten und umfassenden Umbauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m\nbetragen; bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren, ist eine Verringerung des Gleisab-\nstandes bis auf 3,80 m zulässig. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m - bei Stadtschnellbahnen von 3,80 m - und\nweniger dürfen nicht verringert werden.\n(3) In Bahnhöfen muß der Gleisabstand - außer bei Überladegleisen - mindestens 4,00 m, bei Neubauten\nmindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,50 m und weniger dürfen nicht verringert werden;\nAusnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Durchgehende Hauptgleise ohne Zwischenbahnsteig dürfen im\nGleisabstand der freien Strecke durch den Bahnhof geführt werden. Wird der Gleisabstand der freien Strecke\nvergrößert, so darf der Gleisabstand im Bahnhof bis zum Umbau der Gleisanlagen bestehen bleiben.\n(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gleisabstände müssen bei Gleisen mit Radien unter 250 m nach\nAnlage 4 Nr. 3 vergrößert werden.\n(5) Für die Dauer von Bauarbeiten darf der Gleisabstand auf die in der Anlage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maße\nverringert werden, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.\"","1100                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n10. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 11\nBahnübergänge\n(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Über-\ngänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.\n(2) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwin-\ndigkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge\nunzulässig.\n(3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch\nAufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen\nvon\n1. Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnübergänge ausreichend erkennbar sind,\n2. Fußwegen,\n3. Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,\n4. anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbahnfahr-\nzeugen durch Posten vom Straßenverkehr freigehalten werden.\n(4) Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten\nwerden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.\n(5) An Bahnübergängen in Hafen- und Industriegebieten darf auf das Aufstellen von Andreaskreuzen verzichtet\nwerden, wenn an den Einfahrten Andreaskreuze mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben\nVorrang\" oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang\" angebracht sind. Dies gilt nicht für Bahn-\nübergänge, die nach Absatz 6 technisch gesichert sind.\n(6) Bahnübergänge sind durch\n1. Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder\n2. Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder\n3. Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder\n4. Schranken\ntechnisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technische Sicherungen\nsollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.\n(7) Bahnübergänge dürfen gesichert werden\n1. bei schwachem Verkehr (Absatz 13) durch die Über-\nsicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder\nbei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke an ein-\ngleisigen Bahnen durch hörbare Signale der Eisen-\nbahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn die Geschwindig-\nkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang\nhöchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld-\nund Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt;\n2. bei mäßigem Verkehr (Absatz 13) und eingleisigen\nBahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in\nVerbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahn-\nfahrzeuge (Absatz 18) oder\nbei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke - mit\nbesonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch hör-\nbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die\nGeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahn-\nübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen\nvon Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h -\nbeträgt.\n(8) Bahnübergänge über Nebengleise dürfen wie\nBahnübergänge über Nebenbahnen (Absatz 7) ge-\nsichert werden.\n(9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder\ndurch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem\nmüssen                                                      dürfen\nUmlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                              1101\n(10) Bahnübergänge von Privatwegen\nohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeich-     1. ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekenn-\nnet sind, dürfen gesichert werden bei einer Geschwin-         zeichnet sind, dürfen gesichert werden\ndigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang von            a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Ab-\nhöchstens 140 km/h                                                satz 12) oder\na) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12)        b) durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge\nund Abschlüsse oder                                           (Absatz 18), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahn-\nb) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprech-               übergang höchstens 60 km/h beträgt, oder\nanlage zum zuständigen Betriebsbeamten.                   c) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer\nSprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten\noder\nd) - mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) -\ndurch Abschlüsse;\n2. mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriege-\nbieten dürfen bei schwachem und mäßigem Verkehr\n(Absatz 13) gesichert werden\na) durch die Übersicht oder\nb) durch Abschlüsse, wenn die Geschwindigkeit der\nEisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höch-\nstens 20 km/h beträgt.\nAbschlüsse (z. 8. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlos-\nsen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.\n(11) Eine Sicherung nach den Absätzen 6 bis 10 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten\ngesichert wird. Der Posten hat die Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisen-\nbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.\n(12) Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund\nder Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei\nAnwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm\nanhalten können.\n(13) Bahnübergänge haben\n1. schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100\nKraftfahrzeugen überquert werden,\n2. mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu\n2 500 Kraftfahrzeugen überquert werden,\n3. starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2 500\nKraftfahrzeugen überquert werden.\n(14) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der\nEinstufung nach Absatz 13 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedrigere Verkehrs-\nstärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.\n(15) Das Schließen der Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) - ist auf den Straßenverkehr ab-\nzustimmen\n1. durch Lichtzeichen oder\n2. durch mittelbare oder unmittelbare Sicht des Schrankenwärters oder\n3. bei schwachem oder mäßigem Verkehr durch hörbare Zeichen.\n(16) Bahnübergänge mit Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und Schranken an Fuß- und\nRadwegen - müssen von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder unmittelbar eingesehen werden können. Dies ist\nnicht erforderlich, wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt und\ndas Freisein des Bahnüberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.\n(17) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten und auf\nVerlangen des Wegebenutzers, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, geöffnet werden. Anrufschranken sind mit einer\nSprechanlage auszurüsten, wenn der Schrankenwärter den Bahnübergang von der Bedienungsstelle aus nicht ein-\nsehen kann.\n(18) Vor Bahnübergängen, vor denen nach den Absätzen 7 bis 10 hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge\ngegeben werden müssen, sind Signaltafeln aufzustellen.\n(19) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40\nAbs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist,\ndarf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnübergang\nohne Sicherung durch Posten befahren.\"","1102                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n11 . § 13 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 13\nBahnsteige, Rampen\n(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkan-\nten auf eine Höhe von 0, 76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind\nunzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über\nSchienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.\n(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m\nüber Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem\nVerkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind\nzulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer\nGeschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren wer-\nden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen\nzu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkeh-\nrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefah-\nrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.\n(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.\nBei Gleisen, die mit einer Gesch~indigkeit von mehr als     1\n160 km/h befahren werden, sind Ubergänge unzulässig.\n(5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen,\ndürfen nicht höher als 1, 10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende\nEinsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von\nWagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.\n(6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Sai.z 2 und Absatz 5 abgewichen\nwerden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.\"\n12. § 14 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 14\nSignale und Weichen\n(1) Ist nach den Vorschriften dieser Verordnung die Anwendung von Signalen vorgesehen, so dürfen nur die in\nder Eisenbahn-Signalordnung vorgeschriebenen Signale benutzt werden. Den Signalen am Fahrweg sind entspre-\nchende Anzeigen im Führerraum gleichgestellt; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.\n(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind\n1 bei  einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h\ndurch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(3) Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind\n1 bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h\ndurch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Zughalt\". Eine andere Stellung ist zulässig\n1. für Hauptsignale in Streckenabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung,\n2. fü~ Hauptsignale von Betriebsstellen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten\nan der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt\nsind.                                                        sind,\n1 3.  für Einfahrsignale bei Zugleitbetrieb.\n(5) Blockstellen, Abzweigstellen, Überleitstellen und Gleisverschlingungen sind durch Hauptsignale\nzu sichern.                                                   zu sichern, wenn dort mit mehr als 60 km/h - beim\nBefahren von Weichen gegen die Spitze mit mehr als\n50 km/h - gefahren wird. Ausnahmen sind zulässig\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(6) Bewegliche Brücken sind örtlich durch Signale so zu sichern, daß die Signale in der Haltstellung verschlossen\nsind, solange die Brücke entriegelt ist, und daß die Brücke bei Fahrtstellung der Signale nicht entriegelt werden kann.\n(7) Höhengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen, die dieser Verordnung unterstehen, sind durch Hauptsi-\ngnale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern. Untersteht eine der Bahnen nicht dieser Verordnung, so ist mit der\nZulassung der Kreuzung zu bestimmen, ob und wie sie zu sichern ist.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                               1103\n(8) Auf der freien Strecke liegende\nWeichen                                                    Weichen, die mit mehr als 50 km/h gegen die Spitze\n1 befahren werden,\nund damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Anschlußstellen können auch durch\nSignale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlußweichen, Flankenschutzeinrich-\ntungen und Signalen Abhängigkeit besteht.\n(9) Weichen, die\n1 mit mehr als 50 km/h\ngegen die Spitze befahren werden, müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, daß die\nSignale nur dann in Fahrtstellung gebracht werden können, wenn die Weichen für den Fahrweg richtig liegen und\nverschlossen sind (Signalabhängigkeit). Hierbei sind ferngestellte Weichen, die von Reisezügen gegen die Spitze\nbefahren werden, gegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu sichern.\n(10) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden, vorübergehend\naufgehoben oder\nbeeinträchtigt,                                            beeinträchtigt, oder werden nichtsignalabhängige Wei-\nchen, ausgenommen RückfaHweichen, von Reisezügen\nmit mehr als 40 km/h bis höchstens 50 km/h gegen die\nSpitze befahren,\nso sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.\n(11)Für\nReisezüge                                                1 Reisezüge, die mit mehr als 50 km/h fahren,\nsind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen.\nDer Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km/h\nbefahren werden, muß in Bahnhöfen und auf Anschluß-\nstellen durch Schutzweichen gewährleistet sein.\n(12) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale\nzu verbinden.                                              zu verbinden, wenn im Bremswegabstand vor dem\nHauptsignal mit mehr als 60 km/h gefahren wird. Ist\nhiernach kein Vorsignal erforderlich, so muß der Brems-\nwegabstand durch eine Signaltafel gekennzeichnet wer-\nden.\nAusnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(13) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal soll mindestens so groß sein wie der\nzugelassene größte Bremsweg (§ 35 Abs. 4). Kürzere Vorsignalabstände sind zulässig, wenn dies aus örtlichen\nGründen nicht zu umgehen ist; bei Verkürzungen um mehr als 5 % müssen besondere Bremstafeln für den jeweils\nvorhandenen Vorsignalabstand (Bremsweg) aufgestellt sein.\n(14) Das Hauptsignal „Langsamfahrt\" ist durch das Vorsignal „Langsamfahrt erwarten\"\nanzukündigen.                                              anzukündigen, wenn vom Vorsignal ab mit mehr als\n1 60 km/h gefahren wird.\nHiervon kann bei Ausfahrsignalen an Ausweichgleisen, auf denen keine Durchfahrten zugelassen sind, abgesehen\nwerden.\n(15) Für nicht an ein Gleisbildstellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn\nFahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.\n(16) Weichen in Hauptgleisen müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie von den für die Zugfahrt\ngültigen Signalen nicht abhängig\nsind.                                                      sind oder im allgemeinen nicht verschlossen gehalten\nwerden. Bei ausreichender Beleuchtung sind Weichen-\nsignale nicht erforderlich.\n(17) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen vorhanden sein, bis zu dem ein Gleis ohne\nGefährdung von Fahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf. Der Mindestgleisabstand am Grenzzeichen ergibt\nsich aus Anlage 4. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeich-\nnung verwendet werden.\"","1104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n13. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\n,,(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas-\nsen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet\nsein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht\nund außerdem geführt werden kann.\"\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können\n1. für die Deutsche Bundesbahn der Bundesminister für Verkehr,\n2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde\ndie Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben.\"\n14. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Fernsprecheinrichtungen\" durch das Wort „Fernmeldeanlagen\" ersetzt.\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n,,(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit\nZugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein\n1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen 1\nsind,\n2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen\na) Reisezüge oder\nb) Züge mit mehr als 60 km/h\nverkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h\nbefahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen aus-\ngerüstet sein.\"\n15. § 17 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 17\nUntersuchen und Überwachen der Bahnanlagen\n(1) Die Bahnanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Art, Umfang und\nHäufigkeit der Untersuchung haben sich nach Zustand und Belastung der Bahnanlagen sowie nach der zugelasse-\nnen Geschwindigkeit zu richten.\n(2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, daß Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnah-\nmen getroffen werden können.\"\n16. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert. Steuerung ist die\nRegelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder\ndurch Fernsteuerung.\"\nb) Absaiz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen. Zu den Reisezugwagen zählen\nPersonen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen. Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzugge-\npäckwagen.\"\n17. § 20 wird aufgehoben.\n18. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 21\nRäder und Radsätze\n(1) Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m\nRadius und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen\nSpurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen für Spurwechsel-\nradsätze sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                               1105\n(2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen\nist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis sicher führen.\n(3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der\näußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 6).\n(4) Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endradsätze mindestens 4 500 mm und\ndas Verhältnis von Radsatzabstand zu Gesamtlänge - über die nicht eingedrückten Puffer gemessen - mindestens\n45 : 100 betragen.\n(5) Bei den bis zum 28. Mai 1967 erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne Drehgestelle, die nicht im\ninternationalen Verkehr eingesetzt werden, muß der Abstand der Endradsätze mindestens 3 000 mm betragen.\"\n19. § 22 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 22\nBegrenzung der Fahrzeuge\n(1) Für die Abmessungen der Fahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden\nsollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 7, für die Abmessungen der übrigen Fahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach\nAnlage 8. Die Bezugslinie nach Anlage 8 Bild 3 darf für Wagen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2)\nangewendet werden.\n(2) Für Fahrzeuge in besonderen Einsatzbereichen des Fernschnellverkehrs und der Stadtschnellbahnen sind\nÜberschreitungen der Maße der Bezugslinien mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) zulässig.\n(3) Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien gemäß Anlage 9 einzuschrän-\nken.\n(4) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Fahrzeug zugrunde liegt. Stromabnehmer in\nArbeitsstellung müssen\n1. die Grenzlinie bei Oberleitung (Anlage 3) einhalten oder\n2. an Gleisen mit Stromschiene innerhalb des Raumes nach § 9 Abs. 4 bleiben.\n(5) Signalmittel und Rückspiegel dürfen die Fahrzeugbreite beiderseits um höchstens 50 mm überschreiten.\n(6) Sandstreuer und Bahnräumer dürfen in den von den Rädern bestrichenen Raum hineinragen.\n(7) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, und Bremsklötze dürfen in den von den Rädern\nbestrichenen Raum hineinragen, wenn sie im Bereich zwischen den Radsätzen eines Drehgestells angebracht sind\nund die Wirksamkeit von Rangiereinrichtungen nicht beeinträchtigen.\n(8) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können,\ndaß sie nicht tiefer als 140 mm über Schienenoberkante herabreichen.\"\n20. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe\nhaben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein,\ndaß eine eingeleitete Notbremsung aufgehoben werden kann. Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulässig,\ndaß die Betätigung eines Notbremsgriffes außerhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im Führerraum\nauslöst.\"\nb) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.\n21. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen;\nandere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig.\"\nb) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.\n22. § 25 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 25\nFreie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden\n(1) Die Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Die dafür erforderlichen\nRäume (Anlage 11) müssen bei Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen und Seitenpuffern von festen Teilen frei\nsein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtun-\ngen und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine\nfesten Teile den Zugang behindern.","1106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Feste Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer\nmindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Fahrzeuge\nausgeschlossen sind.\n(3) Tritte an den Fahrzeugseiten müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm\nentfernt sein.\n(4) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlußsignalmittel versehen sein,\nsoweit die Wagen dafür geeignet sind. An den übrigen Fahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest\neingebauten Schlußsignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritte\nund Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.\"\n23. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.\n24. § 28 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 28\nAusrüstung und Anschriften\n(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:\n1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,\n2. Bahnräumer,\n3. Geschwindigkeitsanzeiger,\n4. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die zulässige\nGeschwindigkeit der Fahrzeuge\na) mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h beträgt oder\nb) bis zu 100 km/h beträgt und die Fahrzeuge - ausgenommen Kleinlokomotiven - überwiegend auf Strecken mit\nZugbeeinflussung verkehren,                                                           ·\n5. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, wenn\ndie zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 160 km/h beträgt,\n6. Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht und bei Dienstunfähigkeit\ndes Triebfahrzeugführers selbsttätig das Anhalten des Zuges oder der Rangierfahrt bewirkt. Bei vorhandenen\nKleinlokomotiven ist diese Ausrüstung nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen mit dem Triebfahrzeugfüh-\nrer oder Bediener allein besetzt werden soll,\n7. Zugfunkeinrichtungen, wenn\na) die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 100 km/h beträgt oder\nb) die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 verkehren,\n8. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste Brennstoffe verfeuert werden.\n(2) Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen erhalten. Nach außen\naufschlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlußeinrichtungen haben, bei\ndenen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluß selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluß muß\ndurch zwei getrennte Verschlußteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlußteil, der in zwei Stufen\nschließt. Bei neu zu bauenden Reisezugwagen müssen die Verschlußeinrichtungen darüber hinaus so beschaffen\nsein, daß die Türen - ausgenommen im Notfall - während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können;\nReisezugwagen, die nach dem 1. Januar 1970 erstmalig in Betrieb genommen wurden, sind mit solchen Verschluß-\neinrichtungen bei der nächsten Untersuchung auszurüsten.\n(3) Öf~nungen der Einsteigetüren müssen im Innern der Personenwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das\nEinklemmen der Finger versehen sein.\n(4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung\nPersonen nicht gefährdet werden.\n(5) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der\nTüren gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muß mindestens 300 mm betragen.\n(6) Glasscheiben in neu zu bauenden Reisezugwagen müssen aus Sicherheitsglas bestehen.\n(7) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert\nwerden.\n(8) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für\nNotfälle haben.\n(9) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der Güterzuggepäckwagen muß\neine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                             1107\n(1 O) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, daß\nein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden\nArbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.\n(11) Unter jedem Kopfstück eines Güterwagens müssen zwei Kupplergriffe vorhanden sein.\n(12) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.\n(13) Die Vorschriften für die Ausrüstung von Personenwagen gelten, soweit erforderlich, auch für Triebwagen.\n(14) Fahrzeuge müssen die für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen\ntragen.\"\n25. Die §§ 29 bis 31 werden aufgehoben.\n26. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen.\"\n27. § 33 erhält folgende Fassung:\n,,§ 33\nÜberwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge\n(1) Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest\nverbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein; sie müssen vor Inbetriebnahme sowie\nplanmäßig wiederkehrend geprüft werden. Eine Bauartzulassung ist nicht erforderlich für Getränkeschankanlagen\nund Aufzuganlagen.\n(2) Mit dem Fahrzeug fest verbundene Dampfkessel sind planmäßig wiederkehrend alle drei Jahre einer inneren\nPrüfung zu unterziehen; diese Frist darf auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn es der Zustand der\nDampfkessel zuläßt. Eine innere Prüfung ist vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich, wenn der Dampfkessel\nlänger als zwei Jahre außer Betrieb war. In jedem Kalenderjahr ist - außer bei Lokomotivdampfkesseln und\nHeizdampfkesseln mit automatischer Regelung - eine äußere Prüfung durchzuführen.\n(3) Durch Wasserdruck sind zu prüfen\n1. Lokomotivdampfkessel\na) bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,\nb) bei der inneren Prüfung,\nc) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,\n2. sonstige Dampfkessel\na) bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,\nb) mindestens alle 9 Jahre,\nc) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,\nd) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war.\n(4) Die Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen; sie dürfen in\neinfachen Fällen bei Druckbehältern und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen durch-\ngeführt werden.\n(5) Als Sachverständige sind zugelassen\n1. Sachverständige der Deutschen Bundesbahn,\n2. Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter,\n3. Ingenieure, die von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind.\n(6) Über Prüfungen und Fristverlängerungen sind Nachweise zu führen. An Dampfkesseln ist das Datum der\nletzten inneren Prüfung anzubringen.\"\n28. § 34 erhält folgende Fassung:\n,,§ 34\nBegriff, Art und Länge der Züge\n(1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft\nbewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt\noder in Züge eingestellt werden.","1108                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Triebfahrzeuge beim Wechsel der\nFahrtrichtung den Platz im Zuge beibehalten.\n(3) Geschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus\ngesteuert werden.\n(4) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder die von der Spitze aus\ngesteuert werden und die ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht von der Spitze aus gesteuert wird.\n(5) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets miteinander zu kuppeln. Mit mehr als zwei Triebfahrzeugen\ndarf nicht nachgeschoben werden. In Gefällen müssen nachschiebende Triebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sein.\n(6) Züge müssen Signale führen, die den Schluß sowie bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter die Spitze\nerkennen lassen. Ausnahmen für das Führen des Schlußsignals sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\n(7) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge mit Personenbeförderung gehören im Sinne\ndieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 1. Militärgüterzüge gelten auch\ndann nicht als Reisezüge im Sinne dieser Verordnung, wenn sie mit Truppen besetzt sind, ausgenommen im Fall\ndes § 14 Abs. 10. Darüber hinaus ist von den Eisenbahnverwaltungen zu bestimmen, welche Züge als Reisezüge\nund welche als Güterzüge gelten.\n(8) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die\nBahnanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der\nReisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.\"\n29. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird geändert in „Bremsen der Züge\".\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender Bremse\ngefahren werden.\"\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege.\"\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Die Eisenbahnverwaltungen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 %0\nbesondere Vorschriften aufzustellen und den in Absatz 3 genannten Aufsichtsbehörden zur Genehmigung\nvorzulegen.\"\ne) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „werden\" durch das Wort „sein\" ersetzt.\n30. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Wagen, die nur durch die Ladung verbunden sind, müssen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt\nwerden. Wagen, über die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht\nunmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Wagen mit gefährlichem Gut, die entsprechend gekennzeichnet sind, sind unter Anwendung besonderer\nVorsichtsmaßnahmen in Züge einzustellen und zu befördern.\"\nc) Ausatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n31. Der Wortlaut des § 37 ist über die volle Breite der Seite zu schreiben.\n32. § 39 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einem Fahrdienstleiter zuzuordnen.\"\nb) In Absatz 3 wird das Wort „zulässigen\" durch das Wort „zugelassenen\" ersetzt,\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Die Annäherung der Züge ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen.\"\nd) Absatz 10 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:\n,,Ihre Annäherung ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                                   1109\n33. § 40 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt\n1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse\n250 km/h,                                                100 km/h,\nwenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe-           wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und\neinflussung (§ 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 5) ausgerü-    35 Abs. 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden\nstet sind und diese wirksam ist, oder                    Vorschriften eingehalten sind und bei Zugleitbetrieb\n160 km/h,                                                (§ 39) die Sicherheit durch technische Einrichtungen\nwenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe-           gewährleistet ist, sonst\neinflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü-    80 km/h;\nstet sind und diese wirksam ist, sonst\n100 km/h;\n2. für Güterzüge mit durchgehender Bremse\n120 km/h,                                                80 km/h;\nwenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe-\neinflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü-\nstet sind und diese wirksam ist, sonst\n100 km/h;\n3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h.\"\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die\ndurchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren.\"\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre\nGeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten\noder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit\nhöchstens 10 km/h befahren werden.\"\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen\nv         ✓   _r_\n11,8\n· (u  + u1)\nv         Geschwindigkeit in km/h\nr         Bogenradius in m\nu         Überhöhung in mm\nu1        Überhöhungsfehlbetrag in mm\nDer Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der\nFahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm.\"\n34. Die §§ 41 und 44 werden aufgehoben.\n35. § 45 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 45\nBesetzen der Triebfahrzeuge und Züge\n(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte\nTriebfahrzeuge(§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein. Bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeug-\nführers auch von einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden.\n(2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerräumen im vorderen\nFührerraum, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des\nZuges aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerraum nicht zu\nwechseln; ferngesteuerte Rangierfahrten dürfen unbesetzt sein.\n(3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit\neinem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie\n1. keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben oder","1110                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. mit mehr als 140 km/h ohne Zugbeeinflussung fahren, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden\nkann und vorgeschriebene Geschwindigkeitsverminderungen zeit- und wegeabhängig überwacht werden.\nDer Triebfahrzeugbegleiter hat sich an der Strecken- und Signalbeobachtung zu beteiligen und den Zug erforder-\nlichenfalls zum Halten zu bringen.\n(4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.\n(5) In den besetzten besonderen Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich\ndazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren.\n(6) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon darf bei\nkurzem Zurücksetzen abgewichen werden. Der Betriebsbeamte muß sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen\nkönnen und Signalmittel zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitführen.\n(7) Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht\nvon einem anderen Betriebsbeamten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne\nZugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das\nGeschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt oder bei einfachen Verhältnissen\nvon ihm festgestellt wird.\"\n36. § 46 wird aufgehoben.\n37. § 47 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird\naa) in den Nummern 3 und 4 das Wort „Vorsteher\" jeweils durch das Wort „Leiter\" ersetzt,\nbb) in Nummer 9 das Wort „Beimänner\" durch das Wort „Triebfahrzeugbegleiter\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.\n38. § 48 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 48\nAnforderungen an Betriebsbeamte\n(1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 21 Jahre alt sein.\n(2) Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen\nsein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können. Zur körperlichen Tauglichkeit gehören auch ein\nausreichendes Sehvermögen, ein ausreichendes Hörvermögen und, bei Betriebsbeamten, deren Dienst das\nErkennen farbiger Signale erfordert, Farbentüchtigkeit. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, soll durch einen von der\nEisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.\n(3) Die Betriebsbeamten müssen\n1. ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf dem einen\nAuge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben,\n2. die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei\nMeter verstehen.\n(4) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Heizer und Triebfahrzeug-\nbegleiter, deren Sehschärfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem Auge erstmals 0,5 unterschreitet, dürfen in ihrer\nTätigkeit belassen werden, wenn die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden\nzurückzuführen ist.\n(5) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu überwachen, daß Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen,\nwie es in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.\n(6) Die Betriebsbeamten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch\nEignungsuntersuchungen festgestellt werden.\n(7) Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Anforderungen sind bei besonderen Verhältnissen\noder bei einfachen Betriebsverhältnissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).\"\n39. Die§§ 49 bis 53 werden aufgehoben.\n40. § 54 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Eisenbahnverwaltungen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhanden-\nsein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen.\"\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991                                                               1111\n41 . § 60 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 60\nBahnpolizeibeamte\n(1) Bahnpolizeibeamte sind die hauptamtlich im Bahnpolizeidienst tätigen Bediensteten.\n(2) Bahnpolizeiliche Aufgaben und Befugnisse dürfen Betriebsbeamten übertragen werden, wenn dies zur\nWahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (nebenamtliche Bahnpolizeibeamte). Zuständig für die Übertragung sind\n1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,\n2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.\n(3) Bedienstete, die, ohne Beamte zu sein, bahnpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen sollen, sind auf die gewissen-\nhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Verpflichtung ist nach den Vorschriften des Verpflichtungs-\ngesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469, 547), geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI. 1\nS. 1942), vorzunehmen.\n(4) Die Vorschriften des§ 47 Abs. 3 und 4 sowie des§ 48 Abs. 2, 3, 5 bis 7 gelten für alle Bahnpolizeibeamten.\"\n42. § 61 wird aufgehoben.\n43. § 62 wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden die Worte „und Fahrzeuge\" angefügt.\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bahnanlagen\" die Worte „und Fahrzeuge\" eingefügt.\n44. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt:\n,,§ 64a\nEisenbahnbedienstete\nDie Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.\"\n45. Der bisherige§ 64a wird§ 64b; in seinem Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bahnanlage\" die Worte „oder ein\nFahrzeug\" eingefügt.\n46. Die bisherigen Anlagen 1 bis 15 werden durch die Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung*) ersetzt.\nArtikel 2\nÜbergangsbestimmungen\nBahnanlagen und Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den\nVorschriften dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1993 diesen Vorschriften anzupassen; vom\ngleichen Zeitpunkt an müssen die Anforderungen nach § 48 Abs. 3 und 4 erfüllt werden. Abweichend davon gelten\nfolgende Fristen:\n1. Bahnübergänge an Strecken, die mit mehr als 160 km/h bis 200 km/h befahren werden, müssen bis zum\n31. Dezember 1992 beseitigt werden (§ 11 Abs. 2),\n2. Zugfunk nach § 16 Abs. -4 ist bis zum 31. Dezember 1995 nachzubauen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. Mai 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\n\") Die Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt."]}