{"id":"bgbl1-1991-30-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":30,"date":"1991-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/30#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_30.pdf#page=6","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern","law_date":"1991-05-07T00:00:00Z","page":1094,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1094                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung\nvon Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern\nVom 7. Mai 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 15 Satz 1, der           mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen\n§§ 16, 17 Abs. 2 Satz 3 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2            der gemeinsamen Marktorganisationen für Schweine-\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-               fleisch, für Rindfleisch sowie für Schaf- und Ziegen-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom               fleisch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-            private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnis-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im              sen.\"\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\nfür Wirtschaft:\n3. In § 4 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und Ab-\nArtikel 1                                satz 2 gestrichen.\nDie Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für\ndie private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeug-         4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978                   ,,(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1\n(BGBI. 1 S. 411 ), geändert durch§ 8 Nr. 19 der Verordnung         genannten Unterlagen und die sich darauf beziehen-\nvom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt             den geschäftlichen Belege aufzubewahren. Die Aufbe-\ngeändert:                                                          wahrungspflicht dauert bis zum Ablauf des vierten Jah-\nres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Vor-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs-\n„Verordnung                             pflicht besteht, bleiben unberührt.\"\nüber die Gewährung von Beihilfen\nfür die private Lagerhaltung\nvon Fleisch und Fleischerzeugnissen                5. § 8 wird gestrichen.\nvon Schweinen, Rindern und Schafen\".\n2 § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1                                                     Artikel 2\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Korn-         in Kraft.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}