{"id":"bgbl1-1991-3-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":3,"date":"1991-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/3#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_3.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["58                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts\n(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 2 Abs. 5 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in                des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986                   Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine\n(BGBI. 1S. 2253) verordnet der Bundesminister für Raum-              oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind,\nordnung, Bauwesen und Städtebau:                                      können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß\naus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.\n§ 1                                     (3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und\nPlan unterlagen                            Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß\nderen Inhalt erkennbar bleibt.\n(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu ver-\nwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den                       (4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan\nZustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt aus-              erklärt werden.\nreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die\n(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4\nMaßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleit-\nist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kenn-\npläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.\nzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk\n(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen               hinreichend deutlich erkennbar ist.\nsich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen\nin Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die                                                  §3\nvorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und\nPlätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen An-                                     Überleitungsvorschrift\ngaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die                    Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkraft-\nFestsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Plan-            treten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können\nunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.                       weiterhin verwendet werden\n1. für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen,\n§2                                       die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden\nPlanzeichen                                   sind,\n(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die                2. für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis\nin der Anlage*) zu dieser Verordnung enthaltenen Plan-                    zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der\nzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere                     Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4\nfür Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und                        des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Bau-\nVermerke. Die Darstellungsarten können miteinander ver-                   gesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes\nbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt                     begonnen worden ist sowie für Änderungen oder\nwerden. Kennzeichnungen, nachrichtliche übernahmen                        Ergänzungen dieser Bauleitpläne.\nund Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als\nsolche bezeichnet werden.                                                                              §4\n(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können                                          Inkrafttreten\nergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n•> Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des        (2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom\nVerlags übersandt.                                                 30. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 833) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt"]}