{"id":"bgbl1-1991-3-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":3,"date":"1991-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur unterhaltsrechtlichen Berechnung von Aufwendungen für Körper- oder Gesundheitsschäden","law_date":"1991-01-15T00:00:00Z","page":46,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["46                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur unterhaltsrechtlichen Berechnung\nvon Aufwendungen für Körper- oder Gesundheitsschäden\nVom 15. Januar 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847), wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 1361 Abs. 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt\nersetzt und angefügt:\n„für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt\n§ 1610a.\"\n2. Nach § 1578 wird eingefügt:\n,,§ 1578a\nFür Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt\n§ 1610a.\"\n3. Nach § 1610 wird eingefügt:\n,,§ 1610a\nWerden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheits-\nschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung\neines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht\ngeringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.\"\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 15. Januar 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991                                  47\nGesetz\nüber die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden\n(Beteiligungsgesetz - BG)\nVom 16. Januar 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           (3) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Wähler-\ngruppe mit Ausnahme\n1. der Kommandeure, der ständigen stellvertretenden\nArtikel 1                               Kommandeure und der Chefs der Stäbe,\n2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber entsprechender\nSoldatenbeteiligungsgesetz\nDienststellungen,\n(SBG)\n3. derjenigen Soldaten, über deren Antrag auf Anerken-\nnung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechts-\nAbschnitt 1                               kräftig entschieden worden ist,\nAllgemeine Vorschriften                     4. derjenigen Soldaten, die infolge Richterspruchs die\nFähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,\n§ 1                                  nicht besitzen und\nBeteiligung, Grundsatz                     5. derjenigen Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf\nMonate vor dem Tage der Stimmabgabe durch das\n(1) Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmun-           Truppendienstgericht als Vertra~ensperson abberufen\ngen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienst-         worden sind.\ngestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der\nBelange des einzelnen beitragen.                               (4) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-\ntigt, zur Regelung\n(2) Die Beteiligung der Soldaten erfolgt entweder durch\nVertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen          1. der Wahlbereiche,\nund deren Sprecher oder durch Personalvertretungen.         2. der Wählergruppen,\n(3) Das Recht des Soldaten, sich in dienstlichen und      3. der Wahlvorbereitung, insbesondere der Aufstellung\npersönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu            des Wählerverzeichnisses, der Bekanntgabe der Wahl-\nwenden, bleibt unberührt.                                        vorschläge und der Aufstellung der Bewerberliste,\n4. der Stimmabgabe,\n§2                              5. der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren\nVertrauensperson                             sowie\n6. zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekannt-\n(1) In Einheiten, in schwimmenden Einheiten der\ngabe der Gewählten und\nMarine, in Stäben der Verbände, in Schulen, mit Aus-\nnahme des Stammpersonals in den Schulen des Zentralen       7. zur Aufbewahrung der Wahlakten\nMilitärischen Bereichs, sowie in den Studentenbereichen     Vorschriften durch eine Rechtsverordnung zu erlassen, die\nder Universitäten der Bundeswehr werden in geheimer         nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nund unmittelbarer Wahl Vertrauenspersonen gewählt.\n(5) Eine Vertrauensperson wird nicht gewählt, wenn\n(2) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die der Wähler-    mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe ständig\ngruppe des Bereichs angehören, für den die Vertrauens-      weiter als hundert Kilometer vom Dienstort des zuständi-\nperson zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die dem für den  gen Disziplinarvorgesetzten entfernt eingesetzt sind und\nWahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten durch       die Möglichkeit einer Wahlbereichsfestlegung durch den\nOrganisationsbefehl des Bundesministers der Verteidi-       Bundesminister der Verteidigung nicht besteht oder die\ngung truppendienstlich unterstellt sind. Kommandierte       voraussichtliche Amtsdauer weniger als zehn Kalender-\nSoldaten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie     tage beträgt.\nkommandiert sind, wenn die voraussichtliche Dauer der\nKommandierung mindestens drei Monate beträgt. Lehr-                                      §3\ngangsteilnehmer, bei denen die voraussichtliche Dauer                           Anfechtung der Wahl\nder Kommandierung weniger als drei Monate beträgt, sind\nim Bereich des Lehrgangs und im bisherigen Bereich             (1) Drei Wahlberechtigte oder der Disziplinarvorgesetzte\nwahlberechtigt.                                             können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage","48                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nder Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,                                           §7\nbeim Truppendienstgericht mit dem Antrag anfechten, die\nBeurteilung\nWahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche\nVorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das         Die Vertrauensperson und ihr nach§ 13 Abs. 1 eingetre-\nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung           tener Vertreter werden durch den nächsthöheren Diszipli-\nnicht erfolgt ist, es sein denn, daß durch den Verstoß das     narvorgesetzten beurteilt. Ist die Vertrauensperson für den\nWahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden            Bereich ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten\nkonnte.                                                       gewählt worden, geht die Zuständigkeit für die Beurteilung\nauf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über. Die\n(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entspre-\nBefugnis, Vertrauenspersonen zu beurteilen, darf nicht auf\nchender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehr-\nden nächsten Disziplinarvorgesetzten übertragen werden.\nbeschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen Beisit-\nzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der\nVertrauensperson. Auf Antrag kann der Vorsitzende den                                       §8\nBeginn der Amtszeit der Vertrauensperson bis zur Ent-\nUnfallschutz\nscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.\nbei der Wahrnehmung von Rechten\nund Erfüllung von Pflichten\n§4                                                 nach diesem Gesetz\nGremien der Vertrauenspersonen, Sprecher\nErleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung von\n(1) Die Vertrauenspersonen                                 Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach diesem\nGesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädi-\n1. der Einheiten eines Verbandes oder einer vergleichba-      gung, die im Sinne der Vorschriften des Soldatenversor-\nren Dienststelle,                                        gungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbe-\n2. der Einheiten eines Wirtschaftstruppenteils,               schädigung wäre, finden diese Vorschriften entspre-\nchende Anwendung.\n3. der in einer Kaserne oder in einem Standort unterge-\nbrachten Einheiten oder Verbände\n§9\nbilden Versammlungen der Vertrauenspersonen. Die Ver-                  Dauer des Amtes der Vertrauensperson\ntrauenspersonen örtlich abgesetzter Truppenteile sind Mit-\nglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen ihrer            (1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt ein Jahr.\nWirtschaftstruppenteile.                                       Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem\nZeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem\n(2) Beim Bundesminister der Verteidigung wird ein          Ablauf von deren Amtszeit. Schließt sich die Amtszeit der\nGesamtvertrauenspersonenausschuß gebildet.                     neuzuwählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an,\nso verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauens-\n(3) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauens-\nperson bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei\npersonen wählen Sprecher.\nMonate.\n§5                                  (2) Das Amt der Vertrauensperson endet vor Ablauf der\nAmtszeit durch\nPersonalvertretung der Soldaten\n1. Niederlegung des Amtes,\nIn anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen\nund Einrichtungen wählen Berufssoldaten und Soldaten           2. Verlust der Wählbarkeit oder\nauf Zeit Vertretungen nach den Vorschriften des Bundes-        3. Entscheidung des Truppendienstgerichts.\npersonalvertretungsgesetzes, soweit nachfolgend nichts\nanderes geregelt ist. Soldaten, die Wehrdienst auf Grund\ndes Wehrpflichtgesetzes leisten, wählen Vertrauensperso-                                    § 10\nnen nach§ 2.\nNiederlegung des Amtes\nDie Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung\nAbschnitt 2                         gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederle-\ngen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich\nRechtsstellung der Vertrauensperson\nbekannt.\n§6                                                            § 11\nSchweigepflicht                                   Abberufung der Vertrauensperson\n(1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung         (1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wähler-\nihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen          gruppe, der Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächster\nAngelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Still-         Disziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstgericht\nschweigen zu bewahren.                                        beantragen, die Vertrauensperson wegen grober Vernach-\nlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen gro-\n(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenhei-   ber Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten abzuberufen.\nten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu-     Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonsti-\ntung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.                      gen Verhaltens der Vertrauensperson gestellt werden, das","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991                                 49\ngeeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit                                       § 17\nzwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das                       Beschwerden gegen die Vertrauensperson\nkameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für\nden sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.                Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung\ngegen die Vertrauensperson oder den nach § 13 Abs. 1\n(2) Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund          eingetretenen Stellvertreter entscheidet deren nächst-\nmündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwen-             höherer Disziplinarvorgesetzter.\ndung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerde-\nordnung.\nAbschnitt 3\n§ 12\nBeteiligung der Vertrauensperson\nRuhen des Amtes\nDas Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die                             Unterabschnitt 1\nAusübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des                                Allgemelnes\nDienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppen-\ndienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberu-                                      § 18\nfungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes                         Grundsätze für die Zusammenarbeit\nanordnen.\n(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen\n§ 13                           Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebe-\nEintritt des Stellvertreters                  nen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Ver-\ntrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie\n(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder           gewählt ist.\nendet es vorzeitig(§ 9 Abs. 2), so tritt der nächste Stellver-\n(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzter arbei-\ntreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu\nten im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur\nwählen.\nErfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der\n(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauens- Verständigung eng zusammen.\nperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.                (3) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Ver-\ntrauensperson wird über Angelegenheiten, die ihre Auf-\n§ 14\ngaben betreffen, rechtzeitig und umfassend unterrichtet.\nSchutz der Vertrauensperson                     Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben,\nSprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte und\n(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer         Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer\nBefugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht     Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht\nbenachteiligt oder begünstigt werden.                          entgegenstehen.\n(2) Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der                                 § 19\nVertrauensperson oder des nach § 13 Abs. 1 eingetrete-                             Besondere Pflichten\nnen Vertreters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte                    des Dlszlpllnarvorgesetzten\nzuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich des           (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald\nnächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden,          nach Diensteintritt über die Rechte und Pflichten der Ver-\ngeht die Zuständigkeit auf dessen nächsten Disziplinar-        trauensperson zu unterrichten.\nvorgesetzten über.\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson\n§ 15                           und ihre Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr\nAmt einzuweisen.\nVersetzung der Vertrauensperson\n(3) Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter, die\n(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres       erstmalig in ihr Amt gewählt worden sind, werden auf\nAmtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als        Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminaren für ihre\ndrei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter           Aufgaben ausgebildet.\nBerücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus\ndienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für          (4) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte\nin entsprechenden Dienststellungen führen mindestens\ndie zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bis zum Wahltag.\neinmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorge-\n(2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Aus-       setzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine\nland.                                                          Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem\nInteresse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauensperso-\n§ 16                           nen durch. Den Vertrauenspersonen ist im Benehmen mit\nden zuständigen Disziplinarvorgesetzten Gelegenheit zu\nBeschwerderecht der Vertrauensperson                   geben, sich auf diese Besprechung vorzubereiten.\nDie Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1                (5) Der Vertrauensperson ist im Rahmen der gesetz-\nAbs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann beschwe-            lichen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren,\nren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse         wenn sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die\nbehindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu sein.    Rahmendienstzeit hinaus beansprucht wird.","50                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nUnterabschnitt 2                           2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei\nMonaten, ausgenommen Lehrgänge,\nFormen der Beteiligung\n3. Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis\n§ 20                                 eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten,\nAnhörung                            4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten,\n5. Weiterbildungsmaßnahmen,\nDer Vertrauensperson sind beabsichtigte Maßnahmen\nund Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzei-     6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern\ntig mitzuteilen. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.        das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermessens-\nspielraum einräumt,\n§ 21                             7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgren-\nzen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des\nVorschlagsrecht\nSoldatengesetzes und\n(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht         8. Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, Son-\nzusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge der         derurlaub, Laufbahnwechsel.\nVertrauensperson mit ihr zu erörtern.\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der\n(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Ver-       Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaß-\ntrauensperson ihr Anliegen dem nächsthöheren Diszipli-         nahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergeb-\nnarvorgesetzten vortragen. Dieser entscheidet im Rahmen        nis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzube-\nseiner Zuständigkeit abschließend. Er soll die Ausführung      ziehen.\neines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu\nseiner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienst-             (3) Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei\nliche Gründe entgegenstehen.                                   der Auswahl von Soldaten ihres Wahlbere_ichs für Beförde-\nrungen in der Laufbahngruppe der Mannschaften, bei\n(3) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den        denen der nächste Disziplinarvorgesetzte ein Auswahl-\nBereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der Disziplinar-  ermessen hat.\nvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme sei-\nnem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.                  (4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti-\ngen, die zu den Akten zu nehmen ist.\n(4) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetzte\neinem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er                                § 24\nder Vertrauensperson seine Entscheidung unter Angabe\nder Gründe mit.                                                                       Dienstbetrieb\n§ 22                                 (1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Ver-\nMitbestimmung                          trauensperson zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhö-\nren. Die Vertrauensperson hat das Recht, Vorschläge zu\n(1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der          unterbreiten.\nMitbestimmung gemäß § 25 Abs. 2 bis 4, ist die Ver-\ntrauensperson rechtzeitig durch den für die Maßnahme              (2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im\noder Entscheidung zuständigen Vorgesetzten zu unter-           Dienstplan festgelegt werden und den Innendienst, den\nrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.             Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereitschaftsdienste\nbetreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf Ziele\n(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maß-        und Inhalte der Ausbildung - ohne politische Bildung - und\nnahme oder Entscheidung auszusetzen und der nächsthö-          auf Fragen des Einsatzes beziehen.\nhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut\nnicht zu erzielen ist, entscheidet ein vom Richter                (3) Die Vertrauensperson hat ein Vorschlagsrecht bei\ndes zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufender          der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit\nSchlichtungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Der Schlich-         oder Teileinheiten sowie bei der Festlegung der dienst-\ntungsausschuß besteht neben dem Richter des zuständi-          freien Werktage.\ngen Truppendienstgerichts aus dem Vorgesetzten, dem               (4) Auf Antrag des betroffenen Soldaten soll die Ver-\nnächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrauensperson\ntrauensperson bei der individuellen Gewährung von Frei-\nund einem der Stellvertreter.\nstellung vom Dienst angehört werden.\nUnterabschnitt 3                                                        § 25\nAufgabengebiete                                             Betreuung und Fürsorge\n§ 23                                 (1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauens-\nperson oder einen von ihr oder der Versammlung der Ver-\nPersonalangelegenheiten                       trauenspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mit-\n(1) Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Diszi-     glied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung\nplinarvorgesetzten l?ei folgenden Personalmaßnahmen auf        seiner Fürsorgepflicht gemäß§ 31 des Soldatengesetzes\nAntrag des betroffenen Soldaten angehört werden:               eingerichtet hat.\n1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im                    (2) Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen\nAnschluß an die Grundausbildung und im Rahmen              eines Standortes oder einer Truppenunterkunft unterliegen\nfestgelegter Ausbildungsgänge,                             der Mitbestimmung durch die Vertrauensperson.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991                                 51\n(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht                                  § 29\nbei der Entscheidung über die Verwendung von Mitteln\nAuszeichnungen\naus Gemeinschaftskassen.\nDie Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein\n(4) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienst-\nSoldat ihrer Wählergruppe für einen Bestpreis, die Verlei-\nlichen Gemeinschaftslebens bestimmt die Vertrauens-          hung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen\nperson mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veran-         Orden vorgeschlagen werden soll. Die Anhörung erfolgt\nstaltungen geselliger Art ist sie anzuhören.\nregelmäßig durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten\ndes Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen werden\n§ 26                            soll.\nBerufsförderung                                                    § 30\n(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorge-                           Beschwerdeverfahren\nsetzten Vorschläge zur Berufsförderung machen, insbe-           (1) Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen\nsondere                                                      der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienstbetrie-\n1. in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförde-         bes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder des außer-\nrungsdienst, vor allem zur Planung und zur Durchfüh-     dienstlichen Gemeinschaftslebens, soll die Vertrauensper-\nrung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsverbun-       son des Beschwerdeführers angehört werden. Betrifft die\ndenheit,                                                 Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauens-\nperson des Beschwerdeführers und des Betroffenen ange-\n2. zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördern<;ler\nhört werden. In Personalangelegenheiten (§ 23) soll die\nLiteratur,\nVertrauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers\n3. zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen       angehört werden.\naußerhalb des Dienstes und\n(2) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der\n4. zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen        Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdeführer als Ver-\nWirtschaft.                                              mittler gewählt werden.\n(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt                                    § 31\nberufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Solda-\nAusschluß der Anhörung\ntenversorgungsgesetz, zu deren Inanspruchnahme die\nMitwirkung oder das Einverständnis des Disziplinarvorge-        Eine Anhörung der Vertrauensperson nach diesem\nsetzten erforderlich ist, sowie sonstige berufsfördernde     Abschnitt unterbleibt, wenn sie in derselben Sache als\nund berufsbildende Maßnahmen auf freiwilliger Basis.         Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig war. In\ndiesem Fall ist der Stellvertreter der Vertrauensperson\nanzuhören.\n§ 27\nAhndung von Dienstvergehen\n(1) Will der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnah-\nAbschnitt 4\nmen verhängen, ist die Vertrauensperson vor der Ent-                Versammlungen der Vertrauenspersonen,\nscheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und                                Sprecher\nzum Disziplinarmaß anzuhören.\n(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen                                  § 32\nSoldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten,\nVersammlung der Vertrauenspersonen\nist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und\nzum Sachverhalt anzuhören.                                      (1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertre-\nten die Interessen der Soldaten des Verbandes gegenüber\n(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn\ndem Führer des Verbandes, des Wirtschaftstruppenteils,\nder Anhörung bekanntzugeben.\ndem Kasernenkommandanten und dem Standortältesten.\n(4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti-\n(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen nimmt\ngen, die zu den Akten zu nehmen ist.\ndie gemeinsamen Interessen der Soldaten ihres Zustän-\ndigkeitsbereichs im Rahmen der Beteiligung nach §§ 24\n§ 28                             bis 26 wahr. Sie soll darüber hinaus zu den Quartalsausbil-\ndungs- und Rahmendienstplänen gehört werden.\nFörmliche Anerkennungen\n(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer                                § 33\nWählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 3\nAbs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen.\nSprecher\n(1) Die Mitglieder der Versammlung der Vertrauens-\n(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson\npersonen wählen in gesonderten Wahlgängen aus den\nvor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung anzu-\nLaufbahngruppen einen Sprecher sowie einen ersten und\nhören.\nzweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet\n(3) Vor dem Widerruf einer förmlichen Anerkennung         das Los. Der Sprecher, der erste und zweite Stellvertreter\ngemäß § 6 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauens-     müssen verschiedenen Laufbahngruppen angehören. Für\nperson anzuhören.                                            die Dauer der Tätigkeit gelten §§ 9 bis 13 entsprechend.","52                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Dem Sprecher obliegt die Geschäftsführung der                                    Abschnitt 5\nVersammlung der Vertrauenspersonen. Er führt die von\nder Versammlung der Vertrauenspersonen gefaßten                                         Beteiligung\nBeschlüsse aus und ist der Ansprechpartner des Führers                  der Personalvertretung der Soldaten\ndes Verbandes. Gegenüber dem Führer des Wirtschafts-\ntruppenteils, dem Kasernenkommandanten und dem                                              § 36\nStandortältesten nimmt er die Befugnisse der Versamm-\nWahl, Zahl der Soldatenvertreter\nlung der Vertrauenspersonen wahr.\nDie Soldatenvertreter irJ Personalvertretungen nach § 5\nwerden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der\n§ 34                             Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem\nBesprechungen, Beschlußfähigkeit                   getrennten Wahlgang, gewählt. Die Zahl der Soldatenver-\ntreter muß im gleichen Verhältnis zur Zahl der Soldaten\n(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten         stehen wie die Zahl der Personalratsmitglieder zur Zahl\neinmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers        der Beamten, Angestellten und Arbeiter; die Soldaten\ndes Verbandes, des Wirtschaftstruppenteils oder des            erhalten jedoch mindestens die in § 17 Abs. 3 und 5 Satz 1\nKasernen- oder Standortkommandanten sowie auf Antrag           des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl\neines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger, zusammen.       von Vertretern. Ist die Zahl der Soldaten geringer als die\nDie Besprechungen finden in der Regel während der              Gruppe der Beamten, Angestellten oder Arbeiter, darf die\nDienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstli-    Zahl der Soldatenvertreter nicht größer sein als die Zahl\nchen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinar-       der Vertreter der stärkeren Gruppe. Die Höchstzahl der\nvorgesetzten sind vom Zeitpunkt der Besprechung vorher         Soldatenvertreter beträgt 31. Die Soldaten gelten als\nzu verständigen. Soweit auf Verbandsebene oder am              weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonal-\nStandort Personalvertretungen nach § 5 gebildet worden         vertretungsgesetzes. § 38 des Bundespersonalvertre-\nsind, kann einem beauftragten Vertreter Gelegenheit zur        tungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nTeilnahme gegeben werden, soweit gemeinsame Angele-\ngenheiten besprochen werden.\n(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist                                           § 37\nbeschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder                            Wahrnehmung\nanwesend ist.                                                           der Befugnisse der Vertrauensperson\n(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauens-             In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen,\npersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der              haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Ver-\nanwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenenthaltung gilt als       trauensperson. In Angelegenheiten eines Soldaten nach\nAblehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abge-          der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeord-\nlehnt.                                                         nung nimmt die Befugnisse der Vertrauensperson der\nOffiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften derjenige Sol-\n§ 35\ndatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe wahr,\nGesamtvertrauenspersonenausschuß                    der bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die\nhöchste Teilzahl, bei Mehrheitswahl die höchste Stimmen-\n(1) Beim Bundesminister der Verteidigung wird ein\nzahl erreicht hat. Ist ein entsprechender Soldatenvertreter\nGesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mitgliedern\nnicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauens-\ngebildet. In ihm sind die Vertrauenspersonen der Teilstreit-\nperson von dem Mitglied der Soldatengruppe wahrgenom-\nkräfte, des Sanitätswesens der Bundeswehr, des Zentra-\nmen, das nach § 32 des Bundespersonalvertretungs-\nlen Militärischen Bereiches und die Laufbahngruppen der\ngesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt\nSoldaten angemessen vertreten. Soldatenvertreter des\nworden ist.\nHauptpersonalrates beim Bundesministerium der Verteidi-\ngung können als Mitglieder hinzutreten.\n§ 38\n(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß tritt ein-\nDienststellen ohne Personalrat\nmal im Kalendervierteljahr, bei Bedarf auf Antrag des\nBundesministers der Verteidigung oder eines Drittels sei-         In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in\nner Mitglieder auch häufiger zusammen. Er wird bei             denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im\nGrundsatzregelungen des Bundesministers der Verteidi-          Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle\ngung im personellen, sozialen und organisatorischen            nach § 12 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nBereich, der Soldaten betrifft, im Wege der Anhörung           ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten\nbeteiligt.                                                     Vertrauenspersonen nach § 2.\n(3) In Angelegenheiten der Teilstreitkräfte wirken die\ndem Gesamtvertrauenspersonenausschuß angehörenden\n§ 39\nMitglieder der Teilstreitkräfte bei den jeweiligen Inspekteu-\nren mit.                                                                           Bezirkspersonalräte\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-           Durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Ver-\ntigt, durch Rechtsverordnung die Wahl, Organisation und        teidigung werden die den Behörden der Mittelstufe nach\nAufgabengebiete des Gesamtvertrauenspersonenaus-               § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nschusses und die Rechtsstellung seiner Mitglieder zu           entsprechenden militärischen Dienststellen bestimmt, bei\nregeln.                                                        denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991                                   53\n§ 40                           2. der Dienstleistenden, die innerhalb der letzten zwölf\nÜbergangsvorschrift                         Monate vor dem Tage der Stimmabgabe durch das\nVerwaltungsgericht als Vertrauensmann abberufen\nDie Vorschriften über die Wahl der Vertrauenspersonen        worden sind.\nund Soldatenvertreter nach §§ 2, 36 und 38 finden erst-\nmals Anwendung auf die Wahlen, die nach dem Inkraft-           (5) Die Wahl wird nach den Grundsätzen geregelt, die\ntreten dieses Gesetzes eingeleitet und durchgeführt         für die Wahl des Vertrauensmannes von Mannschaften in\nwerden.                                                     militärischen Einheiten gelten. Der Bundesminister für\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf, zur Durchführung der in Absatz 1\nArtikel 2\ngenannten Wahlen Vorschriften zu erlassen über\nGesetz                           1. die Wahlbereiche,\nüber den Vertrauensmann\nder Zivildienstleistenden                   2. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestel-\n(Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG)                    lung des Wahlvorstandes, die Festsetzung des Wahl-\ntermins, die Wahlbekanntmachungen, das Wählerver-\nzeichnis, Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, die\nAbschnitt 1                             Wahlvorschläge, die Bewerberliste,\nAllgemeine Vorschriften                    3. die Stimmabgabe,\n4. ein vereinfachtes Wahlverfahren für Lehrgänge,\n§ 1\n5. die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen\nBeteiligung, Grundsatz\nBekanntmachung und\n(1) Die Beteiligung der Zivildienstleistenden (Dienst-\nleistenden) in dienstlichen Angelegenheiten nach den        6. die Aufbewahrung der Wahlakten.\nBestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer vertrauens-         (6) Drei Wahlberechtigte, der Leiter der Dienststelle oder\nvollen Zusammenarbeit bei der Dienstgestaltung und zu       der Leiter des Lehrgangs können die Wahl innerhalb von\neiner fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des ein-\nvierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahler-\nzelnen Dienstleistenden beitragen.\ngebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht anfech-\n(2) Die Beteiligung der Dienstleistenden erfolgt regel-  ten mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären,\nmäßig durch Vertrauensmänner.                               wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,\ndie Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-\n(3) Das Recht des Dienstleistenden, sich in dienstlichen den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß\nund persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten      durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder\nzu wenden sowie Anträge und Beschwerden vorzubrin-          beeinflußt werden konnte.\ngen, bleibt unberührt.\n§2                                                          §3\nVertrauensmann                              Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats\n(1) Dienstleistende wählen in geheimer und unmittelba-      (1) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des\nrer Wahl aus ihren Reihen                                   Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teil-\nnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die\n1. in Dienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu      auch die Dienstleistenden betreffen.\nzwanzig Dienstleistenden je einen Vertrauensmann\nund je einen Stellvertreter,                               (2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können\nsich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre\n2. in Dienststellen oder in Lehrgängen mit einundzwanzig\nDienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wen-\nund mehr Dienstleistenden je einen Vertrauensmann\nden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen,\nund je zwei Stellvertreter.\nfalls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter des Betrie-\n(2) Für Lehrgänge entfällt die Wahl des Vertrauensman-   bes oder der Verwaltung hinzuwirken.\nnes und der Stellvertreter, wenn die voraussichtliche Amts-\ndauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des\nLehrgangs weniger als zehn Kalendertage beträgt.\nAbschnitt 2\n(3) Wahlberechtigt sind alle Dienstleistenden, die dem\nWahlbereich angehören, für den der Vertrauensmann zu                 Rechtsstellung des Vertrauensmannes\nwählen ist.\n§4\n(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbereichs\nmit Ausnahme                                                              Schutz des Vertrauensmannes\n1. der Dienstleistenden, die infolge Richterspruchs die        Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befug-\nFähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,  nisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht\nnicht besitzen und                                      benachteiligt oder begünstigt werden.","54                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 5                              kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens des Vertrau-\nensmannes gestellt werden, das geeignet ist, die verant-\nSchweigepflicht\nwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten\n(1) Der Vertrauensmann hat über die ihm in Ausübung         und Dienstleistenden oder das Zusammenleben innerhalb\nseiner Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen           der Dienststelle ernsthaft zu beeinträchtigen.\nAngelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu be-\nwahren.                                                            (2) Auf Antrag eines der Antragsteller kann das Verwal-\ntungsgericht das vorläufige Ruhen des Amtes des Vertrau-\n(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenhei-     ensmannes bis zur Entscheidung über den Abberufungs-\nten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu-      antrag anordnen.\ntung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweige-\n§ 10\npflicht besteht ferner nicht gegenüber dem Bundesamt für\nden Zivildienst und den Mitgliedern des für die Dienststelle                     Eintritt des Stellvertreters\nzuständigen Betriebs- oder Personalrats.\n(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig\n(§ 7), so tritt der Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter\n§ 6                              vorhanden, ist neu zu wählen.\nUnfallschutz                              (2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauens-\nErleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahrneh-        mann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder\nmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach          sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2).\ndiesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche              (3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter ent-\nSchädigung, die im Sinne des Zivildienstgesetzes eine\nsprechend.\nZivildienstbeschädigung wäre, so finden§ 35 Abs. 5 und 8,\n§ 4 7 und die §§ 49 bis 51 des Zivildienstgesetzes entspre-                                     § 11\nchende Anwendung.                                                          Versetzung des Vertrauensmannes\n§ 7                                 Der Vertrauensmann darf während der Dauer seines\nAmtes gegen seinen Willen zu einer anderen Dienststelle\nAmtszeit\nnur versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichti-\n(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt ein           gung seiner Stellung als Vertrauensmann aus dienstlichen\nJahr. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu            Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl\ndiesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit        vorgeschlagenen Dienstleistenden bis zum Wahltag.\ndem Ablauf von dessen Amtszeit. Schließt sich die Amts-\nzeit des neu zu wählenden Vertrauensmannes nicht unmit-                                         § 12\ntelbar an, so verlängert sich die Amtszeit des bisherigen\nVertrauensmannes bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um                                 Beschwerderecht\nzwei Monate.                                                       Der Vertrauensmann kann sich entsprechend§ 41 des\nZivildienstgesetzes auch dann beschweren, wenn er\n(2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf\nglaubt, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert oder\nder Amtszeit\nwegen seiner Tätigkeit benachteiligt zu sein.\n1. durch Niederlegung des Amtes,\n2. durch Verlust der Wählbarkeit oder                                                           § 13\n3. durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungs-                  Beschwerden gegen den Vertrauensmann\ngerichts.\nRichtet sich eine Beschwerde gegen den Vertrauens-\n§8                               mann, so entscheidet über sie der Direktor des Bundesam-\ntes für den Zivildienst oder die von ihm hierfür bestellten\nNiederlegung des Amtes\nBeamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Rich-\nDer Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung        teramt haben.\ngegenüber dem Leiter der Dienststelle sein Amt niederle-\ngen. Die Niederlegung des Amtes wird vom Leiter der\nDienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen                                    Abschnitt 3\ntritt an die Stelle des Leiters der Dienststelle der Leiter des\nLehrgangs.                                                                Beteiligung des Vertrauensmannes\n§9                                                  Unterabschnitt 1\nAbberufung des Vertrauensmannes                                            Allgemeines\n(1) Mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des\nWahlbereiches, der Leiter der Dienststelle, im Falle eines                                      § 14\nLehrgangs der Leiter des Lehrgangs oder der Direktor des                  Grundsätze für die Zusammenarbeit\nBundesamtes für den Zivildienst kann beim Verwaltungs-\ngericht beantragen, den Vertrauensmann wegen grober                (1) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen\nVernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder            Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstlei-\nwegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als       stenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der\nVertrauensmann abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung           Dienststelle oder des Lehrgangs beitragen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991                                  55\n(2) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der          (3) Entspricht der Vorgesetzte einem Vorschlag des\nErfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Vertrau-     Vertrauensmannes nicht oder nicht in vollem Umfang,\nensmann ist über Angelegenheiten, die seine Aufgaben        teilt er dem Vertrauensmann seine Entscheidung unter\nbetreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm   Angabe der Gründe mit.\nist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprech-\nstunden für Dienstleistende innerhalb der Dienststelle                                  § 18\nabzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Auf-\nMitbestimmung\ngaben erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht ent-\ngegenstehen.                                                   Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mit-\nbestimmung, ist der Vertrauensmann rechtzeitig durch den\n§ 15                            für die Maßnahme oder Entscheidung zuständigen Vorge-\nPflichten des Vorgesetzten                  setzten zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Äußerung\nzu geben. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die\n(1) Der Vorgesetzte hat alle Dienstleistenden alsbald    Maßnahme oder die Entscheidung auszusetzen und der\nnach Dienstantritt über die Rechte und Pflichten des Ver-   nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen, sofern ein solcher\ntrauensmannes zu unterrichten und den Namen des Ver-        vorhanden ist. Entscheidet dieser abweichend vom Vor-\ntrauensmannes bekanntzugeben.                               schlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Vertrauens-\nmann schriftlich zu begründen.\n(2) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann und seine\nStellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt ein-\nzuweisen.                                                                      Unterabschnitt 3\nAufgabengebiete\n(3) Vertrauensmänner und deren Stellvertreter, die\nerstmals in ihr Amt gewählt worden sind, werden durch das\nBundesamt für den Zivildienst auf ihre Aufgaben                                         § 19\nvorbereitet.                                                                 Personalangelegenheiten\n(4) Der Direktor des Bundesamtes oder von ihm beauf-        (1) Der Vertrauensmann soll durch den Vorgesetzten bei\ntragte Beschäftigte des Bundesamtes führen mindestens       folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffe-\neinmal im Kalenderjahr mit Vorgesetzten und Vertrauens-     nen Dienstleistenden angehört werden:\nmännern eine Besprechung über Angelegenheiten von           1. Versetzungen aus dienstlichen Gründen,\ngemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich de.s\nVertrauensmannes durch. Den Vertrauensmännern ist im        2. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,\nBenehmen mit den Vorgesetzten Gelegenheit zu geben,         3. vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses,\nsich auf diese Besprechungen vorzubereiten.                     sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspiel-\nraum einräumt, und\n(5) Dem Vertrauensmann ist im Rahmen der gesetzli-\n4. Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder\nchen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren,\nvon Sonderurlaub.\nwenn er durch die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertrau-\nensmann über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus       (2) Der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauens-\nbeansprucht wird.                                           mannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der\nzuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in\ndie Personalentscheidung einzubeziehen.\nUnterabschnitt 2\nFormen der Betelllgung                                                    § 20\nDienstbetrieb\n§ 16\n(1) Der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur\nAnhörung\nGestaltung des Dienstbetriebes anhören. Der Vertrauens-\nDem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen          mann hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.\nund Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, recht-\n(2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im\nzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu\nDienst-, Einsatz- oder Schichtplan festgelegt werden und\ngeben.\nFragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes,\n§ 17                            der Fürsorge und des außerdienstlichen Gemeinschafts-\nlebens betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf\nVorschlagsrecht\nZiele und Inhalte der Lehrgänge beziehen.\n( 1) Soweit dem Vertrauensmann ein Vorschlagsrecht\n(3) Auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden soll der\nzusteht, hat der Vorgesetzte die Vorschläge des Vertrau-\nVertrauensmann bei der individuellen Gewährung von\nensmannes mit ihm zu erörtern.\nFreistellungen vom Dienst gehört werden.\n(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Ver-\ntrauensmann sein Anliegen dem nächsthöheren Vorge-                                      § 21\nsetzten vortragen, sofern ein solcher vorhanden ist. Dieser\nBetreuung und Fürsorge\nentscheidet abschließend. Er soll die Ausführung einer\ndienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme           (1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreu-\nbis zu seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem dienst-      ungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des\nliche Gründe nicht entgegenstehen.                          Vertrauensmannes.","56                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstli-         d) § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nchen Gemeinschaftslebens bestimmt der Vertrauensmann                  ,,(2) § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt\nmit. Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen              entsprechend.\"\ngeselliger Art ist er zu hören.\n2. Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der\n§ 22                                 Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBI. 1\nAhndung von Dienstvergehen                         S. 1737, 1906) wird wie folgt geändert:\n(1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist            a) Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nder Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden und              „Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt\nzum Sachverhalt anzuhören.                                          das Soldatenbeteiligungsgesetz.\"\n(2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn          b) § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nder Anhörung bekanntzugeben.\n„Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers\n(3) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti-           oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt\ngen, die zu den Akten zu nehmen ist.                                wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht über-\nnehmen.\"\n§ 23                                 c) § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nBeschwerdeverfahren                                ,,(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt\ndas Soldatenbeteiligungsgesetz.\"\nBetrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes,\nder Fürsorge oder des außerdienstlichen Gemeinschafts-\nlebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers         3. Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der\nangehört werden. In Personalangelegenheiten (§ 19) soll          Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1\nder ·Vertrauensmann auf Antrag des Beschwerdeführers             S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 38 des\nangehört werden.                                                 Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002),\nwird wie folgt geändert:\n§ 24\na) § 5 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nAusschluß der Beteiligung\nb) Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:\nEine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt,\n,,§ 6a\nwenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder\neiner Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In                        Beteiligung der Vertrauensperson\ndiesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes                Die Beteiligung der Vertrauensperson bei den\nzu beteiligen.                                                      Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 richtet sich\nnach § 28 Abs. 2 und 3 des Soldatenbeteiligungs-\n§ 25                                    gesetzes.\"\nÜbergangsvorschrift\nc) § 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Vorschriften über die Wahl des Vertrauensmannes               „Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von\nnach § 2 finden erstmals Anwendung auf die Wahlen, die              Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 14\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und              Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.\"\ndurchgeführt werden.\nd) § 26 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen\nworden ist, es sei denn, daß die Voraussetzun-\nArtikel 3                                         gen des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteili-\ngungsgesetzes vorliegen.\"\nÄnderung und Außerkraftsetzung\nvon Rechtsvorschriften                           e) § 28 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Die Beteiligung der Vertrauensperson erfolgt\n1. Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-                 nach § 27 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.\"\nchung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezem-       4. Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird wie folgt geändert:         machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt\ngeändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. De-\na) § 35 wird wie folgt gefaßt:\nzember 1990 (BGBI. 1S. 2809), wird wie folgt geändert:\n,,§ 35\na) § 37 wird wie folgt gefaßt:\nBeteiligungsrechte der Soldaten\n,,§ 37\nDie Beteiligung der Soldaten regelt das Soldaten-\nbeteiligungsgesetz.\"                                                     Beteiligung der Dienstleistenden\nDie Beteiligung der Dienstleistenden regelt das\nb) Die §§ 35a und 35b werden aufgehoben.\nGesetz über den Vertrauensmann der Zivildienst-\nc) § 35c wird § 35a.                                             leistenden vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 47, 53).\"","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991                                   57\nb) § 62b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                      § 86 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei         „13. Soweit sich aus den Nummern 1 bis 12 nichts\nder Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach               anderes ergibt, gelten die §§ 5, 36, 37 und 38 des\n§ 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der                  Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend.\"\nZivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1\nS. 47, 53). Fehlt ein Vertrauensmann, so ist der\nBetriebs- oder Personalrat zur Person des Dienst-                               Artikel 4\nleistenden und zum Sachverhalt anzuhören; der                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSachverhalt ist ihm vorher bekanntzugeben.\"\nDieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nGleichzeitig tritt das Vertrauensmänner-Wahlgesetz in der\n5. Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März         im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 51-2,\n1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4  veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndes Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird     durch Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 25. April 1975\nwie folgt geändert:                                      (BGBI. 1 S. 1005), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Januar 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}