{"id":"bgbl1-1991-29-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":29,"date":"1991-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/29#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_29.pdf#page=17","order":7,"title":"Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)","law_date":"1991-05-04T00:00:00Z","page":1081,"pdf_page":17,"num_pages":8,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                                 1081\nVerordnung\nüber das Auslandstrennungsgeld\n{Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)\nVom 4. Mai 1991\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundesreisekostenge-     2. Richter im Bundesdienst,\nsetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und\n11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) und des § 14 Abs. 1\nund 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung       4. in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter.\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 11 . Dezember 1990\n(2) Berechtigt sind nicht\n(BGBI. 1 S. 2682) verordnet der Bundesminister des Aus-\nwärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des       1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maß-\nInnern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem           nahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer\nBundesminister der Finanzen:                                  Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und\nzwischen diesen und dem Inland,\n§ 1                           2. Ehrenbeamte und\nAnwendungsbereich, Zweckbestimmung                3. ehrenamtliche Richter.\n(1) Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen\naus Anlaß von Versetzungen, versetzungsgleichen Maß-                                   §3\nnahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes)                     Arten des Auslandstrennungsgeldes\nund Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland\nund vom Ausland in das Inland sowie auch ohne Zusage         Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:\nder Umzugskostenvergütung bei Einstellungen in das Aus-   1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6\nland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des             bis 8, 10),\nDienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Ver-\n2. Mietersatz für das Beibehalten der Wohnung (§ 9),\nwendung am Einstellungsort. Der Abordnung steht gleich\n3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort\n1. die Kommandierung,\n(§ 11 ),\n2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Grün-\n4. Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge\nden zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde\ngezahlt werden (§ 12 Abs. 7),\nan einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,\n5. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13),\n3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung\nnach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenver-      6. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen\ngütung,                                                   oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse\nim Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen;\n4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer\n§ 12 Abs. 8).\nanderen Stelle als einer Dienststelle und\n5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen Fäl-\n§4\nlen (§ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes).\nEntschädigung\n(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige                  für getrennte Haushaltsführung\nAuslagen für getrennte Haushaltsführung oder das Beibe-\nhalten der Wohnung am bisherigen Wohnort aus Anlaß           (1) Das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8\nvon Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen        und 1 o wird gezahlt, wenn der Berechtigte\nOrt als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berück-  1. mit seinem Ehegatten oder ledigen Kindern in häusli-\nsichtigung der häuslichen Ersparnis abgegolten.               cher Gemeinschaft lebt oder\n(3) Bei dienstlichen Maßnahmen nach Absatz 1 am        2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grade, einem\nDienstort wird Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt. Zum        Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflege-\nDienstort gehört auch sein jeweiliges in- und ausländi-        kind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt\nsches Einzugsgebiet. Im Einzugsgebiet liegt die Wohnung,       und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung\nwenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke           - nicht nur vorübergehend - Unterkunft und Unterhalt\nweniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte ent-      ganz oder überwiegend gewährt oder\nfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1\n3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren\nBuchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes).\nHilfe er aus beruflichen oder nach amtsärztlichem\n(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die      Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen - nicht nur\nZusage der Umzugskostenvergütung, wird Auslandstren-          vorübergehend - bedarf,\nnungsgeld nur nach § 13 für längstens ein Jahr gezahlt.   und getrennten Haushalt führt. § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 12\nAbs. 7 bleiben unberührt.\n§2\nBerechtigte                           (2) Ist Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bundes-\numzugskostengesetzes) zugesagt, wird Auslandstren-\n(1) Berechtigt sind\nnungsgeld nach den §§ 6 bis 8 nur gezahlt, wenn die\n1. Bundesbeamte,                                          Voraussetzungen des § 5 vorliegen.","1082                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§5                               dem Berechtigten gehörende Wohnung vorübergehend\nAuslandstrennungsgeld                       beziehen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das Aus-\nnach Zusage der Umzugskostenvergütung                   landstrennungsgeld nach Absatz 1 um die Hälfte gekürzt.\nDiese Ansprüche schließen Leistungen nach § 4 Abs. 5\n(1) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3              und 6 der Auslandsumzugskostenverordnung aus.\nund 4 des Bundesumzugskostengesetzes) wird Auslands-\ntrennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der Berech-            (3) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech-\ntigte                                                           tigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 erhal-\nten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abordnung in\n1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder,            das Ausland anstelle des Auslandstrennungsgeldes nach\nfalls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach     § 8 Abs. 3 Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt.\n§ 1 Abs. 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und             Daneben kann der Unterschiedsbetrag zwischen der Miete\n2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort ein-                für die Unterkunft im Inland und 18 vom Hundert der\nschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden         Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2,\npersönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen           Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen erstattet werden.\nkann.                                                       § 12 Abs. 3 findet Anwendung.\nDer Berechtigte ist verpflichtet, sich unter Ausnutzung            (4) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech-\njeder gebotenen Gelegenheit nachweislich fortwährend            tigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 1 oder 2\num eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht                erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abord-\ndurch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder               nung in das Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergü-\naus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.          tung anstelle der Abfindung nach § 8 Abs. 1 und 2 Aus-\nlandstrennungsgeld nach § 7 gezahlt. § 12 Abs. 3 findet\n(2) Halten sich die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten\nAnwendung.\nPersonen während der Zeit, in der Auslandstrennungsgeld\nzusteht, überwiegend am neuen Dienstort auf, wird für die                                    §7\nTage dieses Aufenthalts anstelle des Auslandstrennungs-               Versetzungen und Abordnungen im Ausland\ngeldes nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1\nMietersatz nach § 9 gezahlt.                                       (1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland\nbeträgt das Auslandstrennungsgeld für Berechtigte der\n(3) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergü-          Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 65 vom Hundert, für die\ntung darf Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt werden,           übrigen Berechtigten 60 vom Hundert des Grundgehalts,\nwenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die             des Ortszuschlags der Stufe 1, der Amts- und Ausgleichs-\nVoraussetzungen für die Zahlung des Auslandstrennungs-          zulagen sowie des Auslandszuschlags für den bisherigen\ngeldes nach Absatz 1 nicht erfüllt waren oder weggefallen       Dienstort. Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\nsind.                                                           dienst treten an die Stelle des Grundgehalts und des\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Umzugs-           Ortszuschlags der Stufe 1 der Anwärtergrundbetrag, die\nkostenvergütung nach § 17 der Auslandsumzugskosten-             Anwärtersonderzuschläge und, soweit die Voraussetzun-\nverordnung gezahlt wird.                                        gen des§ 62 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind,\nder Anwärterverheiratetenzuschlag. Kaufkraftausgleich\nwird vorgenommen. Für die Wohnung am bisherigen\n§6                               Dienstort wird Mietzuschuß in entsprechender Anwendung\nVersetzungen und Abordnungen                     des § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt.\nvom Inland in das Ausland                        (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird Aus-\n(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in           landstrennungsgeld nach § 6 gezahlt, wenn an einem\ndas Ausland beträgt das Auslandstrennungsgeld für               anderen als dem neuen oder alten Dienstort einschließlich\nBerechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 60 vom           Einzugsgebiet die zur häuslichen Gemeinschaft des\nHundert, für die übrigen Berechtigten 55 vom Hundert des        Berechtigten gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1)\nGrundgehalts, des Ortszuschlags der Stufe 1 sowie der           eine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder dem\nAmts- und Ausgleichszulagen. Bei Beamten auf Widerruf           Berechtigten gehörende Wohnung vorübergehend bezie-\nim Vorbereitungsdienst treten an die Stelle des Grundge-        hen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das Auslands-\nhalts und des Ortszuschlags der Stufe 1 der Anwärter-           trennungsgeld nach § 6 um die Hälfte gekürzt. Diese\ngrundbetrag, die Anwärtersonderzuschläge und, soweit            Ansprüche schließen Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 der\ndie Voraussetzungen des§ 62 des Bundesbesoldungsge-             Auslandsumzugskostenverordnung aus.\nsetzes erfüllt sind, der Anwärterverheiratetenzuschlag.\nDas Auslandstrennungsgeld erhöht sich um einen Betrag                                        §8\nin Höhe von 35 vom Hundert des Endgrundgehalts der                           Versetzungen und Abordnungen\nBesoldungsgruppe A 6, wenn zur häuslichen Gemein-                               vom Ausland in das Inland\nschaft des Berechtigten mehr als eine der in § 4 Abs. 1\n(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in\nSatz 1 bezeichneten Personen gehört.\ndas Inland beträgt das Auslandstrennungsgeld für Berech-\n(2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das             tigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 1O 65 vom Hundert,\nAuslandstrennungsgeld nach Absatz 1 weitergezahlt,              für die übrigen Berechtigten 60 vom Hundert des Grundge-\nwenn die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten           halts, des Ortszuschlags der Stufe 1, der Amts- und Aus-\ngehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) an einem                gleichszu lagen sowie des Auslandszuschlags für den bis-\nanderen als dem neuen Dienstort einschließlich Einzugs-         herigen Dienstort. Bei Beamten auf Widerruf im Vorberei-\ngebiet eine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder       tungsdienst treten an die Stelle des Grundgehalts und des","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                                  1083\nOrtszuschlags der Stufe 1 der Anwärtergrundbetrag, die            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Garage entspre-\nAnwärtersonderzuschläge und, soweit die Voraussetzun-          chend.\ngen des§ 62 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind,\nder Anwärterverheiratetenzuschlag. Das Auslandstren-                                        § 10\nnungsgeld erhöht sich um den Auslandskinderzuschlag in\nVorwegumzüge\nentsprechender Anwendung des § 56 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes oder, wenn Kindergeld nach dem Bundes-              (1) Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung\nkindergeldgesetz zusteht, um den Unterschiedsbetrag.           zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1\nKaufkraftausgleich wird vorgenommen; Kindergeld nach           vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslands-\ndem Bundeskindergeldgesetz gilt insoweit als Auslands-         trennungsgeld bis zum Ablauf des Tages der Beendigung\ntrennungsgeld; hält sich das Kind im Inland auf, wird          der Dienstantrittsreise, längstens jedoch für 3 Monate\nKaufkraftausgleich auf den kinderbezogenen Anteil des          gezahlt.\nAuslandstrennungsgeldes nicht vorgenommen. Mietzu-\nschuß für die Wohnung am bisherigen Dienstort wird in             (2) Bei Vorwegumzügen vom Inland in das Ausland\nentsprechender Anwendung des § 57 des Bundesbesol-             bemißt sich das Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 1 ,\ndungsgesetzes gezahlt.                                         bei Vorwegumzügen im Ausland nach § 7 Abs. 1 und bei\nVorwegumzügen vom Ausland in das Inland nach § 6\n(2) Bei Zusage der Umzugskostenvergütung wird Aus-          Abs. 1.\nlandstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt, wenn und\nsolange die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen am            (3) Hinsichtlich der Zahlung des Mietzuschusses in den\nbisherigen Dienstort zurückbleiben, weil                       Fällen des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle\nder Wohnung am bisherigen Dienstort die Wohnung am\n1. der Berechtigte wegen Wohnungsmangels am neuen\nneuen Dienstort.\nDienstort an einem Umzug gehindert ist oder\n2. zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe                                             § 11\n(§ 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) vor-\nliegen.                                                                          Entschädigung\nbei täglicher Rückkehr zum Wohnort\nBei Wohnungsmangel wird Auslandstrennungsgeld nach\nAbsatz 1 jedoch längstens bis zum letzten Tage des auf            (1) Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort wird Fahr-\ndie Abreise des Anspruchsberechtigten folgenden dritten        kostenersatz, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung\nKalendermonats gewährt.                                        wie bei Dienstreisen gezahlt. Für Tage mit mehr als elf-\nstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird ein Verpfle-\n(3) Dauert der Wohnungsmangel über die in Absatz 2          gungszuschuß gezahlt; bei Dienstschichten über zwei\nSatz 2 genannte Frist hinaus fort, wird statt des Auslands-    Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht geson-\ntrennungsgeldes nach Absatz 1 Auslandstrennungsgeld in         dert berechnet. Der Verpflegungszuschuß beträgt 4 Deut-\nHöhe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 2 der Tren-             sche Mark, bei Berechtigten, die eine Wohnung im Sinne\nnungsgeldverordnung gezahlt. Dieses erhöht sich für eine       des § 1O Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes haben\nin § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Person um            oder mit einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Person in\n50 vom Hundert und für jede weitere dort genannte Person       häuslicher Gemeinschaft leben, 5 Deutsche Mark täglich.\num 10 vom Hundert, sofern sie in die Wohnung aufgenom-\nmen ist. Es erhöht sich um weitere 10 vom Hundert für             (2) Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort zurück-\nHausangestellte, für die die Kosten der Umzugsreise            kehren, obwohl dies zumutbar ist, erhalten eine Vergütung\nerstattet werden oder die als Ersatzkraft für eine im Aus-     wie bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Die tägliche\nland zurückgebliebene Hausangestellte in die Wohnung           Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zumutbar,\naufgenommen sind.                                              wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförde-\nrungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als\n(4) Alleinstehende Berechtigte, die am bisherigen           12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der\nDienstort im Ausland eine Wohnung im Sinne des § 10            Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück\nAbs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes hatten, erhal-           mehr als 3 Stunden beträgt.\nten Auslandstrennungsgeld in Höhe des Trennungsgeldes\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Trennungsgeldverordnung          (3) Muß der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am\nbis zum Wegfall des Wohnungsmangels am neuen Dienst-           Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen not-\nort.                                                           wendigen Mehraufwendungen erstattet.\n§9\n§ 12\nMietersatz für das Beibehalten der Wohnung\nAuslandstrennungsgeld in Sonderfällen\n(1) Erfüllt der Berechtigte die Voraussetzungen des § 4\n(1) Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstren-\nAbs. 1 Satz 1 nicht, wird anstelle der Entschädigung für\nnungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslandstren-\ngetrennte Haushaltsführung nach den §§ 6 bis 8 und 10\nnungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 1O nicht gezahlt;\nder notwendige Mietersatz für das Beibehalten der Woh-\nMietersatz für das Beibehalten der Wohnung (§ 9) wird nur\nnung am bisherigen Wohnort gezahlt. Die Wohnung im\neinem Ehegatten gezahlt. Satz 1 gilt nicht, wenn dritte\neigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Miet-\nPersonen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bisherigen\nwohnung gleich; an die Stelle der Miete tritt der ortsübliche\nWohnung verbleiben; in diesem Falle erhält ein Ehegatte,\nMietwert der Wohnung.\nbei unterschiedlichen Dienstbezügen der mit den höheren,\n(2) Mietersatz wird nicht für eine Zeit gezahlt, in der die Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 oder 10. Steht\nWohnung bewohnt wird.                                          dem Ehegatten des Berechtigten Trennungsgeld nach§ 3","1084                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nder Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende           gezahlt wurde, angetreten werden. Der Anspruch auf Rei-\nEntschädigung nach den Vorschriften eines anderen             sebeihilfe kann in den nächsten Anspruchszeitraum über-\nDienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.        tragen werden. Der Anspruchszeitraum wird durch eine\nneue dienstliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 nicht unter-\n(2) Bei Versetzungen und Abordnungen an demselben\nbrochen.\nDienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergezahlt.\n(4) Hält sich der Berechtigte während der dienstlichen\n(3) Berechtigten werden bei einer neuen dienstlichen\nMaßnahme am Wohnort auf und wurden die Kosten der\nMaßnahme nach § 1 Abs. 1 und bei Aufhebung der Abord-\nReise vom Dienstort zum Wohnort aus amtlichen Mitteln\nnung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am\nerstattet oder ein Zuschuß gezahlt oder wurde er unent-\nbisherigen Dienstort längstens bis zu dem Zeitpunkt erstat-\ngeltlich befördert und handelt es sich dabei nicht um eine\ntet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden\nReise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise,\nkann.\nbeginnt der Anspruchszeitraum mit dem Tage der Rück-\n(4) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle      kehr an den Dienstort. Dies gilt entsprechend für eine\noder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden bleibt        Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienstort im\nunberücksichtigt.                                             Sinne des § 4 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverord-\nnung;\n(5) Ist einem Berechtigten mit Anspruch auf Auslands-\ntrennungsgeld die Führung seiner Dienstgeschäfte verbo-          (5) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch\nten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinar-        eine Reise der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen\nrechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeord-      berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.\nnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines Dien-\nstes gehindert, kann für die Dauer der Dienstunterbre-           (6) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendi-\nchung das Auslandstrennungsgeld gekürzt oder seine . gen Fahrkosten zwischen dem neuen Dienstort und dem\nZahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn er auf Wohnort der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen auf\nGrund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt.               dem kürzesten Wege bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte\nder allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkeh-\n(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf Besol- renden Beförderungsmittels erstattet. In diesem Kosten-\ndung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld gezahlt.        rahmen wird Reisebeihilfe auch zum Urlaubsort der in § 4\n(7) Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im       Abs.   1  Satz  1 genannten     Personen  gezahlt. Mögliche\nFahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Bei Mit-\nAusland, für die keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 des\nnahme in einem Kraftfahrzeug gilt § 6 des Bundesreiseko-\nBundesbesoldungsgesetzes) zustehen, wird als Auslands-\nstengesetzes entsprechend. Soweit dienstliche Beförde-\ntrennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslands-\ndienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 7 und 9 finden insoweit    rungsmittel  unentgeltlich benutzt  werden  können, werden\nkeine Anwendung.                                              Fahrkosten   nicht erstattet.\n(8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt in sinngemäßer\nAnwendung der Vorschriften dieser Verordnung das Aus-                                       § 14\nlandstrennungsgeld im Einzelfall, wenn aus Sicherheits-                   Dienstreisen, Urlaub, Erkrankung\ngründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhält-\nnisse im Ausland andere als in § 1 Abs. 1 bezeichnete            (1) Bei Dienstreisen nach dem Wohnort im Inland wird\ndienstliche Maßnahmen oder Maßnahmen, die die im              für volle Kalendertage des Aufenthalts an diesem Ort das\nHaushalt des Berechtigten wohnenden Personen im Sinne         Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 um\ndes § 4 Abs. 1 Satz 1 betreffen, erforderlich sind und        60 vom Hundert gekürzt, bei Dienstreisen an den Dienstort\ndadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2              im Inland nur dann, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet\nentstehen. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine       des Dienstortes liegt.\nAuslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1\n(2) Werden bei anderen Reisen nach dem Wohnort im\nerforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt das Auslands-\nInland die Reisekosten aus amtlichen Mitteln erstattet, ein\ntrennungsgeld für alle an diesem Dienstort tätigen und von\nZuschuß gezahlt oder wurde die Beförderung unentgeltlich\nder Maßnahme betroffenen Berechtigten.\ndurchgeführt, wird das Auslandstrennungsgeld nach den\n§§ 6 bis 8 und 10 für volle Kalendertage des Aufenthalts an\n§ 13                              diesem Ort um 60 vom Hundert gekürzt.\nReisebeihilfen für Heimfahrten                     (3) Für volle Kalendertage eines Urlaubs, einer Dienst-\nbefreiung oder einer Abwesenheit vom Dienstort wegen\n(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungsgeld nach\nErkrankung oder Beschäftigungsverbots nach der Verord-\nden §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird, erhält eine Reisebei-\nnung über den Mutterschutz für Beamtinnen wird das\nhilfe für Heimfahrten für je 3 Monate der Trennung. In\nAuslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 1O um\nbesonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den\n60 vom Hundert gekürzt, es sei denn, daß die Kürzung\nAnspruchszeitraum auf je 2 Monate festlegen; dies gilt für\nwegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre. Mietzu-\ndie Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend.\nschuß und Auslandskinderzuschlag sind von der Kürzung\n(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag,      ausgenommen. Bei einem Aufenthalt am Wohnort aus\nfür den Auslandstrennungsgeld zusteht.                        anderen Gründen gilt Satz· 1 für volle Kalendertage.\n(3) Die Reise kann f:-ühestens einen Monat nach Beginn        (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in\ndes Anspruchszeitraums oder nach dem Ablauf der Zeit-         denen Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4\nräume nach Absatz 1 , für die bereits eine Reisebeihilfe      gezahlt wird.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                               1085\n§ 15                           einer Umzugskostenvergütung nach § 17 der Auslands-\nZahlungsvorschriften                     umzugskostenverordnung der Tag der Umzugsreise einer\nzur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person. In den\n(1) Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom Tage    Fällen des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2\nnach dem Tage der Beendigung der Dienstantrittsreise        Satz 1 Nr. 1 wird Auslandstrennungsgeld längstens bis\nzum neuen Dienstort bis zu dem Tage gezahlt, an dem die     zum Tage des Verlassens der Unterkunft gezahlt.\nmaßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei Verset-\nzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland wird          (6) Der Anspruch nach § 8 Abs. 3 endet am Tage vor\nabweichend hiervon das Auslandstrennungsgeld mit dem        dem Bezug der Wohnung oder der Möglichkeit zum Bezug\nTage des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt, läng-     der Wohnung.\nstens jedoch für einen Zeitraum, der für die zeitgerechte\n§ 16\nDurchführung der Reise erforderlich gewesen wäre, wenn\nAuslandsdienstbezüge nur bis zum Tage vor der Abreise                         Verfahrensvorschriften\nvom ausländischen Dienstort gezahlt werden (§ 53 Satz 3\nin Verbindung mit Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-            (1) Das Auslandstrennungsgeld ist innerhalb einer Aus-\nschlußfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungsbe-\nzes). Dies gilt auch für die Dauer der Rückreise zum alten\nDienstort aus Anlaß der Aufhebung der Abordnung vom         hörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem\nTage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekosten-\nAusland in das Inland. Für die Dauer der Rückreise nach\nBeendigung der Abordnung im Ausland gilt dies nur in den    vergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.\nFällen, in denen ein höherer Mietzuschuß nach § 57 des         (2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nach-\nBundesbesoldungsgesetzes bezogen auf den alten              träglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener\nDienstort nicht gezahlt wurde.                              Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde\n(2) Besteht der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld       kann bestimmen, daß das Auslandstrennungsgeld unter\nnicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil     Vorbehalt vorausgezahlt wird.\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in     (3) Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen\ndieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.              unverzüglich anzuzeigen, die für die Auslandstrennungs-\n(3) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im        geldzahlung von Bedeutung sein können. ·\nSinne des § 1 Abs. 1 der Dienstort wegen Urlaubs, Dienst-      (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige\nbefreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen, wird Aus-    Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslands-\nlandstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem der      trennungsgeldes.\nDienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekosten-\nvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.                                    § 17\n§ 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bisherige Dienst-\nort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird Aus-                         Übergangsvorschrift\nlandstrennungsgeld bis zum Tage vor dem Tage weiterge-         Bei einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirk-\nzahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden kön-     sam gewordenen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1\nnen. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des Dienst-    wird Auslandstrennungsgeld nach den bisherigen Vor-\nverhältnisses.                                              schriften gezahlt oder weitergezahlt, wenn dies für den\n(4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes     Berechtigten günstiger ist.\ninnerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen und ist nach\nFeststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den Wohn-                                  § 18\nort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nTage gezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen wer-\nden können. Notwendige Fahrkosten werden bis zur Höhe          (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990\nder Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei     in Kraft.\neiner Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem\n(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über das\nBeschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mut-\nAuslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverord-\nterschutz für Beamtinnen. Die weiterlaufenden Kosten für\nnung - ATGV) vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1645),\ndie Unterkunft am Dienstort werden nach § 12 Abs. 3\ngeändert durch § 14 der Verordnung vom 20. Mai 1986\nerstattet.\n(BGBI. 1 S. 745), außer Kraft. § 10 Abs. 2 Satz 3 der\n(5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-         Auslandstrennungsgeldverordnung vom 18. Dezember\nvergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum      1984 (BGBI. 1S. 1645) gilt, solange§ 58 des Bundesbesol-\nTage des Einladens des Umzugsgutes gezahlt; an die          dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nStelle des Tages des Einladens des Umzugsgutes tritt bei    21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261) weiter in Kraft ist.\nBonn, den 4. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","1086                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 1 Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet der gewerblichen Binnenschiffahrt\nVom 6. Mai 1991\nAuf Grund des § 22 Abs. 1, § 31 a Abs. 1 Satz 3, § 32 a                      1 (Zufahrt Travemünde) zum Festland läuft.\nAbs. 1 und 4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie des§ 39 Abs. 1                          Ausgenommen sind die Magdeburger\nSatz 2 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der Fassung                         Häfen, sofern die Verkehrsleistung dort\nder Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65)                           beginnen und zu den unter Buchstabe B\nverordnet der Bundesminister für Verkehr im Benehmen                            Nr. 4 oder Buchstabe F genannten Wasser-\nmit den obersten Verkehrsbehörden der jeweils beteiligten                       straßen gehen soll;\nLänder:\n2. den Elbe-Seitenkanal, den Mittellandkanal\nostwärts des Zweigkanals nach Salzgitter\nArtikel 1                                           (km 213,50), den Abstiegskanal Rothensee,\nsofern die Verkehrsleistung dort beginnen\nDie Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der                        und zu den in Nummer 1 genannten Was-\nFrachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt vom                                  serstraßen gehen soll;\".\n8. August 1963 (BGBI. II S. 1151 ), zuletzt geändert durch\nc) Nach Buchstabe E wird angefügt:\ndie Verordnung vom 1. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2607),\nwird wie folgt geändert:                                                „F. der Frachtenausschuß Berlin für die Oder und\ndie Wasserstraßen zwischen der Oder und der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                              Elbe oberhalb der Einmündung des Elbe-\nLübeck-Kanals (Elbe-km 566,28) (märkische\na) Buchstabe B wird wie folgt geändert:                                  Wasserstraßen), soweit sie Bundeswasserstra-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                   ßen sind.\"\n,, 1. die künstlichen Bundeswasserstraßen zwi-\nschen Rhein und Elbe (westdeutsche            2. § 3 Abs. 1 Buchstabe F wird wie folgt gefaßt:\nKanäle), die nicht in der folgenden Nummer        ,,F. im Gebiet der Oder und der märkischen Wasser-\n2 oder 3 genannt werden, sowie die Ems.                straßen der Frachtenausschuß Berlin.\"\nAusgenommen sind\n-   der Küstenkanal unterhalb der Schleuse    3. § 6 Abs. 2 wird gestrichen.\nOldenburg (km 1,8),\n-   der Mittellandkanal ostwärts des Zweig-\nkanals nach Salzgitter (km 213,50), der                              Artikel 2\nElbe-Seitenkanal, der Abstiegskanal\nRothensee, sofern die Verkehrsleistung       Die Verordnung über die Überwachung der festgesetz-\ndort beginnen und zu den unter Buch-      ten Entgelte für Verkehrsleistungen und die Erhebung von\nBeiträgen in der Binnenschiffahrt vom 8. Januar 1969\nstabe D Nr. 1 genannten Wasserstra-\nßen gehen soll;\".                         (BGBI. 1 S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 3. März 1983 (BGBI. 1S. 225), wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Nummer 3 wird angefügt:\n,,4. Magdeburger Häfen, sofern die Verkehrs-         1. § 1 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nleistung dort beginnen und in Richtung zum\nRhein oder zu den unter Buchstabe F               „a) der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für\ndie Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\ngenannten Wasserstraßen gehen soll;\".\nMitte, Südwest, Süd und Ost,\".\nb) Buchstabe D wird wie folgt gefaßt:\n„D. der Frachtenausschuß Hamburg für                     2. § 8 wird aufgehoben.\n1. die Elbe einschließlich ihrer Nebenflüsse\nunterhalb Elbe-km 566,28, die Saale, den\nElbe-Lübeck-Kanal und die Trave, soweit                                   Artikel 3\nsie Bundeswasserstraßen sind (Elbstromge-\nbiet), die Eider, den Nord-Ostsee-Kanal, den       § 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung über die örtliche\nGieselau-Kanal, die Kieler Förde binnen-        Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen bei\nwärts der Verbindungslinie zwischen dem         Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im\nLeuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal        gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 8. November\nLaboe sowie die Lübecker Bucht westlich         1968 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 1\nder Verbindungslinie, die von dem Leucht-       Nr. 18 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI.\nturm Pelzerhaken über die rote Leuchttonne      1976 1 S. 9), wird wie folgt gefaßt:","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                                1087\n„a) die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die                                Artikel 5\nBezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Mitte,\nSüdwest, Süd und Ost,\".                                       (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nberatenden Ausschüsse bei den Frachtenausschüssen\nArtikel 4                            der Binnenschiffahrt vom 27. Oktober 1961 (BAnz. Nr. 210\nvom 31. Oktober 1961 ), geändert durch die Verordnung\nDie Verordnung über die Gewährung von Abwrackprä-            vom 15. Januar 1968 (BAnz. Nr. 14 vom 20. Januar 1968),\nmien in der Binnenschiffahrt vom 3. März 1983 (BGBI. 1          außer Kraft.\nS. 226), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai\n1989 (BGBI. 1 S. 939), wird aufgehoben.                           (2) Artikel 4 tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.\nBonn, den 6. Mai 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 28. April 1991\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-\nzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI\ndes Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:\n1.\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden\nAusstellungen gewährt:\n1. ,,IDENT - 5. Internationale Fachmesse und Kongreß für Automatische Identifi-\nkation und Sensorik\"\nvom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart\n2. ,,VISION-4. Internationale Fachmesse und Kongreß für Industrielle Bildverar-\nbeitung und Künstliche Intelligenz\"\nvom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart\n3. ,,IAA - 54. Internationale Automobil-Ausstellung Pkw\"\nvom 10. bis 22. September 1991 in Frankfurt\n4. ,,MEDICA 91 plus BIOTEC - 23. Internationale Fachmesse und Kongreß\nDiagnostica- Therapeutica- Technica- lnformatica- Biotechnica-Juristica\"\nvom 20. bis 23. November 1991 in Düsseldorf\nII.\nDie in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen\nauf Ausstellungen vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 531) bezeichnete Veranstal-\ntung\n,,public design\",\ndie in der Zeit vom 28. bis 30. April 1992 in Frankfurt stattfinden sollte, wird\nnunmehr vom 10. bis 13. Juni 1992 stattfinden.\nBonn, den 28. April 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober","1088                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. , Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    lnkrafttretens\nSeite      (Nr.               vom)\n29. 4. 91         Verordnung zur Aufhebung der Distanzlotstarif-Verordnung                3057       (84           7. 5. 91)                8. 5. 91\n9515-14\n3. 5. 91        Verordnung TSF Nr. 1/91 zur Änderung des Güterfernver-\nkehrstarifs                                                             3057       (84           7. 5. 91)                1. 6. 91\n9291"]}