{"id":"bgbl1-1991-29-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":29,"date":"1991-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/29#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_29.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)","law_date":"1991-05-04T00:00:00Z","page":1072,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["1072                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen\n(Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)\nVom 4. Mai 1991\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugsko-        tung berücksichtigt, selbst wenn er wegen Ablaufs der Frist\nstengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes       nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengeset-\nvom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) verordnet der         zes erloschen ist.\nBundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen mit\n(4) Die im Bundesumzugskostengesetz und in dieser\ndem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der\nVerteidigung und dem Bundesminister der Finanzen:             Verordnung aufgeführten Bestandteile der Umzugskosten-\nvergütung werden nur dann um einen Kaufkraftausgleich\n(§§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes) verändert,\n§ 1                              wenn es ausdrücklich bestimmt ist.\nAllgemeines\n(5) Der Antrag auf die Umzugskostenvergütung muß die\n(1) Die Umzugskostenvergütung bemißt sich bei Aus-         maßgeblichen Berechnungsgrundlagen enthalten. Jede\nlandsumzügen                                                  Änderung, die die Höhe der Umzugskostenvergütung\nbeeinflußt, hat der Berechtigte unverzüglich anzuzeigen.\n1. nach der Dienststellung, der Besoldungsgruppe, die für\nDie Pauschvergütung (§ 10), der Beitrag zum Beschaffen\nden Dienstposten des Berechtigten im Sinne des § 1\nvon klimabedingter Bekleidung (§ 11 ), der Ausstattungs-\nAbs. 1 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes vor-\nbeitrag (§ 12) und der Einrichtungsbeitrag (§ 13) sind dem\ngesehen ist, und dem Familienstand des Berechtigten\nBerechtigten unter dem Vorbehalt zu gewähren, daß er\nam Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,\nzuviel erhaltene Beträge zurückzuzahlen hat, wenn er den\n2. nach der Zahl der Personen im Sinne des § 6 Abs. 3         Umzug anders als zunächst angegeben durchführt. Ent-\ndes Bundesumzugskostengesetzes und                        sprechendes gilt für Rabatte, Geld- und Sachzuwendun-\n3. nach der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des              gen sowie für unentgeltliche Leistungen.\nBundesumzugskostengesetzes, wenn diese späte-\nstens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am\nneuen Dienstort bezogen worden ist. Auf einen vor                                        §2\nAblauf dieser Frist gestellten Antrag kann die Wohnung                      Beförderungsauslagen\nauch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen\nWohnungsmangels oder aus anderen von der obersten            (1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des\nDienstbehörde als zwingend anerkannten Gründen erst       Umzugsgutes (Beförderungsauslagen) von der bisherigen\nspäter bezogen worden ist.                                zur neuen Wohnung werden erstattet. Zu den Beförde-\nrungsauslagen gehören auch die Kosten für das Ein- und\nAn die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen\nAuspacken, Montage- und Installationsarbeiten für die\nDienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskostenver-\nüblichen Haushaltsgeräte, Zwischenlagerung im Sinne\ngütung, wenn er später liegt. Die oberste Dienstbehörde\ndes Absatzes 5, Transportversicherung sowie durch den\nkann in besonderen Fällen eine Dienststellung zugrunde\nTransport bedingte Gebühren und Abgaben. Beim\nlegen, die der Berechtigte erst nach dem Tage des Dienst-\nUmzugsgut können höchstens zwei Personenkraftfahr-\nantritts am neuen Dienstort erlangt. Bei Umzügen vom\nzeuge berücksichtigt werden.\nAusland in das Inland und bei Umzügen aus Anlaß des\nAusscheidens aus dem Dienst(§ 19) sind abweichend von            (2) Die oberste Dienstbehörde kann das erstattungs-\nSatz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung        fähige Beförderungsvolumen einschränken, wenn dem\ndes Dienstes am bisherigen Dienstort und die Familienver-     Berechtigten eine voll oder teilweise ausgestattete Dienst-\nhältnisse an dem Tage maßgebend, für den zuletzt Aus-         wohnung zugewiesen wird. Besteht die Residenz des Lei-\nlandsdienstbezüge gewährt worden sind. Die innerhalb          ters einer Auslandsvertretung aus einem Repräsentations-\neines Zeitraums von 40 Wochen nach dem Einladen des           teil und einem gesonderten privaten Wohnungsteil, so gilt\nUmzugsguts geborenen Kinder werden berücksichtigt.            nur letzterer als Wohnung im Sinne des Satzes 1.\n(2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach                (3) § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt\nBesoldungsgruppen bemißt, ist maßgebend                       mit folgenden Abweichungen:\n1. bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die        1. Kosten für die Mitnahme eines zweiten Personenkraft-\nEingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,                       fahrzeugs mit bis zu 1 ,8 1Hubraum werden nur berück-\nsichtigt, wenn zum Haushalt mehr als eine Person\n2. bei Berechtigten im Ruhestand, früheren Berechtigten\ngehört. Innerhalb Europas mit Ausnahme der Sowjet-\nund ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe des\nunion, Maltas, Zyperns und lslands werden bis zur\nletzten Dienstpostens des Berechtigten.\nHöhe der Beförderungsauslagen die Kosten für die\n(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein voraus-             Selbstüberführung eines zweiten Personenkraftfahr-\ngegangener Umzug von Bedeutung ist, wird ein für diesen            zeugs nach den Vorschriften des Bundesreisekosten-\nUmzug entstandener Anspruch auf Umzugskostenvergü-                 gesetzes erstattet.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                                  1073\n2. Wird auf die Mitnahme von zum Umzugsgut gehören-          sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen Gründen\nden Personenkraftfahrzeugen verzichtet, wird ein         nicht zumutbar ist, oder wenn während der Dauer der\nBetrag in Höhe von 50 vom Hundert der eingesparten       Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit besteht,\nBeförderungsauslagen ohne Versicherungs- und Ver-        eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das Umzugsgut\npackungskosten oder der Kosten nach Nummer 1             untergebracht werden kann.\nSatz 2 gezahlt. Zusätzliche Kosten, die im Zusammen-\n(3) Bei Zurücklassen von Umzugsgut im Inland wird ein\nhang mit dem Zurücklassen dieser Fahrzeuge entste-\nBetrag in Höhe von 50 vom Hundert der eingesparten\nhen, werden nicht berücksichtigt.\nLagerkosten gezahlt, soweit und solange die Möbel nicht\n3. Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Aus-         genutzt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsge-\ngenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die der\nBerechtigte innerhalb von drei Monater:, nach dem                                      §4\nBezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt                                 Reisekosten\nhat; Absatz 4 bleibt unberührt.\n(1) Die Auslagen für die Umzugsreise von der bisherigen\n4. Haustiere werden berücksichtigt, soweit sie in der Woh-   zur neuen Wohnung werden unter Berücksichtigung der\nnung gehalten werden; Kosten, die über die Transport-    notwendigen Reisedauer wie folgt erstattet:\nkosten hinausgehen, werden nicht berücksichtigt.\n1. Der Berechtigte erhält Reisekostenvergütung nach § 7\n(4) Der Umzug ist so sparsam wie möglich durchzufüh-          Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes mit der\nren. Wird das Umzugsgut getrennt versandt, ohne daß die          Maßgabe, daß an die Stelle der Tage des Einladens\noberste Dienstbehörde die Gründe dafür als zwingend              und des Ausladens des Umzugsgutes die Tage der\nanerkennt, oder wird es nach einem anderen Ort als dem           Abreise vom bisherigen Wohn- oder Dienstort und der\nOrt der neuen Wohnung befördert, werden höchstens die            Ankunft am neuen Dienstort treten. Wird die Umzugs-\nBeförderungsauslagen erstattet, die bei ungetrenntem             reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt,\nVersand von der bisherigen zur neuen Wohnung entstan-            kann die oberste Dienstbehörde triftige Gründe im\nden wären.                                                       Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostenge-\nsetzes anerkennen.\n(5) Die notwendigen Auslagen für das Zwischenlagern\ndes Umzugsgutes einschließlich der Lagerversicherung         2. Für die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden\nzwischen dem Tage der Räumung der bisherigen Woh-                Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die\nnung und dem Tage des Bezuges der neuen Wohnung                  Fahr- und Nebenkosten in dem Umfang erstattet wie\nwerden erstattet, soweit der Berechtigte diese nicht zu          bei der Umzugsreise des Berechtigten. Für Hausange-\nvertreten hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Berech-        stellte werden die Kosten höchstens wie bei einer\ntigte vorübergehend keine angemessene Leerraumwoh-               Dienstreise eines Beamten der Besoldungsgruppe A 6\nnung am neuen Dienstort beziehen kann.                           erstattet; bei Flugreisen sind die Kosten der niedrigsten\nFlugklasse erstattungsfähig. Bei gemeinsamer Reise\n(6) Zur Ermittlung des Umfangs des Umzugsgutes kann           der zur häuslichen Gemeinschaft des Umziehenden\nder Dienstherr eine amtliche Vermessung fordern.                 gehörenden Personen mit dem Berechtigten können\nfür sie die Fahrkosten für einen Umweg erstattet wer-\n§3                                 den, der für den Berechtigten dienstlich angeordnet\nLagern und Unterstellen von Umzugsgut                    war, wenn das Verbleiben am bisherigen Dienstort\nunzumutbar ist; das gleiche gilt, wenn und soweit Miet-\n(1) Übernimmt der Dienstherr ganz oder teilweise die          zuschuß eingespart wird.\nAusstattung der neuen Wohnung, werden dem Berechtig-\nten die notwendigen Auslagen für das Verpacken, Versi-       3. Für die in Nummer 2 bezeichneten Personen wird das\nchern und Unterstellen des nicht mitgenommenen                   Tage-, Übernachtungs- und Schiffstagegeld wie bei\nUmzugsgutes erstattet. Daneben werden die notwendigen            einer entsprechenden Dienstreise des Berechtigten\nAuslagen für das Befördern zum Unterstellort, höchstens          gezahlt; dies gilt auch für Nummer 2 Satz 3, wenn und\njedoch bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde oder bis          soweit hierdurch Mietzuschuß eingespart wird. Für\nzu einem anderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Unter-        alleinreisende Hausangestellte wird das einem Beam-\nstellmöglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei einem         ten der Besoldungsgruppe A 6 zustehende Tage-,\nspäteren Umzug, für den Umzugskostenvergütung zuge-              Übernachtungs- und Schiffstagegeld gezahlt.\nsagt worden ist, in eine nicht oder nur teilweise ausgestat- 4. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Rei-\ntete Wohnung wieder herangezogen, werden die dadurch             segepäcks werden erstattet, höchstens jedoch die Aus-\nentstandenen Beförderungsauslagen erstattet. Hat der             lagen für\nBerechtigte nach einer Auslandsverwendung mit ausge-\na) 200 kg Reisegepäck für den Berechtigten,\nstatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug mit\nZusage der Umzugskostenvergütung für Einrichtungsge-             b) 100 kg für seinen Ehegatten und\ngenstände innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 Nr. 3 den           c) je 50 kg Reisegepäck für die anderen in Nummer 2\nLieferauftrag erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenstän-          bezeichneten Personen.\nden eine nicht ausgestattete Wohnung am neuen Dienstort\nbeziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen              Bei Flugreisen werden Auslagen bis zur Höhe der\nebenfalls erstattet. Dies gilt auch für Heiratsgut nach § 15     Beförderungskosten für unbegleitetes Luftgepäck im\nAbs. 1.                                                          Rahmen der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet.\nNach vorheriger Zustimmung durch die oberste Dienst-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Mitnahme des         behörde können die Auslagen für begleitetes Luftge-\nUmzugsgutes an den neuen Dienstort aus klimatischen,             päck bis zu 50 vom Hundert der Gewichtsgrenzen des","1074                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil   1\nSatzes 1 erstattet werden, wenn die Mitnahme als         für höchstens vier Reise- und vier Aufenthaltstage und die\nbegleitetes Luftgepäck aus Sicherheitsgründen not-       Fahrkosten bis zur Höh~ der billigsten Fahrkarte der allge-\nwendig ist oder wenn die Auslösung in einem zumutba-     mein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden\nren Zeitraum nicht gewährleistet ist. Das übrige Reise-  Beförderungsmittels gezahlt werden.\ngepäck kann in den Gewichtsgrenzen des Satzes 1\nals Luftfracht oder auf dem Land-/Seeweg versandt           (5) Vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum\nwerden.                                                  Tage des Bezugs der Wohnung, bei Abordnungen vom\nTage nach Beendigung der Hin- bzw. Rückreise werden,\n(2) Reisekosten werden erstattet:                          mit Ausnahme der Zeit, für die Auslagen der Umzugsreise\nerstattet werden, notwendige und nachgewiesene Mehr-\n1. den Leitern einer Auslandsvertretung und funktionell\nauslagen für Unterkunft am alten und neuen Wohnort auf\nselbständiger Delegationen des Auswärtigen Amtes für\nAntrag erstattet, soweit sie einen Eigenanteil in Höhe von\nhöchstens zwei Hausangestellte,\n28 vom Hundert der für die Berechnung des Mietzuschus-\n2. den übrigen Berechtigten für eine Hausangestellte. Die     ses nach § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebli-\noberste Dienstbehörde kann auch den übrigen Berech-      chen Bezüge übersteigen.\ntigten die Reisekosten für zwei Hausangestellte erstat-\nten, wenn dafür besondere Gründe vorliegen und der           (6) Zum Ausgleich der Mehrauslagen für Verpflegung\nBerechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem          der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen wäh-\nBezug der endgültigen Wohnung am neuen Dienstort         rend des in Absatz 5 genannten Zeitraums wird ohne\neinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unter den      Vorlage von Einzelnachweisen für die ersten 14 Tage am\nVoraussetzungen des Satzes 1 können auch Reiseko-        ausländischen Dienstort ein Zuschuß in Höhe von 75 vom\nsten für neueingestellte Hausangestellte erstattet wer-   Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 der Auslands-\nden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Bezug       reisekostenverordnung gezahlt. Vom 15. Tage an wird ein\nder neuen Wohnung eingetroffen sind; § 14 Abs. 6          Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert des Auslandstage-\nSatz 5 des Bundesumzugskostengesetzes gilt entspre-      geldes gezahlt. Für die Zeit des Aufenthalts an einem\nchend. Scheidet eine Hausangestellte, für die Reiseko-    anderen als dem alten oder neuen Wohnort werden\nsten erstattet worden sind, aus triftigen Gründen aus    50 vom Hundert des für das Inland geltenden Tagegeldes\ndem Arbeitsverhältnis aus, kann die oberste Dienstbe-     nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt. Ist die\nhörde im Rahmen der nach Satz 1 zugelassenen Zahl        vorläufige Unterkunft mit einer Kochgelegenheit ausge-\nvon Hausangestellten innerhalb der Frist nach § 14       stattet, wird die Hälfte der nach Satz 1 bis 3 maßgebenden\nAbs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes ent-         Beträge gezahlt.\nstandene Reisekosten für eine Ersatzkraft erstatten.        (7) Die Zahlungen nach den Absätzen 5 und 6 werden\nFür Hausangestellte, die im Ausland aus triftigen Grün-  nicht für die Tage geleistet, an denen der Berechtigte\nden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, können        Heimaturlaub hat oder Auslandstrennungsgeld erhält.\nFahrkosten, auch wenn sie nach Ablauf der Frist nach\n§ 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes\n§5\nentstanden sind, erstattet werden, soweit die Hausan-\ngestellten gegen den Berechtigten einen Rechtsan-                             Mietentschädigung\nspruch darauf haben und die Fahrkosten nicht höher\n(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem\nsind als für die Fahrt vom Dienstort zum Sitz der\nZeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst\nobersten Dienstbehörde.\nwerden kann, längstens jedoch für sechs Monate, für eine\n(3) Verbindet der Berechtigte seine Umzugsreise mit        Wohnung im Ausland längstens für neun Monate, erstattet,\neinem Urlaub, werden ihm die Auslagen für die Reise zum       wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen\nneuen Dienstort bis zu der Höhe erstattet, in der sie         Dienstort gezahlt werden muß. Mietentschädigung darf\nentstanden wären, wenn er unmittelbar vom bisherigen          nicht für eine Zeit gewährt werden, für die der Berechtigte\nzum neuen Dienstort gereist wäre. Wird der Berechtigte im     Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 der Auslands-\nAnschluß an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienst-       trennungsgeldverordnung erhält, mit Ausnahme des\nort versetzt oder abgeordnet, erhält er                       besonderen Auslandstrennungsgeldes nach § 8 Abs. 3 der\nAuslandstrennungsgeldverordnung. Aufwendungen, durch\n1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zu dem Sitz der     die Mietentschädigung eingespart. wird, und notwendige\nfür ihn zuständigen Dienststelle im Inland (Heimatur-     Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb\nlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen          der Vertragsdauer werden erstattet. Die Sätze 1 bis 3\nDienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Umzugs-      gelten auch für die Miete einer Garage.\nreise,\n2. Erstattung der Auslagen für die Versicherung des Rei-         (2) Miete für die endgültige Wohnung am neuen Wohn-\nsegepäcks für die Dauer des Heimaturlaubs, längstens      ort, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit\njedoch für die Zeit von der Abreise vom bisherigen        gezahlt werden muß, während der der Berechtigte die\nDienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.             Wohnung noch nicht benutzen kann, wird längstens für\ndrei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die\nDie Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nr. 2 bezeich-   bisherige Wohnung oder für eine vorübergehend bezo-\nneten Personen entsprechend.                                  gene Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muß.\n(4) Die Auslagen für die Reise einer Person zum Suchen        (3) Für eine Wohnung oder eine Garage, die anderweitig\noder Besichtigen einer Wohnung am neuen Dienstort und         vermietet oder benutzt werden, wird keine Mietentschädi-\nfür eine Reise einer Person zur bisherigen Wohnung zur        gung nach den Absätzen 1 und 2 gezahlt. Wird die bishe-\nVorbereitung und Durchführung des Umzuges werden mit          rige Wohnung von zur häuslichen Gemeinschaft gehören-\nder Maßgabe erstattet, daß Tage- und Übernachtungsgeld        den Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) weiter genutzt, kann die","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                               1075\nMiete anteilig nach der Zahl der Personen erstattet wer-     digen Auslagen für ihren Einbau und die bauliche Herrich-\nden, die die Wohnung auf Grund der Zusage der Umzugs-        tung der Räume in voller Höhe erstattet. Beim Auszug hat\nkostenvergütung nicht mehr nutzen. Miete für die bisherige   der Berechtigte die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung\nWohnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer            zu stellen. Ihm werden dann weitere 5 vom Hundert der\nneuen Wohnung für die Zeit erstattet werden, für die der     Auslagen für die Anschaffung der Geräte erstattet.\nBerechtigte kein Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6, 7\nAbs. 1 oder § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Auslandstren-                                     §8\nnungsgeldverordnung erhält. Die oberste Dienstbehörde\nkann den im Ausland aus dem Dienst ausgeschiedenen                                   Auslagen\nBerechtigten Mietentschädigung nach Absatz 1 auch dann           für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht\nzahlen, wenn sie die Wohnung noch benutzen und keine           Bei Auslandsumzügen im Sinne des § 13 Abs. 1 des\nneue Wohnung gemietet haben. Auf die Mietentschädi-         Bundesumzugskostengesetzes werden die notwendigen\ngung nach Satz 3 sind 18 vom Hundert der Summe aus           Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der\nGrundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1, 1½ oder 2 und der     Kinder des Berechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erstattet.\nAmts-, Stellen- und Ausgleichszulagen anzurechnen, auf\ndie Mietentschädigung nach Satz 2 jedoch nur für die Zeit,\n§9\nfür die die Kosten der Unterkunft anderweitig vergütet\nwerden.                                                           Beiträge zum Instandsetzen von Wohnungen\n(4) Die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentums-         (1) Kann eine angemessene Wohnung am neuen\nwohnung steht der Mietwohnung gleich; an die Stelle der      Dienstort im Ausland auf Grund der besonderen Woh-\nMiete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entspre-  nungssituation nur erlangt werden, wenn sie mit zusätzli-\nchendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung    chem Aufwand bewohnbar gemacht wird, werden die not-\nim eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird         wendigen Auslagen hierfür bis zum vierundzwanzigfachen\nMietentschädigung nicht gezahlt.                            Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach der Trennungs-\ngeldverordnung erstattet.\n(5) Die oberste Dienstbehörde kann die Fristen in den\nAbsätzen 1 und 2 bei einer Mietentschädigung für eine          (2) Voraussetzung für den Beitrag ist die vorherige\nWohnung im Ausland um höchstens ein Jahr verlängern,        schriftliche Anerkennung der Notwendigkeit der Auslagen\nwenn dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse       durch die oberste Dienstbehörde.\nerforderlich ist.\n(3) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 12\nAbs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung.\n§6\nAuslagen zur Erlangung einer Wohnung                                             § 10\n(1) Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im             Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen\nAusland werden die notwendigen und nachgewiesenen              (1) Der Berechtigte, der am neuen Wohnort eine Woh-\nMietvertragsabschluß-, Makler-, beim Ein- und Auszug\nnung einrichtet (§ 1O Abs. 3 des Bundesumzugskostenge-\nanfallenden Gutachter- sowie vergleichbaren Kosten zur      setzes), erhält für sonstige Umzugsauslagen für sich und\nErlangung einer angemessenen Wohnung erstattet.\ndie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Perso-\nHierzu gehören auch Kosten für Garantieerklärungen und\nnen eine Pauschvergütung in Höhe des Zweifachen der\nBürgschaften. Notwendige Sicherheitsleistungen (Kautio-     Pauschvergütung für Inlandsumzüge (§ 1O Abs. 1 des\nnen), die die Dienstbezüge des Berechtigten im Ausland      Bundesumzugskostengesetzes). § 10 Abs. 2 des Bundes-\nfür einen Monat - ohne Mietzuschuß und ohne Kaufkraft-      umzugskostengesetzes gilt entsprechend.\nausgleich - überschreiten, werden erstattet; daraus entste-\nhende Rückzahlungsansprüche sind an den Dienstherrn            (2) Ein zur häuslichen Gemeinschaft gehörendes Kind,\nabzutreten. Wird die Sicherheitsleistung oder ein Teil der- für das der Berechtigte Auslandskinderzuschlag erhält,\nselben vom Vermieter berechtigterweise in Anspruch          wird auch dann berücksichtigt, wenn es keine Umzugs-\ngenommen, ist der Berechtigte zur Rückzahlung an den        reise durchführt. Bleibt das Kind im Inland, berechnet sich\nDienstherrn verpflichtet.                                   der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Bundesum-\nzugskostengesetzes.\n(2) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 9\nAbs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung;               (3) Bei einem Umzug am Wohnort oder in seiner Umge-\nbeim Auszug aus einer Wohnung im Ausland anfallende         bung beträgt die Pauschvergütung 60 vom Hundert der\nnotwendige und nachgewiesene Gutachter- sowie ver-          Sätze nach den Absätzen 1 und 2.\ngleichbare Kosten werden erstattet.\n(4) Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland beträgt\ndie Pauschvergütung 80 vom Hundert der Sätze nach den\n§ 7\nAbsätzen 1 und 2.\nBeiträge zum Beschaffen technischer Geräte\n(5) Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Woh-\nMüssen beim Bezug der neuen Wohnung im Ausland           nung einrichtet oder eine mit den notwendigen Möbeln und\nauf Grund der örtlichen Gegebenheiten Klimageräte,          sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Dienst-\nLuftbe- und -entfeuchter, Luftreiniger, Warmwassergeräte,   wohnung bezieht, erhält eine Pauschvergütung in Höhe\nWasseraufbereiter, Notstromerzeuger oder andere techni-     von 50 vom Hundert der Sätze nach den Absätzen 1 bis 4.\nsche Geräte, die nicht zum Hausrat gehören, beschafft       Ist nur ein Teil der Räume einer Dienstwohnung, die keine\nwerden, werden die angemessenen Auslagen für die not-       Empfangsräume sind, ausgestattet, wird die Pauschvergü-\nwendige Zahl von Geräten zu 90 vom Hundert, die notwen-     tung nach Satz 1 anteilig erhöht.","1076                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne der    2. am neuen Dienstort entgegengesetzte Klimaverhält-\n§§ 3 oder 4 des Bundesumzugskostengesetzes an einen                nisse herrschen oder\nanderen Wohnort vorausgegangen, wird ein Zuschlag in           3. der Berechtigte beim vorausgegangenen Umzug inner-\nHöhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach den\nhalb der letzten drei Jahre einen ermäßigten Beitrag\nAbsätzen 1 bis 5 gezahlt, wenn auch beim vorausgegan-\nnach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes\ngenen Umzug eine Wohnung im Sinne des § 1O Abs. 3\noder nach § 17 erhalten hat und beim neuen Umzug\ndes Bundesumzugskostengesetzes vorhanden war.\nkeine Gründe für eine Ermäßigung vorliegen; in diesem\n(7) Besteht am neuen Wohnort eine andere Stromspan-             Fall ist der beim vorausgegangenen Umzug gezahlte\nnung oder Frequenz (Hertzzahl) als am bisherigen Wohn-             Beitrag abzuziehen.\nort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der alten\n(3) Der Bundesminister des Auswärtigen bestimmt im\nWohnung entsprechenden Stromversorgung oder nicht mit\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung\nden notwendigen elektrischen Geräten ausgestattet, wird\ndie Auslandsdienstorte, für die ein Beitrag zum Beschaffen\nein Zuschlag zur Pauschvergütung in Höhe von jeweils\nvon klimabedingter Bekleidung gezahlt wird.\n25 vom Hundert der Pauschvergütung für Verheiratete\nnach Absatz 1 gezahlt. Existiert eine andere Fernsehnorm,        (4) § 10 Abs. 9 gilt entsprechend.\nwird ein weiterer Zuschlag von 25 vom Hundert gezahlt.\n(8) Ist die neue Wohnung gemäß Mietvertrag oder nach                                    § 12\nOrtsrecht vom Berechtigten beim Ein- oder Auszug zu\nAusstattungsbeitrag\nrenovieren und sind seit dem letzten Umzug noch keine\nfünf Jahre vergangen, wird ein Zuschlag zur Pauschvergü-          (1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält der\ntung in Höhe von 30 vom Hundert der Pauschvergütung für        verheiratete Berechtigte einen Ausstattungsbeitrag in\nVerheiratete nach Absatz 1 gezahlt. Ist die neue Wohnung       Höhe des Zweifachen des ihm am neuen Dienstort zu-\nim Ausland nicht mit Fenstervorhängen ausgestattet und         stehenden Auslandszuschlags nach Stufe 5, höchstens\nkönnen die vorhandenen Fenstervorhänge nicht wieder-           jedoch der Besoldungsgruppe B 3. Für den nicht verheira-\nverwandt werden, wird ein weiterer Zuschlag von 30 vom         teten Berechtigten und den Berechtigten, dessen Ehegatte\nHundert der Pauschvergütung für Verheiratete nach              nicht an den neuen Dienstort umzieht, verringert sich der\nAbsatz 1 gezahlt.                                              Beitrag nach Satz 1 um 20 vom Hundert. Für jedes Kind,\nfür das ihm Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält er\n(9) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergü-\nzusätzlich das Zweifache des Erhöhungsbetrages der\ntungen zu, wird nur eine davon gezahlt; sind die Pausch-\nStufe 5 des Auslandskinderzuschlags. Soweit die oberste\nvergütungen unterschiedlich hoch, wird die höhere\nDienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstli-\ngezahlt.\nchen Repräsentation anerkannt hat, erhöht sich der Bei-\n(10) Ein Berechtigter im Sinne des Absatzes 5, der eine     trag um 20 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 oder 2.\nGemeinschaftsunterkunft bezieht, erhält eine Pauschver-           (2) Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Woh-\ngütung in Höhe des Zweitachen der Sätze nach § 1O\nnung einrichtet oder eine mit den notwendigen Möbeln und\nAbs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes. Bei Aufgabe             sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Dienst-\nder Gemeinschaftsunterkunft und Bezug einer Wohnung            wohnung bezieht, erhält einen Ausstattungsbeitrag in\nam gleichen Dienstort wird die Pauschvergütung nach\nHöhe von 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1 ; ist nur\nAbsatz 3 gezahlt.\nein Teil der Räume einer Dienstwohnung, die keine Emp-\nfangsräume sind, ausgestattet, wird der Ausstattungsbei-\n§ 11                              trag nach Satz 1 anteilig erhöht.\nBeitrag                               (3) Bei einer neuen Verwendung im Ausland wird ein\nzum Beschaffen klimabedingter Bekleidung                neuer Ausstattungsbeitrag gezahlt, wenn der Berechtigte\n(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslands-            1. währendder letzten drei Jahre vor der neuen Verwen-\ndienstort mit einem vom mitteleuropäischen erheblich               dung keine Dienstbezüge im Ausland oder entspre-\nabweichenden Klima wird ein Beitrag zum Beschaffen                 chende Bezüge einer zwischen- oder ·überstaatlichen\nklimabedingter Bekleidung in folgender Höhe gezahlt:               Organisation erhalten hat oder\nFür den Berechtigten und seinen Ehegatten jeweils das          2. beim vorausgegangenen Umzug innerhalb der letzten\nDoppelte des Ortszuschlags der Tarifklasse 1 c Stufe 1 der         drei Jahre keinen oder einen ermäßigten Beitrag nach\nAnlage V des Bundesbesoldungsgesetzes, für die mit an              § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder\nden Dienstort umziehenden Kinder jeweils der Ortszu-               nach § 17 erhalten hat; in diesem Falle ist der beim\nschlag der Tarifklasse 1 c Stufe 1 der Anlage V des Bun-           vorausgegangenen Umzug gezahlte Beitrag abzuzie-\ndesbesoldungsgesetzes. Wird klimabedingte Bekleidung               hen.\nvon Amts wegen unentgeltlich bereitgestellt, ist der Beitrag   Hat der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor der\num 25 vom Hundert zu kürzen.\nneuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne\n(2) Bei einer neuen Verwendung an einem solchen             des Satzes 1 Nr. 1 erhalten, bleiben diese Zeiten bei der\nAuslandsdienstort wird ein neuer Beitrag gezahlt, wenn         Berechnung der Dreijahresfrist außer Betracht.\n1. der Berechtigte während der letzten drei Jahre vor der         (4) Ein Berechtigter, der eine Gemeinschaftsunterkunft\nneuen Verwendung nicht an einem solchen Dienstort         bezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag. Bei Aufgabe\nAuslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge            der Gemeinschaftsunterkunft innerhalb der Frist des § 14\neiner zwischen- oder überstaatlichen Organisation         Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes wird der\nerhalten hat,                                             Ausstattungsbeitrag nach Absatz 1 gezahlt, wenn die Ver-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                              1077\nwendungsdauer vom Zeitpunkt der Aufgabe der Gemein-          besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes und den\nschaftsunterkunft an noch mindestens zwei Jahre beträgt.     besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben, Umzugs-\nBei einer restlichen Verwendungsdauer von mehr als drei     kostenvergütung zugesagt werden. In diesen Fällen wer-\nMonaten werden 20 vom Hundert und bei einer restlichen      den neben den Beförderungsauslagen (§ 2) die Auslagen\nVerwendungsdauer von mehr als acht Monaten 40 vom           zur Erlangung einer angemessenen Wohnung nach § 6\nHundert des Ausstattungsbeitrages nach Absatz 1 gezahlt.    Abs. 1 sowie die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 3\ngezahlt. Bei Umzügen aus gesundheitlichen Gründen muß\n(5) § 10 Abs. 9 gilt entsprechend.                       die Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich beschei-\nnigt sein. Die Umzugskostenvergütung ist so rechtzeitig zu\n§ 13                            beantragen, daß über sie vor Beginn des geplanten\nEinrichtungsbeitrag                     Umzugs entschieden werden kann.\n(1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer Auslands-     (2) Ein Berechtigter mit Wohnung im Sinne des § 10\nvertretung oder zum Leiter einer funktionell selbständigen  Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, dem die\nDelegation des Auswärtigen Amtes erhält der Berechtigte,    Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1\nder am neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwoh-        Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesumzugs-\nnung bezieht oder eine möblierte Wohnung mietet, einen      kostengesetzes oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2\nEinrichtungsbeitrag in Höhe der Dienstbezüge im Ausland     zugesagt wurde, erhält für den Umzug in eine vorläufige\neines Ledigen seiner Besoldungsgruppe nach der Stufe 1      Wohnung Umzugskostenvergütung, wenn der Dienstherr\ndes Auslandszuschlags, bei aufsteigenden Gehältern          die neue Wohnung vorher schriftlich als vorläufige Woh-\n(Bundesbesoldungsordnung A) einheitlich nach der            nung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige\nDienstaltersstufe 7. Mietzuschuß und Kaufkraftausgleich     Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige\nwerden nicht berücksichtigt. Für zusätzliche Einrichtung im Wohnung anerkannt werden.\nZusammenhang mit der Anwesenheit des Ehegatten am\nDienstort erhöht sich der Einrichtungsbeitrag um 1O vom                                 § 15\nHundert.                                                                         Umzugsbeihilfen\n(2) Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung,           (1) Heiratet ein Berechtigter mit Dienstbezügen, nach-\nerhöhen sich die Beiträge nach Absatz 1 für die Empfangs-   dem er den Dienst am neuen ausländischen Dienstort\nräume und die Privaträume jeweils um das Einfache. Ist      angetreten hat und ihm die Umzugskostenvergütung zuge-\ndie Wohnung teilweise ausgestattet, ist der Erhöhungsbe-    sagt worden ist, können ihm die 100 Deutsche Mark über-\ntrag anteilig niedriger.                                    steigenden notwendigen Fahrkosten seines Verlobten\n(3) Ständige Vertreter des Leiters einer Auslandsvertre- oder Ehegatten und dessen Kinder, die durch die Reise in\ntung oder einer funktionell selbständigen Delegation des    die häusliche Gemeinschaft des Berechtigten aufgenom-\nAuswärtigen Amtes sowie Leiter von Außenstellen einer       men werden, bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der\nAuslandsvertretung erhalten bei ihrer ersten Ernennung      allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehren-\neinen Einrichtungsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert        den Beförderungsmittels vom inländischen Wohnort des\ndes Bemessungssatzes nach Absatz 1. Absatz 1 Satz 2         Verlobten oder Ehegatten zum Dienstort erstattet werden,\ngilt entsprechend. Bezieht der Berechtigte eine Leerraum-   höchstens jedoch für eine Reise vom letzten inländischen\nwohnung, erhöht sich der Beitrag nach Satz 1 um das         an den ausländischen Dienstort. Die notwendigen Ausla-\nEinfache. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, ist der   gen für das Befördern des Heiratsgutes an den ausländi-\nErhöhungsbetrag anteilig niedriger.                         schen Dienstort können bis zur Höhe der Auslagen erstat-\ntet werden, die entstanden wären, wenn das Heiratsgut\n(4) Bei einer weiteren Ernennung zum Leiter, zum Stän-   vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort\ndigen Vertreter oder zum Leiter einer Außenstelle wird ein  befördert worden wäre. § 3 ist entsprechend anwendbar.\nneuer Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen 1 bis 3 unter\nAnrechnung früher gezahlter Einrichtungsbeiträge gezahlt.      (2) Bei dauerhafter Trennung im Ausland findet Absatz 1\nDem Berechtigten sind jedoch mindestens 20 vom Hun-         sinngemäß Anwendung für die Erstattung der notwendigen\ndert des neuen Einrichtungsbeitrags zu belassen.            Fahrkosten und die Beförderungsauslagen für das\nUmzugsgut von Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 des\n(5) Berechtigten, die während einer Auslandsverwen-      Bundesumzugskostengesetzes, die in häuslicher Gemein-\ndung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum Leiter    schaft mit dem Berechtigten leben, vom ausländischen\neiner funktionell selbständigen Delegation des Auswärti-    Wohnort zum Ort ihrer Wahl, höchstens bis zur Höhe der\ngen Amtes ernannt werden, wird der Einrichtungsbeitrag      Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen\nnur gezahlt, wenn ihnen. aus Anlaß der Ernennung die        Dienstort. Mehrkosten für das getrennte Versenden von\nUmzugskostenvergütung zugesagt worden ist.                  Umzugsgut (§ 2 Abs. 4) werden nicht erstattet, wenn\ninnerhalb von drei Monaten die Versetzung in das Inland\n(6) § 10 Abs. 9 gilt entsprechend.\nerfolgt.\n§ 14                                                        § 16\nUmzugskostenvergütung in Sonderfällen                                        Erstattung\nder Auslagen für Umzugsvorbereitungen\n(1) Für einen Umzug am ausländischen Dienstort kann                       bei Widerruf der Zusage\nbei erheblicher Gefährdung der Gesundheit oder der                         der Umzugskostenvergütung\nSicherheit des Bediensteten oder der mit ihm in häuslicher\nGemeinschaft lebenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder         (1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz\naus anderen zwingenden Gründen, die sich aus den            oder teilweise widerrufen werden, wenn mit einer baldigen","1078                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nweiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rech-      ordnet oder kommandiert wird, wird ihm für den Hin- und\nnen ist oder der Umzug aus besonderen Gründen nicht          Rückumzug Umzugskostenvergütung in folgendem\ndurchgeführt werden soll. In diesem Fall gilt folgendes:     Umfang gezahlt:\n1. Der Berechtigte hat, wenn ihm nicht innerhalb von         1. bei einer Auslandsverwendung von bis zu acht Mona-\nsechs Monaten eine Umzugskostenvergütung für einen          ten, bei der Auslandsdienstbezüge nach § 58 des Bun-\nUmzug nach einem anderen Ort zugesagt wird, die             desbesoldungsgesetzes gezahlt werden,\nPauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den\n§§ 11 bis 13 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur          a) Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),\nBekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht bestim-          b) Erstattung der notwendigen Auslagen für das Bei-\nmungsgemäß verbraucht hat; die aus der Pauschver-               behalten der bisherigen Wohnung im Inland, und.\ngütung und den Beiträgen beschafften Gegenstände                zwar in voller Höhe, wenn diese nicht bewohnt wird,\nhat er dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.                im übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die\n2. Der Berechtigte hat alle Möglichkeiten auszunutzen,              die Wohnung auf Grund des Umzugs nicht mehr\ndurch die Auslagen für Umzugsvorbereitungen vermie-             nutzen, oder der notwendigen Auslagen für das\nden werden können, insbesondere hat er Aufträge an              Unterstellen des Umzugsgutes,\nden Spediteur, Passagebuchungen und die Anmietung           c) Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu\neiner neuen Wohnung unverzüglich rückgängig zu                  100 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemein-\nmachen.                                                        schaft gehörende Person, die an der Umzugsreise\n3. § 11 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes findet               teilnimmt,\nAnwendung.                                                  d) Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein\n4. Andere notwendige Auslagen, die dem Berechtigten in             im Inland zurückgelassenes Personenkraftfahr-\nErwartung des Umzuges entstanden sind, und Schä-               zeug, sofern weder das Personenkraftfahrzeug\nden, die als unmittelbare Folge des Widerrufs der              noch die Garage anderweitig genutzt werden,\nZusage der Umzugskostenvergütung entstanden sind,           e) Mietentschädigung (§ 5),\nkönnen ihm nach billigem Ermessen erstattet werden.\nAuslagen für Gegenstände dürfen nur erstattet werden,       f) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer ange-\nwenn der Berechtigte die Gegenstände dem Dienst-                messenen Wohnung im Ausland (§ 6) sowie der\nherrn zur Verfügung stellt.                                     Auslagen für die Miete einer notwendigen Woh- ·\nnungseinrichtung, und zwar bei Anmietung einer\nDie Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als wider-                möblierten Wohnung 1O vom Hundert der Gesamt-\nrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung Umzugs-                 mietkosten, bei Anmietung einer Leerraumwohnung\nkostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt wor-               die Auslagen für die Miete des angemessenen\nden ist.                                                            Hausrats bis zu höchstens 150 Deutsche Mark\nmonatlich,\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Berechtigte stirbt,\nbevor er an den neuen Dienstort umgezogen ist.                  g) 20 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 1O\nAbs. 1 bis 5 und 7 sowie 1O vom Hundert des\n(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Wider-            Ausstattungsbeitrags (§ 12),\nruf der Zusage eine Umzugskostenvergütung für einen\nUmzug nach einem anderen Ort zugesagt, sind die                 h) 20 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen kli-\nPauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11              mabedingter Bekleidung (§ 11) mit der Maßgabe,\nbis 13, die der Berechtigte auf Grund der ersten Zusage             daß der Beitrag für den Berechtigten selbst bis zur\nerhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage zuste-              Hälfte des Betrages nach § 11 gezahlt wird,\nhenden Beträge anzurechnen. Die Anrechnung unter-            2. bei einer Auslandsverwendung von mehr als acht\nbleibt, soweit der Berechtigte die Pauschvergütung und die      Monaten\nBeiträge bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten\nZusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und die dar-             a) Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),\naus angeschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht          b) Erstattung der notwendigen Auslagen für das Bei-\nverwendbar sind. Die nicht verwendbaren Gegenstände                 behalten der bisherigen Wohnung im Inland, und\nhat der Berechtigte dem Dienstherrn zur Verfügung zu               zwar in voller Höhe, wenn diese nicht bewohnt wird,\nstellen.                                                           im übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die\ndie Wohnung auf Grund des Umzugs nicht mehr\n(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus ,\nnutzen oder der notwendigen Auslagen für das\nGründen widerrufen, die der Berechtigte zu vertreten hat,\nUnterstellen des Umzugsgutes,\nhat er abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die schon\nerhaltene Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.                 c) Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu\n200 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemein-\nschaft gehörende Person, die an der Umzugsreise\n§ 17                                    teilnimmt,\nUmzugskostenvergütung                          d) Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beför-\nbei einer Auslandsverwendung                          dern eines Personenkraftfahrzeuges oder Zusage\nvon weniger als zwei Jahren                          nach§ 2 Abs. 3_Nr. 2 nach näherer Bestimmung der\nobersten Dienstbehörde,\n(1) Steht von vornherein fest, daß ein Berechtigter für\nweniger als zwei Jahre in das Ausland versetzt, abge-           e) Mietentschädigung (§ 5),","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                                  1079\nf) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer ange-         (2) § 1O Abs. 5 gilt entsprechend, wenn außer dem\nmessenen Wohnung im Ausland (§ 6) sowie der           Reisegepäck Teile des Hausrats zurückgeführt werden\nAuslagen für die Miete einer notwendigen Woh-         müssen und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung\nnungseinrichtung, und zwar bei Anmietung einer        hierauf erstreckt.\nmöblierten Wohnung 10 vom Hundert der Gesamt-\nmietkosten, bei Anmietung einer Leerraumwohnung                                   § 19\ndie Auslagen für die Miete des angemessenen\nHausrats bis höchstens 150 Deutsche Mark monat-                        Umzugskostenvergütung\nlich,\nbeim Ausscheiden aus dem Dienst\n(1) Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den\ng) 40 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10\nRuhestand treten oder ihr zeitlich befristetes Dienstverhält-\nAbs. 1 bis 5 und 7 sowie des Ausstattungsbeitrags\nnis im Ausland beenden, ist Umzugskostenvergütung für\n(§ 12),\neinen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland zuzusa-\nh) 40 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen kli-        gen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt, wenn der\nmabedingter Bekleidung (§ 11) mit der Maßgabe,        Umzug spätestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden\ndaß der Beitrag für den Berechtigten selbst in voller durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde kann in\nHöhe nach § 11 gezahlt wird.                          begründeten Ausnahmefällen diese Frist um ein Jahr ver-\nlängern.\n(2) Dauert eine Verwendung im Ausland länger als nach         (2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Berechtigten,\nAbsatz 1 vorgesehen, kann die für die längere Zeit zuste-     dessen letzter Dienstort im Ausland liegt, entsprechend für\nhende Umzugskostenvergütung gezahlt werden. In die-           die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen. Sind solche\nsem Fall beginnt die Ausschlußfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1    Personen nicht vorhanden oder ziehen sie nicht in das\ndes Bundesumzugskostengesetzes für die Zahlung der            Inland um, können den Erben die notwendigen Auslagen\nzusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tage, an\nfür das Befördern beweglicher Nachlaßgegenstände nach\ndem dem Berechtigten die Verlängerung seiner Verwen-\neinem Ort im Inland erstattet werden, wenn die Auslagen\ndung bekanntgegeben wird.\ninnerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstanden sind.\nFür Hausangestellte gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.\n(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1\nNr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b               (3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1\nkönnen für eine Beförderung des Umzugsgutes an den            Umzüge im Ausland durchgeführt werden, können die\nausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der             notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, höch-\nKosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im        stens jedoch die Auslagen, die durch einen Umzug an den\nInland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe        Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird\nder Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung.        später, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein\nBei unentgeltlicher Unterstellmöglichkeit an einem ande-      Umzug in das Inland durchgeführt, ist der nach Satz 1\nren Ort im Inland können anstelle der Erstattung der Ausla-   gewährte Betrag auf die nach Absatz 1 oder 2 zustehende\ngen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2      Umzugskostenvergütung anzurechnen.\nBuchstabe b die Beförderungsauslagen nach § 3 Abs. 1\nSatz 3 und 4 erstattet werden. Wird das Umzugsgut                (4) Scheiden Berechtigte aus von ihnen zu vertretenden\nzurückgelassen, gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.                 Gründen im Ausland aus dem Dienst aus und ziehen sie\nspätestens sechs Monate danach in das Inland um, kön-\n(4) Wird auf die Mitnahme des Personenkraftfahrzeugs       nen ihnen und den in Absatz 2 bezeichneten Personen für\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d verzichtet, kann ein          diesen Umzug die Beförderungsauslagen und Fahrkosten\nBetrag für ersparte Beförderungsauslagen nach § 2 Abs. 3      bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig-\nNr. 2 gezahlt werden.                                         sten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförde-\nrungsmittels gezahlt werden, höchstens die Auslagen, die\n(5) Absatz 1 bis 4 gilt nicht, wenn die oberste Dienstbe-  durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbe-\nhörde festgestellt hat, daß der Umzug im dienstlichen         hörde entstanden wären.\nInteresse liegt.\n§ 20\n§ 18                                                      Härtefälle\nRückführung von Angehörigen und Umzugsgut                    Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit\naus Sicherheitsgründen                      dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundes-\nminister der Finanzen in besonderen Ausnahmefällen den\n(1) Ist an einem ausländischen Dienstort die Sicherheit\nBemessungssatz nach § 1O erhöhen, wenn sich dienstort-\nder Angehörigen des Berechtigten oder das Eigentum\nbezogen aus der Anwendung dieser Vorschrift unzumut-\nerheblich gefährdet, kann die oberste Dienstbehörde\nbare Härten ergeben.\nUmzugskostenvergütung für die Rückführung oder den\nUmzug von Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft\ndes Berechtigten gehören (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), oder die                                      § 21\nRückführung von Umzugsgut in das Inland oder nach                                Übergangsvorschrift\neinem ausländischen Ort zusagen. Die Umzugskostenver-\ngütung darf jedoch nur soweit den Umständen nach not-            (1) Für die bis zum 30. Juni 1990 beendeten Umzüge\nwendig zugesagt werden. Entsprechendes gilt für die           findet die Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli\nRückkehr zum Dienstort.                                       1966 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geändert durch § 13 der","1080                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung vom 20. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 745), weiterhin    lassenes Umzugsgut kann dem Berechtigten ab 1. Juli\nAnwendung. Der Umzug gilt als beendet, sobald die end-     1990 auf Antrag ein Betrag nach § 3 Abs. 3 Satz 1 gezahlt\ngültige Wohnung am neuen Dienstort bezogen worden ist.     werden.\n(2) Ist die Umzugskostenvergütung vor dem 1. Juli 1990\nzugesagt worden, wird auf Antrag Umzugskostenvergü-                                   § 22\ntung nach dieser Verordnung gezahlt, wenn der Umzug                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nam 1. Juli 1990 noch nicht beendet war.\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in\n(3) Bei einer erneuten Auslandsverwendung werden die     Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Auslandsumzugsko-\nBeiträge nach den §§ 11 bis 13 unter Anrechnung der bei    stenverordnung vom 20. Juli 1966 (BGBI. 1S. 425), zuletzt\nder vorherigen Auslandsverwendung nach bisherigem          geändert durch § 13 der Verordnung vom 20. Mai 1986\nRecht erhaltenen Beträge gezahlt. Für im Inland zurückge-  (BGBI. 1 S. 745), außer Kraft.\nBonn, den 4. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher."]}