{"id":"bgbl1-1991-29-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":29,"date":"1991-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_29.pdf#page=4","order":5,"title":"Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung GüKG)","law_date":"1991-05-03T00:00:00Z","page":1068,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1068                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nVerordnung\nüber den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers\n(Berufszugangs-Verordnung GüKG)\nVom 3. Mai 1991\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 39 und       2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegen-\n83 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung           stände,\nder Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256),          3. Betriebskapital,\n§ 1'0 Abs. 2, §§ 39 und 83 Abs. 1 geändert durch Artikel 30\n4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzah-\ndes Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), ver-\nlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anla-\nordnet der Bundesminister für Verkehr:\ngen und Ausrüstungen,\n5. Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit\n§ 1\nPfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder\nZuverlässigkeit                             Vorbehaltseigentum.\n(1) Der Unternehmer oder die zur Führung der                   (3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere\nGeschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im          nicht gewährleistet, wenn\nSinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgeset-\n1 . erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen\nzes anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann,\nzur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehme-\ndaß sie das Unternehmen unter Beachtung der für den\nrischer Tätigkeit geschuldet werden;\nStraßengüterverkehr geltenden Vorschriften führen sowie\ndie Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor         2. das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens\nSchäden und Gefahren bewahren.                                     weniger betragen als 10 000 DM je Fahrzeug oder\n500 DM je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts der\n(2) Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur           vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge. Maßgeb-\nFührung der Geschäfte bestellten Person ist zu verneinen           lich ist der niedrigere der sich bei der Berechnung\n1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer           ergebenden Beträge.\nVerstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ-\nlich des Wirtschaftsstrafrechts,                              (4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit\nkann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer\n2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen               geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-\na) arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbeson-      kasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuer-\ndere gegen die Vorschriften über die Lenk- und         beraters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt wer-\nRuhezeiten des Fahrpersonals,                          den. Es müssen Angaben zu den in Absatz 2 genannten\nb) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit       Merkmalen enthalten sein.\nerlassene Vorschriften, insbesondere gegen die\nVorschriften über die Abmessungen und Gewichte                                      §3\nder Nutzfahrzeuge,                                                         fachliche Eignung\nc) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder\n(1) Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsge-\ndie auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-         mäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens\nnungen,\nerforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt,\nd) die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben-       die in der Anlage 1 aufgeführt sind.\nden steuerrechtlichen Pflichten,\n(2) Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung fest-\ne) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April\ngestellt. Sie kann auch durch eine mindestens fünfjährige\n1965 (BGBI. 1S. 213), das zuletzt durch das Gesetz\nleitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen\nvom 22. März 1988 (BGBI. 1 S. 358) geändert wor-\nGüterkraftv~rkehrs oder in Speditionsunternehmen, wel-\nden ist,\nche gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, nachge-\nf) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des         wiesen werden. Die Tätigkeit muß die erforderlichen\nAbfall- und Emissionsschutzrechts.                     Kenntnisse in den in der Anlage 1 aufgeführten Sachge-\nbieten vermittelt haben. Sie ist der Genehmigungs- oder\n§2                                Erlaubnisbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unter-\nfinanzielle Leistungsfähigkeit                  nehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen.\nWaren der Antragsteller oder die zur Führung der\n(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 10    Geschäfte bestellte Person selbst Unternehmer, ist der\nAbs. 1 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist gewährlei-     Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.\nstet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Füh-\nrung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel ver-        (3) Die Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde prüft\nfügbar sind.                                                   den Nachweis der fachlichen Eignung, soweit dieser durch\neine leitende Tätigkeit erbracht wird.\n(2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit\nerfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unterneh-                                          §4\nmens, für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorle-\ngen können, anhand einer Vermögensübersicht. Für die                                     Prüfung\nPrüfung sind folgende Merkmale maßgebend:                         (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling\n1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben         nach seinen Kenntnissen die zur Führung eines Unterneh-\nsowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen,           mens des Güterkraftverkehrs erforderliche fachliche Eig-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                                 1069\nnung besitzt. Der Prüfungsstoff ist in der Anlage 1 aufge-    und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Perso-\nführt. Die fachliche Eignung kann auf Antrag nur für          nen vorschlagen, wie bestellt werden sollen.\nbestimmte Beförderungsarien nachgewiesen und die Prü-\nfung zu diesem Zweck beschränkt werden. Die fachliche            (4) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß der Indu-\nEignung berechtigt in diesen Fällen lediglich zur Durchfüh-   strie- und Handelskammer mindestens einmal im Viertel-\nrung von Beförderungen im Rahmen dieser Beförderungs-         jahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der\narten.                                                        Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüfling seinen\nWohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings an den bei\n(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und        einer anderen Industrie- und Handelskammer gebildeten\neinem mündlichen Teil. In begründeten Fällen kann der         Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn innerhalb eines Vier-\nPrüfungsausschuß von der mündlichen Prüfung absehen.          teljahrs weniger als drei Prüflinge zur Prüfung anstehen\nDie schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie    oder dem Prüfling andernfalls wirtschaftliche Nachteile\ndient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, Fragen aus entstehen.\nden Prüfungsgebieten in beschränkter Zeit und mit\nbegrenzten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Antwort-             (5) Die höhere Landesverkehrsbehörde, deren Bereich\nWahl-Verfahren darf im schriftlichen Prüfungsteil nicht       ganz oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-\nüberwiegen. Das Prüfungsgespräch dient der Feststel-          schusses einer Industrie- und Handelskammer fällt, kann\nlung, ob der Prüfling fähig ist, Fragestellungen aus den      Beauftragte zu den Prüfungen entsenden. Die Beauftrag-\nPrüfungsgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftli-   ten wirken an der Prüfung nicht mit. Die ·Industrie- und\nchen und sozialen zusammenhänge zu erfassen und zu            Handelskammer teilt der Behörde nach Satz 1 die Prü-\nlösen.                                                        fungstermine rechtzeitig mit.\n(3) Der Umfang der Prüfung ist nach der Dauer sowie\n§6\nnach dem Inhalt und Schwierigkeitsgrad des Prüfungsstof-\nfes so zu bemessen, daß der Prüfungsausschuß die fachli-            Sonstige Prüfungen der fachlichen Eignung\nche Eignung des Prüflings im Sinne des Absatzes 1 mit\nhinreichender Sicherheit feststellen kann.                       Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die\nin der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten\n(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.  Abschlußprüfungen. Die oberste Landesverkehrsbehörde\nDem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung eine          kann andere Abschlußprüfungen als Prüfungen der fachli-\nBescheinigung erteilt. Die Prüfung kann nach einer vom        chen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kennt-\nPrüfungsausschuß zu bestimmenden, angemessenen                nisse auf den Sachgebieten der Anlage 1 zu dieser Ver-\nFrist wiederholt werden.                                      ordnung Gegenstand der Abschlußprüfung sind.\n(5) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der\nBewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie-                                       §7\nund Handelskammern durch eine Prüfungsordnung.                                        Bescheinigung\nDie Genehmigungs- oder die Erlaubnisbehörde erteilt\n§5\nauf Antrag eine Bescheinigung über die Erfüllung der\nPrüfungsausschuß                          Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Güter-\nkraftverkehrsunternehmers nach dem Muster der Anlage 3\n(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und\nzu dieser Verordnung. Die Bescheinigung kann auch über\nHandelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuß\ndas Vorliegen einzelner Voraussetzungen ausgestellt wer-\nerrichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsa-\nmer Prüfungsausschuß gebildet werden.                         den.\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsit-                                        §8\nzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll minde-               Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften\nstens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in\neinem Unternehmen des Güterkraftverkehrs tätig sein.             (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, § 4\n(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mit-     Abs. 2 jedoch erst sechs Monate nach dem ersten Tage\nglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der       des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats.\nVorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter\nsollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handels-           (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Nachweis\nkammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handels-         der fachlichen Eignung zur Führung von Güterkraftver-\nkammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter     kehrsunternehmen vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1\nwerden auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsge-         S. 2218) außer Kraft, § 4 Abs. 1 jedoch erst mit dem\nwerbes bestellt. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern        Inkrafttreten des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Mai 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","1070                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1\n(zu§ 3 Abs. 1)\nPrüfungsgegenstände\nSachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich ist:\n1. Recht\nBerufsbezogenes Recht einschließlich Vorschriften über Berufszugang und Berufsausübung auf den Gebieten\nGüterkraftverkehrsrecht\nGrundzüge des Gewerberechts\nStraßenverkehrsrecht einschließlich Gefahrguttransporte\nArbeits- und Sozialrecht\nGrundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten\nBürgerliches Recht\nHandelsrecht\nSteuerrecht\n2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes\nZahlungsverkehr und Finanzierung\nKostenrechnung\nBeförderungstarife, -entgelte und -bedingungen\nBeförderungsdokumente\nBuchführung\nVersicherungswesen\nSpedition\nBetriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen\nMarketing\n3. Technische Normen und technischer Betrieb\nZulassung und Betrieb der Fahrzeuge\nInstandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge\nFahrzeuggewichte und Abmessungen\nLaden und Entladen der Fahrzeuge\nBeförderung gefährlicher Güter\nBeförderung von Nahrungsmitteln\nGrundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge\n4. Straßenverkehrssicherheit\nUnfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen\nVerkehrssicherheit\n5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr\nGrundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften sowie zwischen den Gemeinschaften und Drittländern gelten\nGrundzüge der Zollpraxis und -formalitäten - Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente\nGrundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere soweit sie Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften sind\nVorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rauschmitteln","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                                                1071\nAnlage 2\n(zu § 6)\nAbschlußprüfungen nach § 6 Satz 1 sind:\n(1) Abschlußprüfung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr,\nFachrichtung: Güterkraftverkehr\n(2) Abschlußprüfung zum Speditionskaufmann\n(3) Abschlußprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt\nAnlage 3\n(zu § 7)\nBundesrepublik Deutschland\nBescheinigung\nüber die Erfüllung der Voraussetzungen\nfür den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers\nBezeichnung der ausstellenden Behörde\nHerr/Frau.............................................        geboren am ....................................... ..\nin ....................................................... ..\n(1) besitzt die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens notwendige\nZuverlässigkeit,\n(2) hat nachgewiesen, daß er/sie über die zur ordnungsgemäßen Inbetrieb-\nnahme und Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen finan-\nziellen Mittel verfügt,\n(3) besitzt die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunter-\nnehmens notwendigen Kenntnisse.\nBeschränkung:\nDie fachliche Eignung gilt nur für die Durchführung folgender Beförderungen:\nDiese Feststellungen entsprechen den Voraussetzungen der Verordnung über\nden Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers vom 3. Mai 1991\nund der geänderten Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974\nüber den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaat-\nlichen und grenzüberschreitenden Verkehr.\nBescheinigungsinhaber\nAusstellungsort                                        Datum\n(Name, Unterschrift und Amtsbezeichnung\ndes Ausstellers)\nStempel der ausstellenden Behörde"]}