{"id":"bgbl1-1991-29-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":29,"date":"1991-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_29.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1991","law_date":"1991-05-06T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1065\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1991                               Ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1991                                                                                                  Nr. 29\nTag                                                                      I n h a It                                                                               Seite\n6. 5. 91   Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-\nleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1991 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1065\nneu: 8232-10-31; 8251-1, 820-1, 821-1, 821-2, 8232-4, 8250-1, 860-6\n3. 5. 91   Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Ver-\nordnung GüKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1068\nneu: 9241-32; 9241-28\n4. 5. 91   Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverord-\nnung - AUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1072\nneu: 2032-3-12; 2032-3-6\n4. 5. 91    Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung-ATGV) . . . . . . . .                                                         1081\nneu: 2032-2-10; 2032-2-9\n6. 5. 91   Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet der gewerblichen Binnenschiffahrt . . . . .                                                       1086\n9500-4-1, 9500-4-5, 9500-4-3, 9500-4-10, 9500-4-6-1\n28. 4. 91   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . .                                                   1087\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungenimßundesanz~ger .................. .. ............... ...... .. ..... .....                                                                   1088\nGesetz\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\nund der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung\nim Jahre 1991\nVom 6. Mai 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      lieh Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.\n§2\nArtikel 1                                                                                         Formelrenten\nRentenanpassungsgesetz 1991                                                     (1) Renten, die\n{RAG 1991)\n1. nach den §§ 1253ft. der Reichsversicherungsordnung,\nErster Abschnitt                                                  2. nach den§§ 30ft. des Angestelltenversicherungsgeset-\nzes oder\nRentenversicherung\n3. nach den §§ 53ft. des Reichsknappschaftsgesetzes\n§ 1\nberechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe\nGrundsatz                                                  der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für\ndas Jahr 1991 ermittelt wird.\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-\ngrundlage vom Jahr 1990 auf das Jahr 1991 werden die                                        (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den\nRenten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ-                                  allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,","1066                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nsondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder                               Dritter Abschnitt\ninfolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über-\nSchlu ßvorschriften\nund zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach\n§ 3 angepaßt. Ein Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des                                §8\nKnappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\ngezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.                              Einschränkung des Geltungsbereichs\nDieses Gesetz gilt nicht für die Rentenversicherung und\n§3                              die Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nSonstige Renten                        vertrages genannten Gebiet.\nRenten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,\nwerden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli\nArtikel 2\n1991 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um\n4,7 vom Hundert erhöht wird.                                                 Änderung des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte\n§4\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nAllgemeines\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen        14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch\nVorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von          Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1\nRenten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2          S. 2106) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\ngenannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,\n„Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen\ndie auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten\nvom 1. Juli 1991 an für den verheirateten Berechtigten\nmaßgebend sind.\n655,40 Deutsche Mark und für den unverheirateten\n(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen     Berechtigten 437 ,20 Deutsche Mark.\"\nhöheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei-\nsten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit\ndem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehal-                                  Artikel 3\ntenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung\nmit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für              Änderung der Reichsversicherungsordnung\ndie Krankenversicherung einen niedrigeren als den bishe-\n§ 1259 Abs. 1 Satz 5 der Reichsversicherungsordnung\nrigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbe-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ntrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\nkenversicherung.\ndurch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1990\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes         (BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, wird gestrichen.\nsind Abrundungen zulässig.\n§ 5                                                        Artikel 4\nAllgemeine Bemessungsgrundlage                                             Änderung\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes\nDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr\n1991 beträgt                                                      § 36 Abs. 1 Satz 5 des Angestelltenversicherungsgeset-\nin der Rentenversicherung                                     zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nder Arbeiter und der Angestellten 33 149 Deutsche Mark        mer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nund                                                           zuletzt durch Artikel 83 Nr. 1 des Gesetzes vom\nin der knappschaftlichen                                       18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261) geändert worden ist,\nRentenversicherung                  33 499 Deutsche Mark.     wird gestrichen.\nZweiter Abschnitt                                                   Artikel 5\nUnfallversicherung                                                 Änderung\ndes Angestelltenversicherungs-\n§6\nNeuregelungsgesetzes\nAnpassungsfaktor\nIn Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nDer Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1991 an anzu-      lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\npassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversi-         rungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\ncherung beträgt 1,0504.                                        sung, das zuletzt durch § 1 Abs. 6 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist,\n§7                                 wird nach § 13 a eingefügt:\nPflegegeld                                                       ,,§ 13b\nDas Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1991 an zwischen            § 36 Abs. 1 Satz 5 des Angestelltenversicherungsgeset-\n4 73 Deutsche Mark und 1 893 Deutsche Mark monatlich.          zes in der bis zum 11. Mai 1991 geltenden Fassung ist für","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991                                   1067\nVersicherungsfälle vor dem 12. Mai 1991 nicht anzuwen-             versicherungsordnung liegt vor dem 1. Juli 1969 nur\nden. Ist über einen Anspruch auf Rente eine unanfecht-             vor, wenn und solange der Handwerker in der Hand-\nbare Entscheidung getroffen worden, der die in Satz 1              werksrolle gelöscht war.\"\ngenannte Vorschrift zugrunde liegt, erfolgt eine Neufest-\nstellung nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts        2. In § 10 wird nach Absatz 2 eingefügt:\nwegen erfolgen. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial-\n,,(3) § 3 Abs. 1 in der bis zum 11. Mai 1991 geltenden\ngesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.\"                           Fassung ist für Versicherungsfälle vor dem 12. Mai\n1991 nicht anzuwenden. Ist über einen Anspruch auf\nArtikel 6                               Rente eine unanfechtbare Entscheidung getroffen wor-\nden, der die in Satz 1 genannte Vorschrift zugrunde\nÄnderung                                  liegt, erfolgt eine Neufeststellung nur auf Antrag, im\ndes Arbeiterrentenversicherungs-                        Einzelfall kann sie von Amts wegen erfolgen. § 44\nNeuregelungsgesetzes                              Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist ent-\nsprechend anzuwenden.\"\nIn Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom                                        Artikel 8\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist,\nwird nach § 13 a eingefügt:                                                                Änderung\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n,,§ 13b\n§ 1259 Abs. 1 Satz 5 der Reichsversicherungsordnung             Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch vom 18. Dezem-\nin der bis zum 11. Mai 1991 geltenden Fassung ist für            ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337) wird wie folgt\nVersicherungsfälle vor dem 12. Mai 1991 nicht anzuwen-           geändert:\nden. Ist über einen Anspruch auf Rente eine unanfecht-\nbare Entscheidung getroffen worden, der die in Satz 1            1. § 251 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ngenannte Vorschrift zugrunde liegt, erfolgt eine Neufest-             ,,(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unver\"\nstellung nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts            schuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei\nwegen erfolgen. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial-              Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und\ngesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.\"                            solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.\"\nArtikel 7                            2. § 252 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969\nÄnderung\nsind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten,\ndes Handwerkerversicherungsgesetzes                          wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht\nDas Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundes-              waren.\"\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 83 Nr. 20 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989                                           Artikel 9\n(BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Juli 1991 in Kraft. Im\n,,(1) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2, des    übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung\n§ 1251 Abs. 1 und des§ 1259 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs-        in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Mai 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}