{"id":"bgbl1-1991-29-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":29,"date":"1991-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/29#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_29.pdf#page=22","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet der gewerblichen Binnenschiffahrt","law_date":"1991-05-06T00:00:00Z","page":1086,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["1086                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 1 Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet der gewerblichen Binnenschiffahrt\nVom 6. Mai 1991\nAuf Grund des § 22 Abs. 1, § 31 a Abs. 1 Satz 3, § 32 a                      1 (Zufahrt Travemünde) zum Festland läuft.\nAbs. 1 und 4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie des§ 39 Abs. 1                          Ausgenommen sind die Magdeburger\nSatz 2 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der Fassung                         Häfen, sofern die Verkehrsleistung dort\nder Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65)                           beginnen und zu den unter Buchstabe B\nverordnet der Bundesminister für Verkehr im Benehmen                            Nr. 4 oder Buchstabe F genannten Wasser-\nmit den obersten Verkehrsbehörden der jeweils beteiligten                       straßen gehen soll;\nLänder:\n2. den Elbe-Seitenkanal, den Mittellandkanal\nostwärts des Zweigkanals nach Salzgitter\nArtikel 1                                           (km 213,50), den Abstiegskanal Rothensee,\nsofern die Verkehrsleistung dort beginnen\nDie Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der                        und zu den in Nummer 1 genannten Was-\nFrachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt vom                                  serstraßen gehen soll;\".\n8. August 1963 (BGBI. II S. 1151 ), zuletzt geändert durch\nc) Nach Buchstabe E wird angefügt:\ndie Verordnung vom 1. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2607),\nwird wie folgt geändert:                                                „F. der Frachtenausschuß Berlin für die Oder und\ndie Wasserstraßen zwischen der Oder und der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                              Elbe oberhalb der Einmündung des Elbe-\nLübeck-Kanals (Elbe-km 566,28) (märkische\na) Buchstabe B wird wie folgt geändert:                                  Wasserstraßen), soweit sie Bundeswasserstra-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                   ßen sind.\"\n,, 1. die künstlichen Bundeswasserstraßen zwi-\nschen Rhein und Elbe (westdeutsche            2. § 3 Abs. 1 Buchstabe F wird wie folgt gefaßt:\nKanäle), die nicht in der folgenden Nummer        ,,F. im Gebiet der Oder und der märkischen Wasser-\n2 oder 3 genannt werden, sowie die Ems.                straßen der Frachtenausschuß Berlin.\"\nAusgenommen sind\n-   der Küstenkanal unterhalb der Schleuse    3. § 6 Abs. 2 wird gestrichen.\nOldenburg (km 1,8),\n-   der Mittellandkanal ostwärts des Zweig-\nkanals nach Salzgitter (km 213,50), der                              Artikel 2\nElbe-Seitenkanal, der Abstiegskanal\nRothensee, sofern die Verkehrsleistung       Die Verordnung über die Überwachung der festgesetz-\ndort beginnen und zu den unter Buch-      ten Entgelte für Verkehrsleistungen und die Erhebung von\nBeiträgen in der Binnenschiffahrt vom 8. Januar 1969\nstabe D Nr. 1 genannten Wasserstra-\nßen gehen soll;\".                         (BGBI. 1 S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 3. März 1983 (BGBI. 1S. 225), wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Nummer 3 wird angefügt:\n,,4. Magdeburger Häfen, sofern die Verkehrs-         1. § 1 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nleistung dort beginnen und in Richtung zum\nRhein oder zu den unter Buchstabe F               „a) der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für\ndie Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\ngenannten Wasserstraßen gehen soll;\".\nMitte, Südwest, Süd und Ost,\".\nb) Buchstabe D wird wie folgt gefaßt:\n„D. der Frachtenausschuß Hamburg für                     2. § 8 wird aufgehoben.\n1. die Elbe einschließlich ihrer Nebenflüsse\nunterhalb Elbe-km 566,28, die Saale, den\nElbe-Lübeck-Kanal und die Trave, soweit                                   Artikel 3\nsie Bundeswasserstraßen sind (Elbstromge-\nbiet), die Eider, den Nord-Ostsee-Kanal, den       § 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung über die örtliche\nGieselau-Kanal, die Kieler Förde binnen-        Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen bei\nwärts der Verbindungslinie zwischen dem         Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im\nLeuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal        gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 8. November\nLaboe sowie die Lübecker Bucht westlich         1968 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 1\nder Verbindungslinie, die von dem Leucht-       Nr. 18 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI.\nturm Pelzerhaken über die rote Leuchttonne      1976 1 S. 9), wird wie folgt gefaßt:"]}