{"id":"bgbl1-1991-28-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":28,"date":"1991-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_28.pdf#page=1","order":6,"title":"Neufassung des Telegraphenwegegesetzes","law_date":"1991-04-24T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1053\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1991                            Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1991                                                                                                Nr. 28\nTag                                                                  I n h a It                                                                               Seite\n24. 4. 91 Neufassung des Telegraphenwegegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1053\n9021-1\n29. 4. 91 Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung bestimmten Getreides (Getreide-\nBeihilfeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .  1057\nneu: 7847-11-4-66\n30. 4. 91 Erste Verordnung zur Änderung der Apfelbaumrodungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1058\n7847-11-4-64\n30. 4. 91 Erste Verordnung zum Schutz des Verbrauchers vor bestimmten aliphatischen Chlorkohlenwasser-\nstoffen ( 1. Chloraliphatenverordnung - 1. aCKW-V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1059\nneu: 8053-6-15\n22. 4. 91 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Bereich der Deutschen Bundespost\nPOSTDIENST . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1060\nneu: 2030-11-47-24; 2030-11-47-20\nHinweise auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1061\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1061\nBekanntmachung\nder Neufassung des Telegraphenwegegesetzes\nVom 24. April 1991\nAuf Grund des Artikels 44 Abs. 4 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221) wird nachstehend der Wortlaut des Telegraphen-\nwegegesetzes in der seit dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9021-1, veröffentlichte\nbereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des\nBundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451),\n2. den am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juni\n1980 (BGBI. 1 S. 649),\n3. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 38 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 24. April 1991\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nDr. Christian Schwarz-Schilling","1054                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTelegraphenwegegesetz\n§ 1                             Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbe-\ndingt notwendige Maß zu beschränken.\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM ist befugt, die\nVerkehrswege für ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden           (2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat dem Besit-\nFernmeldelinien zu benutzen, soweit nicht dadurch der          zer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu\nGemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt             setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vor-\nwird. Als Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten,        nehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist\nmit Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers, die            nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt die\nöffentlichen Wege, Plätze, Brücken und die öffentlichen        Deutsche Bundespost TELEKOM die Ausästungen. Dazu\nGewässer nebst deren dem öff entliehen Gebrauche die-          ist sie auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche\nnenden Ufern.                                                  Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.\n§2                                 (3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ersetzt den\nan den Baumpflanzungen verursachten Schaden und\n(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine            die Kosten der auf ihr Verlangen vorgenommenen Aus-\nErschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende         ästungen.\nBeschränkung ihres Gemeingebrauchs nach Möglichkeit                                         §5\nzu vermeiden.\n(1) Die Fernmeldelinien sind so auszuführen, daß sie\n(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat die Deut-      vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung\nsche Bundespost TELEKOM dem Unterhaltungspflichti-             dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gas-\ngen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu              leitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und der-\nersetzen.                                                      gleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstel-\n(3) Nach Beendigung der Arbeiten an der Fernmelde-          lung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden\nlinie hat die Deutsche Bundespost TELEKOM den Ver-             Kosten hat die Deutsche Bundespost TELEKOM zu tra-\nkehrsweg sobald als möglich wieder instand zu setzen,           gen.\nsofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die         (2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener\nInstandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Die Deutsche        besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und\nBundespost TELEKOM hat dem Unterhaltungspflichtigen            nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Ver-\ndie Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandset-           kehrswegs für die Fernmeldelinie sonst unterbleiben\nzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der              müßte und die besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke\nFernmeldelinie entstandenen Schaden zu ersetzen.               entsprechend untergebracht werden kann.\n(3) Auch beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen\n§3                              hat die Benutzung des Verkehrswegs für die Fernmelde-\nlinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder\n(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Fernmeldelinie, daß\nVeränderung der besonderen Anlage entstehende Scha-\nsie den Gemeingebrauch eines Verkehrswegs, und zwar\nden gegenüber den Kosten, welche der Deutschen\nnicht nur vorübergehend, beschränkt oder die Vornahme\nBundespost TELEKOM aus der Benutzung eines anderen\nder zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhin-     ihr zur Verfügung stehenden Verkehrswegs erwachsen,\ndert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungs-\nunverhältnismäßig groß ist.\npflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs\nentgegensteht, so ist die Fernmeldelinie, soweit erforder-        (4) Diese Vorschriften finden auf solche in der Vorberei-\nlich, abzuändern oder gänzlich zu beseitigen.                  tung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im\nöffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung.\n(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt       Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis\ndie Befugnis der Deutschen Bundespost TELEKOM zu               zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die\nseiner Benutzung.\nVorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung\n(3) In allen diesen Fällen hat die Deutsche Bundespost     begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im\nTELEKOM die gebotenen Änderungen an der Fernmelde-             einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des\nlinie auf ihre Kosten zu bewirken.                             Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigun-\ngen der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder\ndes sonstigen Nutzungsberechtigten des in Anspruch\n§4                               genommenen Weges erhalten haben.\n(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrs-\n§6\nwegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachs-\ntum der Bäume ist tunlichst Rücksicht zu nehmen. Aus-              (1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit\nästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur       so auszuführen, daß sie die vorhandenen Fernmeldelinien\nHerstellung der Fernmeldelinien oder zur Verhütung von          nicht störend beeinflussen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991                               1055\n(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung          berührt, auf die Dauer von vier Wochen öffentlich auszule-\neiner Fernmeldelinie muß auf Kosten der Deutschen Bun-       gen. Die Zeit der Auslegung soll mindestens in einer ~~r\ndespost TELEKOM stattgegeben werden, wenn sonst die          Zeitungen, welche im betreffenden Bezirk zu den Verof-\nHerstellung einer späteren besonderen Anlage unter-          fentlichungen der zuständigen Verwaltungsbehörden die-\nbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden würde,        nen, bekanntgemacht werden. Die Auslegung kann unter-\nwelche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbe-       bleiben, soweit es sich lediglich um die Führung von\nsondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksich-     Fernmeldelinien durch den Luftraum über den Verkehrs-\nten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter         wegen handelt.\nüberwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben\n(4) Die §§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nzur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer\nzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Träger\nnicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsver-\ndes Vorhabens zugleich Planfeststellungsbehörde ist.\nkehr dienenden Fernmeldelinie kann nur dann verlangt\nwerden, wenn die Fernmeldelinie ohne Aufwendung\nunverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem\n§8\nZwecke entsprechend untergebracht werden kann.\nAuf Verlangen der zuständigen Landesbehörde ist den\n(3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen\nvon ihr bezeichneten öffentlichen Behörden Kenntnis von\nAnlage die schon vorhandene Fernmeldelinie mit Schutz-\ndem Plane durch Mitteilung einer Abschrift zu geben.\nvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch ent-\nstehenden Kosten von der Deutschen Bundespost TELE-\nKOM zu tragen.                                                                           §9\n(4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen         Wird ohne wesentliche Änderung vorhandener Fernmel-\nAnteil einem nicht unterhaltungspflichtigen Dritten, so sind delinien die Überschreitung des in dem ursprünglichen\nder Deutschen Bundespost TELEKOM die durch die Verle-        Plane für die Leitungen in Anspruch genommenen Rau-\ngung oder Veränderung oder durch die Herstellung der         mes beabsichtigt und ist davon eine weitere Beeinträchti-\nSchutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf       gung der Baumpflanzungen durch Ausästungen zu\ndessen Anteil fallen, zu erstatten.                          befürchten, so ist den Eigentümern der Baumpflanzungen\nvor der Ausführung Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer\n(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2\nInteressen zu geben.\nbezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der\nVerlegung oder Veränderung der vorhandenen Fernmel-                                     § 10\ndelinien oder aus der Herstellung der erforderlichen\nSchutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu            ( 1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist befugt,\ntragen.                                                      Fernmeldelinien durch den Luftraum über Grundstücken,\ndie nicht Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes sind, zu\n(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer         führen, soweit nicht dadurch die Benutzung des Grund-\nAnlagen finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 ent-     stücks nach den zur Zeit der Herstellung der Anlage beste-\nsprechende Anwendung.                                        henden Verhältnissen wesentlich beeinträchtigt wird. Tritt\nspäter eine solche Beeinträchtigung ein, so hat die Deut-\n§ 7                            sche Bundespost TELEKOM auf ihre Kosten die Leitungen\n(1) Vor der Benutzung eines Verkehrswegs zur Ausfüh-     zu beseitigen.\nrung neuer Fernmeldelinien oder wesentlicher Änderun-          (2) Beeinträchtigungen in der Benutzung eines Grund-\ngen vorhandener Fernmeldelinien hat die Deutsche Bun-       stücks, welche ihrer Natur nach lediglich vorübergehend\ndespost TELEKOM einen Plan aufzustellen. Der Plan soll      sind, stehen der Führung der Fernmeldelinien durch den\ndie in Aussicht genommene Richtungslinie, den Raum,         Luftraum nicht entgegen, doch ist der entstehende Scha-\nwelcher für die oberirdischen oder unterirdischen Leitun-   den zu ersetzen. Ebenso ist für Beschädigungen des\ngen in Anspruch genommen wird, bei oberirdischen Linien     Grundstücks und seines Zubehörs, die infolge der Führung\nauch die Entfernung der Stangen voneinander und deren       der Fernmeldelinien durch den Luftraum eintreten, Ersatz\nHöhe, soweit dies möglich ist, angeben.                     zu leisten.\n(2) Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an dem    (3) Die Beamten und Beauftragten der Deutschen Bun-\nVerkehrsweg einem Land, einem Kommunalverband oder          despost TELEKOM, welche sich als solche ausweisen,\neiner anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes         sind befugt, zur Vornahme notwendiger Arbeiten an Fern-\nobliegt, dem Unterhaltungspflichtigen, andernfalls der      meldelinien, insbesondere zur Verhütung und Beseitigung\nzuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen; diese hat,      von Störungen, die Grundstücke nebst den darauf befind-\nsoweit tunlich, die Unterhaltungspflichtigen von dem Ein-   lichen Baulichkeiten und deren Dächern mit Ausnahme der\ngang des Planes zu benachrichtigen. Der Plan ist in allen   abgeschlossenen Wohnräume während der Tagesstun-\nFällen, in denen die Verlegung oder Veränderung einer der   den nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu betreten.\nin § 5 bezeichneten Anlagen verlangt wird oder die Stö-     Der dadurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.\nrung einer solchen Anlage zu erwarten ist, dem Unterneh-\nmer der Anlage mitzuteilen. Werden durch das Planvorha-\nben öffentliche Belange berührt, ist die jeweils zuständige                            § 11\nBehörde rechtzeitig zu beteiligen und ihre Stellungnahme\nbei der Planfeststellung mitzuberücksichtigen.                 Die auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruhenden\nErsatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung\n(3) Außerdem ist der Plan bei den Post- oder Fern-       beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der\nmeldeämtern, soweit die Fernmeldelinie deren Bezirke        Anspruch entstanden ist.","1056                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 12                             1. darüber, welche Änderungen der Fernmeldelinien im\nSinne des § 7 Abs. 1 als wesentlich anzusehen sind;\nDie bestehenden Vorschriften und Vereinbarungen über\ndie Rechte der Deutschen Bundespost TELEKOM zur             2. über die Anforderungen, welche an den Plan auf Grund\nBenutzung des Eisenbahngeländes werden durch dieses             des § 7 Abs. 1 im einzelnen zu stellen sind.\nGesetz nicht berührt.\n§ 13\n§ 15\nDie Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Fernmelde-\nlinien. welche der Bundesminister der Verteidigung für         (1) (Inkrafttreten)\nseine Zwecke herstellen läßt, entsprechende Anwendung.\n(2) Auf die vorhandenen, zu öffentlichen Zwecken die-\nnenden Linien der Deutschen Bundespost TELEKOM und\n§ 14\ndes Bundesministers der Verteidigung findet dieses\nDer Bundesminister für Post und Telekommunikation        Gesetz Anwendung, soweit nicht entgegenstehende\nkann Anordnungen treffen:                                   besondere Vereinbarungen getroffen sind.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991                                 1057\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung bestimmten Getreides\n(Getreide-Beihilfeverordnung)\nVom 29. April 1991\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16      2. die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-\nund des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes             lichen Angaben macht,\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen           3. die Grundbuchdaten der Flächen, auf denen das\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August                   bestimmte Getreide ausgesät ist, oder Katasteraus-\n1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für            züge oder eine Karte vorlegt, auf der die genaue Lage\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen              und Größe der betreffenden Flächen mit genügender\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:           Sicherheit zu erkennen ist.\n§ 1                                  (2) Die Erzeugerbeihilfe wird durch Bescheid fest-\ngesetzt.\nAnwendungsbereich\n§5\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission                   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nder Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung\nDer Beihilfeberechtigte ist verpflichtet,\neiner Erzeugerbeihilfe für bestimmtes Getreide im Rah-\nmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide.            1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-\nnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\n§2                                2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen\nZuständige Stelle                             Verträge sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht\nlängere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechts-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und            vorschriften bestehen.\nder in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt\nfür landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt).                                      §6\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n§3\n(1) Zum Zweck der Überwachung hat der Beihilfe-\nBeihilfeberechtigter Erzeuger\nberechtigte den Mitarbeitern der Bundesanstalt das Betre-\nEin Erzeuger ist beihilfeberechtigt, wenn er                ten der Geschäfts- und Betriebsräume oder der mit dem\nbestimmten Getreide angebauten Flächen während der\n1. mindestens 0,5 Hektar Buchweizen, Kanariensaat oder\nGeschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen\nHirse (bestimmtes Getreide) nach den Voraussetzun-\ndie in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen oder\ngen der in § 1 genannten Rechtsakte anbaut oder für\nUnterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nsich durch einen Dritten anbauen läßt und\nund die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\n2. einen Anbauvertrag über die angebauten Getreide-\narten mit einem Käufer geschlossen hat.                       (2) Bei automatischer Buchführung ist der Beihilfe-\nberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den\nerforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundes-\n§4\nanstalt dies verlangt.\nGewährung der Erzeugerbeihilfe\n§7\n(1) Die Beihilfe kann dem Erzeuger gewährt werden,\nwenn er spätestens bis zum 31. Mai des jeweiligen Wirt-                               Inkrafttreten\nschaftsjahres                                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1. bei der Bundesanstalt einen Beihilfeantrag stellt,          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. April 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","1058                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Apfelbaumrodungsverordnung\nVom 30. April 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 4 Satz 1, des § 15 und des § 16 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2439)\nwird wie folgt geändert:\n1. In§ 2 Abs. 1 werden im letzten Satz nach dem Wort „vorzulegen\" die Worte\n,, , insbesondere über die umweltverträgliche Verwertung der Rodungsabfälle\"\neingefügt.\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sechsten\" durch das Wort „fünfzehnten\"\nersetzt.\n3. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. April 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991                                  1059\nErste Verordnung\nzum Schutz des Verbrauchers\nvor bestimmten aliphatischen Chlorkohlenwasserstoffen\n(1. Chloraliphatenverordnung - 1. aCKW-V)\nVom 30. April 1991\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des             ten Endverbraucher in den Verkehr zu bringen sowie sie in\nChemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-               nicht gewerblich genutzten Räumen zu verwenden.\nmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten\nKreise:\n§3\n§ 1\nStraftaten\nAnwendungsbereich\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge-\nDiese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zubereitun-\nsetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-\ngen und Erzeugnisse:\ngen § 2 die in § 1 genannten Stoffe, Zubereitungen oder\n1. Tetrachlormethan                                           Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder verwendet.\n(Tetrachlorkohlenstoff)              CAS-Nr.   56-23-5,\n2. 1, 1, 2, 2-Tetrachlorethan            GAS-Nr.   79-34-5,\n3. 1, 1, 1 ,2-Tetrachlorethan            GAS-Nr. 630-20-6,                                 §4\n4. Pentachlorethan                       CAS-Nr.   76-01-7,                     Übergangsvorschrift\n5. Zubereitungen und Erzeugnisse,                               Die in§ 1 Nr. 5 genannten Zubereitungen und Erzeug-\na) denen die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stoffe      nisse dürfen abweichend von den Verboten des § 2 bis\nzum letzten Tage des auf die Verkündung folgenden neun-\nals Lösungsmittel zugesetzt wurden oder\nten Kalendermonats in den Verkehr gebracht und verwen-\nb) die insgesamt mehr als 0,01 vom Hundert der in den     det werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\nNummern 1 bis 4 genannten Stoffe, auch als Verun-      nung hergestellt worden sind.\nreinigung, enthalten.\n§2\nVerbot                                                        §5\ndes lnverkehrbringens und des Verwendens                                       Inkrafttreten\nEs ist verboten, die in § 1 genannten Stoffe, Zuberei-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ntungen und Erzeugnisse zur Verwendung durch den priva-        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. April 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","1060                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nVom 22. April 1991\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni\n1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nund Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (geho-\nbener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Oberpostdirektionen, den\nDirektionen Postdienst und dem Posttechnischen Zentralamt.\nII.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in\nAbschnitt I genannten Beamten vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\nvom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1140) außer Kraft.\nBonn, den 22. April 1991\nDeutsche Bundespost POSTDIENST\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nSender"]}