{"id":"bgbl1-1991-28-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":28,"date":"1991-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/28#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_28.pdf#page=5","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung bestimmten Getreides (Getreide-Beihilfeverordnung)","law_date":"1991-04-29T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991                                 1057\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung bestimmten Getreides\n(Getreide-Beihilfeverordnung)\nVom 29. April 1991\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16      2. die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-\nund des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes             lichen Angaben macht,\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen           3. die Grundbuchdaten der Flächen, auf denen das\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August                   bestimmte Getreide ausgesät ist, oder Katasteraus-\n1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für            züge oder eine Karte vorlegt, auf der die genaue Lage\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen              und Größe der betreffenden Flächen mit genügender\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:           Sicherheit zu erkennen ist.\n§ 1                                  (2) Die Erzeugerbeihilfe wird durch Bescheid fest-\ngesetzt.\nAnwendungsbereich\n§5\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission                   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nder Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung\nDer Beihilfeberechtigte ist verpflichtet,\neiner Erzeugerbeihilfe für bestimmtes Getreide im Rah-\nmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide.            1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-\nnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\n§2                                2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen\nZuständige Stelle                             Verträge sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht\nlängere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechts-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und            vorschriften bestehen.\nder in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt\nfür landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt).                                      §6\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n§3\n(1) Zum Zweck der Überwachung hat der Beihilfe-\nBeihilfeberechtigter Erzeuger\nberechtigte den Mitarbeitern der Bundesanstalt das Betre-\nEin Erzeuger ist beihilfeberechtigt, wenn er                ten der Geschäfts- und Betriebsräume oder der mit dem\nbestimmten Getreide angebauten Flächen während der\n1. mindestens 0,5 Hektar Buchweizen, Kanariensaat oder\nGeschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen\nHirse (bestimmtes Getreide) nach den Voraussetzun-\ndie in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen oder\ngen der in § 1 genannten Rechtsakte anbaut oder für\nUnterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nsich durch einen Dritten anbauen läßt und\nund die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\n2. einen Anbauvertrag über die angebauten Getreide-\narten mit einem Käufer geschlossen hat.                       (2) Bei automatischer Buchführung ist der Beihilfe-\nberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den\nerforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundes-\n§4\nanstalt dies verlangt.\nGewährung der Erzeugerbeihilfe\n§7\n(1) Die Beihilfe kann dem Erzeuger gewährt werden,\nwenn er spätestens bis zum 31. Mai des jeweiligen Wirt-                               Inkrafttreten\nschaftsjahres                                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1. bei der Bundesanstalt einen Beihilfeantrag stellt,          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. April 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}