{"id":"bgbl1-1991-27-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":27,"date":"1991-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/27#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_27.pdf#page=30","order":5,"title":"Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1991-04-24T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":30,"num_pages":16,"content":["1034                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 24. April 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der Neunzehnten Verordnung         7. die am 29. Dezember 1990, jedoch hinsichtlich ihres\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom              Artikels 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 und\n25. März 1991 (BGBI. 1 S. 799) wird nachstehend der               hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 7. Juli\nWortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der               1990, in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezem-\nseit 1. April 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die          ber 1990 (BGBI. 1 S. 2911 ),\nNeufassung berücksichtigt:\n8. die am 1. April 1991 in Kraft getretene Verordnung vom\n25. März 1991 (BGBI. 1 S. 799).\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. August\n1989 (BGBI. 1 S. 1654),                                      Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n2. die am 10. Februar 1990 in Kraft getretene Verordnung      zu 2. und 4. des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des\nvom 6. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 200),                                     § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4\nSatz 2, sowie des § 16 des Gesetzes zur\n3. die am 2. April 1990 in Kraft getretene Verordnung vom                      Durchführung der Gemeinsamen Markt-\n21. März 1990 (BGBI. 1 S. 556),                                           organisationen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 7. August 1986 (BGBI. 1\n4. die am 1 . April 1990 in Kraft getretene Verordnung vom                    S. 1397),\n26. März 1990 (BGBI. 1 S. 592),                           zu 3., 5.,      des§ 8 Abs. 1 Satz 1, des§ 12 Abs. 2 Satz\n7. und 8.        1 und 2 sowie der§§ 15 und 16 des Geset-\n5. die am 7. Juli 1990, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 1\nzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nBuchstabe b und c jedoch mit Wirkung vom 2. April\nMarktorganisationen,\n1990, in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1334, 1799),                                  zu 6.           des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des\n§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4\n6. die mit Wirkung vom 1. August 1990 in Kraft getretene                      Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der\nVerordnung vom 10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1726),                         Gemeinsamen Marktorganisationen.\nBonn, den 24. April 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991                              1035\nVerordnung\nüber die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen\nim Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse\n(Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV)\nAbschnitt 1                         nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht. Wird die\nLieferung nach dem 1. April 1984 aufgenommen, erfolgt\nAllgemeine Vorschriften                    die Berechnung durch den Käufer, an den der Milcherzeu-\nger dann liefert.\n§ 1\n(2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-\nAnwendungsbereich\ndert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission         Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge des\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der               Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungsmenge\ngemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch-          des Kalenderjahres 1981, nach folgender Berechnungs-\nerzeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der Milcherzeu-   formel:\nger unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rah-\n(Anlieferungsmenge 1983-Anlieferungsmenge 1981) x 33\nmen der nationalen Garantiemengen für die Milch und\nAnlieferungsmenge 1981\nMilcherzeugnisse zu zahlen hat, die er\njedoc'1 um nicht mehr als 5 Prozentpunkte: dem Milch-\n1. an einen Käufer liefert oder\nerzeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres\n2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.                     1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem\n1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.\n§2                              Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz\nerhöht sich\nZuständigkeit\n1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg bis\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und          zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-        übersteigende, angefangene 1 000 kg,\nwaltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung\n2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg bis\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-\nzu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,\ndesamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der nach Landes-\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung 3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg bis\nvon in dieser Verordnung genannten Bescheinigungen              zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1 Pro-\nbleibt unberührt.                                               zentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefangene\n1 000 kg,\n4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg um\nAbschnitt 2                             3,5 Prozentpunkte.\nMilchanlieferung                          (3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-\nmenge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt\n§3                              1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr Milch\nGrundsatz                               als 1981 angeliefert haben und deren Anlieferungs-\nmenge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die ersten\nIm Falle des § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem              60 000 kg und\nMilcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen\n(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert      2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als 50\nwerden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge,                vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und deren\nvermindert um den nach § 4b ausgesetzten Teil, über-            Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als 30 000 kg\nschreiten.                                                      war.\n§4                              Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als\nBerechnung der Anlief erungs-Referenzmenge              50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die Anlie-\nferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber nicht mehr\n(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der     als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz nach Satz 1\nihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch-   nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch\nerzeugnisse liefert, die Anliefcrungs-Referenzmenge, die    um einen Prozentpunkt je 30 000 kg übersteigende, ange-\ndem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6, 8 und 18         fangene 1 000 kg.","1036                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der angeliefer-    menge mit Beginn des 1. April 1988 zustand. Eine Zahlung\nten Milch nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte        ist ausgeschlossen, wenn die Referenzmenge des Milch-\nund teilt diesen dem Milcherzeuger mit. Absatz 1 Satz 2 gilt  erzeugers im fünften Zwölfmonatszeitraum gegen die\nentsprechend.                                                 Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milch-\nerzeugung für den Markt freigesetzt worden ist.\n(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den durch-\nschnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcherzeuger             (3) Von jeder zugeteilten Referenzmenge, verringert um\nbis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der Anlage 1 mit.       den nach § 4a Abs. 1 Satz 2 stillgelegten Anteil, werden\nFerner teilt er die Summe der Referenzmengen bis zum          mit Beginn des 1. April 1989 4,54 vom Hundert für die Zeit\n1. August 1984 dem Bundesamt und bis zum 15. Oktober          vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 ausgesetzt. Für\n1984 dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt-       den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-\nzollamt mit.                                                  gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel\n§ 4a                            und Haushaltsmittel eine Vergütung von 238,60 DM je\n1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im\nStillegung der Anlieferungs-Referenzmenge              ersten Halbjahr 1990 an den Milcherzeuger, dem die Refe-\n(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit         renzmenge mit Beginn des 1. April 1989 zustand.\nAblauf des 31. März 1987 3 vom Hundert stillgelegt. Mit\n(4) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit\nBeginn des 1 . April 1989 wird zusätzlich 1 vom Hundert\nBeginn des 1. April 1990 4,56 vom Hundert für die Zeit\nder Referenzmenge stillgelegt, die dem Milcherzeuger zu\nvom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 ausgesetzt. Für\ndiesem Zeitpunkt zustand.\nden ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-\n(2) Für den nach Absatz 1 Satz 1 stillgelegten Teil der    gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel\nReferenzmenge wird eine Vergütung in sieben Jahres-           und Haushaltsmittel eine Vergütung von 199,80 DM je\nraten von je 144 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt.        1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im\nersten Halbjahr 1991 an den Milcherzeuger, dem die Refe-\n(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers kann die   renzmenge mit Beginn des 1. April 1990 zustand.\nVergütung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden\nHaushaltsmittel in zwei Jahresraten von je 440 DM je             (5) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit\n1 000 kg Referenzmenge gewährt werden. Der Antrag ist         Beginn des 1. April 1991 4,64 vom Hundert für die Zeit\nbis zum 31. Juli 1987 an das für den Betrieb des Käufers      vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 ausgesetzt. Für\nzuständige Hauptzollamt zu richten.                           den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-\ngabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel\n(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April, begin-  und Haushaltsmittel eine Vergütung von 164,80 DM je\nnend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem die Refe-        1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im\nrenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 zustand.               ersten Halbjahr 1992 an den Milcherzeuger, dem die Refe-\nAbschlagszahlungen auf die erste Jahresrate können            renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.\nbereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der zur Verfügung\nstattenden Gemeinschaftsmittel gewährt werden.\n§ 4c\nBerechnung und Bescheid\n§ 4b\nAussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge                   (1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger nach\nMaßgabe der §§ 4 a und 4 b Abs. 1 den stillgelegten und\n(1) Unabhängig von § 4a werden von jeder zugeteilten       den ausgesetzten Teil der Referenzmenge und teilt die-\nReferenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 5,5 vom            sem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem vom Bundes-\nHundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. März       minister der Finanzen in der Vorschrittensammlung der\n1988 ausgesetzt. Für den ausgesetzten Teil der Referenz-      Bundesfinanzverwaltung bekanntgemachten Muster mit.\nmenge wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur             Ferner teilt er den stillgelegten und den ausgesetzten Teil\nVerfügung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergü-           der Referenzmenge jedes Milcherzeugers dem für den\ntung gewährt. Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur         Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt bis zum\nVerfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen Betrag          31. Juli 1987 nach dem vom Bundesminister der Finanzen\nvon 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenzmenge              in der Vorschrittensammlung der Bundesfinanzverwaltung\nangehoben werden. Die Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr      bekanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-\n1988 an den Milcherzeuger, dem die Referenzmenge mit          gelegten und des ausgesetzten Teils der Referenzmenge\nAblauf des 31. März 1987 zustand. Eine Zahlung ist aus-       kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß\ngeschlossen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeu-           die der Festsetzung zugrundeliegende Referenzmenge\ngers im vierten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewäh-          unzutreffend sei.\nrung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung\nfür den Markt freigesetzt worden ist.                            (2) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 2 ausgesetzten\nTeil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,\n(2) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit         daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres\nBeginn des 1. April 1988 5,5 vom Hundert für die Zeit vom     1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1988 treten.\n1. April 1988 bis zum 31. März 1989 ausgesetzt. Für den\nausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maßgabe            (3) Absatz 1 gilt für den nach § 4 a Abs. 1 Satz 2\nder zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel und           stillgelegten und den nach § 4 b Abs. 3 ausgesetzten Teil\nHaushaltsmittel eine Vergütung von 241 DM je 1 000 kg         der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, daß\nReferenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im ersten          die Mitteilungen an die Milcherzeuger und die zuständigen\nHalbjahr 1989 an den Milcherzeuger, dem die Referenz-         Hauptzollämter bis zum 31. Mai 1990 erfolgen.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991                                1037\n(4) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 4 ausgesetzten  2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die Zahl\nTeil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,            der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese unmittelbar\ndaß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres            aus den Unterlagen ergibt, mit der im betreffenden\n1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1990 treten.           Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferten Milch-\nmenge je Kuh (Landesdurchschnittssatz) vervielfacht.\n(5) Absatz 1 gilt für den nach § 4b Abs. 5 ausgesetzten\nTeil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,            (4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\ndaß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres        und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2\n1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1991 treten.       oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Baumaß-\nnahme im Sinne des Absatzes 2 genehmigt worden und\n(6) Das für den Betrieb des Käufers zuständige Haupt-     wird durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolumen\nzollamt erteilt über die nach den§§ 4a und 4b zu leistende   von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in\nVergütung dem Milcherzeuger einen Bescheid.                  Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung\nerreicht, wird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die\n§5                             sich unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit\ndem Landesdurchschnittssatz, zugrunde gelegt. Die\nErgänzung der Anlieferungs-Referenzmenge\ngenannten Beträge sind ohne Mehrwertsteuer zu ver-\n(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder     stehen.\n1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1984\n(5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978\nMilch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4\nund dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2,\nAbs. 1 genannten Käut er geliefert hat, teilt dem in § 4\n3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne\nAbs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2\ndes Absatzes 2 begonnen und abgeschlossen, wird für\nfolgendes mit:\ndie Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge\n1 . Name und Anschrift der Käut er,                         zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze\n2. die jeweiligen Lieferzeiträume,                          vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz ergibt,\nsofern\n3. die jeweiligen Milchmengen,\n1 . durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von\n4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte, soweit        50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in\nes sich um Lieferungen nach dem 1. April 1983 han-           Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung\ndelt.                                                        erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-\n(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der           wertsteuer zu verstehen sind, und\nBerechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den           2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe aufgestallt waren,\nAnlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen.                 wie zur Erzeugung der auf Grund der vorgenommenen\nBaumaßnahme zu erwartenden Anlieferungs-Refe-\n§6                                 renzmenge erforderlich sind; ist diese Kuhzahl nicht\nvoll erreicht worden, wird eine entsprechend verrin-\nAnlieferungs-Referenzmenge                        gerte Milchmenge berücksichtigt. Soweit die Kühe erst\nbei besonderen Situationen                       nach dem 30. Juni 1984 aufgestallt waren, wird die\n(1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in        Erhöhung der Referenzmenge erst von dem auf den\nden in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach             30. Juni 1984 folgenden Quartal an berücksichtigt\nMaßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei-                werden.\nchende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen              (5a) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen\nder Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Referenz-  Anwendung, in denen der Milcherzeuger erstmals im\nmenge nach § 4 die nach diesen Absätzen berechnete          Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer\nMenge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983.\ngeliefert hat.\n(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978          (6) Übersteigt die nach den Absätzen 2 bis Sa berech-\nund dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwicklungs-\nnete Zielmenge die in dem betreffenden Bundesland 1983\nplanes nach der Richtlinie 72/159/EWG (ABI. EG Nr. L 96     durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen,\nS. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung\nso wird der diese Milchmenge übersteigende Teil der\nder Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert\nZielmenge vor Anwendung von Absatz 1 Satz 2 um 15\nbewilligt worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte  vom ·Hundert gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983\nvolle Zielmenge für die Berechnung der Referenzmenge\nbereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur\nzugrunde gelegt.                                            der diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil der Ziel-\n(3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978     menge entsprechend gekürzt. Bei Vereinigungen im Sinne\nund dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan im           des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nSinne des Absatzes 2 öffentliche Mittel für eine Baumaß-    Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG\nnahme im Sinne des Absatzes 2 bewilligt worden, gilt        Nr. L 90 S. 13) gilt die nach Satz 1 oder 2 maßgebliche\nfolgendes:                                                  Grenze jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei\ndem die Voraussetzungen nach einem der Absätze 2\n1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die Milch-     bis 5 a gegeben sind.\nmenge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge unmit-\ntelbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt, die der       (7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3\nBewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984 vorgelegen     bis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband oder\nhaben.                                                  einem Prüfring angeschlossen, kann der Milcherzeuger","1038                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nverlangen, daß für die Feststellung der Milchleistung der   deraufgenommen hat oder wiederaufnehmen wird, auf\nvon dem Kontrollverband oder dem Prüfring für den           Antrag die diesem nach Maßgabe des Artikels 3a Abs. 1\nBetrieb des Milcherzeugers ermittelte, um 1 O vom Hundert   und 2 der Verordnung (EWG} Nr. 857/84 zustehende vor-\nverminderte Satz der durchschnittlichen Erzeugung           läufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge. Der\nzugrunde gelegt wird. Dies gilt auch für die Fälle des      Antrag hat dem vom Bundesminister für Ernährung, Land-\nAbsatzes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan ange-      wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntge-\nnommene Milchleistung erheblich unter dem von dem          machten Muster zu entsprechen. Der Käufer teilt die\nKontrollverband oder dem Prüfring ermittelten Satz liegt.  Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem Milch-\nerzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zuständigen\n(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe\nHauptzollamt, dem Bundesamt und der nach Landesrecht\ndes Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nzuständigen Stelle mit.\nNr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen zur\nVerfügung:                                                    (2) Der Käufer berechnet dem Milcherzeuger die diesem\nSchleswig-Holstein:                          3 760Tonnen    nach Maßgabe des Artikels 3a Abs. 3 der Verordnung\n(EWG) Nr. 857/84 zustehende endgültige spezifische\nHamburg:                                        25 Tonnen   Anlieferungs-Referenzmenge, sobald die erforderlichen\nNiedersachsen:                             1O 570 Tonnen    Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nBremen:                                         40Tonnen\nNordrhein-Westfalen:                         6 520Tonnen                                  §7\nHessen:                                      3 950Tonnen                Verkauf, Verpachtung, Vererbung\nRheinland-Pfalz:                             2 730Tonnen       (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den\nBaden-Württemberg:                           8 800Tonnen    Übergang von Referenzmengen enthaltenen Bestimmun-\nSaarland:                                      290Tonnen    gen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesamten\nBetriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen Ver-\nBerlin:                                          5 Tonnen   wandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im Wege\nBayern:                                    23 310 Tonnen    der vorweggenommenen Erbfolge und bei Übergang der\nNutzung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im '\nIhnen stehen ab dem zweiten Zwölfmonatszeitraum, in\ndiesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 vom       Wege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer Ver-\nfügung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der\nHundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2\nÜbergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April\nund des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung\n(EWG) Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenz-            1984 stattgefunden hat.\nmengen zur Verfügung:                                          (1 a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf-\nSchleswig-Holstein:                        11 600 Tonnen    oder Pachtvertrages vor Ablauf des achten Zwölfmonats-\nzeitraumes übergeben, überlassen oder zurückgewährt,\nHamburg:                                        74 Tonnen\nso wird die übergehende Referenzmenge, soweit sie nach\nNiedersachsen:                             32 597 Tonnen    § 6a festgesetzt worden ist, zugunsten der Gemein-\nBremen:                                        130Tonnen    schaftsreserve freigesetzt.\nNordrhein-Westfalen:                       20 109 Tonnen       (2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-\nHessen:                                    12 173 Tonnen    gung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder Pacht-\nRheinland-Pfalz:                                            vertrages nach dem 1. April 1984 übergeben oder überlas-\n8 418 Tonnen\nsen, geht, unbeschadet der Absätze 3 und 4, ein dem Teil\nBaden-Württemberg:                         27 139 Tonnen    des Betriebes entsprechender Referenzmengenanteil,\nSaarland:                                      888Tonnen    höchstens jedoch in Höhe von 12 000 kg je Hektar, mit auf\nBerlin:                                         18 Tonnen   den Käufer oder Pächter über.\nBayern:                                    71 854 Tonnen       (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche,\ndie Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder\nFerner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maßgabe\nPachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine\nder in Satz 2 genannten Vorschriften die Referenzmengen\nReferenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als 1 ha ist.\nzur Verfügung, die zu ihren Gunsten gegen die Gewäh-\nIst der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum 30. Septem-\nrung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der\nber 1984 geschlossen worden oder ist die Fläche in dieser\nMilcherzeugung für den Markt freigesetzt werden; die\nZeit übergeben oder überlassen worden, geht auch dann\nVerteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölf-\nkeine Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als\nmonatszeitraumes erfolgen, der dem Zwölfmonatszeit-\n5 ha ist. Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt nicht,\nraum folgt, in dem die Referenzmenge freigesetzt worden\nwenn die Fläche in dem in Satz 2 genannten Zeitraum\nist.\nübergeben oder überlassen worden ist. Wird die Fläche\n§ 6a                              vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeitraumes übergeben\nAnlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung              oder überlassen, so wird die übergehende Referenz-\nder Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie            menge, soweit sie nach § 6a festgesetzt worden ist,\nzugunsten der Gemeinschaftsreserve freigesetzt.\n(1) Im Falle des Artikels 3a der Verordnung (EWG)\nNr. 857/84, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89          (3 a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\nvom 20. März 1989 (ABI. EG Nr. L 84 S. 2) eingefügt         erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertra-\nworden ist, berechnet der Käufer, bei dem der Milcherzeu-   ges, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist,\nger die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen wie-     nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurück-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991                                  1039\ngewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine                                 § 7a\nReferenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden                           Zeitweilige Überlassung\nFläche entsprechende Referenzmenge geht zur Hälfte,                      der Anlieferungs-Referenzmenge\nhöchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je Hektar, auf den\nVerpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und       (1) Der Milcherzeuger kann den Teil der ihm zustehen-\nder Pächter eine abweichende Vereinbarung treffen, der       den Anlieferungs-Referenzmenge, den er im jeweiligen\nPächter den Pachtvertrag kündigt oder der Verpächter         Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, ausgenommen\nnachweist, daß er auf die Referenzmenge für die Milch-       eine nach § 6a festgesetzte Referenzmenge, für diesen\nerzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder       Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der\nangewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch höchstens      an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede\n5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die nach         Überlassungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von\nMaßgabe von Satz 1 oder 2 auf den Verpächter vor Ablauf      mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anliefe-\ndes achten Zwölfmonatszeitraumes übergehende Refe-           rungs-Referenzmenge des überlassenden ist geringer.\nrenzmenge wird, soweit sie nach§ 6a festgesetzt worden          (2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen dem\nist, zugunsten der Gemeinschaftsreserve freigesetzt. Der     Überlassenden und dem Übernehmenden nach dem vom\nÜbergang von Referenzmengen nach Satz 1 erfaßt nicht         Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nReferenzmengen, die auf Grund des § 2 a Abs. 4 Satz 5 in     im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster schriftlich\nVerbindung mit Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsgeset-       abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinba-\nzes freigesetzt und dem Pächter entgeltlich zugeteilt wor-   rung muß dem Käufer innerhalb der in den in § 1 genann-\nden sind.                                                    ten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist zur Registrierung\nvorliegen.\n(3b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines\nPachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-          (3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarun-\nsen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter     gen innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten\nzurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang        vorgeschriebenen Frist und berechnet die für den jewei-\nbei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 2           ligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Refe-\nSatz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist, über, soweit sie nicht  renzmengen des Überlassenden und des Übernehmen-\nvor der Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen     den neu.\ndie Gewährung einer Vergütung für die endgültige Auf-           (4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt\ngabe der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höch-        auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammel-\nstens geht jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch        genossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch ent-\nzustehende Referenzmenge über.                               geltlich bezieht.\n(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-                              § 7b\ngung genutzt werden, nach dem 31. Juli 1990 auf Grund                                  Zuteilung\neines Kauf- oder Pachtvertrages übergeben oder überlas-           nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen\nsen oder wird ein gesamter Betrieb zu einem anderen\nBetrieb oder zu Teilen eines anderen Betriebes zugekauft        Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die im\noder zugepachtet und nach dem 31. Juli 1990 übergeben        jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden\noder überlassen, so werden, wenn die Referenzmenge           sind, anderen Milcherzeugern zuteilen; § 7 a Abs. 4 gilt\neines Käufers oder Pächters durch den Übergang der von       entsprechend. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der\ndem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge 350 000 kg         Summe der einzelbetrieblich nicht genutzten Referenz-\nübersteigt, von der 350 000 kg übersteigenden Referenz-      mengen zur Summe der über die Anlieferungs-Referenz-\nmenge 30 vom Hundert zugunsten des Landes, in dem            menge hinaus gelieferten Mengen. Nicht genutzte Anliefe-\nsich der Betriebssitz des Verkäufers oder Verpächters        rungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder\nbefindet, freigesetzt. Beträgt die Referenzmenge eines       Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nKäufers oder Pächters bereits vor dem Übergang der von       genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen Milch-\ndem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge mindestens         erzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in diesem\n350 000 kg, so werden von der gesamten übergehenden          Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für Anlieferungs-\nReferenzmenge 30 vom Hundert zugunsten des Landes            Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder Betriebsteile\nfreigesetzt, in dem sich der Betriebssitz des Verkäufers     außerhalb dieses Gebietes beziehen, entsprechend.\noder Verpächters befindet. Die Sätze 1 und 2 finden keine\nAnwendung im Falle der\n§8\n1. Rückgewähr der Pachtsache,                                              Anlieferungs-Referenzmengen\n2. Nutzungsüberlassung zwischen Verwandten in gerader                       bei Aufnahme der Lieferung\nLinie oder zwischen Ehegatten und\n(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983 und\n3. Veräußerung oder Verpachtung durch Siedlungsunter-        vor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt für\nnehmen im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgeset-       die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die Stelle\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-  der Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungsmenge der\nnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,    vor dem 1. April 1984 liegenden letzten zwölf Monate.\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n15. März 1976 (BGBI. 1 S. 533).                            (2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1 . April 1983\nbis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an die\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Rechtsverhältnisse Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu\nmit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden.                  berechnende Menge:","1040                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDie vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte              c) daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung des\nMenge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Verhältnis           Antrages auf Gewährung der Nichtvermarktungs-\nzwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer in dem                  oder Umstellungsprämie verwalteten Betrieb noch\nZeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März 1984 und der             ganz oder teilweise bewirtschaftet,\nGesamtanlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in\nd) welche Milchmenge der Berechnung der Nicht-\ndem der Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt.\nvermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß Ar-\n(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger als            tikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG)\ndurchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für die               Nr. 1391/78 (Prämienmilchmenge) zugrunde gelegt\ngesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende Wert                  worden ist,\nangerechnet.                                                     e) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme der\nVerpflichtung abgetreten worden ist, welcher Anteil\n(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Verbin-            der Prämienmilchmenge der abgetretenen landwirt-\ndung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den Milch-                schaftlich genutzten Fläche entsprochen hat,\nerzeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3 nur\nAnwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge                   f) daß er die vorläufige spezifische Anlieferungs-Refe-\nergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz-               renzmenge in vollem Umfang in seinem Betrieb\nmenge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeugers               erzeugen kann,\nund der übergegangenen Referenzmenge; in diesem Falle        8. im Falle des§ 6a Abs. 2, daß ein außergewöhnlicher\numfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1 oder 2 die                Umstand die Milcherzeugung betroffen hat und die\nübergegangene Referenzmenge.                                     Unterschreitung des Mindestlieferumfanges darauf\nberuht.\n§9                               Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach\nSatz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei der\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise\nzuständigen Landesstelle gestellt werden.\n(1) Der Milcherzeuger hat dem in§ 4 Abs. 1 genannten\nKäufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch                (3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milch-\nurschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milch-        erzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn übergegan-\nerzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm      gene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde,\nder andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.           bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang berück-\nsichtigt.\n(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von\nder zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen          (3a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der\nversehene Bescheinigung nachzuweisen                         bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, daß\ner den Wechsel berücksichtigt.\n1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im\nSinne der in § 1 genannten Rechtsakte, daß ein solches      (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei\nEreignis eingetreten ist und die Milcherzeugung hier-    der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur\nvon nachhaltig betroffen wurde,                          berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen\nund Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3a vorliegen.\n2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset-\nEr hat diese sieben Jahre aufzubewahren.\nzungen für die Anerkennung einer besonderen Anliefe-\nrungs-Referenzmenge gegeben sind und welche Ziel-\nmenge zu berücksichtigen ist,                                                        § 10\n3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen,             Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\nwelche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von\nwelchem Milcherzeuger auf ihn übergegangen sind,            (1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers\noder aus sonstigem Grund die Referenzmenge erneut, teilt\n4. im Falle des§ 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu       er diese innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und\nmehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft           dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzoll-\nstammt,                                                  amt sowie - zusammen mit der Meldung nach § 19 - dem\n5. im Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor      Bundesamt mit.\ndem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er Erzeu-\nger im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte ist,           (2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser\nsofern er eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend        Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung\nmachen will,                                             vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die\nNeuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen\n6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine         Angaben mit.\nReferenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht,\n7. im Falle des § 6a Abs. 1,                                    (3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger\ngewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-\na) daß sein Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeit-     menge ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den\nraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Ver-      Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Fest-\nordnung (EWG) Nr. 1078/77 nach dem 31. Dezem-        setzung durch Bescheid beantragen. Eine für die Neube-\nber 1983 abgelaufen ist,                             rechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maß-\nb) daß er seinen Betrieb nicht vor Ablauf des Nichtver-  gabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung der\nmarktungs- oder Umstellungszeitraumes vollständig    zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht\nabgetreten hat,                                      ersetzt oder angegriffen werden.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991                                1041\n§ 11                            3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des\nErhebung der Abgabe                           Fettgehaltes,\n(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe-       4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver-\nbetrag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalender-           minderung der Anlieferungsmenge,\nmonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.\n5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Refe-\nFür die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese-\nrenzmenge,\nhene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnen-\nden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der       6. die nach§ 7b zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge.\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebende\nFettgehalt zugrunde zu legen.                               Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von drei\nMonaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die\n(1 a) Soweit Milcherzeuger ausschließlich unmittelbar an Bundeskasse Bremen ab.\nKäufer innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebietes Milch oder Milcherzeugnisse liefern,\nhat der Käufer diese Anlieferungen einschließlich des                                   § 12\njeweiligen Fettgehaltes getrennt nach Liefermonaten zu\nMehrere Käufer\nerfassen und diese Anlieferungen jährlich nach den Vor-\nschriften dieser Verordnung gegenüber seinem zuständi-         (1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-\ngen Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milcherzeuger teil-    nisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den\nweise an einen Käufer innerhalb des in Artikel 3 des        Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung oblie-\nEinigungsvertrages genannten Gebietes Milch oder Milch-     genden Aufgaben wahrnehmen soll. Er hat hiervon die\nerzeugnisse liefern, hat der außerhalb dieses Gebietes      Käufer unverzüglich zu unterrichten.\nansässige Käufer diese Anlieferungen einschließlich des\nFettgehaltes getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und       (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm\ndiese Anlieferungen jährlich nach den Vorschriften dieser   bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili-\nVerordnung gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt        gen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an\nabzurechnen.                                                andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-\nschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. § 9 Abs. 1\n(1 b) Soweit Milcherzeuger mit Betriebssitz in dem in    gilt entsprechend.\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aus-\nschließlich unmittelbar an Käufer außerhalb dieses Ge-\nbietes Milch oder Milcherzeugnisse liefern, hat der Käufer\ndiese Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes ge-\ntrennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese Anliefe-                            Abschnitt 3\nrungen jährlich nach den Bestimmungen der für das in                               Direktverkauf\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gelten-\nden Garantiemengenregelung gegenüber seinem zustän-\ndigen Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milcherzeuger                                    § 13\nmit Betriebssitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                          Grundsatz\ngenannten Gebiet teilweise an einen Käufer außerhalb\ndieses Gebietes liefern, hat der innerhalb des in Artikel 3    Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem\ndes Einigungsvertrages genannten Gebietes ansässige         Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm\nKäufer diese Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes  im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar\ngetrennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese Anlie-    an Verbraucher verkauft werden und die seine Direkt-\nferungen jährlich nach der für das in Artikel 3 des Eini-   verkaufs-Referenzmenge überschreiten.\ngungsvertrages genannte Gebiet geltenden Garantiemen-\ngenregelung gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt\nabzurechnen.                                                                            § 14\nDirektverkaufs-Referenzmenge\n(2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der\nAbgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsentgelt,       (1) Jeder Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeug-\nvon dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer berechtigt, nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäu-\nin Höhe des zu erwartenden Unterschiedsbetrages das         fer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nLieferungsentgelt für vorausgehende Kalendermonate          erforderlichen Registrierungsantrag bi~ zum 31. Dezem-\nzurückzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch\nber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-\nStellung einer anderen Sicherheit abwenden.\nzollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer, der Milch oder\n(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb         Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher abgabe-\nzuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf        pflichtig verkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach\njedes Zwölfmonatszeitraumes, erstmals nach dem vierten      den in § 1 genannten Rechtsakten eine Direktvt. rkaufs-\nZwölfmonatszeitraum, eine Abgabeanmeldung in zwei-          Referenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem für\nfacher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende   seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen Registrie-\nDaten enthält:                                              rungsantrag zu stellen.\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                      (2) § 4a, ausgenommen Absatz 1 Satz 2, § 4c und die\n2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenz-       §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-\nmenge,                                                  Referenzmengen entsprechend.","1042                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 15                                                        § 16c\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten                       Stillegung und Aussetzung; Vergütung\nDer Direktverkäufer hat                                      (1) Abweichend von § 4 a enthält der in § 16 b genannte\nKürzungssatz 3 vom Hundert, bezogen auf die um 12,5\n1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften Men-\nvom Hundert gekürzte Anlieferungsmenge 1989, um die\ngen :rn Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und\ndie vorläufige Referenzmenge mit Beginn des achten\n2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich     Zwölfmonatszeitraumes stillgelegt wurde. Für den in\nauf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des         Satz 1 genannten stillgelegten Teil der Referenzmenge\nzweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-      wird eine einmalig zu zahlende Vergütung von 988,80 DM\nden Kalenderjahres aufzubewahren.                       je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt\ninnerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nschriebenen Frist an den Milcherzeuger, dem die Refe-\n§ 16                             renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.\nErhebung der Abgabe\n(2) Abweichend von § 4b werden unabhängig von\nDie Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für      Absatz 1 von jeder nach § 16 b zugeteilten Referenzmenge\nseinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1      mit Beginn des achten Zwölfmonatszeitraumes 4,5 vom\ngenannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom             Hundert, bezogen auf die um 12,5 vom Hundert gekürzte\nBundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster          Anlieferungsmenge 1989, für die Zeit vom 1. April 1991 bis\nentsprechen; sie ist in zweifacher Ausfertigung abzuge-      zum 31. März 1992 ausgesetzt. Für den nach Satz 1\nben. Der Abgabebetrag ist an die Bundeskasse Bremen          ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird eine Vergü-\nabzuführen.                                                  tung von 494,40 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt.\nDie Zahlung erfolgt innerhal~ der in den in § 1 genannten\nRechtsakten vorgeschriebenen Fristen an den Milcherzeu-\nger, dem die Referenzmenge mit Beginn des 1. April 1991\nAbschnitt 4                         zustand.\nBesondere Bestimmungen für Milcherzeuger                   (3) Für die Berechnung des nach den vorstehenden\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages             Absätzen stillgelegten und ausgesetzten Teils der Refe-\ngenannten Gebiet                        renzmenge sowie für das Verfahren gilt§ 4c Abs. 1 und 5\nmit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der dort\n§ 16a                            genannten Daten des Jahres 1987 der 30. April 1991 tritt.\nAllgemeines\n§ 16d\nDiese Verordnung gilt für Milcherzeuger, deren Betrieb\nMitteilungspflichten bei Käuferwechsel\nganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet liegt, für den in diesem Gebiet         Sofern Milcherzeuger im Sinne des § 16 a im Kalender-\nliegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des Betrie-  jahr 1989 oder in einem anderen Kalenderjahr, sofern es\nbes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.                 nach den in § 1 genannten Rechtsakten bei der Berech-\nnung der vorläufigen Referenzmenge zugrunde zu legen\nist, an andere als den in § 16 b Abs. 1 Satz 3 genannten\n§ 16b                            Käufer geliefert haben, gilt § 5 mit der Maßgabe entspre-\nVorläufige Referenzmenge,                    chend, daß der durchschnittliche monatliche Fettgehalt für\nGrundsatz und Berechnung                     die jeweiligen Lieferzeiträume mitzuteilen ist.\n(1) Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne\n§ 16e\ndes § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig\nzugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige Refe-                  Anlieferungs-Referenzmenge\nrenzmenge entspricht im achten Zwölfmonatszeitraum der                      bei besonderen Situationen\num 25,5 vom Hundert gekürzten Milchmenge, die der               (1) Auf Milcherzeuger im Sinne des§ 16a ist§ 6 für den\nMilcherzeuger im Kalenderjahr 1989 an einen Käufer           in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\ngeliefert hat. Die vorläufige Referenzmenge wird von dem     Gebiet liegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des\nKäufer berechnet, dem der Milcherzeuger Milch oder           Betriebes nicht anzuwenden.\nMilcherzeugnisse zu Beginn des achten Zwölfmonats-\nzeitraumes liefert.                                             (2) Im Falle der endgültigen Einstellung der Milch-\nerzeugung sowie bei der Auflösung Volkseigener Güter\n(2) Der Käufer berechnet den Referenzfettgehalt nach      wird die ihnen zugeteilte vorläufige Referenzmenge\nMaßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte.                     zugunsten desjenigen Landes freigesetzt, in dem der\nBetrieb oder die Betriebsteile liegen, denen die vorläufige\n(3) Der Käufer teilt die vorläufige Referenzmenge und     Referenzmenge zugeordnet war. Satz 1 gilt nicht im Falle\nden Referenzfettgehalt dem Milcherzeuger nach dem vom        der Auflösung oder Teilung einer landwirtschaftlichen Pro-\nBundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster          duktionsgenossenschaft sowie bei deren Umwandlung im\nbis zum 30. April 1991 mit. Ferner teilt er die Summe der    Wege des Formwechsels, soweit frühere Mitglieder die\nvorläufigen Referenzmengen bis zum genannten Datum           Milcherzeugung zulässigerweise fortsetzen. Die Einstel-\ndem Bundesamt sowie dem für den Betrieb des Käufers          lung der Milcherzeugung hat der Milcherzeuger unverzüg-\nzuständigen Hauptzollamt mit.                                lich der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991                                     1043\n(3) Die Zuteilung der den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-   3. im Falle der Übertragung vorläufiger Referenzmengen,\ngungsvertrages genannten Ländern sowie dem Land                  welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von\nBerlin zur Verfügung stehenden vorläufigen Referenz-             welchem Milcherzeuger auf ihn übertragen worden\nmengen erfolgt nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2 und des         sind.\nArtikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nNr. 857/84; die Länder teilen die zugeteilten vorläufigen       (3) Im Falle des § 16e Abs. 2 teilt die zuständige\nReferenzmengen bis zum 1. Februar 1992 dem Bundes-           Landesstelle dem Milcherzeuger die Freisetzung der Refe-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit.      renzmenge sowie den Zeitpunkt der Freisetzung mit. Die\nMitteilung ist auch an den jeweiligen Käufer und an das für\ndiesen zuständige Hauptzollamt zu richten.\n§ 16f\n(4) § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 gilt für vorläufige Referenz-\nMilchanlieferung durch Dritte\nmengen entsprechend; ferner teilt der Käufer dem Bun-\nSoweit ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. Januar 1990   desamt die Summe der übertragenen sowie der nach\nbis zum 31. März 1991 aus einer landwirtschaftlichen         § 16e Abs. 2 freigesetzten vorläufigen Referenzmengen\nProduktionsgenossenschaft ausgeschieden ist und gegen        mit.\ndiese einen Anspruch auf Ausstattung mit einer vorläu-                                    § 16i\nfigen Referenzmenge erworben hat, wird bei der Berech-\nnung seiner Referenzmenge nach § 16 b die Milchanliefe-                   Direktverkaufs-Referenzmengen\nrung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft         Milcherzeuger im Sinne des § 16a können Direktver-\nim Kalenderjahr 1989 zu einem seinem Anspruch entspre-       kaufs-Referenzmengen nur durch Umwandlung von\nchenden Teil zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt bei der    bereits zugeteilten vorläufigen Referenzmengen erhalten.\nAuflösung oder Teilung von landwirtschaftlichen Produk-      Die Umwandlung erfolgt auf Antrag der Milcherzeuger\ntionsgenossenschaften, bei der Umwandlung von land-\ndurch das für ihren Betrieb zuständige Hauptzollamt. § 14\nwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Wege\nist nicht anzuwenden.\ndes Formwechsels sowie bei der vollständigen oder teil-\nweisen Übernahme von landwirtschaftlichen Produktions-\ngenossenschaften oder sonstigen milcherzeugenden\nAbschnitt 5\nBetrieben, sofern die Auflösung, Teilung, Umwandlung\noder Übernahme in dem genannten Zeitraum erfolgt ist.                            Schlußvorschriften\n§ 16g                                                         § 17\nÜbertragung der vorläufigen Referenzmenge                             Äquivalenzmengen für Käse\n§ 7 ist auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a nicht          Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt\nanzuwenden. Diese Milcherzeuger können die vor-              festgesetzt:\nläufige Referenzmenge während des achten Zwölf-\nHartkäse                                               12,70 kg\nmonatszeitraumes einmalig ohne Übergang der entspre-\nchenden Flächen übertragen, jedoch nicht im Wege der         Schnittkäse                     bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg\nVerpachtung, des Verkaufs oder der Schenkung. Eine           Schnittkäse           mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg\nzeitweilige Uberlassung vorläufiger Referenzmengen zur\nNutzung nach § 7a ist ausgeschlossen. Die Übertragung        Halbfester Schnittkäse\nvorläufiger Referenzmengen kann nur innerhalb des in         und Weichkäse                   bis 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes          Halbfester Schnittkäse\nerfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn sie von der zuständi-    und Weichkäse         mit mehr als 10 _% Fett i. Tr.    8,80 kg\ngen Landesstelle bescheinigt worden ist.\nFrischkäse                      bis 10 % Fett i. Tr.    5,00 kg\n§ 16h                            Frischkäse            mit mehr als 10 % Fett i. Tr.     4,60 kg\nNachweis- und Mitteilungspflichten                Sauermilch- und Kochkäse                               10,00kg\n(1) Für Milcherzeuger im Sinne des§ 16a gilt§ 9 Abs. 2\n§ 18\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend,\ndaß der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach                  Anpassung der Referenzmengen\n§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis zum 1. Juli 1991 gestellt werden\nsoll.                                                           Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich\nabzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Der Milcherzeuger im Sinne des § 16 a hat dem         durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene\nKäufer durch eine von der zuständigen Landesstelle aus-      Gesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.\ngestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzu-\nweisen\n§ 19\n1. im Falle des§ 16e Abs. 3, in welcher Höhe ihm eine\nMitwirkungs- und Duldungspflichten\nvorläufige Referenzmenge nach dieser Vorschrift\nzusteht,                                                    (1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer,\n2. im Falle des § 16f, daß die Voraussetzungen für die       Milcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stel-\nBerechnung einer vorläufigen Referenzmenge nach          len das Betreten des Betriebes während der üblichen\ndieser Vorschrift gegeben sind und welche Milchanlie-    Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nferung im Kalenderjahr 1989 hierbei zugrunde zu legen    kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-\nist,                                                     zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein-","1044                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nsieht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche                             § 20\nUnterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-\n(weggefallen)\nrung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforder-\nlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige\nStelle verlangt.                                                                         § 21\nÜbergangsregelung\n(2) t. ie Käufer melden an das Bundesamt bis zum\n45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres eines Zwölf-        (1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984\nmonatszeitraumes gemäß dem vom Bundesamt im Bun-             braucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum\ndesanzeiger veröffentlichten Muster folgende Daten:          14. Dezember 1984 abzuführen.\n1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen.                  (2) Wenn vor dem 1 . Oktober 1984 eine über § 6 Abs. 2\n2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenzmengen,           Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenommen wor-\nden ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den Käufer\n3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-Referenz-       insoweit nur. wenn der Milcherzeuger dies von dem Käufer\nmengen,.                                                 verlangt.\n4. die Summe der nach § 7 Abs. 4 freigesetzten Anliefe-                                  § 22\nrungs-Referenzmengen,\nBerlin-Klausel\n5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeuger,\ndenen eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der                           (gegenstandslos)\nMilcherzeugung bewilligt worden ist,\n6. die Summe der nach § 7 b zugeteilten Anlieferungs-                                    § 23\nReferenzmengen.                                                                 (Inkrafttreten)","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991                                    1045\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 5)\nMuster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\n(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)\nAn\n(Anschrift des Milcherzeugers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nBetreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge\nund des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts\n1. Anlieferung\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                        .............................. kg\nAnlieferung im Kalenderjahr 1981                                                        .............................. kg\nSteigerung oder Verminderung                                                            ······························%\n2. Kürzungssatz\nBasisabzug                                                                                            4                %\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981               + .............................. %\nZusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983                                   + .............................. %\nKürzung                                                                                 .............................. %\n3. Referenzmenge und Fettgehalt\nAnlieferung im Kalenderjahr 1983                                                        .............................. kg\nKürzung .................... %                                                          .............................. kg\nZwischensumme                                                                           .............................. kg\nKorrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 %            + .............................. kg\nReferenzmenge                                                                           .............................. kg\nReferenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg)                                            .............................. Kg\nKürzungssatz insgesamt:\nAnlieferung 1983 - Referenzmenge               x\n100                                    .............................. %\nAnlieferung 1983\nDurchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum\nvorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März)                                    .............................. % Fett","1046                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil                  1\n4. Abrechnung nach Vierteljahren\nGemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:\nApril bis Juni                                      .............................................................. kg Milch\nJuli bis September                                  .............................................................. kg Milch\nOktober bis Dezember                                .............................................................. kg Milch\nJanuar bis März                                     .............................................................. kg Milch\n5. Hinweise\nDie vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrechnung\nwird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.\nSollten Sie\n- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates\nvom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13),\n-- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom\n16. Mai 1984 (ABI. EG Nr. L 132 S. 11 ),\n- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder\n- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht\ngeltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991                                                                                1047\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 1)\nMuster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer\n(Name und Anschrift des Milcherzeugers)                                                 (Ort, Datum)\nAn\n(Anschrift des Käufers)\n(Straße)\n(PLZ, Ort)\nIch habe in der Zeit vom ........................................................................ bis .................... ,.................................................. .\nan den Käufer .....................................................................................................................................................................\ndie nachstehenden Milchmengen geliefert .................................................................................................................... kg.\nSofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:\nDiese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von . ... ... .......... .......... .... ... . ... ...... ..... .. ... % Fett.\nZum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäß § 9 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nfolgende Anlagen bei:\n(Unterschrift des Milcherzeugers)","1048                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nVom 18. April 1991\n1.\nErlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die\nBefugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\na) den Leitern der Oberpostdirektionen,\nb) den Leitern der Direktionen Postdienst,\nc) dem Leiter des Posttechnischen Zentralamts,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts\nabgelehnt haben.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in\nAbschnitt I genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den\nErlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten\nwir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Anordnung vom 6. März 1990 (BGBI. 1 S. 610) außer Kraft.\nBonn, den 18. April 1991\nDeutsche Bundespost POSTDIENST\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nSender","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991                                                               1049\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 13, ausgegeben am 27. April 1991\nTag                                                                   Inhalt                                                                  Seite\n18. 4. 91      Verordnung zu dem Abkommen .vom 8. Februar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegen-\nseitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ............... .                                   662\n28. 3. 91       Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeit-\nnehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen ............................ .                                         666\n28. 3. 91       Bekanntmachung zu dem Europäischen übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung\nvon Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses                                  668\n3. 4. 91      Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen .....••................................                                            669\n3. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen                                       672\n4. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung\neiner Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung .......................••..•                                        672\n4. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-\nhungen .....................................................................•..•.                                                   673\n4. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme ........................................................................•..                                                   673\n8. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums .......•.....................................................                                                674\n10. 4. 91       Bekanntmachung__ über den Geltungsb~reich de~ Übere!nkommens über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum fur Wasser- und Watvogel, von 1nternat1onaler Bedeutung ..................... .                                      674\n11. 4. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über\nVerträge über den internationalen Warenkauf ...............•.............................                                           675\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                           Tai des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                           vom)             lnkra, retens\nSeite        (Nr.\n23. 4. 91      Verordnung über besondere Maßnahmen beim lnverkehr-\nbringen von Saatgut von Gelbklee                                                 2913         (80         27. 4. 91)             28. 4. 91\nneu: 7822-6-15\n26. 4. 91      Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste\n- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -                                      2941        (81         30. 4. 91)               1. 5. 91\n7400-1-6"]}