{"id":"bgbl1-1991-26-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":26,"date":"1991-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/26#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_26.pdf#page=43","order":6,"title":"Neufassung der Grundstücksverkehrsverordnung","law_date":"1991-04-18T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":43,"num_pages":6,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                  999\nBekanntmachung\nder· Neufassung der Grundstücksverkehrsverordnung\nVom 18. April 1991\nAuf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766)\nwird nachstehend der Wortlaut der Grundstücksverkehrsverordnung in der seit\ndem 29. März 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 1. März 1978 in Kraft getretene Verordnung über den Verkehr mit\nGrundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977\n(GBI. 1978 1 Nr. 5 S. 73),\n2. die am 1. Juli 1989 in Kraft getretene Nummer 4 der Anlage zu § 1 der\nVerordnung zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und\nzur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Ver-\nwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1 Nr. 28 S. 330),\n3. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen § 2 Nr. 2 des 1. Zivilrechtsänderungs-\ngesetzes vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 524),\n4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\ns. 885, 1167),\n5. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 18. April 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","1000                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber den Verkehr mit Grundstücken\n- Grundstücksverkehrsverordnung -\nAbschnitt 1                                                      §3\nGrundsätze                                           Inhalt der Entscheidung\n(1) (weggefallen)\n§ 1\n(2) (weggefallen)\nGrundsätze\n(3) Die Erteilung der Genehmigung kann von der Erfül-\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom           lung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Aufla-\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) bezeichneten\ngen sind zu begründen.\nGebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen\nbezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksver-            (4) (weggefallen)\nkehrsgenehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn ein Versa-\ngungs- oder Aussetzungsgrund nach § 6 der Verordnung          (5) Die Versagung der Genehmigung ist zu begründen.\nüber die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1990                                     §4\n(BGBI. 1 S. 2162) nicht vorliegt.                                          Widerruf der Genehmigung\n(1) Der Widerruf der Genehmigung ist nur zulässig,\nAbschnitt II                        soweit Tatsachen, die die Genehmigung ausschließen,\ndem zuständigen staatlichen Organ erst nach der Erteilung\nGegenstand und Inhalt                      der Genehmigung bekannt werden.\nder Leitung und Kontrolle\n(2) Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres\n§2                              nach der Erteilung der Genehmigung erfolgen.\nErfordernis der Genehmigung\nAbschnitt 111\n(1) Einer Genehmigung bedürfen\na) die Veräußerung eines Grundstücks und der schuld-                                 Verfahren\nrechtliche Vertrag hierüber,                                 bei landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich\ngenutzten Grundstücken\nb) die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts\nund der schuldrechtliche Vertrag hierüber.\n§§ 5 und 6\nIst ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt\nauch das in Ausführung des Vertrags vorgenommene                                    (weggefallen)\ndingliche Rechtsgeschäft als genehmigt.\nAbschnitt IV\n(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach\nAbsatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine                    Wahrnehmung der Aufgaben\nEintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der\nGenehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr                                   §7\neintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß\nZuständigkeit\ngegen die Bescheinigung ein Rechtsbehelf eingelegt wor-\nden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zustän-      Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landrats-\ndige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines       ämter und die Stadtverwaltungen zuständig.\nsolchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschie-\nbenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung                              §§ 8 bis 10\ndurch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es\ngleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch                                (weggefallen)\nöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis\nerlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990\nerteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintra-                            Abschnitt V\ngung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen                      Das staatliche Vorerwerbsrecht\nBehörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlan-\ngen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die\n§§ 11 bis 15\nGenehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs\nnach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.                           (weggefallen)","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                              1001\nAbschnitt VI                                                      § 19 a\nZulässigkeit des Gerichtsweges\nBeschwerde\n(1) Gegen die Entscheidungen über die Erteilung einer\n§ 16                             Auflage (§ 3 Abs. 3), die Versagung von Genehmigungen\nZulässigkeit der Beschwerde                    (§§ 2, 3 und 8), den Widerruf von Genehmigungen (§ 4)\nsowie die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts\nGegen die Erteilung einer Auflage, die Versagung der      (§ 12) kann der Bürger, nachdem über seine Beschwerde\nGenehmigung, den Widerruf der Genehmigung, gegen die         entschieden worden ist, Antrag auf Nachprüfung durch das\nEntscheidung zur Gestaltung von Verträgen über die Nut-      Gericht stellen.\nzung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutz-\nten Grundstücken und Maßnahmen zur Sicherung der                (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreis-\nordnungsgemäßen Nutzung derartiger Grundstücke sowie         gericht zuständig, in dessen Bereich das Verwaltungsor-\ngegen die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts          gan seinen Sitz hat, das die erste Entscheidung getroffen\nkann Beschwerde eingelegt werden.                            hat.\n(3) (gegenstandslos)\n§ 17\nRechtsmittelbelehrung\n(1) Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu\nbelehren, daß er Beschwerde einlegen kann.                                          Abschnitt VII\n(2) Bei Verträgen sind alle Vertragspartner über die       Analytische Auswertung des Grundstücksverkehrs\nZulässigkeit der Beschwerde zu belehren.\n§ 20\n§ 18                                Der Grundstücksverkehr ist durch die für die Genehmi-\nEinlegung und Wirkung der Beschwerde                 gung zuständigen staatlichen Organe in regelmäßigen\nZeitabständen analytisch auszuwerten.\n(1) Die B~chwerde ist innerhalb einer Frist von\n4 Wochen, gerechnet vom Tage des Zugangs oder der\nBekanntgabe der Entscheidung, schriftlich oder mündlich\nunter Angabe der Gründe bei dem staatlichen Organ ein-                             Abschnitt VIII\nzulegen, das die Entscheidung getroffen hat.\nGebührenregelung\n(2) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.\n§ 21\n§ 19\nGebührenpflicht\nEntscheidung über die Beschwerde\nDie Genehmigungsverfahren, die Verfahren zur Gestal-\n(1) Über die Beschwerde ist durch das für die Genehmi-    tung von Verträgen über die Nutzung von landwirtschaft-\ngung zuständige staatliche Organ innerhalb einer Frist von   lich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und\n2 Wochen, gerechnet vom Tage des Eingangs der                die Verfahren zur Sicherung der ordnungsgemäßen Nut-\nBeschwerde, zu entscheiden. Bei Verträgen müssen vor         zung derartiger Grundstücke sind gebührenpflichtig.\nder Entscheidung alle Vertragspartner die Möglichkeit\nerhalten, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern.\n(2) Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem                                     § 22\nUmfang stattgegeben, so ist sie innerhalb der Frist von                          Gebührenbefreiung\n2 Wochen dem staatlichen Organ zur Entscheidung zuzu-\nleiten, das dem für die Genehmigung oder dem für die            Soweit nach den Rechtsvorschriften über die Förderung\nAusübung des staatlichen Vorerwerbsrechts zuständigen        des Eigenheimbaus Gebührenbefreiungen vorgesehen\nstaatlichen Organ übergeordnet ist. Der Einreicher der       sind, gelten sie auch für die Genehmigungsverfahren.\nBeschwerde ist davon in Kenntnis zu setzen. Bei Verträ-\ngen sind alle Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen.\n(3) Das übergeordnete staatliche Organ hat innerhalb                             Abschnitt IX\neiner Frist von weiteren 4 Wochen über die Beschwerde zu\nentscheiden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend:                                 Schlußbestimmung\n(4) Kann in Ausnahmefällen die Entscheidung nicht trist-\n§ 23\ngemäß getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischen-\nbescheid zu geben, in dem die Gründe und der                                  Verfahren bei Gebäuden\nvoraussichtliche Abschlußtermin mitzuteilen sind.\nFür Gebäude und Rechte an Gebäuden oder Gebäude-\n(5) Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem          teilen, die auf Grund von Rechtsvorschriften auf besonde-\nEinreicher der Beschwerde und bei Verträgen allen Ver-       ren Grundbuchblättern (Gebäudegrundbuchblätter) nach-\ntragspartnern bekanntzugeben und zu begründen.               gewiesen werden, gelten im Grundstücksverkehr die","1002                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nRechtsvorschriften über Grundstücke und Grundstücks-                                  § 25\nrechte entsprechend.                                                     Durchführungsbestimmungen\n§ 24\nDurchführungsbestimmungen erlassen der Minister des\nÜbergangsregelung                         Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei und der\nMinister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft\nDiese Verordnung findet auch Anwendung auf Geneh-\nim Einvernehmen mit den zuständigen Ministern und Lei-\nmigungsverfahren, Verfahren zur Gestaltung von Verträ-\ntern der anderen zuständigen zentralen Staatsorgane.\ngen über die Nutzung von landwirtschaftlich oder forstwirt-\nschaftlich genutzten Grundstücken sowie auf Verfahren\n§ 26\nzur Sicherung der ordnungsgemäßen Nutzung derartiger\nGrundstücke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht ent-                         (Inkrafttreten)\nschieden sind.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                                           1003\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 12, ausgegeben am 23. April 1991\nTag                                                                    Inhalt                                                                 Seite\n8. 4. 91      Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1991 gegenüber\nEntwicklungsländern - EGKS) ........................................................ .                                              630\n27. 2. 91      Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .. .                                          643\n20. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ..... .                                        645\n20. 3. 91      Bekanntmachung zu dem Haager übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das\nanzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen ....................... .                                         646\n20. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-\nkünfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu ........................... .                                     647\n21. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit ............................... .                                       647\n22. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute ............................... .                                     648\n22. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes .............. .                                  648\n22. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung .............................. .                                      649\n22. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu\nKollektivverhandlungen ............................................................. .                                              649\n22. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige\nArbeit ........................................................................... .                                                650\n22. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit ...................................... .                                         650\n22. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativ~n Unterzeichnungsprotokolls über die\nobligatorische Beilegung von Streitigkeiten (zu den Seerechts-Ubereinkommen vom 29. April 1958) ...                                 651\n26. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-\nlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ............................................... .                                           651\n26. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten .................................... .                                           652\n26. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt ................................................................. '-                                            653\n26. 3. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ............................ .                                     653\n28. 3. 91      Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ......... .                                           654\n3. 4. 91      Bekanntmachung über den Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ........................................ .                                          656\n3. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die ärztliche Untersuchung der Fischer ................................... .                                      657\n4. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Beschäftigungspolitik .............................................. .                                        657\n4. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit ....                                 658\n4. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros ............................ .                                       658\n4. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen ........................ .                                      659\n4. 4. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene .................... .                                 659\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.","1004                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvofschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugSJ)feis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstüci<e je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.                                                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                      Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                            Bundesanzeiger                             Tag des\nSeite      (Nr.              vom)              lnkrafttretens\n18. 4. 91         Verordnung TSU Nr. 1/91 zur Änderung der Verordnung über\nden Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die\nBeförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-\nbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr\nund Güternahverkehr                                                     2797        (77         24. 4. 91)               15. 5. 91\n9291"]}