{"id":"bgbl1-1991-26-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":26,"date":"1991-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/26#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_26.pdf#page=38","order":5,"title":"Neufassung des Investitionsgesetzes","law_date":"1991-04-22T00:00:00Z","page":994,"pdf_page":38,"num_pages":5,"content":["994                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Investitionsgesetzes\nVom 22. April 1991\nAuf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766)\nwird nachstehend der Wortlaut des Investitionsgesetzes in der vom 29. März\n1991 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 29. September 1990 in Kraft getretene Gesetz über besondere\nInvestitionen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1157),\n2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 22. April 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                995\nGesetz\nüber besondere Investitionen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Investitionsgesetz - BlnvG)\n§ 1                             ten und stattdessen die Zahlung des Verkehrswertes ver-\nlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Begründung\nBesondere Investitionszwecke\ndes Teil- oder Wohnungseigentums hatte.\n(1) Grundstücke und Gebäude, die ehemals in Volksei-\ngentum standen und Gegenstand von Rückübertragungs-                                      §1a\nansprüchen sind oder sein können, können von dem                            Vermietung und Verpachtung\ngegenwärtig Verfügungsberechtigten auch bei Vorliegen           ehemals volkseigener Grundstücke und Gebäude\neines Antrags nach der Verordnung über die Anmeldung\nvermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1        (1) Unter den Voraussetzungen des§ 1 ist dem gegen-\nNr. 44 S. 718) veräußert werden, wenn besondere Investi-    wärtig Verfügungsberechtigten durch eine Investitionsbe-\ntionszwecke vorliegen.                                      scheinigung abweichend von§ 3 Abs. 3 des Vermögens-\ngesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Jahren zu\n(2) Besondere Investitionszwecke liegen vor, wenn ein    gestatten, das Grundstück oder Gebäude oder Teile hier-\nVorhaben dringlich und geeignet ist für                     von zum ortsüblichen Zins zu vermieten oder zu verpach-\na) die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, ins-    ten. Der gegenwärtig Verfügungsberechtigte kann den auf-\nbesondere durch die Errichtung einer gewerblichen      grund der Investitionsbescheinigung geschlossenen Miet-\nBetriebsstätte oder eines Dienstleistungsunterneh-     oder Pachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,\nmens,                                                  wenn die Investitionsbescheinigung gemäß § 1 d unan-\nb) die Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der            fechtbar widerrufen worden ist.\nBevölkerung oder                                           (2) Die Bestimmungen über die Beendigung von Miet-\nc) die für derartige Vorhaben erforderlichen lnfrastruktur- verhältnissen über Wohnraum bleiben unberührt.\nmaßnahmen\n(3) Ein besonderer Investitionszweck liegt in den Fällen\nund die Inanspruchnahme dieses Grundstücks oder             des Absatzes 1 auch vor, wenn\nGebäudes hierzu erforderlich ist.\na) die Inanspruchnahme erforderlich ist, um die Überle-\n(3) Der Vorhabenträger ist zu der Durchführung eines          bensfähigkeit eines bestehenden oder die Gründung\nvon ihm vorgelegten, die wesentlichen Merkmale des Vor-          eines landwirtschaftlichen Betriebs zu sichern,\nhabens aufzeigenden Plans verpflichtet. Die Bescheini-      b) an dem Betrieb mindestens ein ehemaliges Mitglied\ngung nach § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn er nach       einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft\nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für       beteiligt ist und seinen landwirtschaftlichen Grundbe-\ndie Durchführung des Plans hinreichend Gewähr bietet. In         sitz in den Betrieb einbringt oder eingebracht hat und\nder Bescheinigung ist eine Frist für die Durchführung des        wenn\nVorhabens festzusetzen. Sie ist unter der Auflage zu ertei-\nlen, daß in den Veräußerungsvertrag eine Bestimmung         c) der Inhaber des Betriebs nach seinen persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für\naufgenommen wird, wonach das Grundstück oder\nGebäude zurückzuübertragen ist, wenn die Investitionsbe-         die Weiterführung oder Gründung des Betriebs bietet.\nscheinigung unanfechtbar gemäß § 1 d widerrufen worden      Dem ehemaligen Mitglied einer landwirtschaftlichen Pro-\nist.                                                        duktionsgenossenschaft steht jede andere Person gleich,\ndie eigenen, auch staatlich verwalteten Grundbesitz in den\n(4) Anstelle der Veräußerung eines Grundstücks kann\nBetrieb einbringt oder eingebracht hat.\nder gegenwärtig Verfügungsberechtigte auch ein Erbbau-\nrecht an dem Grundstück bestellen oder Teil- oder Woh-          (4) Eine Bescheinigung darf für land- oder forstwirt-\nnungseigentum (§ 1 Abs. 1 des Wohnungseigentumsge-          schaftliche Vorhaben in den Fällen der Absätze 1 und 3\nsetzes) begründen und veräußern. Ist ein Erbbaurecht        nur erteilt werden, wenn das Vorhaben auch den Vorschrif-\nbestellt worden, so kann der Berechtigte anstelle der       ten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni\nRückgabe des Grundstücks die Zahlung des Verkehrs-          1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642), das nach Anlage II Kapitel IV\nwertes verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der       Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages\nBestellung des Erbbaurechts hatte. Ist Teil- oder Woh-      vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem Gesetz vom\nnungseigentum begründet worden, so kann der Berech-         23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt,\ntigte auf die Rückübertragung der nicht veräußerten Mit-    und dem jeweils geltenden gemeinsamen Rahmenplan\neigentumsanteile und die Zahlung eines Geldbetrags nach     nach § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe\n§ 3 für veräußertes Teil- oder Wohnungseigentum verzieh-    ,, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut-","996                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzes\" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli                                         §1d\n1988 (BGBI. 1 S. 1055) entspricht. Die Bescheinigung darf                      Fristverlängerung, Widerruf\nnicht erteilt werden, wenn der Berechtigte glaubhaft macht,\nauf das zur Vermietung oder Verpachtung vorgesehene               (1) Die nach §§ 1 oder 1 c für die Durchführung des\nGrundstück oder Gebäude für die Errichtung eines land-         Vorhabens zu setzende Frist kann durch die gemäß § 2\nwirtschaftlichen Betriebs angewiesen zu sein.                  Abs. 1 zuständige Behörde auf Antrag des gegenwärtig\nVerfügungsberechtigten verlängert werden, wenn dieser\n(5) Geht das Eigentum an einem gemäß Absatz 1 ver-\nnachweist, daß ohne Verschulden des Investors innerhalb\nmieteten oder verpachteten Grundstück oder Gebäude vor\nder festgesetzten Frist das Vorhaben nicht durchgeführt\nAblauf der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit nach dem\nwerden kann und die Verlängerung der Frist vor ihrem\nVermögensgesetz auf einen Berechtigten über, gelten\nAblauf beantragt worden ist. Der Berechtigte ist vor der\n§§ 571, 572, § 573 Satz 1, §§ 574 bis 576 und 579 des\nVerlängerung zu hören. Eine Mitteilung über die Verlänge-\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Jedoch hat der\nrung ist ihm zuzustellen.\ngegenwärtig Verfügungsberechtigte die bis zur Rücküber-\ntragung des Eigentums gezogenen Erträge aus der Ver-              (2) Wird das Vorhaben nach §§ 1 oder 1 c nicht innerhalb\nmietung oder Verpachtung vom Zeitpunkt der Vermietung          der gesetzten Frist durchgeführt oder das Grundstück oder\noder Verpachtung an abzüglich der für die Unterhaltung         Gebäude nicht oder nicht mehr für den in der Bescheini-\ndes Grundstücks oder Gebäudes erforderlichen Kosten an         gung gemäß §§ 1 a oder 1 b genannten Zweck verwendet,\nden Berechtigten herauszugeben. Dieser Anspruch wird           so ist die erteilte Bescheinigung auch nach Eintritt der\nmit der Rückübertragung des Eigentums fällig. Jede Ver-        Unanfechtbarkeit von der gemäß § 2 Abs. 1 zuständigen\ntragspartei kann von der anderen für die Zukunft die           Behörde mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die\nAnpassung des Miet- oder Pachtzinses an die Entgelte           Zukunft zu widerrufen. Die Bescheinigung kann in den\nverlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleich-     Fällen des Satzes 1 nicht widerrufen werden, wenn das\nbare Grundstücke und Gebäude üblich sind. Ist eine             Vorhaben nachhaltig begonnen worden ist und seine\nAnpassung erfolgt, kann eine weitere Anpassung erst            Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung auf drin-\nnach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Anpassung         gende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist\nverlangt werden. Ist das Miet- oder Pachtverhältnis auf\neine bestimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder          (3) Auf Antrag des Investors oder des gegenwärtig Ver-\nPächter im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis          fügungsberechtigten stellt die nach § 2 Abs. 1 zuständige\nohne Einhaltung einer Frist kündigen.                          Behörde fest, daß das Vorhaben innerhalb der gesetzten\nFrist durchgeführt worden ist. Wird diese Feststellung\n(6) Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des         unanfechtbar, kann die Bescheinigung nicht mehr nach\ngegenwärtig Verfügungsberechtigten und des Berechtig-          Absatz 2 widerrufen werden.\nten nach dem Vermögensgesetz unberührt.\n(4) Vor dem Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 2\n§ 1b                              bis 3 sind der Berechtigte und ein Investor, Mieter oder\nPächter, zu hören. Sie ist diesen zuzustellen.\nBestellung beschränkter dinglicher Rechte\n(5) Wird eine Investitionsbescheinigung gemäß Absatz 2\nDem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ist durch eine       unanfechtbar widerrufen, so ist der gegenwärtig Verfü-\nInvestitionsbescheinigung die Bestellung einer darin näher     gungsberechtigte verpflichtet, von Rechten aus einer in\nfestzulegenden Dienstbarkeit, insbesondere Wege- und           einen Vertrag aufzunehmenden Rückfallklausel oder aus\nLeitungsrechte, zu gestatten, wenn dies zur Nutzung eines      § 1 a Abs. 1 Gebrauch zu machen.\nGrundstücks oder Gebäudes für ein Vorhaben, bei dem\ndie Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, erforderlich        (6) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3, des § 1 c Abs. 2 und\nist. Die Bescheinigung gemäß Satz 1 ist zu versagen,           der Absätze 2 und 3 gilt ein Vorhaben als durchgeführt,\nwenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für den            wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist.\nBerechtigten unbillig wäre.\n§1e\n§1c\nAuswahl der Investitionsform\nEigeninvestitionen\nDie Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 kann nicht\n( 1) Dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ist die         allein mit der Begründung versagt werden, daß anstelle\nErrichtung von Bauwerken oder der Ausbau einer vorhan-         der Veräußerung des Grundstücks eine Maßnahme nach\ndenen Betriebsstätte auf einem Grundstück der in § 1           § 1 Abs. 4 möglich wäre. Das gilt entsprechend für die\nAbs. 1 bezeichneten Art durch eine Investitionsbescheini-      Möglichkeit von Vermietung oder Verpachtung nach§ 1 a,\ngung zu gestatten, wenn ein besonderer Investitionszweck       es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für\n(§ 1 Abs. 2) vorliegt; dies gilt entsprechend für den Ausbau   Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist.\neiner vorhandenen Betriebsstätte in einem Gebäude der in\n§ 1 Abs. 1 bezeichneten Art. Die Investitionsbescheinigung\n§2\nberechtigt auch zur Vornahme der für die Durchführung\ndes bescheinigten Vorhabens erforderlichen Rechtsge-                    Erteilung der Investitionsbescheinigung\nschäfte. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\n(1) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat auf Antrag\n(2) In der Bescheinigung ist eine Frist für die Durchfüh-   des gegenwärtig Verfügungsberechtigten eines Grund-\nrung des Vorhabens festzusetzen. Bis zum Ablauf dieser         stücks oder Gebäudes nach Anhörung der Gemeinde die\nFrist kann die Rückübertragung nicht begehrt werden.           Investitionsbescheinigung nach §§ 1 bis 1 c zu erteilen,\nWird das Vorhaben innerhalb dieser Frist durchgeführt, so      wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und\nentfällt der Anspruch auf Rückübertragung.                     solange keine auf Rückübertragung gerichtete behördlict1e","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                 997\noder gerichtliche Entscheidung oder eine Mitteilung über    aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzierten Werterhö-\ndie beabsichtigte Rückübertragung durch die zuständige      hungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzu-\nBehörde ergangen ist. Für die Anhörung der Gemeinde ist     stellen und auszugleichen. Für die Feststellung von Wert-\neine angemessene Frist vorzusehen, die nicht mehr als       veränderungen gelten die bewertungsrechtlichen Vor-\neinen Monat betragen soll.                                  schriften.\n(2) Anträge auf Erteilung von Investitionsbescheinigun-     (4) Ist ein Erlös oder ein Entgelt nach Absatz 1 gezahlt\ngen nach §§ 1 bis 1 c können nur bis zum Ablauf des         oder Ersatz nach Absatz 1 a geleistet worden, so ist eine\n31. Dezember 1993 gestellt werden.                          spätere Rückübertragung von der Rückerstattung des\ngezahlten Erlöses oder Entgelts oder des geleisteten\n(3) Die Investitionsbescheinigung nach § 1 ersetzt die\nErsatzes abhängig zu machen.\nGenehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverord-\nnung vom 15. Dezember 1977 (GBI. 1978 1Nr. 5 S. 73), die\nnach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1                                §4\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                          Verwaltungsverfahren\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1167) fortgilt. § 2 Abs. 2 der          (1) Vor der Erteilung der Bescheinigung nach § 2 Abs. 1\nGrundstücksverkehrsverordnung gilt entsprechend. §§ 6       ist derjenige, der einen Rückübertragungsanspruch gel-\nund 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögens-          tend macht, anzuhören, wenn dem Landratsamt oder der\nrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntma-         Stadtverwaltung die Anmeldung und die ladungsfähige\nchung vom 11. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2162) finden         Anschrift des Anmelders bekannt sind. Die Anhörung kann\nkeine Anwendung.                                            unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des Verfah-\nrens bis zu ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten\n(4) Bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher       Vorhabens gefährden würde. Im Bundesanzeiger ist unbe-\nBestimmungen ist für Zustellungen nach diesem Gesetz        schadet der sich aus Satz 1 ergebenden Pflicht zur Anhö-\ndas Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustel-        rung unter genauer Bezeichnung des Grundstücks oder\nlungen sind nach Maßgabe des § 4 Verwaltungszustel-         Gebäudes und des Antragstellers öffentlich bekannt zu\nlungsgesetz vorzunehmen.                                    machen, daß ein Antrag auf Erteilung einer Investitionsbe-\nscheinigung gestellt worden ist. Das Verfahren nach § 2\n§3                            Abs. 1 ist für die Dauer eines Monats seit der Bekannt-\nmachung auszusetzen.\nEntschädigung\n(2) Die Investitionsbescheinigung ist den bekannten\n(1) Ein Berechtigter, bei dem eine Rückübertragung von\nAnmeldern zuzustellen. Ein Auszug aus der Investitions-\nEigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude\nbescheinigung, welcher das betroffene Grundstück be-\nnach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist, kann vom\nVeräußerer die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des       zeichnet und angibt, welchen der in §§ 1 bis 1 c genannten\nInhalte die Bescheinigung hat, sowie die Rechtsmittelbe-\nErlöses aus der Veräußerung des Grundstücks oder\nGebäudes verlangen. Unterschreitet der Erlös den Ver-       lehrung enthält, ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nSie gilt den nicht bekannten Anmeldern oder sonstigen\nkehrswert, den das Grundstück oder Gebäude im Zeit-\nPersonen, denen sie nicht zuzustellen ist, nach Ablauf\npunkt der Veräußerung hatte, nicht unwesentlich, so kann\neines Monats seit ihrer Bekanntmachung im Bundesanzei-\nder Berechtigte Zahlung des Verkehrswertes verlangen.\nSoweit ihm nach anderen Vorschriften eine Entschädigung     ger als zugestellt.\nzusteht, kann er diese wahlweise in Anspruch nehmen. Im        (3) Widerspruch und Klage gegen die Investitionsbe-\nFalle der Bestellung einer Dienstbarkeit(§ 1 b) gelten die  scheinigung haben keine aufschiebende Wirkung.\nvorstehenden Vorschriften entsprechend mit der Maß-\ngabe, daß an die Stelle des Erlöses das Entgelt für die        (4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten nur\nBestellung der Dienstbarkeit und an die Stelle des Ver-     bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit der sicheren\nkehrswertes des Grundstücks die Wertminderung tritt, wel-   Feststellung der Beteiligten zu erwarten ist. Der Bundesmi-\nche bei dem belasteten Grundstück durch die Bestellung      nister der Justiz wird ermächtigt, nach Anhörung des\nder Dienstbarkeit entsteht.                                 jeweils betroffenen Landes durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates festzustellen, in welchem\n(1 a) Entfällt der Anspruch auf Rückübertragung gemäß    der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\n§ 1 c, so steht dem Berechtigten gegen den gegenwärtig      mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dieser\nVerfügungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Ver-     Zeitpunkt eingetreten ist. Durch Rechtsverordnung mit\nkehrswertes zu, den das in Anspruch genommene Grund-        Zustimmung des Bundesrates können die näheren Einzel-\nstück im Zeitpunkt der Inanspruchnahme für das beschei-     heiten der Anhörung nach Absatz 1 bestimmt werden.\nnigte Investitionsvorhaben hatte. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-\nsprechend.\n§5\n(2) Ist in dem Veräußerungsvertrag eine nachträgliche                     Gerichtliche Zuständigkeit\nErhöhung des Kaufpreises ausbedungen und wird der\nKaufpreis aufgrund dieser Vereinbarung erhöht, so erhöht       (1) Streitigkeiten über die Höhe eines Anspruchs nach\nsich auch der Anspruch des Berechtigten nach Absatz 1       § 3 sowie in den Fällen des § 1 a Abs. 5 entscheiden die\nSatz 1 entsprechend; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2    ordentlichen Gerichte. Im übrigen ist für Streitigkeiten nach\nkann der Berechtigte jedoch nicht mehr verlangen als den    diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nBetrag des gesamten Erlöses aus der Veräußerung.\n(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des  gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts\nAbsatzes 2 sind die seit dem Übergang in Volkseigentum      sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde","998                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil   1\ngegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in        Investitionsbescheinigung nur zu erteilen, wenn für einen\nVerbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung        von der Behörde nach dem Verkehrswert vorläufig zu\nund die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-       bestimmenden Betrag Sicherheit geleistet ist. Die Sicher-\nweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-      heit kann auch durch eine Garantie oder sonstiges Zah-\ngesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über     lungsversprechen eines Kreditinstituts geleistet werden.\nden Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des        Steht in den Fällen des Satzes 2 der Berechtigte nicht fest,\nGerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-           so ist die Garantie oder das sonstige Zahlungsverspre-\ndung.                                                      chen nach Satz 2 durch schriftlichen Vertrag zwischen\ndem gegenwärtig Verfügungsberechtigten und dem Kredit-\n§6                               institut zugunsten des Berechtigten (§ 328 Abs. 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs) zu leisten. Der Vertrag kann\nSicherung der Entschädigung\nvor unanfechtbarer Ablehnung des Antrags des Berechtig-\nIn den Fällen der §§ 1, 1 b und 1 c ist, sofern der      ten im Verfahren nach dem Vermögensgesetz nur mit\ngegenwärtig Verfügungsberechtigte nicht eine juristische   Zustimmung des Berechtigten geändert oder aufgehoben\nPerson des öffentlichen Rechts oder eine Behörde ist, die  werden. Er ist bei der Behörde zu hinterlegen."]}